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RU170050

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2017-09-20 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 8 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 20. September 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Fehraltorf vom 22. Juli 2017 (GV.2017.00026/SB.2017.00022)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 29. Juni 2017 ging beim Friedensrichteramt Fehraltorf (Vorinstanz) das vom Vortag datierte Schlichtungsbegehren der Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Be- klagte) ein (Urk. 1 bis Urk. 3). Mit Verfügung vom 1. Juli 2017 setzte die Vo- rinstanz der Klägerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Forderung zu beziffern sowie das Schlichtungsgesuch, das Beilagenverzeichnis und die Beilagen im Doppel einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 4). Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht gefolgt. Ent- sprechend trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juli 2017 auf das Schlich- tungsgesuch nicht ein (Urk. 7). 1.2 Am 11. August 2017 sandte die Klägerin die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2017 unter Beilage eines nicht unterzeichneten Empfangsscheins sowie eines Arbeitszeugnisses vom 9. August 2017 kommentarlos an das Ober- gericht des Kantons Zürich (Urk. 8). 1.3 Hierauf wurde der Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2017 Frist bis zum 28. August 2017 angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 11. August 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2017 Beschwerde erheben wolle oder nicht. Gleichzeitig wurde die Klägerin da- rauf hingewiesen, dass eine Beschwerde Anträge und eine Begründung enthalten müsse, welche innert der Beschwerdefrist einzureichen seien (Urk. 9). 1.4 Mit Schreiben vom 22. August 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 23. August 2017) teilte die Klägerin mit, dass ihrer Ansicht nach alles erklärt worden sei und sie die Unterlagen bereits an das Bezirksgericht Pfäf- fikon sowie nach St. Gallen geschickt habe. Der Friedensrichter habe sich mit seiner Verfügung vom 1. Juli 2017, mit welcher er sie zur Bezifferung des Streit- werts aufgefordert habe, selbst involviert und habe dann das Schlichtungsverfah- ren nicht durchgeführt. Explizit verlangte sie die Durchführung des Beschwerde- verfahrens (Urk. 10). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. September 2017 (Urk. 7) meldete sich die Klägerin nicht mehr.

- 3 - 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (Urk. 8 S. 1 Dispositivziffer 5) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 321 N 14). 2.2 Zunächst reichte die Klägerin lediglich die angefochtene Verfügung un- ter Beilage eines nicht unterzeichneten Empfangsscheins sowie eines Arbeits- zeugnisses ein (Urk. 8). Ihrer Eingabe vom 22. August 2017 kann ebenso wenig entnommen werden, was sie mit ihrer Eingabe bezweckt, da auch darin weder Anträge noch eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Begründung enthalten sind. So beschwert sich die Klägerin zwar einerseits, dass die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt hat, bringt andererseits aber wiederum vor, sie habe hierzu nichts mehr zu sagen und habe ihre Unterlagen bereits nach Pfäffikon und St. Gallen geschickt. Damit aber kann auch der am 22. August 2017 eingereichten Eingabe nicht entnommen werden, was die Klägerin mit ihrer Ein- gabe will. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

- 4 - 3.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 8 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz