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RU170047

Forderung

Zürich OG · 2017-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Es wird Vormerk davon genommen, dass der Kläger die Klage / das Schlichtungsge- such beim zuständigen Friedensrichteramt neu einreichen wird.

E. 3 Es wurde keine Schlichtungsverhandlung anberaumt.

E. 3.1 Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist gegen den Ent- scheid der Abschreibung des Verfahrens die Beschwerde nicht gegeben. Das Bundesgericht hielt hierzu nämlich Folgendes fest: Ein Vergleich, eine Klageaner- kennung oder ein Klagerückzug beende den Prozess unmittelbar; dem Abschrei- bungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozess- erledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskon-

- 4 - trolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Ledig- lich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet wer- de, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungsbe- schluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefoch- ten werden könne; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dis- positionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbe- schluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.2 Damit aber steht dem Kläger für den hier geltend gemachten Einwand der Unwirksamkeit der Parteierklärung (kein erfolgter Klagerückzug) lediglich die Revision offen. Dabei kann die anfechtende Partei geltend machen, dass eine vom Gericht fälschlicherweise als Dispositionsakt interpretierte Eingabe eben kein solcher ist, sondern unwirksam ist. Steht fest, dass kein wirksamer Dispositions- akt vorliegt, ist der Abschreibungsentscheid aufzuheben (A. Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, 2013, S. 53 f. zur Problematik ungerechtfertigter Abschreibungsentscheide). Damit ist allein die Revision nach Art. 328 ff. ZPO zu- lässig.

E. 3.3 Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) –

- 5 - vorliegend somit beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise ... – einzureichen. Zwar hat der Kläger die Revision rechtzeitig verlangt, indes nicht bei der zuständigen Instanz. Entsprechend ist die Revisionsschrift des Klägers an das zuständige Friedensrichteramt Zürich, Kreise ..., zur Behandlung weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5-3.7).

E. 4 Die Gerichtsgebühr wird reduziert und auf CHF 250.00 festgesetzt.

E. 4.1 Wie ausgeführt, ist gegen die Kostenauflage – wie von der Vorinstanz korrekt angegeben – die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Ver- bindung mit Art. 110 ZPO). 4.2.1 Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese rechtzeitig erhoben worden sein (Art. 321 ZPO). Rechtzeitig ist eine Eingabe, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dabei sind die Formvorschriften von Art. 130 ZPO zu beachten. 4.2.2 Der Kläger nahm die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2017 am

E. 5 Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

E. 5.1 Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Weiterleitung einer an ein örtlich nicht zuständiges Gericht eingereichten Eingabe

- 6 - im Zivilprozessrecht nicht besteht (Art. 63 ZPO). Die vom Kläger zitierten Bestim- mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) sowie des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sind auf das vorliegend zivilrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Entsprechend ist auch auf den Antrag, wonach der Friedens- richter anzuweisen sei, seine Eingabe "rechtshilfeweise" nach E._____ zu über- mitteln, nicht einzutreten.

E. 5.2 Der Kläger will wegen des dringenden Verdachts der Vorteilnahme und des Amtsmissbrauchs zum Nachteil seiner Person Strafanzeige gegen den Frie- densrichter einreichen. Weder ist die angerufene Kammer für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig noch besteht für sie Anlass, Strafanzeige gegen den Friedensrichter einzureichen. Eine solche Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Komm., 2. A., Zürich/Basel/Genf 2017, § 167 N 4). Worin ein qualifizierter Tatverdacht zu den geltend gemachten Vorwürfen der Vorteilsnahme und des Amtsmissbrauchs zu erblicken ist, legt der Kläger nicht dar. Geht der Kläger von einem strafbaren Verhalten aus oder fühlt er sich in seiner Persönlichkeit verletzt, bleibt es ihm unbenommen, selber die entspre- chenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Damit ist auf den diesbezüglichen An- trag nicht einzutreten.

E. 5.3 Schliesslich beantragt der Kläger, es sei die Rechtsöffnung zu versa- gen und die Betreibung zurückzuziehen (Urk. 11 S. 2). Auf diese erstmals im Be- schwerdeverfahren gestellten Anträge ist infolge Novenverbots nicht einzutreten (Art. 326 ZPO). Ohnehin ist vorliegend kein Rechtsöffnungsentscheid angefoch- ten. Zudem ist die Löschung bzw. ein Rückzug einer Betreibung der Anordnung durch das Gericht entzogen, sofern eine Betreibung nicht im Rahmen eines Ver- fahrens nach Art. 85a SchKG infolge Feststellens der Nichtschuld aufgehoben bzw. eingestellt wird. Damit ist auch auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzu- treten.

6. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

- 7 -

E. 6 Dem Kläger wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an den Kläger, gegen Rückschein.

E. 7.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1ZPO).

E. 7.2 Der Kläger hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 10). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 7.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 8 Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)." 1.2 Mit E-Mail vom 17. Juni 2017 erhob der Kläger bei der Vorinstanz Be- schwerde gegen die ihm auferlegten Kosten (Urk. 9). In seiner E-Mail vom 19. Ju- ni 2017 verwies der Friedensrichter den Kläger auf die in der Verfügung vom

E. 12 Mai 2017 angegebenen Rechtsmittel (Urk. 9). 1.3 Mit Schreiben vom 10. und 12. August 2017 (beide am 14. August 2017 zur Post gegeben, eingegangen am 16. August 2017) erhob der Kläger Be- schwerde / Revision gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 (Urk. 10; Urk. 11). Dabei beantragte er sinngemäss Folgendes:

1. Die Beschwerde sei als Revision zu werten.

2. Die Verfügung sei aufzuheben und dem Friedensrichteramt sei aufzugeben, das Ver- fahren an das Friedensrichteramt E._____ weiterzuleiten.

3. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.– sei zu reduzieren.

5. Die Rechtsöffnung sei zu versagen und die Betreibung sei zurückzuziehen.

2. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Friedensrichter habe die Gerichtsgebühr willkürlich festgesetzt, da er den Streitwert nicht einmal ge- kannt habe. Den Streitwert habe er nie erfragt. Da sich der Streitwert auf Fr. 170.– belaufe, sei nicht von einer Gebühr von Fr. 420.– auszugehen. Sodann macht er geltend, dass er die Klage nie zurückgezogen, sondern beantragt habe, dass die- se an das zuständige Friedensrichteramt weitergeleitet werde (Urk. 10; Urk. 11).

E. 15 Mai 2017 entgegen (Urk. 8). Damit lief die 30-tägige Frist zum Erheben der Kostenbeschwerde am 14. Juni 2017 ab. Entsprechend sind die am 14. August 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebenen Eingaben verspätet. Auf die Beschwerde ist dementsprechend infolge Verspätung nicht ein- zutreten, zumal der Kläger auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist stellt. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er – trotz des entsprechenden Hinweises des Friedensrichters in seiner E-Mail vom

E. 19 Juni 2017 – mit der Beschwerdeerhebung bis zum 14. August 2017 zugewar- tet hat und inwiefern ihn am Verpassen der Rechtsmittelfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. hierzu Art. 148 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits die Eingabe des Klägers an den Friedensrichter am 17. Juni 2017 verspätet und zudem in unzulässiger Form er- folgt ist (Art. 130 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv
  1. Das Revisionsbegehren des Klägers (Urk. 10 und Urk. 11) wird an die Vor- instanz weitergeleitet.
  2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte sowie an die Vor- instanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 22. September 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ Versicherung, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..., vom 12. Mai 2017 (GV.2017.00148 / SB.2017.00136)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 3. Mai 2017 ging beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Krei- se ..., das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Klä- ger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 setzte der Friedensrichter dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 420.– an. Gleichzeitig setzte er ihm Frist zur Verbesserung seiner Eingabe an und forderte ihn auf, den Streitgegenstand klar zu bezeichnen und diesen Streitgegenstand mit einem ein- wandfreien Rechtsbegehren in Kürze zu definieren und auf die einzelnen Streit- gegenstände zu konzentrieren. Schliesslich ersuchte die Vorinstanz den Kläger, die Beklagte mit korrekter Adressangabe zu bezeichnen, wobei sie darauf hin- wies, dass die vom Kläger bezeichnete Beklagte "B._____" kein Domizil am C._____-Strasse ... in ... Zürich habe. Diese Verfügung erging unter der Andro- hung von Säumnisfolgen (Urk. 4 S. 2). In der Folge liess sich der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2017 vernehmen (Urk. 6). Hierauf verfügte der Friedens- richter am 12. Mai 2017 Folgendes (Urk. 7 S. 3 f.): "1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Kläger die Klage / das Schlichtungsge- such beim zuständigen Friedensrichteramt neu einreichen wird.

3. Es wurde keine Schlichtungsverhandlung anberaumt.

4. Die Gerichtsgebühr wird reduziert und auf CHF 250.00 festgesetzt.

5. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

6. Dem Kläger wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, gegen Rückschein.

8. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)." 1.2 Mit E-Mail vom 17. Juni 2017 erhob der Kläger bei der Vorinstanz Be- schwerde gegen die ihm auferlegten Kosten (Urk. 9). In seiner E-Mail vom 19. Ju- ni 2017 verwies der Friedensrichter den Kläger auf die in der Verfügung vom

12. Mai 2017 angegebenen Rechtsmittel (Urk. 9). 1.3 Mit Schreiben vom 10. und 12. August 2017 (beide am 14. August 2017 zur Post gegeben, eingegangen am 16. August 2017) erhob der Kläger Be- schwerde / Revision gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 (Urk. 10; Urk. 11). Dabei beantragte er sinngemäss Folgendes:

1. Die Beschwerde sei als Revision zu werten.

2. Die Verfügung sei aufzuheben und dem Friedensrichteramt sei aufzugeben, das Ver- fahren an das Friedensrichteramt E._____ weiterzuleiten.

3. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.– sei zu reduzieren.

5. Die Rechtsöffnung sei zu versagen und die Betreibung sei zurückzuziehen.

2. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Friedensrichter habe die Gerichtsgebühr willkürlich festgesetzt, da er den Streitwert nicht einmal ge- kannt habe. Den Streitwert habe er nie erfragt. Da sich der Streitwert auf Fr. 170.– belaufe, sei nicht von einer Gebühr von Fr. 420.– auszugehen. Sodann macht er geltend, dass er die Klage nie zurückgezogen, sondern beantragt habe, dass die- se an das zuständige Friedensrichteramt weitergeleitet werde (Urk. 10; Urk. 11). 3.1 Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist gegen den Ent- scheid der Abschreibung des Verfahrens die Beschwerde nicht gegeben. Das Bundesgericht hielt hierzu nämlich Folgendes fest: Ein Vergleich, eine Klageaner- kennung oder ein Klagerückzug beende den Prozess unmittelbar; dem Abschrei- bungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozess- erledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskon-

- 4 - trolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Ledig- lich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet wer- de, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungsbe- schluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefoch- ten werden könne; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dis- positionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbe- schluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Damit aber steht dem Kläger für den hier geltend gemachten Einwand der Unwirksamkeit der Parteierklärung (kein erfolgter Klagerückzug) lediglich die Revision offen. Dabei kann die anfechtende Partei geltend machen, dass eine vom Gericht fälschlicherweise als Dispositionsakt interpretierte Eingabe eben kein solcher ist, sondern unwirksam ist. Steht fest, dass kein wirksamer Dispositions- akt vorliegt, ist der Abschreibungsentscheid aufzuheben (A. Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, 2013, S. 53 f. zur Problematik ungerechtfertigter Abschreibungsentscheide). Damit ist allein die Revision nach Art. 328 ff. ZPO zu- lässig. 3.3 Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) –

- 5 - vorliegend somit beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise ... – einzureichen. Zwar hat der Kläger die Revision rechtzeitig verlangt, indes nicht bei der zuständigen Instanz. Entsprechend ist die Revisionsschrift des Klägers an das zuständige Friedensrichteramt Zürich, Kreise ..., zur Behandlung weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5-3.7). 4.1 Wie ausgeführt, ist gegen die Kostenauflage – wie von der Vorinstanz korrekt angegeben – die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Ver- bindung mit Art. 110 ZPO). 4.2.1 Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese rechtzeitig erhoben worden sein (Art. 321 ZPO). Rechtzeitig ist eine Eingabe, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dabei sind die Formvorschriften von Art. 130 ZPO zu beachten. 4.2.2 Der Kläger nahm die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2017 am

15. Mai 2017 entgegen (Urk. 8). Damit lief die 30-tägige Frist zum Erheben der Kostenbeschwerde am 14. Juni 2017 ab. Entsprechend sind die am 14. August 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebenen Eingaben verspätet. Auf die Beschwerde ist dementsprechend infolge Verspätung nicht ein- zutreten, zumal der Kläger auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist stellt. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er – trotz des entsprechenden Hinweises des Friedensrichters in seiner E-Mail vom

19. Juni 2017 – mit der Beschwerdeerhebung bis zum 14. August 2017 zugewar- tet hat und inwiefern ihn am Verpassen der Rechtsmittelfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. hierzu Art. 148 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits die Eingabe des Klägers an den Friedensrichter am 17. Juni 2017 verspätet und zudem in unzulässiger Form er- folgt ist (Art. 130 Abs. 2 ZPO). 5.1 Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Weiterleitung einer an ein örtlich nicht zuständiges Gericht eingereichten Eingabe

- 6 - im Zivilprozessrecht nicht besteht (Art. 63 ZPO). Die vom Kläger zitierten Bestim- mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) sowie des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sind auf das vorliegend zivilrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Entsprechend ist auch auf den Antrag, wonach der Friedens- richter anzuweisen sei, seine Eingabe "rechtshilfeweise" nach E._____ zu über- mitteln, nicht einzutreten. 5.2 Der Kläger will wegen des dringenden Verdachts der Vorteilnahme und des Amtsmissbrauchs zum Nachteil seiner Person Strafanzeige gegen den Frie- densrichter einreichen. Weder ist die angerufene Kammer für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig noch besteht für sie Anlass, Strafanzeige gegen den Friedensrichter einzureichen. Eine solche Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Komm., 2. A., Zürich/Basel/Genf 2017, § 167 N 4). Worin ein qualifizierter Tatverdacht zu den geltend gemachten Vorwürfen der Vorteilsnahme und des Amtsmissbrauchs zu erblicken ist, legt der Kläger nicht dar. Geht der Kläger von einem strafbaren Verhalten aus oder fühlt er sich in seiner Persönlichkeit verletzt, bleibt es ihm unbenommen, selber die entspre- chenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Damit ist auf den diesbezüglichen An- trag nicht einzutreten. 5.3 Schliesslich beantragt der Kläger, es sei die Rechtsöffnung zu versa- gen und die Betreibung zurückzuziehen (Urk. 11 S. 2). Auf diese erstmals im Be- schwerdeverfahren gestellten Anträge ist infolge Novenverbots nicht einzutreten (Art. 326 ZPO). Ohnehin ist vorliegend kein Rechtsöffnungsentscheid angefoch- ten. Zudem ist die Löschung bzw. ein Rückzug einer Betreibung der Anordnung durch das Gericht entzogen, sofern eine Betreibung nicht im Rahmen eines Ver- fahrens nach Art. 85a SchKG infolge Feststellens der Nichtschuld aufgehoben bzw. eingestellt wird. Damit ist auch auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzu- treten.

6. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

- 7 - 7.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1ZPO). 7.2 Der Kläger hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 10). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 7.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsbegehren des Klägers (Urk. 10 und Urk. 11) wird an die Vor- instanz weitergeleitet.

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte sowie an die Vor- instanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc