Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 März 2017 (act. 1 i.V.m. act. 2) beim Friedensrichteramt Niederhasli (nachfol- gend: Friedensrichteramt) das eingangs wiedergegebene Schlichtungsbegehren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte).
E. 2 Mit Vorladung vom 7. März 2017 (act. 3) setzte das Friedensrichteramt die Schlichtungsverhandlung auf den 27. März 2017 fest.
E. 3 Diese Vorladung wurde am 8. März 2017 an die Beklagte versandt und ihr am darauffolgenden Tag per prepaid Einschreiben zugestellt (act. 3 i.V.m. act. 4 i.V.m. act. 11). Eine entsprechende Vorladung bzw. eine entsprechende einge- schriebene Sendung an den Kläger befindet sich nicht bei den Akten.
E. 3.1 Nicht jeder Verstoss gegen formelles oder materielles Rechts stellt eine Rechtsverweigerung nach Art. 319 lit. c ZPO dar. Verlangt wird, dass das Gericht einen anfechtbaren Entscheid unrechtmässig verweigert. Das ist etwa gegeben, wenn das Gericht sich weigert, eine in seinen Geschäftsbereich fallende Amts- handlung vorzunehmen, zu der es gesetzlich verpflichtet ist, indem es sie aus- drücklich ablehnt oder sie stillschweigend unterlässt (vgl. KURT BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Das Gesagte gilt mutatis mutandis auch für die Schlich- tungsbehörde bzw. für das Friedensrichteramt.
E. 3.2 Das Friedensrichteramt erwog in der Abschreibungsverfügung, es sei keine der Parteien zu der auf den 27. März 2017 angesetzten Schlichtungsverhandlung erschienen. In der Folge schrieb es das Verfahren gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO als gegenstandslos ab (vgl. act. 7 S. 2).
E. 3.3 Im Schlichtungsverfahren gilt bei Säumnis der klagenden Partei das Schlich- tungsgesuch als zurückgezogen, bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, und bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben (vgl. Art. 206 ZPO). Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Handelns nach Treu und Glauben sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien (vgl. BGE 141 III 265 ff. E. 5.2 m.w.H.) hat das Gericht die Parteien namentlich in einer Vorladung auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (vgl. Art. 147 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 lit. f ZPO). Dies gilt auch für die Schlichtungsbehörde bzw. für das Friedensrichteramt. Eine korrekte Säumnisan-
- 6 - drohung gegenüber den Parteien ist Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfol- gen überhaupt eintreten können (vgl. BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 147 N 29). Namentlich Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sind sodann förmlich zu- zustellen (vgl. Art. 136 lit. a und b ZPO). Die förmliche Zustellung erfolgt in aller Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wie bereits dargelegt, findet sich in den Akten kein Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an den Kläger. Es hat daher ohne weite- res als erstellt zu gelten, dass dem Kläger keine Vorladung zugestellt wurde, son- dern ausschliesslich an die Beklagte versandt und zugestellt (vgl. act. 3 i.V.m. act. 4 i.V.m. act. 11). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass auch in Bezug auf die Zustellung der angefochtenen Abschreibungsverfügung entsprechende Zustellnachweise fehlen, obschon auch Verfügungen und Entscheide den Partei- en förmlich zuzustellen sind.
E. 3.4 Indem das Friedensrichteramt es unterliess, den Kläger zur Schlichtungs- verhandlung vorzuladen resp. ihm keine Vorladung zustellte, hat es seine gesetz- liche Pflichten verletzt (vgl. Art. 202 Abs. 3 i.V.m. Art. 203 i.V.m. Art. 136 lit. a und Art. 138 Abs. 1 ZPO) bzw. eine Amtshandlung verweigert, zu der es verpflichtet war. Gleichzeitig verletzte es damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge- hör. Die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO konnten daher nicht eintreten, weshalb das Friedensrichteramt das Schlichtungsverfahren zu Unrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat.
4. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 3. Mai 2017 ist aufzuheben und die Sache dem Friedensrichteramt zur ordnungsgemässen Durchführung des Schlichtungsverfahrens bzw. der Schlichtungsverhandlung zurückzuweisen. Das Friedensrichteramt wird dem Kläger das rechtliche Gehör somit im Rahmen einer ordnungsgemässen Schlichtungsverhandlung zu gewähren haben, zu welchem die Parteien gehörig vorzuladen sein werden und dabei insbesondere auch der Antrag des Klägers auf Bestellung eines italienisch sprechenden Übersetzers zu berücksichtigen sein wird (vgl. act. 1 S. 2).
- 7 -
5. Der Streitwert dürfte angesichts des eingangs angeführten Rechtsbegehrens über Fr. 15'000.–, aber unter Fr. 30'000.– liegen. III.
1. Der Kläger obsiegt mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde. Für das Schlichtungsverfahren werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH RU130036 vom 10. Juni 2013, E. III mit Verweis auf OGer ZH PD110005 vom
23. Juni 2011 E. 2.1). Folglich fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus- ser Ansatz.
2. Zudem werden im Schlichtungsverfahren vorbehältlich der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des durch den Kanton auch keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was ebenso für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU160084 vom 19. Januar 2017 mit Verweis auf PD110010 vom 31. Okto- ber 2011). Im Übrigen hat der Kläger weder notwendige Auslagen geltend ge- macht (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) noch dargelegt, aus welchen Gründen ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), weshalb ihm auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. Daher sind im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
E. 4 Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (act. 5 = act. 7 = act. 9) schrieb das Frie- densrichteramt das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, unter Hinweis da- rauf, dass beide Parteien zu der auf den 27. März 2017 angesetzten Schlich- tungsverhandlung nicht erschienen seien (act. 7 S. 2).
E. 5 Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Be- schwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 3. Mai 2017 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (vgl. act. 8 i.V.m. act. 7).
E. 6 Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. act. 12), welche unbenutzt verstrich (vgl. act. 13).
E. 7 Die Akten des Verfahrens des Friedensrichteramtes wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - II.
1. Abschreibungsentscheide der Schlichtungsbehörden nach Art. 206 ZPO hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 3. September 2013 als "prozesslei- tende Verfügungen besonderer Art" bezeichnet, die nur beim Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar sind, weil es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 236 ZPO handelt, sondern um ein so- genanntes Entscheidsurrogat im Sinne von Art. 241 und 242 ZPO (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2). In der Literatur wird aber auch die Ansicht vertreten, Abschreibungsbeschlüsse zufolge Gegenstandslosigkeit seien "Prozessentscheide sui generis", die mit den ordentli- chen Rechtsmitteln anfechtbar seien, also je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde nach Art. 308 bzw. Art. 319 ff. ZPO (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 308 N 16; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 308 N 14 mit Hinweisen). Andere Autoren wollen ausschliess- lich die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulassen (vgl. KUKO ZPO- NAEGELI/RICHERS, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 12 m.w.H.). Auf die Frage muss im vorliegenden Fall nicht näher eingegangen werden, da der Beschwerdeführer die angefochtene Abschreibungsverfügung vom
3. Mai 2017 ohnehin in der kürzeren 10-tägigen Frist für die Anfechtung prozess- leitender Entscheide weitergezogen hat (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zwar finden sich in den Akten keine Nachweise für die Zustellungen der angefochtenen Ab- schreibungsverfügung vom 3. Mai 2017 an die Parteien. Die Abschreibungsverfü- gung vom 3. Mai 2017 wurde zumindest dem Kläger jedoch offensichtlich zuge- stellt, zumal er diese seiner Beschwerde beilegte (vgl. act. 8 i.V.m. act. 9). Die Beschwerde vom 8. Mai 2017 erfolgte somit rechtzeitig, sodass darauf einzutreten ist. Offen bleiben kann mangels entscheidender Konsequenzen der Unterschei- dung, ob es sich beim Rechtsmittel (falls es als ordentliches zu betrachten ist) richtigerweise um eine Berufung handelte (vgl. auch das unten zum Streitwert Gesagte).
- 5 -
2. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und bringt vor, es sei ihm keine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zugestellt worden (vgl. act. 8). Sinngemäss macht er damit einen Akt der Rechtsverweigerung geltend. Ist ein solcher gegeben, so erübrigt sich die Frage, ob dem Kläger ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (der erforderlich wäre, wenn der soeben aufge- zeigten Ansicht des Bundesgerichts gefolgt würde), zumal gegen Rechtsverzöge- rung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; KURT BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 46).
Dispositiv
- Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des Friedensrichteramtes Niederhasli vom 3. Mai 2017 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung des Schlichtungsverfah- rens im Sinne der Erwägungen an das Friedensrichteramt Niederhasli zu- rückgewiesen. - 8 -
- Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt Nie- derhasli, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 5. Juli 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Niederhasli vom
3. Mai 2017 (IA170004-T / V_V14)
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die gesamte An- stellungsdauer vom 29. August 2016 bis zum 17. Januar 2017 ei- nen Bruttobetrag von Fr. 12'616.25 nachzubezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Unterlagen aus- bzw. zuzustellen:
a. BVG-Austrittsmeldung per 17. Januar 2017
b. Arbeitszeugnis
c. 6 Lohnabrechnungen für die Monate August 2016 bis Janu- ar 2017
d. Schlussabrechnung über sämtliche Nachzahlungen
e. Obligatorische Arbeitszeitkontrolle für die Dauer vom
29. August 2016 bis zum 17. Januar 2017
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kon- taktangaben der zuständigen BVG-Vorsorgeeinrichtung bekannt zu geben.
4. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung sei dem Kläger ein italie- nisch sprechender Übersetzer zur Seite zu stellen. Verfügung des Friedensrichteramtes Niederhasli vom 3. Mai 2017 (act. 5 = act. 7 = act. 9)
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2./3. Mitteilungssatz / Rechtsmittel Beschwerdeanträge des Klägers und Beschwerdeführers (act. 8) "1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Das Friedensrichteramt Niederhasli sei zu verpflichten, seine Vor- ladung ordnungsgemäss zuzustellen und das Schlichtungsverfah- ren durchzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Friedens- richteramtes Niederhasli."
- 3 - Erwägungen: I.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) stellte am
1. März 2017 (act. 1 i.V.m. act. 2) beim Friedensrichteramt Niederhasli (nachfol- gend: Friedensrichteramt) das eingangs wiedergegebene Schlichtungsbegehren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte).
2. Mit Vorladung vom 7. März 2017 (act. 3) setzte das Friedensrichteramt die Schlichtungsverhandlung auf den 27. März 2017 fest.
3. Diese Vorladung wurde am 8. März 2017 an die Beklagte versandt und ihr am darauffolgenden Tag per prepaid Einschreiben zugestellt (act. 3 i.V.m. act. 4 i.V.m. act. 11). Eine entsprechende Vorladung bzw. eine entsprechende einge- schriebene Sendung an den Kläger befindet sich nicht bei den Akten.
4. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (act. 5 = act. 7 = act. 9) schrieb das Frie- densrichteramt das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, unter Hinweis da- rauf, dass beide Parteien zu der auf den 27. März 2017 angesetzten Schlich- tungsverhandlung nicht erschienen seien (act. 7 S. 2).
5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Be- schwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 3. Mai 2017 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (vgl. act. 8 i.V.m. act. 7).
6. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. act. 12), welche unbenutzt verstrich (vgl. act. 13).
7. Die Akten des Verfahrens des Friedensrichteramtes wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - II.
1. Abschreibungsentscheide der Schlichtungsbehörden nach Art. 206 ZPO hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 3. September 2013 als "prozesslei- tende Verfügungen besonderer Art" bezeichnet, die nur beim Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar sind, weil es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 236 ZPO handelt, sondern um ein so- genanntes Entscheidsurrogat im Sinne von Art. 241 und 242 ZPO (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2). In der Literatur wird aber auch die Ansicht vertreten, Abschreibungsbeschlüsse zufolge Gegenstandslosigkeit seien "Prozessentscheide sui generis", die mit den ordentli- chen Rechtsmitteln anfechtbar seien, also je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde nach Art. 308 bzw. Art. 319 ff. ZPO (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 308 N 16; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 308 N 14 mit Hinweisen). Andere Autoren wollen ausschliess- lich die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulassen (vgl. KUKO ZPO- NAEGELI/RICHERS, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 12 m.w.H.). Auf die Frage muss im vorliegenden Fall nicht näher eingegangen werden, da der Beschwerdeführer die angefochtene Abschreibungsverfügung vom
3. Mai 2017 ohnehin in der kürzeren 10-tägigen Frist für die Anfechtung prozess- leitender Entscheide weitergezogen hat (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zwar finden sich in den Akten keine Nachweise für die Zustellungen der angefochtenen Ab- schreibungsverfügung vom 3. Mai 2017 an die Parteien. Die Abschreibungsverfü- gung vom 3. Mai 2017 wurde zumindest dem Kläger jedoch offensichtlich zuge- stellt, zumal er diese seiner Beschwerde beilegte (vgl. act. 8 i.V.m. act. 9). Die Beschwerde vom 8. Mai 2017 erfolgte somit rechtzeitig, sodass darauf einzutreten ist. Offen bleiben kann mangels entscheidender Konsequenzen der Unterschei- dung, ob es sich beim Rechtsmittel (falls es als ordentliches zu betrachten ist) richtigerweise um eine Berufung handelte (vgl. auch das unten zum Streitwert Gesagte).
- 5 -
2. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und bringt vor, es sei ihm keine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zugestellt worden (vgl. act. 8). Sinngemäss macht er damit einen Akt der Rechtsverweigerung geltend. Ist ein solcher gegeben, so erübrigt sich die Frage, ob dem Kläger ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (der erforderlich wäre, wenn der soeben aufge- zeigten Ansicht des Bundesgerichts gefolgt würde), zumal gegen Rechtsverzöge- rung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; KURT BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 46). 3.1 Nicht jeder Verstoss gegen formelles oder materielles Rechts stellt eine Rechtsverweigerung nach Art. 319 lit. c ZPO dar. Verlangt wird, dass das Gericht einen anfechtbaren Entscheid unrechtmässig verweigert. Das ist etwa gegeben, wenn das Gericht sich weigert, eine in seinen Geschäftsbereich fallende Amts- handlung vorzunehmen, zu der es gesetzlich verpflichtet ist, indem es sie aus- drücklich ablehnt oder sie stillschweigend unterlässt (vgl. KURT BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Das Gesagte gilt mutatis mutandis auch für die Schlich- tungsbehörde bzw. für das Friedensrichteramt. 3.2 Das Friedensrichteramt erwog in der Abschreibungsverfügung, es sei keine der Parteien zu der auf den 27. März 2017 angesetzten Schlichtungsverhandlung erschienen. In der Folge schrieb es das Verfahren gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO als gegenstandslos ab (vgl. act. 7 S. 2). 3.3 Im Schlichtungsverfahren gilt bei Säumnis der klagenden Partei das Schlich- tungsgesuch als zurückgezogen, bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, und bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben (vgl. Art. 206 ZPO). Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Handelns nach Treu und Glauben sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien (vgl. BGE 141 III 265 ff. E. 5.2 m.w.H.) hat das Gericht die Parteien namentlich in einer Vorladung auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (vgl. Art. 147 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 lit. f ZPO). Dies gilt auch für die Schlichtungsbehörde bzw. für das Friedensrichteramt. Eine korrekte Säumnisan-
- 6 - drohung gegenüber den Parteien ist Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfol- gen überhaupt eintreten können (vgl. BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 147 N 29). Namentlich Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sind sodann förmlich zu- zustellen (vgl. Art. 136 lit. a und b ZPO). Die förmliche Zustellung erfolgt in aller Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wie bereits dargelegt, findet sich in den Akten kein Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an den Kläger. Es hat daher ohne weite- res als erstellt zu gelten, dass dem Kläger keine Vorladung zugestellt wurde, son- dern ausschliesslich an die Beklagte versandt und zugestellt (vgl. act. 3 i.V.m. act. 4 i.V.m. act. 11). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass auch in Bezug auf die Zustellung der angefochtenen Abschreibungsverfügung entsprechende Zustellnachweise fehlen, obschon auch Verfügungen und Entscheide den Partei- en förmlich zuzustellen sind. 3.4 Indem das Friedensrichteramt es unterliess, den Kläger zur Schlichtungs- verhandlung vorzuladen resp. ihm keine Vorladung zustellte, hat es seine gesetz- liche Pflichten verletzt (vgl. Art. 202 Abs. 3 i.V.m. Art. 203 i.V.m. Art. 136 lit. a und Art. 138 Abs. 1 ZPO) bzw. eine Amtshandlung verweigert, zu der es verpflichtet war. Gleichzeitig verletzte es damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge- hör. Die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO konnten daher nicht eintreten, weshalb das Friedensrichteramt das Schlichtungsverfahren zu Unrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat.
4. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 3. Mai 2017 ist aufzuheben und die Sache dem Friedensrichteramt zur ordnungsgemässen Durchführung des Schlichtungsverfahrens bzw. der Schlichtungsverhandlung zurückzuweisen. Das Friedensrichteramt wird dem Kläger das rechtliche Gehör somit im Rahmen einer ordnungsgemässen Schlichtungsverhandlung zu gewähren haben, zu welchem die Parteien gehörig vorzuladen sein werden und dabei insbesondere auch der Antrag des Klägers auf Bestellung eines italienisch sprechenden Übersetzers zu berücksichtigen sein wird (vgl. act. 1 S. 2).
- 7 -
5. Der Streitwert dürfte angesichts des eingangs angeführten Rechtsbegehrens über Fr. 15'000.–, aber unter Fr. 30'000.– liegen. III.
1. Der Kläger obsiegt mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde. Für das Schlichtungsverfahren werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH RU130036 vom 10. Juni 2013, E. III mit Verweis auf OGer ZH PD110005 vom
23. Juni 2011 E. 2.1). Folglich fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus- ser Ansatz.
2. Zudem werden im Schlichtungsverfahren vorbehältlich der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des durch den Kanton auch keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was ebenso für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU160084 vom 19. Januar 2017 mit Verweis auf PD110010 vom 31. Okto- ber 2011). Im Übrigen hat der Kläger weder notwendige Auslagen geltend ge- macht (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) noch dargelegt, aus welchen Gründen ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), weshalb ihm auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. Daher sind im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Niederhasli vom 3. Mai 2017 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung des Schlichtungsverfah- rens im Sinne der Erwägungen an das Friedensrichteramt Niederhasli zu- rückgewiesen.
- 8 -
3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt Nie- derhasli, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: