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RU170025

Forderung

Zürich OG · 2018-01-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Die Parteien sind Eigentümer eines Doppeleinfamilienhauses an der D._____-Strasse 1 in C._____ wobei der Kläger und Beschwerdegegner (nach- folgend Kläger) Eigentümer des Hausteils an der D._____-Strasse 1a und der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagte) Eigentümer an der D._____-Strasse 1b ist. Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz liessen die Parteien im Jahr 2015 auf dem Dach des Doppe- leinfamilienhauses zwei separate Solaranlagen erstellen, welche am 31. März 2015 in Betrieb genommen wurden. Im Juli 2015 fiel die Leistung der Anlage des Beklagten zunächst ab, bis sie gar keinen Strom mehr produzierte. Im Rahmen der Reparatur prüfte der Beklagte die Rechnung und die Installation seiner Anla- ge, woraufhin er dem Kläger mitteilte, dass er mit der Aufteilung der Schindeln nicht einverstanden sei. In der Folge liess der Beklagte im November 2015 drei Solarschindeln umhängen, so dass sie nun für seine Anlage Strom produzieren. Hiergegen opponierte der Kläger und erklärte, die drei Schindeln würden ihm ge- hören. Nachdem der Beklagte dieser Ansicht nicht folgte, verlangte der Kläger von ihm die Anschaffungskosten für die drei Schindeln im Umfang von Fr. 425.90 sowie Fr. 482.70 für entgangenen Stromertrag, insgesamt damit einen Betrag von Fr. 935.50 (vgl. Urk. 2/1). Im September 2016 betrieb der Kläger den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 23. September 2016 des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon (Betreibung Nr. …) im Umfang von Fr. 935.50 samt Zins, woge- gen der Beklagte Rechtsvorschlag erhob (Urk. 3). 1.2 Mit Eingabe vom 6. März 2017 stellte der Kläger ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz). Sein Rechtsbegehren lautete auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 935.50 nebst Zins sowie auf Aufhebung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er die Schlichtungsbehörde um einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. April 2017, zu

- 3 - welcher beide Parteien persönlich erschienen, konnte kein Vergleich geschlossen werden (Urk. 10). Mit Urteil vom 27. April 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Bezahlung der Anschaffungskosten der drei Schindeln im Wert vom Fr. 452.90. Im weiteren Umfang (hinsichtlich des entgangenen Stromertrages) wurde die Klage dagegen abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid lautet wie folgt (Urk. 16): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 452.90 nebst 3,5% Zins seit 1. September 2016 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zah- lungsbefehl vom 23. September 2016) aufgehoben. Im Mehrbe- trag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.-- festgesetzt.

4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von CHF 250.-- mit dem vom Kläger geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Friedens- richteramt CHF 125.-- und dem Kläger CHF 62.50 zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 325 Abs. 1 ZPO). (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage Frist)." 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Klage. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 15 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 14). Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2017 wurde der prozessuale Antrag des Beklag- ten, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen und dem Beklagten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 19, Dispositivziffern 1 und 2). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 20). Die vom Kläger fristgerecht (vgl. Urk. 21) er- stattete Beschwerdeantwort, mit welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beklagten auf Abweisung der Beschwerde schloss, datiert vom

10. Juli 2018 (Urk. 23). Die in der Folge vom Beklagten mit Eingabe vom 20. Juli

- 4 - 2017 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme (Urk. 25) wurde dem Kläger am

4. August 2017 zugestellt (Urk. 26).

2. Vorbemerkungen 2.1 Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1, und 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.3, sowie BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Es ist folglich aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Ungenügend ist, wenn der Beschwerdefüh- rer lediglich auf die vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden wer- den zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5D_146 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nach- frist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde ab- zuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (statt vieler: OGer ZH RT170072 vom 27.04.2017, E. 2.1).

- 5 - 2.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausge- schlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Zum vorinstanzlichen Verfahren ist anzufügen, dass es Aufgabe des Frie- densrichters ist, den Parteien das Gehör zu gewähren und nach Möglichkeit den Streit zu schlichten. Gelingt dies nicht, so ist in der Regel eine Klagebewilligung auszustellen (Art. 209 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RU160013 vom 09.05.2016, E. 2.1). Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Friedensrichter einen Urteilsvor- schlag unterbreiten. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ist dies bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.– möglich (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann der Friedensrichter ein Urteil fällen, so- fern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dabei finden sinngemäss die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens Anwendung (Art. 243 ff. ZPO, KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 212 N 5; OGer ZH RU170006 vom 03.03.2017, E. 3.4.2).

3. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz stellte fest, dass sich eine der drei im Streite liegenden Solar- schindeln ganz und zwei mehr als hälftig auf dem Dach des Beklagten befinden. In Anbetracht der überlappenden Teile müssten die drei Schindeln für eine ge- rechte Aufteilung tatsächlich der Solaranlage des Beklagten zugeteilt werden. Durch den Einbau auf dem Dach des Beklagten sei das Eigentum an den drei Schindeln auf ihn übergegangen (Urk. 16 E. 3.1 mit Verweis auf Art. 671 Abs. 1 ZGB). Zu eruieren sei, wer die Schindeln bezahlt habe. Beide Parteien hätten der gleichen Lieferfirma mehr Schindeln bezahlt, als sie erhalten hätten. So habe der Kläger anstatt der bestellten 177 Schindeln lediglich 171 erhalten, der Beklagte anstatt der bestellten 185 Schindeln deren 177. Wie die Parteien übereinstim- mend und richtig ausführen würden, müssten sie sich bezüglich dieser sechs bzw. acht zu viel bezahlter Solarschindeln mit dem Lieferanten auseinandersetzen. Hätte der Lieferant, so die Vorinstanz weiter, seine Lieferung korrekt verrechnet, nämlich dem Beklagten 177 und dem Kläger 171 Schindeln in Rechnung gestellt,

- 6 - wäre ganz klar, dass der Beklagte dem Kläger das auf seinem Dach eingebaute Material entschädigen müsste, zumal der Kläger nicht bösgläubig gehandelt habe. Die Tatsache, dass der Lieferant beiden Parteien zu viele Schindeln in Rechnung gestellt habe, ändere an dieser Rechtslage nichts. Müsste der Kläger dem Be- klagten die drei umgehängten Solarschindeln entschädigungslos überlassen, müsste er faktisch dem Beklagten teilweise die diesem vom Lieferanten nicht ge- lieferten Solarschindeln zukommen lassen. Dann stünden bei ihm den 168 erhal- tenen Schindeln 177 bezahlte gegenüber (neun zu viel bezahlt), während der Be- klagte 185 Schindeln bestellt und bezahlt habe und 180 (nur fünf zu viel bezahlt) erhalten würde. Jede Partei habe ihre Anlage bestellt und installiert erhalten und habe diese bezahlt. Dabei hätten die drei nunmehr zur Diskussion stehenden Schindeln zur Anlage des Klägers gehört. Unter diesen Umständen stelle sich der Kläger zu Recht auf den Standpunkt, er habe die drei Schindeln bezahlt. Somit handle es sich um Material des Klägers, welches auf dem Dach des Beklagten eingebaut worden sei, weshalb der Beklagte dem Kläger die drei an seine Anlage umgehängten Schindeln entschädigen müsse (Urk. 16 E. 3.2).

4. Aktiv- und Passivlegitimation 4.1 Der Beklagte macht zunächst geltend, das Verfahren sei von der falschen Partei eingeleitet worden und der angefochtene Entscheid verpflichte die falsche Partei. Der Kläger sei gemeinsam mit seiner Frau Eigentümer der Liegenschaft D._____-Strasse 1a in C._____. Auch er, der Kläger, sei nicht Allein-Eigentümer der Liegenschaft D._____-Strasse 1b, da seine Frau auch Eigentümerin sei. Die- se Nachweise seien sofort erbracht (mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urk. 18/1-2). Die Prozessvoraussetzungen (mit Verweis auf Art. 59, 60 und 70 ZPO) liessen den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu (Urk. 15 Rz. 12 f.) 4.2 Der Kläger wendet zu Recht ein, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Ver- fahren weder die Aktiv- noch die Passivlegitimation bestritten hat (Urk. 23 Rz. 9 und 19; vgl. Urk. 11). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Noven- verbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sind seine diesbezüglichen Ausführungen und die neu eingereichten Unterlagen hierzu (Urk. 18/1-2) nicht zu berücksichtigen. Sollte

- 7 - der Beklagte mit seinem Hinweis auf Art. 59 f. und 70 ZPO geltend machen wol- len, die Sachlegitimation stelle bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossen- schaft eine Prozessvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen sei (so vom Kläger in Urk. 23 Rz. 9 und 19 aufgefasst), ist ihm zu widersprechen. Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materiel- le Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; 133 III 180 E. 3.4 S. 184). Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BGE 138 III 737 E. 2). Sie ist als materiell- rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zwar vom Richter jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a); unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime – welche im vorlie- genden Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 55 in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 ZPO e contrario) – gilt dies allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2; 118 Ia 129 E. 1). Entspre- chende Behauptungen stellte der Beklagte vor Vorinstanz aber, wie bereits ge- sagt, nicht auf. Vielmehr verwendete er anlässlich der vorinstanzlichen Verhand- lung jeweils die Ich-Form (vgl. Urk. 11 S. 2 f.). Auch erwähnte er die beiden Ehe- frauen mit keinem Wort.

5. Forderung 5.1 Der Beklagte führt im Beschwerdeverfahren aus, vom Kläger persönlich auf eine Geldzahlung eingeklagt worden zu sein, obwohl er bei diesem nichts bestellt und diesem nichts entzogen habe. Der Nachweis für eine vertragliche Abrede zwischen den Prozessparteien fehle. Ausservertraglich hätte der Kläger sodann belegen müssen, dass die drei Solarschindeln zuvor (vor dem "Umhängen") ein- mal in seinem Eigentum gestanden hätten, was aber nicht erfolgt sei und auch nicht erfolgen könne. Zudem habe der Kläger keinen Schaden erlitten, da das Dach des Hausteils 1a mit einer die Fläche abdeckenden Anzahl Solarschindeln eingedeckt worden sei (Urk. 15 Rz. 14). Der angefochtene Entscheid sei insbe- sondere ab dort fehlerhaft, wo ausgeführt werde, dass die drei zur Diskussion stehenden Schindeln zur Anlage des Klägers gehören würden (mit Verweis auf Urk. 16 S. 5 unten) und im Anschluss zur Begründung einer Ersatzpflicht auf Art. 671 ZGB abgestützt werde (Urk. 15 Rz. 15). Die Bestellungen beim Installa-

- 8 - teur hätten auf "Solaranlagen" je Hausdach gelautet, nicht auf eine bestimmte Anzahl Solarschindeln. Die genaue Anzahl Elemente habe sich erst nach dem Verlegen auf den Dachflächen ergeben. Die drei Solarschindeln seien nie im (Al- lein-)Eigentum des Klägers gestanden und auch nie als diesem zugehörig be- zeichnet, markiert oder ausgesondert worden (Urk. 15 S. 5 oben). Zwischen dem Installateur, seiner Frau und ihm als Eigentümer der Liegenschaft D._____- Strasse 1b bestehe unbestrittenermassen ein Vertragsverhältnis, womit die Be- stimmung von Art. 671 ZGB nicht zur Anwendung komme. Die vorinstanzliche Annahme, dass auf dem Dach des Hauses 1b fremdes Material verbaut worden sei, sei unbelegt und unzutreffend. Die klägerische Anlage habe sich nie berech- tigterweise über die Grundstücksgrenze hinaus bis auf das Dach seines Hausteils (1b) ausdehnen können, dazu habe es weder eine Abrede noch ein Einverständ- nis gegeben. Nach Entdeckung der falschen Verkabelung sei dies dem Kläger mitgeteilt worden. Aufgrund der Masse der beiden Dachflächen und der Solar- schindeln sei auch der Grenzbereich gleichmässig zwischen den beiden Häusern zu verkabeln gewesen, was nun heute der Fall sei. Er und seine Frau könnten ih- re Dachfläche selbst nutzen (mit Verweis auf Art. 667 ZGB), sie müssten keine Nutzung durch einen unberechtigten Dritten dulden. Folglich bestehe keine Er- satzpflicht. Eine solche könnte sich nur ergeben, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, dass die drei umgehängten Solarschindeln vor dem Einbau im Dach des Hausteils 1b einmal im Eigentum des Klägers gestanden hätten. Dieser Nachweis sei aber nicht erbracht worden. Die drei Solarschindeln seien nie im Ei- gentum des Klägers alleine gestanden (Urk. 15 Rz. 15 ff.). 5.2 Der Kläger erwidert, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ge- stützt auf die Parteibehauptungen und die Akten davon ausgegangen sei, dass er die streitbetroffenen Solarschindeln bezahlt habe. So habe der Beklagte selber geltend gemacht, dass die beiden Anlagen getrennt erstellt, angemeldet, regis- triert und auch individuell angeschrieben worden seien. Damit habe der Beklagte auch angegeben, dass der Aufwand separat den beiden Dachflächen zugeordnet und verrechnet worden sei. Wie diese Trennung durch die E._____ GmbH vorge- nommen worden sei bzw. welche Schindeln für welche Liegenschaft vorgesehen gewesen und damit welcher Bauherrschaft verrechnet worden seien, könne, so

- 9 - der Kläger weiter, nach dem Gesagten dem Dokument "Anlagetrennung" der E._____ (Urk. 2/5) entnommen werden (Urk. 23 Rz. 11). Die Parteien hätten mit der jeweiligen Pauschale auch je die vom Installateur erstellten Anlagen bzw. die dafür montierten Schindeln bezahlt (Urk. 23 Rz. 16). Massgebend sei, dass die streitbetroffenen Schindeln zu dem vom Installateur offerierten und diesem von klägerischer Seite bezahlten Preis entsprechend der vorgesehenen Anlagetren- nung (Urk. 2/5) in die Solaranlage auf dem Dach der Liegenschaft D._____- Strasse 1a einbezogen worden und dann vom Beklagten hernach in seine Anlage umgehängt worden seien. Dabei sei für den Beklagten fremdes, nicht von ihm be- zahltes und nicht für seine Anlage vorgesehenes Material auf eigenem Grund verwendet bzw. zu Material gemacht worden, welches fortan eigenem Grund und der eigenen Solaranlage gedient habe und diene. Weil keine Trennung dieses vom Kläger bezahlten Materials stattfinde bzw. stattfinden solle, müsse dies die von der Vorinstanz erkannte Ersatzpflicht zur Folge haben (Urk. 23 Ziff. 20). Was den Rechtstitel für die vom Kläger erhobene Forderung anbelange, gelte der Grundsatz "iura novit curia" (Urk. 23 Rz. 14). Würde man mit dem Beklagten an- nehmen, die Art. 671 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 672 Abs. 1 ZGB würden bei der vor- liegenden Konstellation nicht zur Anwendung gelangen, weil die Solarschindeln vom Installateur (und nicht vom Kläger) auf dem Dach der Liegenschaft D._____- Strasse 1b montiert worden seien und weil der Kläger daran deshalb gar nie Ei- gentum habe erwerben und hernach zufolge Akzession verlieren können, so stünde dem Kläger, welcher die Schindeln bezahlt habe, gegen den Beklagten zumindest ein Ersatzanspruch aus Art. 62 OR wegen ungerechtfertigter Bereiche- rung zu (Urk. 23 Rz. 21). Von Bedeutung sei vor allem die Frage, wer die streitbe- troffenen Schindeln bezahlt habe, wobei die Vorinstanz willkürfrei zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger dies getan habe (Urk. 23 Rz. 29). 5.3.1 Die Parteien gehen darin einig, dass zwei separate Solaranlagen auf den beiden Hausteilen erstellt wurden und dabei beide Parteien selbstständig für den eigenen Hausteil agierten (Urk. 15 Rz. 18; Urk. 23 Rz. 11). Unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wonach die drei betroffenen Schindeln mit deren Einbau im Dach des Beklagten zu dessen Eigentum wurden. Uneinig sind sich die Parteien darüber, wer die drei im Streite liegenden Schindeln finanziert hat und in

- 10 - wessen Eigentum sie vor dem Einbau standen. Beide Parteien bringen dabei vor, die drei Schindeln bezahlt zu haben (Urk. 15 Rz. 15 und 18; Urk. 23 Rz. 11). 5.3.2 Eine Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der drei (nunmehr) im Eigentum des Beklagten stehenden Solarschindeln kann nur beste- hen, wenn die Schindeln ursprünglich im Eigentum des Klägers standen oder er deren Installation zumindest finanziert hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die drei Schindeln anfänglich zur Anlage des Klägers gehörten (Urk. 16 E. 3.2 S. 5 unten) und damit davon, dass er sie zumindest bezahlt hat. Woraus die Vor- instanz dies ableitete, ergibt sich aus ihrer Begründung nicht. Der Kläger verweist im Beschwerdeverfahren hierzu auf das Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) und erklärt, aus diesem Dokument sei ersichtlich, wie das Dach aufgeteilt worden sei, welche Schindeln für welche Liegenschaft vorgesehen gewesen und damit auch, welcher Bauherrschaft sie verrechnet worden seien (Urk. 23 Rz. 11). Er macht im Beschwerdeverfahren damit geltend, er habe die auf dem Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) auf der rechten Hausseite abgebildeten Solarschin- deln bezahlt. Das Dokument "Anlagetrennung" reichte der Kläger bereits mit sei- nem Schlichtungsgesuch vor Vorinstanz ein. Ausführungen dazu machte er im vorinstanzlichen Verfahren jedoch keine. Er verwies mit keinem Wort darauf (vgl. Urk. 11). Hinsichtlich seiner Forderung führte er vor Vorinstanz lediglich aus, der Ansicht zu sein, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen hätten. Ihm seien 177 Solarschindeln in Rechnung gestellt worden, welche er in der Folge bezahlt habe. Beide Parteien hätten von der Lieferantin weniger Schindeln bekommen, als sie schlussendlich in Rechnung gestellt bekommen hätten. Man könne sich doch nicht einfach zum Ausgleich beim Nachbarn bedienen. Die Anlage sei am

31. März 2015 in Betrieb genommen worden. Der Beklagte habe die Lieferung nach der Montage nicht geprüft, auch nicht nachdem die Parteien Ende April 2015 die Unterlagen über die Anlage erhalten hätten. Seiner Meinung nach habe der Beklagte die Anlage genehmigt (Urk. 11 S. 1 f.). Mit diesen Ausführungen machte der Kläger zwar immerhin implizit geltend, die drei Schindeln hätten zu seiner An- lage gehört und er habe sie bezahlt, erklärte aber nicht, woraus sich dies ergibt. So verwies er im Rahmen seiner Ausführungen eben nicht auf das Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) und machte damit auch nicht geltend, daraus sei er-

- 11 - sichtlich, welche Partei welche Solarschindeln bezahlt habe. Dies holte er auch nicht nach, nachdem der Beklagte behauptet hatte, er habe die Schindeln bezahlt (Urk. 11 S. 3 unten). Der Umstand, dass sich das Dokument "Anlagetrennung" in den vom Kläger mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Unterlagen befand, ändert daran nichts. Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht das Verfahren, wie vorstehend dargelegt (E. 4.2), der Verhandlungsmaxime. Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung (welche von Amtes wegen zu erfolgen hat; Art. 57 ZPO) relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Zwar gilt im vereinfachten Verfahren die verstärkte Fragepflicht im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich muss jedoch gelten, dass eine Partei auch im vereinfachten Verfahren im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO vollständige Behaup- tungen aufzustellen und den Sachverhalt vollständig darzulegen hat (OGer ZH RU130045 vom 04.12.2013, E. III/4.5). Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten An- spruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Wei- se und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu unter- mauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevan- te Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vor- gehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weit- gehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Be- hauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet (und bei hinreichender Bestreitung bewiesen) wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sach- verhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksich- tigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Beilagen (insbesondere Urkunden) ergibt, ohne dass sich eine Par-

- 12 - tei in ihren Vorträgen auf sie berief (OGer ZH RU150016 vom 29.05.2015, E. 4.c). Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsma- xime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ZR 106 Nr. 23 E. II.5.2.c; 97 Nr. 87). Andernfalls wäre es der Gegenpartei faktisch oft gar nicht möglich, die (aus den eingereichten Beweismitteln eruierbare) "Sachdarstellung" ihres Prozessgeg- ners sachgerecht zu bestreiten (vgl. dazu OGer ZH LB110046 vom 08.09.2014, E. V.3.3.3.4.e.bb; Urteil des Appelationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2017.13 vom 20.09.2017, E. 5; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 26; BSK-ZPO-Willisegger, Art. 221 N 27; KUKO ZPO-Naegeli, Art. 221 N 27). Nach dem Gesagten behaup- tete der Kläger zwar, dass die drei Schindeln zu seiner Anlage gehört hätten und dass er sie bezahlt habe, nicht aber, dass sich dies aus dem Dokument "Anlage- trennung" (Urk. 2/5) ergebe. Diese erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung des Klägers ist aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig und damit nicht zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, gestützt worauf die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die drei fraglichen Schindeln zur Anlage des Klägers gehörten, weshalb sich ihre Begründung diesbezüglich als ungenügend erweist. Sollte die Vorinstanz sich auf das sich in den Akten befindliche Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) gestützt haben, erweist sich dies nach dem Gesagten als unzulässig. Mangels einer entsprechenden Behauptung des Klägers standen sich vor Vor- instanz lediglich die Behauptungen beider Parteien gegenüber, sie hätten die Schindeln bezahlt und die Schindeln würden jeweils zu ihrer Anlage gehören. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die Schin- deln hätten zur Anlage des Klägers gehört bzw. dieser habe die Schindeln be- zahlt, als begründet. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Klä- ger durch Einreichung des Dokuments "Anlagetrennung" zumindest implizit be- hauptet hätte, dass sich der Erwerb der Schindeln durch ihn aus diesem Doku- ment ergebe, wäre mit diesem Dokument nicht bewiesen, dass die Schindeln tat- sächlich entsprechend dem Dokument "Anlagetrennung" bezogen wurden. Zwar zeigt sich bei einem Vergleich der Bilder in Urk. 2/5 und Urk. 8/2b, dass die drei (auf Urk. 2/8d blau eingezeichneten) Schindeln gemäss diesem Dokument zur

- 13 - Anlage des Klägers gehören sollten, allerdings sind sich die Parteien darin einig, dass die E._____ GmbH eben gerade nicht Solarschindeln im auf dem Dokument "Anlagetrennung" angegebenen Umfang lieferte. Damit stimmt Urk. 2/5 mit der Si- tuation im Zeitpunkt der Installation nicht überein (seitens des Klägers hätten ge- mäss der "Anlagetrennung" 176 Schindeln verlegt werden sollen, für die Abde- ckung seines Hausteils benötigt wurden in der Folge aber lediglich 171 Schindeln; seitens des Beklagten hätten 173 Schindeln installiert werden sollen, tatsächlich wurden aber 177 eingebaut; vgl. Urk. 2/5 und Urk. 16 E. 3.2 S. 5). Selbst wenn al- so auf das Dokument "Anlagetrennung" abgestellt würde, wäre mit diesem nicht belegt, dass der Kläger die drei im Streite liegenden Schindeln bezahlt hat, ge- schweige denn, dass er deren Eigentümer wurde. Indem die Vorinstanz auf das Gegenteil schloss, hat sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Da der Kläger nicht darlegen konnte, dass nicht der Beklagte, sondern er die drei Schindeln, welche im Eigentum des Beklagten stehen, bezahlt hat bzw. dass er der ursprüngliche Eigentümer der Schindeln war, besteht keine Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger, dies unabhängig davon, ob hinsichtlich der geltend gemachten Forderung auf Art. 62 ff. OR abgestellt wird oder auf Art. 671 f. ZGB. 5.4 Die Beschwerde des Beklagten erweist sich nach dem Gesagten als be- gründet. Der vorinstanzliche Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben und die Klage abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 375.– blieb unangefochten. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für das vor- instanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, seitens des Klägers aufgrund seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und sei- tens des Beklagten mangels eines entsprechenden Antrages (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).

- 14 - 6.2.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 452.90. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 in Verbindung mit § 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.2 Ausgangsgemäss hat der Kläger für das Beschwerdeverfahren keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte prozes- sierte ohne berufsmässige Vertretung, weshalb er nur in begründeten Fällen An- spruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hätte (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3; 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2; BSK ZPO-Rüegg, Art. 95 N 21). Zwar kann als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess sel- ber führt, eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugespro- chen werden (vgl. Botschaft zur ZPO S. 7293), der Beklagte hat einen solchen Verdienstausfall aber weder behauptet noch belegt. Es ist ihm daher keine Um- triebsentschädigung für seine in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit zuzu- sprechen (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40). Es wird erkannt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt

E. 1.1 Die Parteien sind Eigentümer eines Doppeleinfamilienhauses an der D._____-Strasse 1 in C._____ wobei der Kläger und Beschwerdegegner (nach- folgend Kläger) Eigentümer des Hausteils an der D._____-Strasse 1a und der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagte) Eigentümer an der D._____-Strasse 1b ist. Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz liessen die Parteien im Jahr 2015 auf dem Dach des Doppe- leinfamilienhauses zwei separate Solaranlagen erstellen, welche am 31. März 2015 in Betrieb genommen wurden. Im Juli 2015 fiel die Leistung der Anlage des Beklagten zunächst ab, bis sie gar keinen Strom mehr produzierte. Im Rahmen der Reparatur prüfte der Beklagte die Rechnung und die Installation seiner Anla- ge, woraufhin er dem Kläger mitteilte, dass er mit der Aufteilung der Schindeln nicht einverstanden sei. In der Folge liess der Beklagte im November 2015 drei Solarschindeln umhängen, so dass sie nun für seine Anlage Strom produzieren. Hiergegen opponierte der Kläger und erklärte, die drei Schindeln würden ihm ge- hören. Nachdem der Beklagte dieser Ansicht nicht folgte, verlangte der Kläger von ihm die Anschaffungskosten für die drei Schindeln im Umfang von Fr. 425.90 sowie Fr. 482.70 für entgangenen Stromertrag, insgesamt damit einen Betrag von Fr. 935.50 (vgl. Urk. 2/1). Im September 2016 betrieb der Kläger den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 23. September 2016 des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon (Betreibung Nr. …) im Umfang von Fr. 935.50 samt Zins, woge- gen der Beklagte Rechtsvorschlag erhob (Urk. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 6. März 2017 stellte der Kläger ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz). Sein Rechtsbegehren lautete auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 935.50 nebst Zins sowie auf Aufhebung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er die Schlichtungsbehörde um einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. April 2017, zu

- 3 - welcher beide Parteien persönlich erschienen, konnte kein Vergleich geschlossen werden (Urk. 10). Mit Urteil vom 27. April 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Bezahlung der Anschaffungskosten der drei Schindeln im Wert vom Fr. 452.90. Im weiteren Umfang (hinsichtlich des entgangenen Stromertrages) wurde die Klage dagegen abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid lautet wie folgt (Urk. 16): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 452.90 nebst 3,5% Zins seit 1. September 2016 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Klage. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 15 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 14). Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2017 wurde der prozessuale Antrag des Beklag- ten, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen und dem Beklagten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 19, Dispositivziffern 1 und 2). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 20). Die vom Kläger fristgerecht (vgl. Urk. 21) er- stattete Beschwerdeantwort, mit welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beklagten auf Abweisung der Beschwerde schloss, datiert vom

E. 2 In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zah- lungsbefehl vom 23. September 2016) aufgehoben. Im Mehrbe- trag wird die Klage abgewiesen.

E. 2.1 Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1, und 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.3, sowie BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Es ist folglich aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Ungenügend ist, wenn der Beschwerdefüh- rer lediglich auf die vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden wer- den zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5D_146 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nach- frist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde ab- zuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (statt vieler: OGer ZH RT170072 vom 27.04.2017, E. 2.1).

- 5 -

E. 2.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausge- schlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2.3 Zum vorinstanzlichen Verfahren ist anzufügen, dass es Aufgabe des Frie- densrichters ist, den Parteien das Gehör zu gewähren und nach Möglichkeit den Streit zu schlichten. Gelingt dies nicht, so ist in der Regel eine Klagebewilligung auszustellen (Art. 209 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RU160013 vom 09.05.2016, E. 2.1). Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Friedensrichter einen Urteilsvor- schlag unterbreiten. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ist dies bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.– möglich (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann der Friedensrichter ein Urteil fällen, so- fern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dabei finden sinngemäss die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens Anwendung (Art. 243 ff. ZPO, KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 212 N 5; OGer ZH RU170006 vom 03.03.2017, E. 3.4.2).

3. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz stellte fest, dass sich eine der drei im Streite liegenden Solar- schindeln ganz und zwei mehr als hälftig auf dem Dach des Beklagten befinden. In Anbetracht der überlappenden Teile müssten die drei Schindeln für eine ge- rechte Aufteilung tatsächlich der Solaranlage des Beklagten zugeteilt werden. Durch den Einbau auf dem Dach des Beklagten sei das Eigentum an den drei Schindeln auf ihn übergegangen (Urk. 16 E. 3.1 mit Verweis auf Art. 671 Abs. 1 ZGB). Zu eruieren sei, wer die Schindeln bezahlt habe. Beide Parteien hätten der gleichen Lieferfirma mehr Schindeln bezahlt, als sie erhalten hätten. So habe der Kläger anstatt der bestellten 177 Schindeln lediglich 171 erhalten, der Beklagte anstatt der bestellten 185 Schindeln deren 177. Wie die Parteien übereinstim- mend und richtig ausführen würden, müssten sie sich bezüglich dieser sechs bzw. acht zu viel bezahlter Solarschindeln mit dem Lieferanten auseinandersetzen. Hätte der Lieferant, so die Vorinstanz weiter, seine Lieferung korrekt verrechnet, nämlich dem Beklagten 177 und dem Kläger 171 Schindeln in Rechnung gestellt,

- 6 - wäre ganz klar, dass der Beklagte dem Kläger das auf seinem Dach eingebaute Material entschädigen müsste, zumal der Kläger nicht bösgläubig gehandelt habe. Die Tatsache, dass der Lieferant beiden Parteien zu viele Schindeln in Rechnung gestellt habe, ändere an dieser Rechtslage nichts. Müsste der Kläger dem Be- klagten die drei umgehängten Solarschindeln entschädigungslos überlassen, müsste er faktisch dem Beklagten teilweise die diesem vom Lieferanten nicht ge- lieferten Solarschindeln zukommen lassen. Dann stünden bei ihm den 168 erhal- tenen Schindeln 177 bezahlte gegenüber (neun zu viel bezahlt), während der Be- klagte 185 Schindeln bestellt und bezahlt habe und 180 (nur fünf zu viel bezahlt) erhalten würde. Jede Partei habe ihre Anlage bestellt und installiert erhalten und habe diese bezahlt. Dabei hätten die drei nunmehr zur Diskussion stehenden Schindeln zur Anlage des Klägers gehört. Unter diesen Umständen stelle sich der Kläger zu Recht auf den Standpunkt, er habe die drei Schindeln bezahlt. Somit handle es sich um Material des Klägers, welches auf dem Dach des Beklagten eingebaut worden sei, weshalb der Beklagte dem Kläger die drei an seine Anlage umgehängten Schindeln entschädigen müsse (Urk. 16 E. 3.2).

4. Aktiv- und Passivlegitimation

E. 3 Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.-- festgesetzt.

E. 4 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von CHF 250.-- mit dem vom Kläger geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Friedens- richteramt CHF 125.-- und dem Kläger CHF 62.50 zu bezahlen.

E. 4.1 Der Beklagte macht zunächst geltend, das Verfahren sei von der falschen Partei eingeleitet worden und der angefochtene Entscheid verpflichte die falsche Partei. Der Kläger sei gemeinsam mit seiner Frau Eigentümer der Liegenschaft D._____-Strasse 1a in C._____. Auch er, der Kläger, sei nicht Allein-Eigentümer der Liegenschaft D._____-Strasse 1b, da seine Frau auch Eigentümerin sei. Die- se Nachweise seien sofort erbracht (mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urk. 18/1-2). Die Prozessvoraussetzungen (mit Verweis auf Art. 59, 60 und 70 ZPO) liessen den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu (Urk. 15 Rz. 12 f.)

E. 4.2 Der Kläger wendet zu Recht ein, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Ver- fahren weder die Aktiv- noch die Passivlegitimation bestritten hat (Urk. 23 Rz. 9 und 19; vgl. Urk. 11). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Noven- verbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sind seine diesbezüglichen Ausführungen und die neu eingereichten Unterlagen hierzu (Urk. 18/1-2) nicht zu berücksichtigen. Sollte

- 7 - der Beklagte mit seinem Hinweis auf Art. 59 f. und 70 ZPO geltend machen wol- len, die Sachlegitimation stelle bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossen- schaft eine Prozessvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen sei (so vom Kläger in Urk. 23 Rz. 9 und 19 aufgefasst), ist ihm zu widersprechen. Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materiel- le Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; 133 III 180 E. 3.4 S. 184). Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BGE 138 III 737 E. 2). Sie ist als materiell- rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zwar vom Richter jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a); unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime – welche im vorlie- genden Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 55 in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 ZPO e contrario) – gilt dies allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2; 118 Ia 129 E. 1). Entspre- chende Behauptungen stellte der Beklagte vor Vorinstanz aber, wie bereits ge- sagt, nicht auf. Vielmehr verwendete er anlässlich der vorinstanzlichen Verhand- lung jeweils die Ich-Form (vgl. Urk. 11 S. 2 f.). Auch erwähnte er die beiden Ehe- frauen mit keinem Wort.

5. Forderung

E. 5 (Schriftliche Mitteilung).

E. 5.1 Der Beklagte führt im Beschwerdeverfahren aus, vom Kläger persönlich auf eine Geldzahlung eingeklagt worden zu sein, obwohl er bei diesem nichts bestellt und diesem nichts entzogen habe. Der Nachweis für eine vertragliche Abrede zwischen den Prozessparteien fehle. Ausservertraglich hätte der Kläger sodann belegen müssen, dass die drei Solarschindeln zuvor (vor dem "Umhängen") ein- mal in seinem Eigentum gestanden hätten, was aber nicht erfolgt sei und auch nicht erfolgen könne. Zudem habe der Kläger keinen Schaden erlitten, da das Dach des Hausteils 1a mit einer die Fläche abdeckenden Anzahl Solarschindeln eingedeckt worden sei (Urk. 15 Rz. 14). Der angefochtene Entscheid sei insbe- sondere ab dort fehlerhaft, wo ausgeführt werde, dass die drei zur Diskussion stehenden Schindeln zur Anlage des Klägers gehören würden (mit Verweis auf Urk. 16 S. 5 unten) und im Anschluss zur Begründung einer Ersatzpflicht auf Art. 671 ZGB abgestützt werde (Urk. 15 Rz. 15). Die Bestellungen beim Installa-

- 8 - teur hätten auf "Solaranlagen" je Hausdach gelautet, nicht auf eine bestimmte Anzahl Solarschindeln. Die genaue Anzahl Elemente habe sich erst nach dem Verlegen auf den Dachflächen ergeben. Die drei Solarschindeln seien nie im (Al- lein-)Eigentum des Klägers gestanden und auch nie als diesem zugehörig be- zeichnet, markiert oder ausgesondert worden (Urk. 15 S. 5 oben). Zwischen dem Installateur, seiner Frau und ihm als Eigentümer der Liegenschaft D._____- Strasse 1b bestehe unbestrittenermassen ein Vertragsverhältnis, womit die Be- stimmung von Art. 671 ZGB nicht zur Anwendung komme. Die vorinstanzliche Annahme, dass auf dem Dach des Hauses 1b fremdes Material verbaut worden sei, sei unbelegt und unzutreffend. Die klägerische Anlage habe sich nie berech- tigterweise über die Grundstücksgrenze hinaus bis auf das Dach seines Hausteils (1b) ausdehnen können, dazu habe es weder eine Abrede noch ein Einverständ- nis gegeben. Nach Entdeckung der falschen Verkabelung sei dies dem Kläger mitgeteilt worden. Aufgrund der Masse der beiden Dachflächen und der Solar- schindeln sei auch der Grenzbereich gleichmässig zwischen den beiden Häusern zu verkabeln gewesen, was nun heute der Fall sei. Er und seine Frau könnten ih- re Dachfläche selbst nutzen (mit Verweis auf Art. 667 ZGB), sie müssten keine Nutzung durch einen unberechtigten Dritten dulden. Folglich bestehe keine Er- satzpflicht. Eine solche könnte sich nur ergeben, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, dass die drei umgehängten Solarschindeln vor dem Einbau im Dach des Hausteils 1b einmal im Eigentum des Klägers gestanden hätten. Dieser Nachweis sei aber nicht erbracht worden. Die drei Solarschindeln seien nie im Ei- gentum des Klägers alleine gestanden (Urk. 15 Rz. 15 ff.).

E. 5.2 Der Kläger erwidert, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ge- stützt auf die Parteibehauptungen und die Akten davon ausgegangen sei, dass er die streitbetroffenen Solarschindeln bezahlt habe. So habe der Beklagte selber geltend gemacht, dass die beiden Anlagen getrennt erstellt, angemeldet, regis- triert und auch individuell angeschrieben worden seien. Damit habe der Beklagte auch angegeben, dass der Aufwand separat den beiden Dachflächen zugeordnet und verrechnet worden sei. Wie diese Trennung durch die E._____ GmbH vorge- nommen worden sei bzw. welche Schindeln für welche Liegenschaft vorgesehen gewesen und damit welcher Bauherrschaft verrechnet worden seien, könne, so

- 9 - der Kläger weiter, nach dem Gesagten dem Dokument "Anlagetrennung" der E._____ (Urk. 2/5) entnommen werden (Urk. 23 Rz. 11). Die Parteien hätten mit der jeweiligen Pauschale auch je die vom Installateur erstellten Anlagen bzw. die dafür montierten Schindeln bezahlt (Urk. 23 Rz. 16). Massgebend sei, dass die streitbetroffenen Schindeln zu dem vom Installateur offerierten und diesem von klägerischer Seite bezahlten Preis entsprechend der vorgesehenen Anlagetren- nung (Urk. 2/5) in die Solaranlage auf dem Dach der Liegenschaft D._____- Strasse 1a einbezogen worden und dann vom Beklagten hernach in seine Anlage umgehängt worden seien. Dabei sei für den Beklagten fremdes, nicht von ihm be- zahltes und nicht für seine Anlage vorgesehenes Material auf eigenem Grund verwendet bzw. zu Material gemacht worden, welches fortan eigenem Grund und der eigenen Solaranlage gedient habe und diene. Weil keine Trennung dieses vom Kläger bezahlten Materials stattfinde bzw. stattfinden solle, müsse dies die von der Vorinstanz erkannte Ersatzpflicht zur Folge haben (Urk. 23 Ziff. 20). Was den Rechtstitel für die vom Kläger erhobene Forderung anbelange, gelte der Grundsatz "iura novit curia" (Urk. 23 Rz. 14). Würde man mit dem Beklagten an- nehmen, die Art. 671 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 672 Abs. 1 ZGB würden bei der vor- liegenden Konstellation nicht zur Anwendung gelangen, weil die Solarschindeln vom Installateur (und nicht vom Kläger) auf dem Dach der Liegenschaft D._____- Strasse 1b montiert worden seien und weil der Kläger daran deshalb gar nie Ei- gentum habe erwerben und hernach zufolge Akzession verlieren können, so stünde dem Kläger, welcher die Schindeln bezahlt habe, gegen den Beklagten zumindest ein Ersatzanspruch aus Art. 62 OR wegen ungerechtfertigter Bereiche- rung zu (Urk. 23 Rz. 21). Von Bedeutung sei vor allem die Frage, wer die streitbe- troffenen Schindeln bezahlt habe, wobei die Vorinstanz willkürfrei zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger dies getan habe (Urk. 23 Rz. 29). 5.3.1 Die Parteien gehen darin einig, dass zwei separate Solaranlagen auf den beiden Hausteilen erstellt wurden und dabei beide Parteien selbstständig für den eigenen Hausteil agierten (Urk. 15 Rz. 18; Urk. 23 Rz. 11). Unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wonach die drei betroffenen Schindeln mit deren Einbau im Dach des Beklagten zu dessen Eigentum wurden. Uneinig sind sich die Parteien darüber, wer die drei im Streite liegenden Schindeln finanziert hat und in

- 10 - wessen Eigentum sie vor dem Einbau standen. Beide Parteien bringen dabei vor, die drei Schindeln bezahlt zu haben (Urk. 15 Rz. 15 und 18; Urk. 23 Rz. 11). 5.3.2 Eine Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der drei (nunmehr) im Eigentum des Beklagten stehenden Solarschindeln kann nur beste- hen, wenn die Schindeln ursprünglich im Eigentum des Klägers standen oder er deren Installation zumindest finanziert hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die drei Schindeln anfänglich zur Anlage des Klägers gehörten (Urk. 16 E. 3.2 S. 5 unten) und damit davon, dass er sie zumindest bezahlt hat. Woraus die Vor- instanz dies ableitete, ergibt sich aus ihrer Begründung nicht. Der Kläger verweist im Beschwerdeverfahren hierzu auf das Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) und erklärt, aus diesem Dokument sei ersichtlich, wie das Dach aufgeteilt worden sei, welche Schindeln für welche Liegenschaft vorgesehen gewesen und damit auch, welcher Bauherrschaft sie verrechnet worden seien (Urk. 23 Rz. 11). Er macht im Beschwerdeverfahren damit geltend, er habe die auf dem Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) auf der rechten Hausseite abgebildeten Solarschin- deln bezahlt. Das Dokument "Anlagetrennung" reichte der Kläger bereits mit sei- nem Schlichtungsgesuch vor Vorinstanz ein. Ausführungen dazu machte er im vorinstanzlichen Verfahren jedoch keine. Er verwies mit keinem Wort darauf (vgl. Urk. 11). Hinsichtlich seiner Forderung führte er vor Vorinstanz lediglich aus, der Ansicht zu sein, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen hätten. Ihm seien 177 Solarschindeln in Rechnung gestellt worden, welche er in der Folge bezahlt habe. Beide Parteien hätten von der Lieferantin weniger Schindeln bekommen, als sie schlussendlich in Rechnung gestellt bekommen hätten. Man könne sich doch nicht einfach zum Ausgleich beim Nachbarn bedienen. Die Anlage sei am

31. März 2015 in Betrieb genommen worden. Der Beklagte habe die Lieferung nach der Montage nicht geprüft, auch nicht nachdem die Parteien Ende April 2015 die Unterlagen über die Anlage erhalten hätten. Seiner Meinung nach habe der Beklagte die Anlage genehmigt (Urk. 11 S. 1 f.). Mit diesen Ausführungen machte der Kläger zwar immerhin implizit geltend, die drei Schindeln hätten zu seiner An- lage gehört und er habe sie bezahlt, erklärte aber nicht, woraus sich dies ergibt. So verwies er im Rahmen seiner Ausführungen eben nicht auf das Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) und machte damit auch nicht geltend, daraus sei er-

- 11 - sichtlich, welche Partei welche Solarschindeln bezahlt habe. Dies holte er auch nicht nach, nachdem der Beklagte behauptet hatte, er habe die Schindeln bezahlt (Urk. 11 S. 3 unten). Der Umstand, dass sich das Dokument "Anlagetrennung" in den vom Kläger mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Unterlagen befand, ändert daran nichts. Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht das Verfahren, wie vorstehend dargelegt (E. 4.2), der Verhandlungsmaxime. Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung (welche von Amtes wegen zu erfolgen hat; Art. 57 ZPO) relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Zwar gilt im vereinfachten Verfahren die verstärkte Fragepflicht im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich muss jedoch gelten, dass eine Partei auch im vereinfachten Verfahren im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO vollständige Behaup- tungen aufzustellen und den Sachverhalt vollständig darzulegen hat (OGer ZH RU130045 vom 04.12.2013, E. III/4.5). Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten An- spruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Wei- se und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu unter- mauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevan- te Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vor- gehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weit- gehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Be- hauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet (und bei hinreichender Bestreitung bewiesen) wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sach- verhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksich- tigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Beilagen (insbesondere Urkunden) ergibt, ohne dass sich eine Par-

- 12 - tei in ihren Vorträgen auf sie berief (OGer ZH RU150016 vom 29.05.2015, E. 4.c). Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsma- xime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ZR 106 Nr. 23 E. II.5.2.c; 97 Nr. 87). Andernfalls wäre es der Gegenpartei faktisch oft gar nicht möglich, die (aus den eingereichten Beweismitteln eruierbare) "Sachdarstellung" ihres Prozessgeg- ners sachgerecht zu bestreiten (vgl. dazu OGer ZH LB110046 vom 08.09.2014, E. V.3.3.3.4.e.bb; Urteil des Appelationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2017.13 vom 20.09.2017, E. 5; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 26; BSK-ZPO-Willisegger, Art. 221 N 27; KUKO ZPO-Naegeli, Art. 221 N 27). Nach dem Gesagten behaup- tete der Kläger zwar, dass die drei Schindeln zu seiner Anlage gehört hätten und dass er sie bezahlt habe, nicht aber, dass sich dies aus dem Dokument "Anlage- trennung" (Urk. 2/5) ergebe. Diese erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung des Klägers ist aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig und damit nicht zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, gestützt worauf die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die drei fraglichen Schindeln zur Anlage des Klägers gehörten, weshalb sich ihre Begründung diesbezüglich als ungenügend erweist. Sollte die Vorinstanz sich auf das sich in den Akten befindliche Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) gestützt haben, erweist sich dies nach dem Gesagten als unzulässig. Mangels einer entsprechenden Behauptung des Klägers standen sich vor Vor- instanz lediglich die Behauptungen beider Parteien gegenüber, sie hätten die Schindeln bezahlt und die Schindeln würden jeweils zu ihrer Anlage gehören. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die Schin- deln hätten zur Anlage des Klägers gehört bzw. dieser habe die Schindeln be- zahlt, als begründet. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Klä- ger durch Einreichung des Dokuments "Anlagetrennung" zumindest implizit be- hauptet hätte, dass sich der Erwerb der Schindeln durch ihn aus diesem Doku- ment ergebe, wäre mit diesem Dokument nicht bewiesen, dass die Schindeln tat- sächlich entsprechend dem Dokument "Anlagetrennung" bezogen wurden. Zwar zeigt sich bei einem Vergleich der Bilder in Urk. 2/5 und Urk. 8/2b, dass die drei (auf Urk. 2/8d blau eingezeichneten) Schindeln gemäss diesem Dokument zur

- 13 - Anlage des Klägers gehören sollten, allerdings sind sich die Parteien darin einig, dass die E._____ GmbH eben gerade nicht Solarschindeln im auf dem Dokument "Anlagetrennung" angegebenen Umfang lieferte. Damit stimmt Urk. 2/5 mit der Si- tuation im Zeitpunkt der Installation nicht überein (seitens des Klägers hätten ge- mäss der "Anlagetrennung" 176 Schindeln verlegt werden sollen, für die Abde- ckung seines Hausteils benötigt wurden in der Folge aber lediglich 171 Schindeln; seitens des Beklagten hätten 173 Schindeln installiert werden sollen, tatsächlich wurden aber 177 eingebaut; vgl. Urk. 2/5 und Urk. 16 E. 3.2 S. 5). Selbst wenn al- so auf das Dokument "Anlagetrennung" abgestellt würde, wäre mit diesem nicht belegt, dass der Kläger die drei im Streite liegenden Schindeln bezahlt hat, ge- schweige denn, dass er deren Eigentümer wurde. Indem die Vorinstanz auf das Gegenteil schloss, hat sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Da der Kläger nicht darlegen konnte, dass nicht der Beklagte, sondern er die drei Schindeln, welche im Eigentum des Beklagten stehen, bezahlt hat bzw. dass er der ursprüngliche Eigentümer der Schindeln war, besteht keine Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger, dies unabhängig davon, ob hinsichtlich der geltend gemachten Forderung auf Art. 62 ff. OR abgestellt wird oder auf Art. 671 f. ZGB.

E. 5.4 Die Beschwerde des Beklagten erweist sich nach dem Gesagten als be- gründet. Der vorinstanzliche Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben und die Klage abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6 Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 325 Abs. 1 ZPO). (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage Frist)."

E. 6.1 Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 375.– blieb unangefochten. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für das vor- instanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, seitens des Klägers aufgrund seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und sei- tens des Beklagten mangels eines entsprechenden Antrages (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).

- 14 - 6.2.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 452.90. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 in Verbindung mit § 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.2 Ausgangsgemäss hat der Kläger für das Beschwerdeverfahren keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte prozes- sierte ohne berufsmässige Vertretung, weshalb er nur in begründeten Fällen An- spruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hätte (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3; 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2; BSK ZPO-Rüegg, Art. 95 N 21). Zwar kann als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess sel- ber führt, eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugespro- chen werden (vgl. Botschaft zur ZPO S. 7293), der Beklagte hat einen solchen Verdienstausfall aber weder behauptet noch belegt. Es ist ihm daher keine Um- triebsentschädigung für seine in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit zuzu- sprechen (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40). Es wird erkannt:

E. 10 Juli 2018 (Urk. 23). Die in der Folge vom Beklagten mit Eingabe vom 20. Juli

- 4 - 2017 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme (Urk. 25) wurde dem Kläger am

4. August 2017 zugestellt (Urk. 26).

2. Vorbemerkungen

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. April 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 375.– werden dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 250.– mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrumfang stellt die Vorinstanz Rechnung.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von - 15 - Fr. 150.– zu ersetzen. Im Mehrumfang stellt die Obergerichtskasse Rech- nung.
  5. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 452.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 22. Januar 2018 (berichtigt) in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom

27. April 2017 (GV.2017.00014)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1 Die Parteien sind Eigentümer eines Doppeleinfamilienhauses an der D._____-Strasse 1 in C._____ wobei der Kläger und Beschwerdegegner (nach- folgend Kläger) Eigentümer des Hausteils an der D._____-Strasse 1a und der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagte) Eigentümer an der D._____-Strasse 1b ist. Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz liessen die Parteien im Jahr 2015 auf dem Dach des Doppe- leinfamilienhauses zwei separate Solaranlagen erstellen, welche am 31. März 2015 in Betrieb genommen wurden. Im Juli 2015 fiel die Leistung der Anlage des Beklagten zunächst ab, bis sie gar keinen Strom mehr produzierte. Im Rahmen der Reparatur prüfte der Beklagte die Rechnung und die Installation seiner Anla- ge, woraufhin er dem Kläger mitteilte, dass er mit der Aufteilung der Schindeln nicht einverstanden sei. In der Folge liess der Beklagte im November 2015 drei Solarschindeln umhängen, so dass sie nun für seine Anlage Strom produzieren. Hiergegen opponierte der Kläger und erklärte, die drei Schindeln würden ihm ge- hören. Nachdem der Beklagte dieser Ansicht nicht folgte, verlangte der Kläger von ihm die Anschaffungskosten für die drei Schindeln im Umfang von Fr. 425.90 sowie Fr. 482.70 für entgangenen Stromertrag, insgesamt damit einen Betrag von Fr. 935.50 (vgl. Urk. 2/1). Im September 2016 betrieb der Kläger den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 23. September 2016 des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon (Betreibung Nr. …) im Umfang von Fr. 935.50 samt Zins, woge- gen der Beklagte Rechtsvorschlag erhob (Urk. 3). 1.2 Mit Eingabe vom 6. März 2017 stellte der Kläger ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz). Sein Rechtsbegehren lautete auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 935.50 nebst Zins sowie auf Aufhebung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er die Schlichtungsbehörde um einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. April 2017, zu

- 3 - welcher beide Parteien persönlich erschienen, konnte kein Vergleich geschlossen werden (Urk. 10). Mit Urteil vom 27. April 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Bezahlung der Anschaffungskosten der drei Schindeln im Wert vom Fr. 452.90. Im weiteren Umfang (hinsichtlich des entgangenen Stromertrages) wurde die Klage dagegen abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid lautet wie folgt (Urk. 16): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 452.90 nebst 3,5% Zins seit 1. September 2016 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zah- lungsbefehl vom 23. September 2016) aufgehoben. Im Mehrbe- trag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.-- festgesetzt.

4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von CHF 250.-- mit dem vom Kläger geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Friedens- richteramt CHF 125.-- und dem Kläger CHF 62.50 zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 325 Abs. 1 ZPO). (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage Frist)." 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Klage. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 15 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 14). Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2017 wurde der prozessuale Antrag des Beklag- ten, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen und dem Beklagten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 19, Dispositivziffern 1 und 2). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 20). Die vom Kläger fristgerecht (vgl. Urk. 21) er- stattete Beschwerdeantwort, mit welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beklagten auf Abweisung der Beschwerde schloss, datiert vom

10. Juli 2018 (Urk. 23). Die in der Folge vom Beklagten mit Eingabe vom 20. Juli

- 4 - 2017 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme (Urk. 25) wurde dem Kläger am

4. August 2017 zugestellt (Urk. 26).

2. Vorbemerkungen 2.1 Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1, und 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.3, sowie BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Es ist folglich aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Ungenügend ist, wenn der Beschwerdefüh- rer lediglich auf die vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden wer- den zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5D_146 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nach- frist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde ab- zuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (statt vieler: OGer ZH RT170072 vom 27.04.2017, E. 2.1).

- 5 - 2.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausge- schlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Zum vorinstanzlichen Verfahren ist anzufügen, dass es Aufgabe des Frie- densrichters ist, den Parteien das Gehör zu gewähren und nach Möglichkeit den Streit zu schlichten. Gelingt dies nicht, so ist in der Regel eine Klagebewilligung auszustellen (Art. 209 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RU160013 vom 09.05.2016, E. 2.1). Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Friedensrichter einen Urteilsvor- schlag unterbreiten. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ist dies bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.– möglich (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann der Friedensrichter ein Urteil fällen, so- fern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dabei finden sinngemäss die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens Anwendung (Art. 243 ff. ZPO, KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 212 N 5; OGer ZH RU170006 vom 03.03.2017, E. 3.4.2).

3. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz stellte fest, dass sich eine der drei im Streite liegenden Solar- schindeln ganz und zwei mehr als hälftig auf dem Dach des Beklagten befinden. In Anbetracht der überlappenden Teile müssten die drei Schindeln für eine ge- rechte Aufteilung tatsächlich der Solaranlage des Beklagten zugeteilt werden. Durch den Einbau auf dem Dach des Beklagten sei das Eigentum an den drei Schindeln auf ihn übergegangen (Urk. 16 E. 3.1 mit Verweis auf Art. 671 Abs. 1 ZGB). Zu eruieren sei, wer die Schindeln bezahlt habe. Beide Parteien hätten der gleichen Lieferfirma mehr Schindeln bezahlt, als sie erhalten hätten. So habe der Kläger anstatt der bestellten 177 Schindeln lediglich 171 erhalten, der Beklagte anstatt der bestellten 185 Schindeln deren 177. Wie die Parteien übereinstim- mend und richtig ausführen würden, müssten sie sich bezüglich dieser sechs bzw. acht zu viel bezahlter Solarschindeln mit dem Lieferanten auseinandersetzen. Hätte der Lieferant, so die Vorinstanz weiter, seine Lieferung korrekt verrechnet, nämlich dem Beklagten 177 und dem Kläger 171 Schindeln in Rechnung gestellt,

- 6 - wäre ganz klar, dass der Beklagte dem Kläger das auf seinem Dach eingebaute Material entschädigen müsste, zumal der Kläger nicht bösgläubig gehandelt habe. Die Tatsache, dass der Lieferant beiden Parteien zu viele Schindeln in Rechnung gestellt habe, ändere an dieser Rechtslage nichts. Müsste der Kläger dem Be- klagten die drei umgehängten Solarschindeln entschädigungslos überlassen, müsste er faktisch dem Beklagten teilweise die diesem vom Lieferanten nicht ge- lieferten Solarschindeln zukommen lassen. Dann stünden bei ihm den 168 erhal- tenen Schindeln 177 bezahlte gegenüber (neun zu viel bezahlt), während der Be- klagte 185 Schindeln bestellt und bezahlt habe und 180 (nur fünf zu viel bezahlt) erhalten würde. Jede Partei habe ihre Anlage bestellt und installiert erhalten und habe diese bezahlt. Dabei hätten die drei nunmehr zur Diskussion stehenden Schindeln zur Anlage des Klägers gehört. Unter diesen Umständen stelle sich der Kläger zu Recht auf den Standpunkt, er habe die drei Schindeln bezahlt. Somit handle es sich um Material des Klägers, welches auf dem Dach des Beklagten eingebaut worden sei, weshalb der Beklagte dem Kläger die drei an seine Anlage umgehängten Schindeln entschädigen müsse (Urk. 16 E. 3.2).

4. Aktiv- und Passivlegitimation 4.1 Der Beklagte macht zunächst geltend, das Verfahren sei von der falschen Partei eingeleitet worden und der angefochtene Entscheid verpflichte die falsche Partei. Der Kläger sei gemeinsam mit seiner Frau Eigentümer der Liegenschaft D._____-Strasse 1a in C._____. Auch er, der Kläger, sei nicht Allein-Eigentümer der Liegenschaft D._____-Strasse 1b, da seine Frau auch Eigentümerin sei. Die- se Nachweise seien sofort erbracht (mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urk. 18/1-2). Die Prozessvoraussetzungen (mit Verweis auf Art. 59, 60 und 70 ZPO) liessen den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu (Urk. 15 Rz. 12 f.) 4.2 Der Kläger wendet zu Recht ein, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Ver- fahren weder die Aktiv- noch die Passivlegitimation bestritten hat (Urk. 23 Rz. 9 und 19; vgl. Urk. 11). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Noven- verbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sind seine diesbezüglichen Ausführungen und die neu eingereichten Unterlagen hierzu (Urk. 18/1-2) nicht zu berücksichtigen. Sollte

- 7 - der Beklagte mit seinem Hinweis auf Art. 59 f. und 70 ZPO geltend machen wol- len, die Sachlegitimation stelle bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossen- schaft eine Prozessvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen sei (so vom Kläger in Urk. 23 Rz. 9 und 19 aufgefasst), ist ihm zu widersprechen. Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materiel- le Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; 133 III 180 E. 3.4 S. 184). Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BGE 138 III 737 E. 2). Sie ist als materiell- rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zwar vom Richter jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a); unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime – welche im vorlie- genden Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 55 in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 ZPO e contrario) – gilt dies allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2; 118 Ia 129 E. 1). Entspre- chende Behauptungen stellte der Beklagte vor Vorinstanz aber, wie bereits ge- sagt, nicht auf. Vielmehr verwendete er anlässlich der vorinstanzlichen Verhand- lung jeweils die Ich-Form (vgl. Urk. 11 S. 2 f.). Auch erwähnte er die beiden Ehe- frauen mit keinem Wort.

5. Forderung 5.1 Der Beklagte führt im Beschwerdeverfahren aus, vom Kläger persönlich auf eine Geldzahlung eingeklagt worden zu sein, obwohl er bei diesem nichts bestellt und diesem nichts entzogen habe. Der Nachweis für eine vertragliche Abrede zwischen den Prozessparteien fehle. Ausservertraglich hätte der Kläger sodann belegen müssen, dass die drei Solarschindeln zuvor (vor dem "Umhängen") ein- mal in seinem Eigentum gestanden hätten, was aber nicht erfolgt sei und auch nicht erfolgen könne. Zudem habe der Kläger keinen Schaden erlitten, da das Dach des Hausteils 1a mit einer die Fläche abdeckenden Anzahl Solarschindeln eingedeckt worden sei (Urk. 15 Rz. 14). Der angefochtene Entscheid sei insbe- sondere ab dort fehlerhaft, wo ausgeführt werde, dass die drei zur Diskussion stehenden Schindeln zur Anlage des Klägers gehören würden (mit Verweis auf Urk. 16 S. 5 unten) und im Anschluss zur Begründung einer Ersatzpflicht auf Art. 671 ZGB abgestützt werde (Urk. 15 Rz. 15). Die Bestellungen beim Installa-

- 8 - teur hätten auf "Solaranlagen" je Hausdach gelautet, nicht auf eine bestimmte Anzahl Solarschindeln. Die genaue Anzahl Elemente habe sich erst nach dem Verlegen auf den Dachflächen ergeben. Die drei Solarschindeln seien nie im (Al- lein-)Eigentum des Klägers gestanden und auch nie als diesem zugehörig be- zeichnet, markiert oder ausgesondert worden (Urk. 15 S. 5 oben). Zwischen dem Installateur, seiner Frau und ihm als Eigentümer der Liegenschaft D._____- Strasse 1b bestehe unbestrittenermassen ein Vertragsverhältnis, womit die Be- stimmung von Art. 671 ZGB nicht zur Anwendung komme. Die vorinstanzliche Annahme, dass auf dem Dach des Hauses 1b fremdes Material verbaut worden sei, sei unbelegt und unzutreffend. Die klägerische Anlage habe sich nie berech- tigterweise über die Grundstücksgrenze hinaus bis auf das Dach seines Hausteils (1b) ausdehnen können, dazu habe es weder eine Abrede noch ein Einverständ- nis gegeben. Nach Entdeckung der falschen Verkabelung sei dies dem Kläger mitgeteilt worden. Aufgrund der Masse der beiden Dachflächen und der Solar- schindeln sei auch der Grenzbereich gleichmässig zwischen den beiden Häusern zu verkabeln gewesen, was nun heute der Fall sei. Er und seine Frau könnten ih- re Dachfläche selbst nutzen (mit Verweis auf Art. 667 ZGB), sie müssten keine Nutzung durch einen unberechtigten Dritten dulden. Folglich bestehe keine Er- satzpflicht. Eine solche könnte sich nur ergeben, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, dass die drei umgehängten Solarschindeln vor dem Einbau im Dach des Hausteils 1b einmal im Eigentum des Klägers gestanden hätten. Dieser Nachweis sei aber nicht erbracht worden. Die drei Solarschindeln seien nie im Ei- gentum des Klägers alleine gestanden (Urk. 15 Rz. 15 ff.). 5.2 Der Kläger erwidert, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ge- stützt auf die Parteibehauptungen und die Akten davon ausgegangen sei, dass er die streitbetroffenen Solarschindeln bezahlt habe. So habe der Beklagte selber geltend gemacht, dass die beiden Anlagen getrennt erstellt, angemeldet, regis- triert und auch individuell angeschrieben worden seien. Damit habe der Beklagte auch angegeben, dass der Aufwand separat den beiden Dachflächen zugeordnet und verrechnet worden sei. Wie diese Trennung durch die E._____ GmbH vorge- nommen worden sei bzw. welche Schindeln für welche Liegenschaft vorgesehen gewesen und damit welcher Bauherrschaft verrechnet worden seien, könne, so

- 9 - der Kläger weiter, nach dem Gesagten dem Dokument "Anlagetrennung" der E._____ (Urk. 2/5) entnommen werden (Urk. 23 Rz. 11). Die Parteien hätten mit der jeweiligen Pauschale auch je die vom Installateur erstellten Anlagen bzw. die dafür montierten Schindeln bezahlt (Urk. 23 Rz. 16). Massgebend sei, dass die streitbetroffenen Schindeln zu dem vom Installateur offerierten und diesem von klägerischer Seite bezahlten Preis entsprechend der vorgesehenen Anlagetren- nung (Urk. 2/5) in die Solaranlage auf dem Dach der Liegenschaft D._____- Strasse 1a einbezogen worden und dann vom Beklagten hernach in seine Anlage umgehängt worden seien. Dabei sei für den Beklagten fremdes, nicht von ihm be- zahltes und nicht für seine Anlage vorgesehenes Material auf eigenem Grund verwendet bzw. zu Material gemacht worden, welches fortan eigenem Grund und der eigenen Solaranlage gedient habe und diene. Weil keine Trennung dieses vom Kläger bezahlten Materials stattfinde bzw. stattfinden solle, müsse dies die von der Vorinstanz erkannte Ersatzpflicht zur Folge haben (Urk. 23 Ziff. 20). Was den Rechtstitel für die vom Kläger erhobene Forderung anbelange, gelte der Grundsatz "iura novit curia" (Urk. 23 Rz. 14). Würde man mit dem Beklagten an- nehmen, die Art. 671 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 672 Abs. 1 ZGB würden bei der vor- liegenden Konstellation nicht zur Anwendung gelangen, weil die Solarschindeln vom Installateur (und nicht vom Kläger) auf dem Dach der Liegenschaft D._____- Strasse 1b montiert worden seien und weil der Kläger daran deshalb gar nie Ei- gentum habe erwerben und hernach zufolge Akzession verlieren können, so stünde dem Kläger, welcher die Schindeln bezahlt habe, gegen den Beklagten zumindest ein Ersatzanspruch aus Art. 62 OR wegen ungerechtfertigter Bereiche- rung zu (Urk. 23 Rz. 21). Von Bedeutung sei vor allem die Frage, wer die streitbe- troffenen Schindeln bezahlt habe, wobei die Vorinstanz willkürfrei zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger dies getan habe (Urk. 23 Rz. 29). 5.3.1 Die Parteien gehen darin einig, dass zwei separate Solaranlagen auf den beiden Hausteilen erstellt wurden und dabei beide Parteien selbstständig für den eigenen Hausteil agierten (Urk. 15 Rz. 18; Urk. 23 Rz. 11). Unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wonach die drei betroffenen Schindeln mit deren Einbau im Dach des Beklagten zu dessen Eigentum wurden. Uneinig sind sich die Parteien darüber, wer die drei im Streite liegenden Schindeln finanziert hat und in

- 10 - wessen Eigentum sie vor dem Einbau standen. Beide Parteien bringen dabei vor, die drei Schindeln bezahlt zu haben (Urk. 15 Rz. 15 und 18; Urk. 23 Rz. 11). 5.3.2 Eine Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der drei (nunmehr) im Eigentum des Beklagten stehenden Solarschindeln kann nur beste- hen, wenn die Schindeln ursprünglich im Eigentum des Klägers standen oder er deren Installation zumindest finanziert hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die drei Schindeln anfänglich zur Anlage des Klägers gehörten (Urk. 16 E. 3.2 S. 5 unten) und damit davon, dass er sie zumindest bezahlt hat. Woraus die Vor- instanz dies ableitete, ergibt sich aus ihrer Begründung nicht. Der Kläger verweist im Beschwerdeverfahren hierzu auf das Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) und erklärt, aus diesem Dokument sei ersichtlich, wie das Dach aufgeteilt worden sei, welche Schindeln für welche Liegenschaft vorgesehen gewesen und damit auch, welcher Bauherrschaft sie verrechnet worden seien (Urk. 23 Rz. 11). Er macht im Beschwerdeverfahren damit geltend, er habe die auf dem Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) auf der rechten Hausseite abgebildeten Solarschin- deln bezahlt. Das Dokument "Anlagetrennung" reichte der Kläger bereits mit sei- nem Schlichtungsgesuch vor Vorinstanz ein. Ausführungen dazu machte er im vorinstanzlichen Verfahren jedoch keine. Er verwies mit keinem Wort darauf (vgl. Urk. 11). Hinsichtlich seiner Forderung führte er vor Vorinstanz lediglich aus, der Ansicht zu sein, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen hätten. Ihm seien 177 Solarschindeln in Rechnung gestellt worden, welche er in der Folge bezahlt habe. Beide Parteien hätten von der Lieferantin weniger Schindeln bekommen, als sie schlussendlich in Rechnung gestellt bekommen hätten. Man könne sich doch nicht einfach zum Ausgleich beim Nachbarn bedienen. Die Anlage sei am

31. März 2015 in Betrieb genommen worden. Der Beklagte habe die Lieferung nach der Montage nicht geprüft, auch nicht nachdem die Parteien Ende April 2015 die Unterlagen über die Anlage erhalten hätten. Seiner Meinung nach habe der Beklagte die Anlage genehmigt (Urk. 11 S. 1 f.). Mit diesen Ausführungen machte der Kläger zwar immerhin implizit geltend, die drei Schindeln hätten zu seiner An- lage gehört und er habe sie bezahlt, erklärte aber nicht, woraus sich dies ergibt. So verwies er im Rahmen seiner Ausführungen eben nicht auf das Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) und machte damit auch nicht geltend, daraus sei er-

- 11 - sichtlich, welche Partei welche Solarschindeln bezahlt habe. Dies holte er auch nicht nach, nachdem der Beklagte behauptet hatte, er habe die Schindeln bezahlt (Urk. 11 S. 3 unten). Der Umstand, dass sich das Dokument "Anlagetrennung" in den vom Kläger mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Unterlagen befand, ändert daran nichts. Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht das Verfahren, wie vorstehend dargelegt (E. 4.2), der Verhandlungsmaxime. Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung (welche von Amtes wegen zu erfolgen hat; Art. 57 ZPO) relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Zwar gilt im vereinfachten Verfahren die verstärkte Fragepflicht im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich muss jedoch gelten, dass eine Partei auch im vereinfachten Verfahren im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO vollständige Behaup- tungen aufzustellen und den Sachverhalt vollständig darzulegen hat (OGer ZH RU130045 vom 04.12.2013, E. III/4.5). Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten An- spruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Wei- se und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu unter- mauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevan- te Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vor- gehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weit- gehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Be- hauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet (und bei hinreichender Bestreitung bewiesen) wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sach- verhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksich- tigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Beilagen (insbesondere Urkunden) ergibt, ohne dass sich eine Par-

- 12 - tei in ihren Vorträgen auf sie berief (OGer ZH RU150016 vom 29.05.2015, E. 4.c). Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsma- xime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ZR 106 Nr. 23 E. II.5.2.c; 97 Nr. 87). Andernfalls wäre es der Gegenpartei faktisch oft gar nicht möglich, die (aus den eingereichten Beweismitteln eruierbare) "Sachdarstellung" ihres Prozessgeg- ners sachgerecht zu bestreiten (vgl. dazu OGer ZH LB110046 vom 08.09.2014, E. V.3.3.3.4.e.bb; Urteil des Appelationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2017.13 vom 20.09.2017, E. 5; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 26; BSK-ZPO-Willisegger, Art. 221 N 27; KUKO ZPO-Naegeli, Art. 221 N 27). Nach dem Gesagten behaup- tete der Kläger zwar, dass die drei Schindeln zu seiner Anlage gehört hätten und dass er sie bezahlt habe, nicht aber, dass sich dies aus dem Dokument "Anlage- trennung" (Urk. 2/5) ergebe. Diese erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung des Klägers ist aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig und damit nicht zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, gestützt worauf die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die drei fraglichen Schindeln zur Anlage des Klägers gehörten, weshalb sich ihre Begründung diesbezüglich als ungenügend erweist. Sollte die Vorinstanz sich auf das sich in den Akten befindliche Dokument "Anlagetrennung" (Urk. 2/5) gestützt haben, erweist sich dies nach dem Gesagten als unzulässig. Mangels einer entsprechenden Behauptung des Klägers standen sich vor Vor- instanz lediglich die Behauptungen beider Parteien gegenüber, sie hätten die Schindeln bezahlt und die Schindeln würden jeweils zu ihrer Anlage gehören. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die Schin- deln hätten zur Anlage des Klägers gehört bzw. dieser habe die Schindeln be- zahlt, als begründet. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Klä- ger durch Einreichung des Dokuments "Anlagetrennung" zumindest implizit be- hauptet hätte, dass sich der Erwerb der Schindeln durch ihn aus diesem Doku- ment ergebe, wäre mit diesem Dokument nicht bewiesen, dass die Schindeln tat- sächlich entsprechend dem Dokument "Anlagetrennung" bezogen wurden. Zwar zeigt sich bei einem Vergleich der Bilder in Urk. 2/5 und Urk. 8/2b, dass die drei (auf Urk. 2/8d blau eingezeichneten) Schindeln gemäss diesem Dokument zur

- 13 - Anlage des Klägers gehören sollten, allerdings sind sich die Parteien darin einig, dass die E._____ GmbH eben gerade nicht Solarschindeln im auf dem Dokument "Anlagetrennung" angegebenen Umfang lieferte. Damit stimmt Urk. 2/5 mit der Si- tuation im Zeitpunkt der Installation nicht überein (seitens des Klägers hätten ge- mäss der "Anlagetrennung" 176 Schindeln verlegt werden sollen, für die Abde- ckung seines Hausteils benötigt wurden in der Folge aber lediglich 171 Schindeln; seitens des Beklagten hätten 173 Schindeln installiert werden sollen, tatsächlich wurden aber 177 eingebaut; vgl. Urk. 2/5 und Urk. 16 E. 3.2 S. 5). Selbst wenn al- so auf das Dokument "Anlagetrennung" abgestellt würde, wäre mit diesem nicht belegt, dass der Kläger die drei im Streite liegenden Schindeln bezahlt hat, ge- schweige denn, dass er deren Eigentümer wurde. Indem die Vorinstanz auf das Gegenteil schloss, hat sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Da der Kläger nicht darlegen konnte, dass nicht der Beklagte, sondern er die drei Schindeln, welche im Eigentum des Beklagten stehen, bezahlt hat bzw. dass er der ursprüngliche Eigentümer der Schindeln war, besteht keine Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger, dies unabhängig davon, ob hinsichtlich der geltend gemachten Forderung auf Art. 62 ff. OR abgestellt wird oder auf Art. 671 f. ZGB. 5.4 Die Beschwerde des Beklagten erweist sich nach dem Gesagten als be- gründet. Der vorinstanzliche Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben und die Klage abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 375.– blieb unangefochten. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für das vor- instanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, seitens des Klägers aufgrund seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und sei- tens des Beklagten mangels eines entsprechenden Antrages (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).

- 14 - 6.2.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 452.90. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 in Verbindung mit § 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.2 Ausgangsgemäss hat der Kläger für das Beschwerdeverfahren keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte prozes- sierte ohne berufsmässige Vertretung, weshalb er nur in begründeten Fällen An- spruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hätte (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3; 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2; BSK ZPO-Rüegg, Art. 95 N 21). Zwar kann als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess sel- ber führt, eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugespro- chen werden (vgl. Botschaft zur ZPO S. 7293), der Beklagte hat einen solchen Verdienstausfall aber weder behauptet noch belegt. Es ist ihm daher keine Um- triebsentschädigung für seine in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit zuzu- sprechen (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. April 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 375.– werden dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 250.– mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrumfang stellt die Vorinstanz Rechnung.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von

- 15 - Fr. 150.– zu ersetzen. Im Mehrumfang stellt die Obergerichtskasse Rech- nung.

5. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 452.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc