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RU170020

Testamentsungültigkeit (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2017-04-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Urk. 1) stellte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise 11 + 12 (Vorinstanz), die Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit, ev. Ungültigkeit von zwei Testamenten des am tt.mm.2015 verstorbenen Vaters des Klägers (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2), Feststellung der Erbquote des Klägers von drei Vierteln (Rechtsbegehren Ziffer 3) und Ungültigerklärung einer Ziffer eines dritten Testaments des Erblassers (Rechtsbegehren Ziffer 4). An der Schlichtungsverhandlung vom 8. Dezember 2016 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend die Rechtsbegeh- ren Ziffern 1 bis 3 (Urk. 12) und am 2. März 2017 reichte der Kläger eine weitere Vereinbarung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 ein (Urk. 14). Mit Verfügung vom 8. März 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend Rechtsbegeh- ren Ziffern 1 bis 3 als durch Teilvereinbarung vom 8. Dezember 2016 erledigt und betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 als durch aussergerichtlichen Vergleich erle- digt ab; die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 900.-- festgesetzt und die Kosten ge- mäss der Teilvereinbarung vom 8. Dezember 2016 dem Kläger auferlegt (Urk. 17).

b) Hiergegen hat die Mutter des Klägers mit Eingabe vom 20. März 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 16).

c) Da nicht völlig klar war, ob die Eingabe vom 20. März 2017 eine Be- schwerde darstellt, wurde der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 23. März 2017 Gelegenheit zur Erklärung darüber gegeben (Urk. 19). Am 3. April 2017 hat sie bestätigt, dass die Eingabe vom 20. März 2017 eine Beschwerde darstelle, und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Beschwerde wurde, wie erwähnt, von der Mutter des Klägers eingereicht. Diese bringt darin vor, dass ihr Name falsch aufgeführt sei (was für die Parteibezeichnungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend korrigiert wurde), dass sie nicht wisse, wie sich die vorinstanzliche Gerichtsgebühr

- 3 - von Fr. 900.-- zusammensetze, und dass sie den aussergerichtlichen Vergleich (gestützt auf welchen das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 abge- schrieben wurde) nicht erhalten habe; ohne diese Informationen könne sie die Rechnung für die Gerichtskosten nicht bezahlen (Urk. 16). Aus diesen Vorbringen ist zu schliessen, dass die Beschwerde die dem Kläger auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens beschlägt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Mutter des Klägers die Beschwerde für diesen eingereicht hat. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen wurde für den Kläger eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und Art. 314abis ZGB errichtet und Rechtsanwalt lic. iur. M._____ zum Beistand er- nannt zwecks Wahrung der Interessen des Klägers (u.a.) im Nachlass von dessen Vater (vgl. Urk. 2). Das vorinstanzliche Verfahren betraf genau diesen Nachlass und der Kläger wurde darin von Rechtsanwalt lic. iur. M._____ vertreten. Die Re- gelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist Teil des Verfahrens und gehört damit auch zur Angelegenheit, für welche für den Kläger die Beistand- schaft errichtet wurde. Mit Errichtung dieser Beistandschaft ist nun aber die Be- fugnis der Mutter des Klägers zu dessen Vertretung von Gesetzes wegen entfal- len und sie ist demgemäss nicht befugt, in dieser Sache für den Kläger eine Be- schwerde einzureichen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 314abis ZGB N 37). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

b) An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn davon ausgegan- gen würde, dass die Mutter des Klägers die Beschwerde in eigenem Namen ein- gereicht habe. Sie selber erleidet durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil (sie selber wird zu nichts verpflichtet, "nur" der Kläger), weshalb ihr kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde zukommt und daher auch diesfalls darauf nicht hätte eingetreten werden können.

E. 3 Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren nach § 3 der Gerichtsgebührenverordnung des Oberge- richts richtet. Das vorinstanzliche Verfahren betraf eine Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 2.5 Mio. (vgl. Urk. 6 Blatt 3 Ziff. III), womit der Rahmen für die Gebühr Fr. 615.-- bis Fr. 1'240.-- beträgt (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr von Fr. 900.-- wäre damit nicht zu beanstanden gewesen. Dass die Gerichtskos-

- 4 - ten dem Kläger auferlegt wurden, beruht auf Ziffer 2 der Teilvereinbarung vom

E. 8 Dezember 2016 (in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben) und ist da- mit ebenso korrekt. Die Mutter des Klägers wird den aussergerichtlichen Vergleich bei Rechtsanwalt lic. iur. M._____ erhältlich machen können.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 900.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Mutter des Klägers aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____, … [Adres- se], auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, an die Beklagten je unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. April 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge, B._____ gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

5. G._____,

6. H._____,

7. I._____,

8. J._____, Beklagte und Beschwerdegegner 7 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge, K._____ und L._____ betreffend Testamentsungültigkeit (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 11 + 12, vom 8. März 2017 (GV.2016.00141/SB.2017.00100)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Urk. 1) stellte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise 11 + 12 (Vorinstanz), die Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit, ev. Ungültigkeit von zwei Testamenten des am tt.mm.2015 verstorbenen Vaters des Klägers (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2), Feststellung der Erbquote des Klägers von drei Vierteln (Rechtsbegehren Ziffer 3) und Ungültigerklärung einer Ziffer eines dritten Testaments des Erblassers (Rechtsbegehren Ziffer 4). An der Schlichtungsverhandlung vom 8. Dezember 2016 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend die Rechtsbegeh- ren Ziffern 1 bis 3 (Urk. 12) und am 2. März 2017 reichte der Kläger eine weitere Vereinbarung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 ein (Urk. 14). Mit Verfügung vom 8. März 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend Rechtsbegeh- ren Ziffern 1 bis 3 als durch Teilvereinbarung vom 8. Dezember 2016 erledigt und betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 als durch aussergerichtlichen Vergleich erle- digt ab; die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 900.-- festgesetzt und die Kosten ge- mäss der Teilvereinbarung vom 8. Dezember 2016 dem Kläger auferlegt (Urk. 17).

b) Hiergegen hat die Mutter des Klägers mit Eingabe vom 20. März 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 16).

c) Da nicht völlig klar war, ob die Eingabe vom 20. März 2017 eine Be- schwerde darstellt, wurde der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 23. März 2017 Gelegenheit zur Erklärung darüber gegeben (Urk. 19). Am 3. April 2017 hat sie bestätigt, dass die Eingabe vom 20. März 2017 eine Beschwerde darstelle, und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beschwerde wurde, wie erwähnt, von der Mutter des Klägers eingereicht. Diese bringt darin vor, dass ihr Name falsch aufgeführt sei (was für die Parteibezeichnungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend korrigiert wurde), dass sie nicht wisse, wie sich die vorinstanzliche Gerichtsgebühr

- 3 - von Fr. 900.-- zusammensetze, und dass sie den aussergerichtlichen Vergleich (gestützt auf welchen das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 abge- schrieben wurde) nicht erhalten habe; ohne diese Informationen könne sie die Rechnung für die Gerichtskosten nicht bezahlen (Urk. 16). Aus diesen Vorbringen ist zu schliessen, dass die Beschwerde die dem Kläger auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens beschlägt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Mutter des Klägers die Beschwerde für diesen eingereicht hat. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen wurde für den Kläger eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und Art. 314abis ZGB errichtet und Rechtsanwalt lic. iur. M._____ zum Beistand er- nannt zwecks Wahrung der Interessen des Klägers (u.a.) im Nachlass von dessen Vater (vgl. Urk. 2). Das vorinstanzliche Verfahren betraf genau diesen Nachlass und der Kläger wurde darin von Rechtsanwalt lic. iur. M._____ vertreten. Die Re- gelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist Teil des Verfahrens und gehört damit auch zur Angelegenheit, für welche für den Kläger die Beistand- schaft errichtet wurde. Mit Errichtung dieser Beistandschaft ist nun aber die Be- fugnis der Mutter des Klägers zu dessen Vertretung von Gesetzes wegen entfal- len und sie ist demgemäss nicht befugt, in dieser Sache für den Kläger eine Be- schwerde einzureichen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 314abis ZGB N 37). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

b) An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn davon ausgegan- gen würde, dass die Mutter des Klägers die Beschwerde in eigenem Namen ein- gereicht habe. Sie selber erleidet durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil (sie selber wird zu nichts verpflichtet, "nur" der Kläger), weshalb ihr kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde zukommt und daher auch diesfalls darauf nicht hätte eingetreten werden können.

3. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren nach § 3 der Gerichtsgebührenverordnung des Oberge- richts richtet. Das vorinstanzliche Verfahren betraf eine Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 2.5 Mio. (vgl. Urk. 6 Blatt 3 Ziff. III), womit der Rahmen für die Gebühr Fr. 615.-- bis Fr. 1'240.-- beträgt (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr von Fr. 900.-- wäre damit nicht zu beanstanden gewesen. Dass die Gerichtskos-

- 4 - ten dem Kläger auferlegt wurden, beruht auf Ziffer 2 der Teilvereinbarung vom

8. Dezember 2016 (in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben) und ist da- mit ebenso korrekt. Die Mutter des Klägers wird den aussergerichtlichen Vergleich bei Rechtsanwalt lic. iur. M._____ erhältlich machen können.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 900.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Mutter des Klägers aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____, … [Adres- se], auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, an die Beklagten je unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz