Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin vertrat C._____ (fortan Klägerin) als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (fortan Vorinstanz). Die Klägerin war in die Schweiz gekommen, um Deutsch zu lernen, und war bei D._____ und E._____ (fortan Beklagte 1 und 2) seit 1. Juni 2016 als Au-pair angestellt. Am 5. Septem- ber 2016 wurde der Klägerin fristlos gekündigt. In der Folge kam es zu einem tät- lichen Übergriff durch die Beklagte 1, worauf die Klägerin hospitalisiert und als- dann in die Integrierte Psychiatrie Winterthur, …, eingewiesen werden musste. Betreffend diesen Vorfall ist ein Strafverfahren hängig. Mit Eingabe vom 25. Okto- ber 2016 erhob die Klägerin Klage, insbesondere für ausstehenden Lohn, eine Entschädigung für die fristlose Entlassung und die Bekanntgabe der Unfallversi- cherung (Urk. 6/2). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen bewilligte der Klä- gerin mit Verfügung vom 28. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte die Beschwerdeführerin als Rechtsbeiständin, nachdem das Gericht für die Beurteilung der Prozessaussichten die Strafakten bei der Klägerin einverlangt hatte (Urk. 5/4, Urk. 5/8). Die Schlichtungsverhandlung fand am 6. Dezember 2016 statt, die Klagebewilligung an das Einzelgericht Meilen datiert vom 7. De- zember 2016 (Urk. 6/5, 6/7).
E. 2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein und machte ein Honorar samt Auslagen von insgesamt Fr. 3'250.75 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 6/8). In Rechnung gestellt wurden ein Honorar von Fr. 2'815.95 (12.8 h à Fr. 220.–) und Auslagen von Fr. 434.80, je zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 sprach die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 2'720.10 zu (Urk. 2 S. 2).
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. Januar 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "In materieller Hinsicht: '1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 10. Januar 2017 sei aufzuheben und Frau RAin A._____ für ihre Bemühun- gen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit ins- gesamt Fr. 3'510.80 zu entschädigen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 10. Januar 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an das Friedensrichteramt zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zulasten der Staatskasse.' In prozessualer Hinsicht: 'Es seien die Akten betreffend das Hauptverfahren vor Friedensrichter- amt B._____ (36-16) sowie das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Bezirksgericht Meilen (ED160011-G) beizuziehen.'"
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten enthalten weder eine Kopie des betreffenden Übermittlungszettels und die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Hono- rarnote, noch die entsprechende Eingabe (vgl. Urk. 4/5, 4/6). Da im Ergebnis nicht darauf abzustellen sein wird, ist von Weiterungen abzusehen. Allerdings ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich aus dem in Art. 53 Abs. 2 ZPO verbrief- ten Anspruch auf Akteneinsicht die behördliche Aktenführungspflicht ergibt und die Akten vollständig zu führen sind (Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 33 m.H.). 5.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin richtet sich im Kan- ton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren, und zwar nach den gleichen Kriterien wie die Bemessung einer Parteientschädigung (Art. 96 ZPO, § 1 und 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge) und den notwendigen Auslagen zu- sammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Dies gilt auch für Verfahren vor den Schlich- tungsbehörden (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Grundgebühr in erster Linie nach dem Streitwert unter Einbezug der Kriterien Verantwortung, Zeitaufwand der Vertretung und Schwierigkeit des Falls (§ 2 und § 4 AnwGebV). Mithin greift - entgegen der angefochtenen Verfü- gung - ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskriterien dar- stellt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Dies ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, der die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" (nicht zu einer vollen) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Gerade weil in der vorliegenden
- 6 - vermögensrechtlichen Streitigkeit der Zeitaufwand bei der Festsetzung der Grundgebühr nicht das primäre Kriterium darstellt, ist die Bestimmung von § 3 AnwGebV, wonach die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen ist, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, nicht anwendbar – anders als beispielsweise im Strafprozess (vgl. § 16 ff. AnwGebV). 5.2 Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob das zugesprochene Honorar im Er- gebnis angemessen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist. 5.3 Betragsmässig hat die Vorinstanz ein Honorar von Fr. 2'440.– zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Dies errechnet sich dadurch, als der Betrag von Fr. 2'720.10 um die Mehrwertsteuer von Fr. 201.50 auf Fr. 2'518.60 zu reduzieren ist und alsdann die zugesprochenen Barauslagen von Fr. 78.30 [Fr. 434.80 - Fr. 356.50] abzuziehen sind. 5.4 Die arbeitsrechtliche Forderung setzt sich aus diversen Positionen zusam- men mit einem bezifferten Streitwert von rund Fr. 8'690.– zuzüglich Auskunftsbe- gehren (Urk. 6/7, Anhang). Es ist von einem geschätzten Streitwert von Fr. 10'000.– auszugehen. Nicht zu berücksichtigen ist das Eventualbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Im ordentlichen Prozess würde eine Gebühr für die Erarbei- tung der Rechtsschrift und die Teilnahme an der Verhandlung (vgl. § 11 Anw- GebV) von Fr. 2'400.– resultieren. Zu beachten ist jedoch, dass es sich beim Schlichtungsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Es zielt primär darauf ab, den förmlichen Prozess zu vermeiden und eine gütliche Eini- gung zu erzielen, zumal der Schlichtungsbehörde in der vorliegenden Streitigkeit keine Entscheidkompetenz zukommt (vgl. Art. 210 Abs. 1, Art. 212 ZPO). Im Schlichtungsgesuch sind denn die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 ZPO). Die Verhandlung ist formlos, d.h. nicht an den strengeren formalen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens gebunden. Formlosigkeit bedeutet, dass es keinen Schriftenwechsel, keine förmlichen Par- teibefragungen, keine Protokollierung der Parteiaussagen und grundsätzlich kein Beweisverfahren gibt (Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 201 N 6). Auch müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen, sie können sich je- doch von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauens-
- 7 - person begleiten lassen (Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Literatur wird die Auf- fassung vertreten, dass die Schlichtungsbehörde bei anwaltlich vertretenen Par- teien die Sachverhaltsdarstellung dem Rechtsvertreter überlässt (Egli, DIKE- Komm-ZPO Art. 204 N 14). Dem Charakter des Verfahrens und der damit ver- bundenen Verantwortung entsprechend erscheint es sachgerecht, in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV, welcher für summarische Verfahren gilt, die Ge- bühr auf zwei Drittel zu ermässigen. Zuzubilligen sind jedoch ein Zuschlag von 25 % für das Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und ein solcher von 15 % für die Fremdsprachigkeit der Klägerin (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was insgesamt zu einer Gebühr von Fr. 2'240.– führt. Mithin liegt das angefochte- ne Honorar von Fr. 2'440.– innerhalb des von der AnwGebV vorgegebenen Rahmens und erscheint unter den gegebenen Umständen durchaus adäquat. 5.5 Zu prüfen bleibt, ob diese Entschädigung der verfassungsmässigen Mini- malgarantie entspricht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen be- scheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2.). Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'440.– ent- spricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwands von 12.8 Stunden einer Vergütung von rund Fr. 190.– pro Stunde. Sie liegt somit über der verfassungsmässig gebotenen Minimalentschädigung, weshalb sich das zuge- sprochene Honorar als verfassungskonform erweist. Demnach kann von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand not- wendig war, um das Mandat wirkungsvoll wahrzunehmen, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen werden. Die Rüge, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin dazu auffordern müssen, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich gewesen war (Urk. 1 S. 9), geht daher im Ergebnis fehl.
- 8 - 6.1 Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV sind zur Gebühr die notwendigen Auslagen zu vergüten. Diese sind mittels einer Aufstellung zu substantiieren (§ 23 Abs. 2 AnwGebV), ansonsten sie nicht zu entschädigen sind (vgl. OGer ZH PC160026 vom 16.06.2016, E. 3.7). 6.2 Die Vorinstanz kürzte die beiden Positionen Drucksachen mit Kopierkosten von Fr. 194.50 und Fr. 187.50 um insgesamt Fr. 356.50 (Urk. 2 S. 1). Die Be- schwerdeführerin moniert, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Auslagen für Kopien als überhöht einschätze. Die beiden Beklagten seien zu Be- ginn des Verfahrens noch durch je einen separaten Rechtsanwalt vertreten gewe- sen, weshalb sämtliche Eingaben inklusive Beilagen in dreifacher Ausführung einzureichen gewesen seien. Auch sei Kopieraufwand für Unterlagen der Klägerin entstanden, welche schlussendlich nicht eingereicht worden seien. Ganz ausser Acht lasse die Vorinstanz die Druckaufwände für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nur schon die Aufforderung zur Einreichung der verfügbaren Straf- akten habe einen entsprechend hohen Aufwand verursacht. Daher seien am
3. November 2016 separat diese Kopien erfasst worden (389 Kopien). Weiter sei zu bedenken, dass nicht nur bei Fotokopien Kosten anfielen, sondern grundsätz- lich bei Drucksachen. Es müsste jeder Ausdruck oder [jede] Fotokopie mit Fr. 0.50 verrechnet werden können (Urk. 1 S. 9 f.). 6.3 Es ist erstellt, dass das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen die Klägerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 aufforderte, die in Aussicht gestellten Unter- lagen sowie die Akten der Staatsanwaltschaft See/Oberland, nämlich "diejenigen Strafakten, über welche sie verfügt" einzureichen (Urk. 5/4). Dass die Beschwer- deführerin die Strafakten aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht kopieren liess, ist nachvollziehbar, zumal das Bezirksgericht den Passus "nur zur Einsicht" in der Verfügung nicht angebracht hatte. Dies rechtfertigt es, die am 3. November 2016 verrechneten Kopiekosten von Fr. 194.50 vollumfänglich zu entschädigen. 6.4 Anders verhält es sich indessen mit der Position vom 21. Dezember 2016. Die Schlichtungsverhandlung fand am 6. Dezember 2016 statt, die Weisung wur- de am 7. Dezember 2017 ausgestellt und verschickt. Die Leistungsübersicht der Beschwerdeführerin endet ebenso am 6. Dezember 2016 (Urk. 6/8). Wenn die
- 9 - Beschwerdeführerin am Tag des Versands der Honorarnote noch einmal 375 Ko- pien unter dem Titel "notwendige Auslagen" in Rechnung stellt, so wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, von sich aus diese Position zu erklären bzw. sub- stantiieren. Denn sie lässt sich zeitlich nicht einordnen und geht in quantitativer Hinsicht weit über das Mass dessen hinaus, was für Fälle der betreffenden Art üb- licherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.3). 6.5 Nach dem Gesagten sind unter dem Titel Drucksachen zusätzlich Fr. 169.– zu berücksichtigen (Fr. 194.50 ./. Fr. 25.50). Die Barauslagen sind daher mit Fr. 247.30 (Fr. 169.– + Fr. 78.30) zu vergüten.
E. 7 Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 2'440.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 247.30 und zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 215.–, und damit gesamthaft mit Fr. 2'902.30 zu entschädigen. Die Be- schwerde erweist sich daher als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühun- gen und Barauslagen auf insgesamt Fr. 2'902.30 festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 56 N 4) sind die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____ als der Trägerin des Friedensrichteramtes. Die Entschädigung steht unter dem Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO. III. Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren beläuft sich auf (gerundet) Fr. 730.– (die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO, OGer ZH PC150063 vom 14.01.2016, E. III.1). Die Beschwerdeführerin ob- siegt im Umfang von Fr. 169.– und damit zu rund einem Viertel. Die Gerichtsge-
- 10 - bühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 120.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh- rerin zu 3/4 und zu 1/4 der Gemeinde B._____ aufzuerlegen. Bei diesem Verfah- rensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Friedens- richteramtes B._____ vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Rechtsanwältin MLaw A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ mit total Fr. 2'902.30 (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteu- er) entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten der Gemeinde B._____. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin zu 3/4 und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ih- re Klientin) und an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten und die Akten des Bezirksgerichts Meilen gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, - 11 - einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 730.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 27. März 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Friedensrichteramt B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Honorar unentgeltliche Rechtsbei- ständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom
10. Januar 2017
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführerin vertrat C._____ (fortan Klägerin) als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (fortan Vorinstanz). Die Klägerin war in die Schweiz gekommen, um Deutsch zu lernen, und war bei D._____ und E._____ (fortan Beklagte 1 und 2) seit 1. Juni 2016 als Au-pair angestellt. Am 5. Septem- ber 2016 wurde der Klägerin fristlos gekündigt. In der Folge kam es zu einem tät- lichen Übergriff durch die Beklagte 1, worauf die Klägerin hospitalisiert und als- dann in die Integrierte Psychiatrie Winterthur, …, eingewiesen werden musste. Betreffend diesen Vorfall ist ein Strafverfahren hängig. Mit Eingabe vom 25. Okto- ber 2016 erhob die Klägerin Klage, insbesondere für ausstehenden Lohn, eine Entschädigung für die fristlose Entlassung und die Bekanntgabe der Unfallversi- cherung (Urk. 6/2). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen bewilligte der Klä- gerin mit Verfügung vom 28. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte die Beschwerdeführerin als Rechtsbeiständin, nachdem das Gericht für die Beurteilung der Prozessaussichten die Strafakten bei der Klägerin einverlangt hatte (Urk. 5/4, Urk. 5/8). Die Schlichtungsverhandlung fand am 6. Dezember 2016 statt, die Klagebewilligung an das Einzelgericht Meilen datiert vom 7. De- zember 2016 (Urk. 6/5, 6/7).
2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein und machte ein Honorar samt Auslagen von insgesamt Fr. 3'250.75 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 6/8). In Rechnung gestellt wurden ein Honorar von Fr. 2'815.95 (12.8 h à Fr. 220.–) und Auslagen von Fr. 434.80, je zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 sprach die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 2'720.10 zu (Urk. 2 S. 2).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. Januar 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "In materieller Hinsicht: '1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 10. Januar 2017 sei aufzuheben und Frau RAin A._____ für ihre Bemühun- gen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit ins- gesamt Fr. 3'510.80 zu entschädigen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 10. Januar 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an das Friedensrichteramt zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zulasten der Staatskasse.' In prozessualer Hinsicht: 'Es seien die Akten betreffend das Hauptverfahren vor Friedensrichter- amt B._____ (36-16) sowie das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Bezirksgericht Meilen (ED160011-G) beizuziehen.'"
4. Die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Verfahrens um unentgeltli- che Rechtspflege wurden beigezogen (Urk. 5/1-10, Urk. 6/1-10). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (Art. 324 ZPO). Auf die Parteivor- bringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer- deinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin (Art. 320 lit. a ZPO). Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53).
2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung, es werde zweimal ein Zeitaufwand von nicht genau bestimmter Dauer aufgeführt, um E-Mails an Gegenanwälte zu schreiben, indessen sei nicht bekannt, ob diese im Zusammenhang mit dem
- 4 - Schlichtungsgesuch stehen würden. Weder seien Gegenanwälte im Schlich- tungsverfahren involviert gewesen, noch seien entsprechende E-Mails eingereicht worden. Dem eingeklagten Sachverhalt nicht angemessen erscheinen würden mehrere Telefonate mit der Mandantin von einer Dauer von insgesamt über einer Stunde und Besprechungen von nochmals rund einer Stunde. Eine Stunde für die Instruktion werde anerkannt, nicht jedoch weiterer Zeitaufwand für Coaching/ Betreuung. Nicht anerkannt werde sodann die Position "Abklärung betr. Versiche- rung". Insgesamt sei das geltend gemachte Honorar um Fr. 146.65 (Abklärung Versicherung) und um Fr. 220.– (Tel. Besprechung mit Mandantin) zu kürzen (Urk. 2 S. 1 f.). Betreffend die Auslagen hielt die Vorinstanz fest, es seien bei der Position "Drucksachen" einmal 389 Kopien (Fr. 194.50) und einmal 375 Kopien (Fr. 187.50) aufgeführt. Mit dem Schlichtungsgesuch seien Beilagen im Umfang von lediglich 9 Seiten eingereicht worden. Für welchen weiteren Zweck sonst noch Kopien erstellt worden sei, sei nicht ersichtlich. Anerkannt würden 50 Kopien für Fr. 25.50, weshalb die Kopiekosten um Fr. 356.50 zu reduzieren seien (Urk. 2 S. 1). Im Ergebnis kürzte die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 732.15 plus Fr. 58.55 Mehrwertsteuer, total Fr. 790.70 (Urk. 2 S. 2).
3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorgenommenen Kürzungen und recht- fertigt ihren entsprechenden Aufwand. Dabei führt sie u.a. aus, dass die von ihr am 21. Dezember 2016 eingereichte und von ihrer Assistentin unterzeichnete Ho- norarnote von der Vorinstanz retourniert worden sei mit der Auflage, diese per- sönlich zu unterschreiben. Die Vorinstanz habe im Übermittlungszettel darauf verwiesen, dass nur Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsver- fahren berücksichtigt würden, nicht jedoch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, den Gegenanwälten und der Klageschrift. Da die Beschwer- deführerin die Vorinstanz telefonisch nicht habe erreichen können, habe sie die Honorarrechnung mit entsprechenden Ausführungen an die Vorinstanz retourniert (1 S. 6 f. m.H.a. Urk. 4/5, 4/6). Weiter wird geltend gemacht, dass von einem Streitwert von mindestens Fr. 8'685.– zuzüglich rund Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.–
- 5 - für das Eventualbegehren auszugehen sei. Bei einem angenommenen Streitwert von Fr. 20'000.– resultiere eine Grundgebühr von Fr. 3'900.–, weshalb das gel- tend gemachte Honorar innerhalb des Vergütungsrahmens liege. Auch habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin entgegen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht aufgefordert, die Notwenigkeit der Aufwendungen darzulegen, und sie habe daher das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S. 8 f.).
4. Die vorinstanzlichen Akten enthalten weder eine Kopie des betreffenden Übermittlungszettels und die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Hono- rarnote, noch die entsprechende Eingabe (vgl. Urk. 4/5, 4/6). Da im Ergebnis nicht darauf abzustellen sein wird, ist von Weiterungen abzusehen. Allerdings ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich aus dem in Art. 53 Abs. 2 ZPO verbrief- ten Anspruch auf Akteneinsicht die behördliche Aktenführungspflicht ergibt und die Akten vollständig zu führen sind (Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 33 m.H.). 5.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin richtet sich im Kan- ton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren, und zwar nach den gleichen Kriterien wie die Bemessung einer Parteientschädigung (Art. 96 ZPO, § 1 und 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge) und den notwendigen Auslagen zu- sammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Dies gilt auch für Verfahren vor den Schlich- tungsbehörden (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Grundgebühr in erster Linie nach dem Streitwert unter Einbezug der Kriterien Verantwortung, Zeitaufwand der Vertretung und Schwierigkeit des Falls (§ 2 und § 4 AnwGebV). Mithin greift - entgegen der angefochtenen Verfü- gung - ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskriterien dar- stellt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Dies ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, der die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" (nicht zu einer vollen) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Gerade weil in der vorliegenden
- 6 - vermögensrechtlichen Streitigkeit der Zeitaufwand bei der Festsetzung der Grundgebühr nicht das primäre Kriterium darstellt, ist die Bestimmung von § 3 AnwGebV, wonach die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen ist, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, nicht anwendbar – anders als beispielsweise im Strafprozess (vgl. § 16 ff. AnwGebV). 5.2 Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob das zugesprochene Honorar im Er- gebnis angemessen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist. 5.3 Betragsmässig hat die Vorinstanz ein Honorar von Fr. 2'440.– zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Dies errechnet sich dadurch, als der Betrag von Fr. 2'720.10 um die Mehrwertsteuer von Fr. 201.50 auf Fr. 2'518.60 zu reduzieren ist und alsdann die zugesprochenen Barauslagen von Fr. 78.30 [Fr. 434.80 - Fr. 356.50] abzuziehen sind. 5.4 Die arbeitsrechtliche Forderung setzt sich aus diversen Positionen zusam- men mit einem bezifferten Streitwert von rund Fr. 8'690.– zuzüglich Auskunftsbe- gehren (Urk. 6/7, Anhang). Es ist von einem geschätzten Streitwert von Fr. 10'000.– auszugehen. Nicht zu berücksichtigen ist das Eventualbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Im ordentlichen Prozess würde eine Gebühr für die Erarbei- tung der Rechtsschrift und die Teilnahme an der Verhandlung (vgl. § 11 Anw- GebV) von Fr. 2'400.– resultieren. Zu beachten ist jedoch, dass es sich beim Schlichtungsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Es zielt primär darauf ab, den förmlichen Prozess zu vermeiden und eine gütliche Eini- gung zu erzielen, zumal der Schlichtungsbehörde in der vorliegenden Streitigkeit keine Entscheidkompetenz zukommt (vgl. Art. 210 Abs. 1, Art. 212 ZPO). Im Schlichtungsgesuch sind denn die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 ZPO). Die Verhandlung ist formlos, d.h. nicht an den strengeren formalen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens gebunden. Formlosigkeit bedeutet, dass es keinen Schriftenwechsel, keine förmlichen Par- teibefragungen, keine Protokollierung der Parteiaussagen und grundsätzlich kein Beweisverfahren gibt (Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 201 N 6). Auch müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen, sie können sich je- doch von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauens-
- 7 - person begleiten lassen (Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Literatur wird die Auf- fassung vertreten, dass die Schlichtungsbehörde bei anwaltlich vertretenen Par- teien die Sachverhaltsdarstellung dem Rechtsvertreter überlässt (Egli, DIKE- Komm-ZPO Art. 204 N 14). Dem Charakter des Verfahrens und der damit ver- bundenen Verantwortung entsprechend erscheint es sachgerecht, in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV, welcher für summarische Verfahren gilt, die Ge- bühr auf zwei Drittel zu ermässigen. Zuzubilligen sind jedoch ein Zuschlag von 25 % für das Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und ein solcher von 15 % für die Fremdsprachigkeit der Klägerin (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was insgesamt zu einer Gebühr von Fr. 2'240.– führt. Mithin liegt das angefochte- ne Honorar von Fr. 2'440.– innerhalb des von der AnwGebV vorgegebenen Rahmens und erscheint unter den gegebenen Umständen durchaus adäquat. 5.5 Zu prüfen bleibt, ob diese Entschädigung der verfassungsmässigen Mini- malgarantie entspricht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen be- scheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2.). Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'440.– ent- spricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwands von 12.8 Stunden einer Vergütung von rund Fr. 190.– pro Stunde. Sie liegt somit über der verfassungsmässig gebotenen Minimalentschädigung, weshalb sich das zuge- sprochene Honorar als verfassungskonform erweist. Demnach kann von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand not- wendig war, um das Mandat wirkungsvoll wahrzunehmen, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen werden. Die Rüge, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin dazu auffordern müssen, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich gewesen war (Urk. 1 S. 9), geht daher im Ergebnis fehl.
- 8 - 6.1 Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV sind zur Gebühr die notwendigen Auslagen zu vergüten. Diese sind mittels einer Aufstellung zu substantiieren (§ 23 Abs. 2 AnwGebV), ansonsten sie nicht zu entschädigen sind (vgl. OGer ZH PC160026 vom 16.06.2016, E. 3.7). 6.2 Die Vorinstanz kürzte die beiden Positionen Drucksachen mit Kopierkosten von Fr. 194.50 und Fr. 187.50 um insgesamt Fr. 356.50 (Urk. 2 S. 1). Die Be- schwerdeführerin moniert, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Auslagen für Kopien als überhöht einschätze. Die beiden Beklagten seien zu Be- ginn des Verfahrens noch durch je einen separaten Rechtsanwalt vertreten gewe- sen, weshalb sämtliche Eingaben inklusive Beilagen in dreifacher Ausführung einzureichen gewesen seien. Auch sei Kopieraufwand für Unterlagen der Klägerin entstanden, welche schlussendlich nicht eingereicht worden seien. Ganz ausser Acht lasse die Vorinstanz die Druckaufwände für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nur schon die Aufforderung zur Einreichung der verfügbaren Straf- akten habe einen entsprechend hohen Aufwand verursacht. Daher seien am
3. November 2016 separat diese Kopien erfasst worden (389 Kopien). Weiter sei zu bedenken, dass nicht nur bei Fotokopien Kosten anfielen, sondern grundsätz- lich bei Drucksachen. Es müsste jeder Ausdruck oder [jede] Fotokopie mit Fr. 0.50 verrechnet werden können (Urk. 1 S. 9 f.). 6.3 Es ist erstellt, dass das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen die Klägerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 aufforderte, die in Aussicht gestellten Unter- lagen sowie die Akten der Staatsanwaltschaft See/Oberland, nämlich "diejenigen Strafakten, über welche sie verfügt" einzureichen (Urk. 5/4). Dass die Beschwer- deführerin die Strafakten aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht kopieren liess, ist nachvollziehbar, zumal das Bezirksgericht den Passus "nur zur Einsicht" in der Verfügung nicht angebracht hatte. Dies rechtfertigt es, die am 3. November 2016 verrechneten Kopiekosten von Fr. 194.50 vollumfänglich zu entschädigen. 6.4 Anders verhält es sich indessen mit der Position vom 21. Dezember 2016. Die Schlichtungsverhandlung fand am 6. Dezember 2016 statt, die Weisung wur- de am 7. Dezember 2017 ausgestellt und verschickt. Die Leistungsübersicht der Beschwerdeführerin endet ebenso am 6. Dezember 2016 (Urk. 6/8). Wenn die
- 9 - Beschwerdeführerin am Tag des Versands der Honorarnote noch einmal 375 Ko- pien unter dem Titel "notwendige Auslagen" in Rechnung stellt, so wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, von sich aus diese Position zu erklären bzw. sub- stantiieren. Denn sie lässt sich zeitlich nicht einordnen und geht in quantitativer Hinsicht weit über das Mass dessen hinaus, was für Fälle der betreffenden Art üb- licherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.3). 6.5 Nach dem Gesagten sind unter dem Titel Drucksachen zusätzlich Fr. 169.– zu berücksichtigen (Fr. 194.50 ./. Fr. 25.50). Die Barauslagen sind daher mit Fr. 247.30 (Fr. 169.– + Fr. 78.30) zu vergüten.
7. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 2'440.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 247.30 und zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 215.–, und damit gesamthaft mit Fr. 2'902.30 zu entschädigen. Die Be- schwerde erweist sich daher als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühun- gen und Barauslagen auf insgesamt Fr. 2'902.30 festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 56 N 4) sind die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____ als der Trägerin des Friedensrichteramtes. Die Entschädigung steht unter dem Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO. III. Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren beläuft sich auf (gerundet) Fr. 730.– (die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO, OGer ZH PC150063 vom 14.01.2016, E. III.1). Die Beschwerdeführerin ob- siegt im Umfang von Fr. 169.– und damit zu rund einem Viertel. Die Gerichtsge-
- 10 - bühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 120.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh- rerin zu 3/4 und zu 1/4 der Gemeinde B._____ aufzuerlegen. Bei diesem Verfah- rensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Friedens- richteramtes B._____ vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Rechtsanwältin MLaw A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ mit total Fr. 2'902.30 (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteu- er) entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten der Gemeinde B._____. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin zu 3/4 und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ih- re Klientin) und an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten und die Akten des Bezirksgerichts Meilen gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
- 11 - einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 730.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: sf