Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Es sei das Urteil GV.2016.00371 / SB.2016.00451 vom 17. November 2016 von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzu- heben.
E. 3 Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ AG keine Geschäfts- beziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe bei der Zweigniederlassung der … im online-shop unter www.B'._____.ch mit ihrer Kundennummer 2042417 Sanitärbedarfszubehör bestellt, welches ihr per Post zugestellt worden sei. Die von der klägerischen Zweigniederlassung in Rechnung gestellten Lieferungen seien in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt worden. Da die Beklagte keine Einwände zum Sachverhalt erhoben habe, dürfe auf die Darstellung der Klägerin abgestellt werden, deren Aussagen mit Urkunden belegt seien (Urk. 2.1-2.13). Entsprechend hiess die Vorinstanz die Klage vollum- fänglich gut (Urk. 11 S. 2 f.).
E. 3.2 Die Beklage bestreitet mit ihrer Beschwerde die klägerische Forderung. Zwi- schen den Parteien würde keine Geschäftsbeziehung bestehen, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. Die Beklagte habe nichts bei der Klägerin be- stellt und auch nichts erhalten. Entgegen den Angaben im angefochtenen Ent- scheid gebe es denn auch in den Akten keine Belege, welche eine angebliche Bestellung sowie Zustellungsdokumente enthalten würden. Das angefochtene Ur- teil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen (Urk. 10 S. 1 f.).
E. 3.3 Neue Behauptungen und Bestreitungen zum Sachverhalt sind aufgrund des erwähnten absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zuläs- sig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Die neuen Bestreitungen der Beklagten zur Bestellung und Lieferung des Sanitärbedarfzubehörs sind somit unzulässig und damit unbeacht- lich. 3.4.1. Zulässig ist indes die Rüge, wonach es in den Akten keine Belege für eine Bestellung sowie Zustellungsdokumente gebe, weshalb nicht auf ein Vertragsver- hältnis zwischen den Parteien hätte geschlossen werden dürfen (Urk. 10 S. 2). Damit macht die Beklagte implizit geltend, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt decke sich nicht mit den vorgelegten Urkunden und sei damit unzu- treffend. Dieser Einwand ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen (Art. 320 lit. b ZPO).
- 5 - 3.4.2. Indem sich die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung vom
17. November 2017 unentschuldigt nicht vertreten liess, wurden androhungsge- mäss (Urk. 3) die Säumnisfolgen ausgelöst (Art. 206 Abs. 2 ZPO) und aufgrund der Spruchreife des Verfahrens und der eingehaltenen Streitwertgrenze ein End- entscheid im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO gefällt. Dabei fanden sinngemäss die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens Anwendung (Art. 243 ff ZPO; KUKO- ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 212 N 5). Entsprechend konnten die Vorbringen der anwesenden Partei, mithin des Vertreters der Klägerin, analog zu Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 219 ZPO grundsätzlich uneingeschränkt berück- sichtigt werden und waren in aller Regel auch nicht beweisbedürftig. Eine Be- weisabnahme hat nach pflichtgemässem Ermessen nur dann von Amtes wegen zu erfolgen, wenn die Vorbringen der säumigen Partei oder andere Umstände er- hebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der anwesenden Partei vorgebrachten Tatsachen begründen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin liess vor Vorinstanz behaupten, die Be- klagte habe bei ihrer Zweigniederlassung Sanitärbedarfszubehör bestellt und er- halten. Die eingereichten Rechnungen für die fraglichen Lieferungen weisen - mit einer marginalen Abweichung von Fr. 0.25 zugunsten der Beklagten - eine Über- einstimmung mit der eingeklagten Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 1'331.55 auf (Urk. 2.2-2.9, Urk. 2.1). Nach Angaben der Klägerin seien sie trotz Mahnun- gen nicht bezahlt worden (Urk. 5). Insofern erweist sich der behauptete Sachver- halt als stringent. Der Umstand, dass die ebenfalls eingereichten Zustellungsdo- kumente (Urk. 2.10-2.13) die behaupteten Zustellungen an die Beklagte nicht lü- ckenlos belegen, ist vor diesem Hintergrund nicht derart gravierend, als dass er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der unbestrittenen klägerischen Sachdarstel- lung zu begründen vermag. Vielmehr legte die Vorinstanz in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens die unbestrittenen Behauptungen der Klägerin ihrem Entscheid zugrunde, bejahte infolgedessen das Zustandekommen eines Vertra- ges und sprach der Klägerin die Forderung zu. Weitere Einwände wurden von der Beklagten nicht erhoben.
- 6 -
E. 3.5 Insgesamt bringt die Beklagte somit keine (zulässigen) Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'331.55. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Klägerin sind keine entschädi- gungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat auf- grund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
E. 4 Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 1'331.55 nebst 5% Zins seit 01.05.2016 und CHF 73.30 Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22.08.2016) wird der Rechtsvorschlag für den Betrag von CHF 1'331.55 nebst 5% Zins seit 01.05.2016 aufgehoben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen.
E. 5 Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen.
E. 6 Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils "Die Kosten werden der Beklagten Partei auferlegt, jedoch einstweilen von der klagenden Partei vorbezogen." von Am- tes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen.
E. 7 Allfällige Kosten seien der B._____ AG und subsidiarisch dem Bevollmächtigten C._____ zu belasten."
- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist die B._____ AG, … [Adresse] als Klägerin aufgeführt (Urk. 11 S. 1). Dabei handelt es sich gemäss Handelsre- gisterauszug des Kantons Luzern um eine Zweigniederlassung der B._____ AG mit Sitz in St. Gallen (Urk. 2.16). Zweigniederlassungen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; sie sind somit auch nicht parteifähig. Entsprechend liegt eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Da kein Zweifel über die klagende Partei vorliegt und die Beklagte in ihren Interessen nicht beeinträchtigt ist, ist die Partei- bezeichnung im Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; BGE 120 III 11 E. 1). Nicht zu beanstanden ist sodann das von den Organen der Luzerner Zweigniederlassung unterzeichnete Schlich- tungsbegehren sowie die Vollmacht für die Schlichtungsverhandlung (Urk. 2.15). Der vorliegende Rechtsstreit geht aus der Geschäftstätigkeit der Zweigniederlas- sung hervor, bei welcher die Beklagte Waren bestellt haben soll. In diesem Rah- men vertreten die im Handelsregister für die Zweigniederlassung eingetragenen Zeichnungsberechtigten die Hauptniederlassung, zumal der Zweigniederlassung wie erwähnt keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und sie selbst somit nicht gültig vertreten werden kann (vgl. BGer 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 1.2.). Entsprechend war die Klägerin vor Vorinstanz rechtsgenügend vertreten.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. mit der Beschwerde ist konkret darzulegen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in der Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'331.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic.iur. G. Ramer Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170006-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 3. März 2017 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 17. November 2016 (GV.2016.00371/SB.2016.00451)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 leitete die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). An der Schlichtungsverhandlung vom 17. November 2016 liess sich die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) unentschuldigt nicht vertreten (Urk. 3, Urk. 5). In der Folge fällte die Vorinstanz mit Datum vom 17. November 2016 ihr Urteil, welches zunächst in unbegründeter (Urk. 6), hernach auf Antrag der Be- klagten (Urk. 7.2.) in begründeter Form erging (Urk. 8). Die Vorinstanz hiess die Klage im Umfang von Fr. 1'331.55 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Mai 2016 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 gut und hob den Rechtsvorschlag in diesem Um- fang auf (Urk. 8 = Urk. 11). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. Januar 2017 innert Frist (Urk. 8 S. 3, Briefumschlag zu Urk. 10) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1 f.): "1. Die Forderungen der B._____ AG, namentlich die Forderung von CHF 1'331.55 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei das Urteil GV.2016.00371 / SB.2016.00451 vom 17. November 2016 von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzu- heben.
3. Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ AG keine Geschäfts- beziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können.
4. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 1'331.55 nebst 5% Zins seit 01.05.2016 und CHF 73.30 Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22.08.2016) wird der Rechtsvorschlag für den Betrag von CHF 1'331.55 nebst 5% Zins seit 01.05.2016 aufgehoben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen.
5. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen.
6. Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils "Die Kosten werden der Beklagten Partei auferlegt, jedoch einstweilen von der klagenden Partei vorbezogen." von Am- tes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen.
7. Allfällige Kosten seien der B._____ AG und subsidiarisch dem Bevollmächtigten C._____ zu belasten."
- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist die B._____ AG, … [Adresse] als Klägerin aufgeführt (Urk. 11 S. 1). Dabei handelt es sich gemäss Handelsre- gisterauszug des Kantons Luzern um eine Zweigniederlassung der B._____ AG mit Sitz in St. Gallen (Urk. 2.16). Zweigniederlassungen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; sie sind somit auch nicht parteifähig. Entsprechend liegt eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Da kein Zweifel über die klagende Partei vorliegt und die Beklagte in ihren Interessen nicht beeinträchtigt ist, ist die Partei- bezeichnung im Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; BGE 120 III 11 E. 1). Nicht zu beanstanden ist sodann das von den Organen der Luzerner Zweigniederlassung unterzeichnete Schlich- tungsbegehren sowie die Vollmacht für die Schlichtungsverhandlung (Urk. 2.15). Der vorliegende Rechtsstreit geht aus der Geschäftstätigkeit der Zweigniederlas- sung hervor, bei welcher die Beklagte Waren bestellt haben soll. In diesem Rah- men vertreten die im Handelsregister für die Zweigniederlassung eingetragenen Zeichnungsberechtigten die Hauptniederlassung, zumal der Zweigniederlassung wie erwähnt keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und sie selbst somit nicht gültig vertreten werden kann (vgl. BGer 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 1.2.). Entsprechend war die Klägerin vor Vorinstanz rechtsgenügend vertreten.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. mit der Beschwerde ist konkret darzulegen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in der Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 3.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe bei der Zweigniederlassung der … im online-shop unter www.B'._____.ch mit ihrer Kundennummer 2042417 Sanitärbedarfszubehör bestellt, welches ihr per Post zugestellt worden sei. Die von der klägerischen Zweigniederlassung in Rechnung gestellten Lieferungen seien in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt worden. Da die Beklagte keine Einwände zum Sachverhalt erhoben habe, dürfe auf die Darstellung der Klägerin abgestellt werden, deren Aussagen mit Urkunden belegt seien (Urk. 2.1-2.13). Entsprechend hiess die Vorinstanz die Klage vollum- fänglich gut (Urk. 11 S. 2 f.). 3.2. Die Beklage bestreitet mit ihrer Beschwerde die klägerische Forderung. Zwi- schen den Parteien würde keine Geschäftsbeziehung bestehen, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. Die Beklagte habe nichts bei der Klägerin be- stellt und auch nichts erhalten. Entgegen den Angaben im angefochtenen Ent- scheid gebe es denn auch in den Akten keine Belege, welche eine angebliche Bestellung sowie Zustellungsdokumente enthalten würden. Das angefochtene Ur- teil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen (Urk. 10 S. 1 f.). 3.3. Neue Behauptungen und Bestreitungen zum Sachverhalt sind aufgrund des erwähnten absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zuläs- sig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Die neuen Bestreitungen der Beklagten zur Bestellung und Lieferung des Sanitärbedarfzubehörs sind somit unzulässig und damit unbeacht- lich. 3.4.1. Zulässig ist indes die Rüge, wonach es in den Akten keine Belege für eine Bestellung sowie Zustellungsdokumente gebe, weshalb nicht auf ein Vertragsver- hältnis zwischen den Parteien hätte geschlossen werden dürfen (Urk. 10 S. 2). Damit macht die Beklagte implizit geltend, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt decke sich nicht mit den vorgelegten Urkunden und sei damit unzu- treffend. Dieser Einwand ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen (Art. 320 lit. b ZPO).
- 5 - 3.4.2. Indem sich die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung vom
17. November 2017 unentschuldigt nicht vertreten liess, wurden androhungsge- mäss (Urk. 3) die Säumnisfolgen ausgelöst (Art. 206 Abs. 2 ZPO) und aufgrund der Spruchreife des Verfahrens und der eingehaltenen Streitwertgrenze ein End- entscheid im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO gefällt. Dabei fanden sinngemäss die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens Anwendung (Art. 243 ff ZPO; KUKO- ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 212 N 5). Entsprechend konnten die Vorbringen der anwesenden Partei, mithin des Vertreters der Klägerin, analog zu Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 219 ZPO grundsätzlich uneingeschränkt berück- sichtigt werden und waren in aller Regel auch nicht beweisbedürftig. Eine Be- weisabnahme hat nach pflichtgemässem Ermessen nur dann von Amtes wegen zu erfolgen, wenn die Vorbringen der säumigen Partei oder andere Umstände er- hebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der anwesenden Partei vorgebrachten Tatsachen begründen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin liess vor Vorinstanz behaupten, die Be- klagte habe bei ihrer Zweigniederlassung Sanitärbedarfszubehör bestellt und er- halten. Die eingereichten Rechnungen für die fraglichen Lieferungen weisen - mit einer marginalen Abweichung von Fr. 0.25 zugunsten der Beklagten - eine Über- einstimmung mit der eingeklagten Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 1'331.55 auf (Urk. 2.2-2.9, Urk. 2.1). Nach Angaben der Klägerin seien sie trotz Mahnun- gen nicht bezahlt worden (Urk. 5). Insofern erweist sich der behauptete Sachver- halt als stringent. Der Umstand, dass die ebenfalls eingereichten Zustellungsdo- kumente (Urk. 2.10-2.13) die behaupteten Zustellungen an die Beklagte nicht lü- ckenlos belegen, ist vor diesem Hintergrund nicht derart gravierend, als dass er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der unbestrittenen klägerischen Sachdarstel- lung zu begründen vermag. Vielmehr legte die Vorinstanz in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens die unbestrittenen Behauptungen der Klägerin ihrem Entscheid zugrunde, bejahte infolgedessen das Zustandekommen eines Vertra- ges und sprach der Klägerin die Forderung zu. Weitere Einwände wurden von der Beklagten nicht erhoben.
- 6 - 3.5. Insgesamt bringt die Beklagte somit keine (zulässigen) Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'331.55. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Klägerin sind keine entschädi- gungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat auf- grund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'331.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic.iur. G. Ramer Jenny versandt am: