Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 stellte die Klägerin beim Friedens- richteramt Nürensdorf (Vorinstanz) das Schlichtungsgesuch auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Mietzinsen für eine Fernmeldeanlage von insgesamt Fr. 1'042.20 (Urk. 1 und 2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Ok- tober 2016 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen (beidseits unterzeich- net; nachträglich zugunsten des Beklagten korrigiert; vgl. Urk. 5 und 6). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 stellte der Beklagte bei der Vorinstanz sinngemäss ein Revisionsgesuch mit dem Begehren, den Vergleich zu annullie- ren und die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen (Urk. 8). Nach Einholung ei- ner Stellungnahme der Klägerin (Urk. 10) wies die Vorinstanz das Revisionsge- such mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 ab (Urk. 11 = Urk. 13).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 5. Januar 2017 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 1): "Es sei das Abweisungsschreiben in der Verfügung der Friedensrichterin Nü- rensdorf (datiert vom 06. Dezember 2016, 4-seitiges Dokument, im Doppel beiliegend) meines Revisionsbegehrens (datiert vom 28. Oktober 2016) zu- rückzuweisen"
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Der Firmenname der Klägerin wurde von ihr unvollständig angegeben (Urk. 1) und von der Vorinstanz ebenso unvollständig erfasst. Er ist daher im vor- liegenden Verfahren korrekt anzugeben, so wie er sich aus dem Handelsregister ergibt (www.B._____.com/….html; www.online-handelsregister.de → Suchbegriff "B'._____").
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe vorab geltend gemacht, er sei verunsichert worden, weil auf Klägerseite zwei Personen zur Schlichtungs- verhandlung erschienen seien; durch das aggressive Verhalten der zweiten Per- son und deren abstruse Forderungen sei er eingeschüchtert worden. Die Parteien hätten zur Schlichtungsverhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Eine
- 3 - juristische Person könne sich hierfür unangekündigt durch zwei Personen vertre- ten lassen; die Klägerin habe somit die Anforderungen an das persönliche Er- scheinen erfüllt. Die beiden Vertreter der Klägerin seien sodann ruhig und be- stimmt in ihrer Aussage gewesen; sie hätten Hand zu einer Vereinbarung gebo- ten, aber auch mit Hinweis auf den der Forderung zugrunde liegenden Vertrag aufgezeigt, mit welchen Forderungen der Beklagte zu rechnen habe, wenn er die- se Vereinbarung nicht unterzeichnen würde; dass eine Partei auf die aus ihrer Sicht folgenden Konsequenzen hinweise, dürfe nicht als Drohung gewertet wer- den. Zudem habe die Vorinstanz den Beklagten mehrmals darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet sei bzw. gezwungen werden könne, eine Vereinbarung zu unterzeichnen. Daher sei das Revisionsbegehren abzulehnen (Urk. 13 S. 2-4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde vorab geltend, die Friedens- richterin sei voreingenommen gewesen. Sie habe bei seinem Erscheinen kurz vor Verhandlungsbeginn bereits angeregt mit der Gegenpartei gesprochen und sei so zu deren Gunsten beeinflusst worden (Urk. 12 S. 1 f.). Wer einen Ausstand verlangen will, hat ein entsprechendes Gesuch unver- züglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes, den der Beklagte an bzw. vor der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2016 wahrgenommen hat, erst im Rahmen der am 5. Januar 2017 zur Post gegebenen Beschwerde ist demnach weit verspätet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
d) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde sodann geltend, die Perso- nen-Angaben in der Vorladung vom 13. September 2016 seien ungenau gewe- sen; die Gegenpartei sei mit einer Person angegeben gewesen, erschienen seien dann aber zwei Personen. Wenn er gewusst hätte, dass er mit zwei Personen ar-
- 4 - gumentieren müsse, hätte er auch noch eine Hilfsperson mitgenommen. Er halte daran fest, dass er von den beiden Vertretern der Gegenpartei verwirrt, bedroht und eingeschüchtert worden und damit in einen Zustand der Unsicherheit versetzt worden sei und sich zur Unterzeichnung des Vergleichs gezwungen gefühlt habe. Die Friedensrichterin habe ihn auch nicht mehrmals, sondern nur einmal darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht zu unterschreiben brauche. Als er um einen Tag Überlegungsfrist gebeten habe, sei ihm die Betreibung von mehreren Tau- send Franken angedroht worden, wenn er nicht sofort unterzeichne. Die Friedens- richterin habe ihm nicht geholfen, ihn in seinem überraschten bzw. eingeschüch- terten Zustand zu beruhigen (Urk. 12 S. 2 f.). Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, haben die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Die von der Klägerin zu ihrer Vertretung ernannten zwei Personen (Urk. 4) sind offenbar nicht Organe oder sonstwie Zeichnungsberechtigte derselben. Ob eine solche Vertretung dem Be- klagten anzuzeigen gewesen wäre (vgl. Art. 204 Abs. 4 ZPO), kann vorliegend of- fengelassen werden, denn selbst wenn dem so wäre, hätte der Beklagte nicht mehr als die Neuansetzung der Schlichtungsverhandlung verlangen können; da- ran ändert nichts, dass der Beklagte offenbar von der Vorinstanz hierauf nicht hingewiesen worden war (Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 204 N 28; BK ZPO- Alvarez/Peter, Art. 204 N 12; vgl. auch BSK ZPO-Infanger, Art. 204 N 10: "lex im- perfecta"). Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung bestätigt sodann, dass der Beklagte an derselben nervös gewirkt habe und dass er über das Erscheinen des zweiten Vertreters der Klägerin verärgert gewirkt habe, mehr aber auch nicht (Urk.
E. 6 S. 2); insbesondere sind dem Protokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ein Vertreter der Klägerin aggressiv aufgetreten oder der Beklagte einge- schüchtert gewesen oder bedroht worden wäre, und der Beklagte macht nicht gel- tend, dass das Protokoll in dieser Hinsicht unrichtig oder unvollständig wäre (vgl. auch nachstehend Erwägung 3.e). Der Beklagte hat sodann in seiner Beschwerde eingeräumt, dass er von der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass er nicht verpflichtet sei bzw. gezwungen werden könne, den Vergleich zu unterzeichnen; ob dies einmal oder mehrfach geschehen ist, tut nichts zur Sache.
- 5 -
e) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, das Protokoll der Vorinstanz sei unvollständig, weil seine Vorbringen darin nicht er- wähnt worden seien, namentlich nicht der "Telefon-Trick" (Urk. 12 S. 4). Dass das Protokoll der Schlichtungsverhandlung die Vorbringen des Beklag- ten (wie auch der Klägerin) an dieser Verhandlung nicht festhält, ist korrekt, denn gemäss dem Gesetz soll das Schlichtungsverfahren vertraulich sein und dürfen deshalb Aussagen der Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht protokolliert werden (Art. 205 ZPO).
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet und muss diese abgewiesen werden.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 885.-- (Vergleichssumme). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 885.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Februar 2017 in Sachen A._____, Beklagter, Revisionskläger und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Klägerin, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Nürensdorf vom 6. Dezember 2016 (GV.2016.00010 / SB.2016.00014)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 stellte die Klägerin beim Friedens- richteramt Nürensdorf (Vorinstanz) das Schlichtungsgesuch auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Mietzinsen für eine Fernmeldeanlage von insgesamt Fr. 1'042.20 (Urk. 1 und 2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Ok- tober 2016 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen (beidseits unterzeich- net; nachträglich zugunsten des Beklagten korrigiert; vgl. Urk. 5 und 6). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 stellte der Beklagte bei der Vorinstanz sinngemäss ein Revisionsgesuch mit dem Begehren, den Vergleich zu annullie- ren und die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen (Urk. 8). Nach Einholung ei- ner Stellungnahme der Klägerin (Urk. 10) wies die Vorinstanz das Revisionsge- such mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 ab (Urk. 11 = Urk. 13).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 5. Januar 2017 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 1): "Es sei das Abweisungsschreiben in der Verfügung der Friedensrichterin Nü- rensdorf (datiert vom 06. Dezember 2016, 4-seitiges Dokument, im Doppel beiliegend) meines Revisionsbegehrens (datiert vom 28. Oktober 2016) zu- rückzuweisen"
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der Firmenname der Klägerin wurde von ihr unvollständig angegeben (Urk. 1) und von der Vorinstanz ebenso unvollständig erfasst. Er ist daher im vor- liegenden Verfahren korrekt anzugeben, so wie er sich aus dem Handelsregister ergibt (www.B._____.com/….html; www.online-handelsregister.de → Suchbegriff "B'._____").
3. a) Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe vorab geltend gemacht, er sei verunsichert worden, weil auf Klägerseite zwei Personen zur Schlichtungs- verhandlung erschienen seien; durch das aggressive Verhalten der zweiten Per- son und deren abstruse Forderungen sei er eingeschüchtert worden. Die Parteien hätten zur Schlichtungsverhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Eine
- 3 - juristische Person könne sich hierfür unangekündigt durch zwei Personen vertre- ten lassen; die Klägerin habe somit die Anforderungen an das persönliche Er- scheinen erfüllt. Die beiden Vertreter der Klägerin seien sodann ruhig und be- stimmt in ihrer Aussage gewesen; sie hätten Hand zu einer Vereinbarung gebo- ten, aber auch mit Hinweis auf den der Forderung zugrunde liegenden Vertrag aufgezeigt, mit welchen Forderungen der Beklagte zu rechnen habe, wenn er die- se Vereinbarung nicht unterzeichnen würde; dass eine Partei auf die aus ihrer Sicht folgenden Konsequenzen hinweise, dürfe nicht als Drohung gewertet wer- den. Zudem habe die Vorinstanz den Beklagten mehrmals darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet sei bzw. gezwungen werden könne, eine Vereinbarung zu unterzeichnen. Daher sei das Revisionsbegehren abzulehnen (Urk. 13 S. 2-4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde vorab geltend, die Friedens- richterin sei voreingenommen gewesen. Sie habe bei seinem Erscheinen kurz vor Verhandlungsbeginn bereits angeregt mit der Gegenpartei gesprochen und sei so zu deren Gunsten beeinflusst worden (Urk. 12 S. 1 f.). Wer einen Ausstand verlangen will, hat ein entsprechendes Gesuch unver- züglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes, den der Beklagte an bzw. vor der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2016 wahrgenommen hat, erst im Rahmen der am 5. Januar 2017 zur Post gegebenen Beschwerde ist demnach weit verspätet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
d) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde sodann geltend, die Perso- nen-Angaben in der Vorladung vom 13. September 2016 seien ungenau gewe- sen; die Gegenpartei sei mit einer Person angegeben gewesen, erschienen seien dann aber zwei Personen. Wenn er gewusst hätte, dass er mit zwei Personen ar-
- 4 - gumentieren müsse, hätte er auch noch eine Hilfsperson mitgenommen. Er halte daran fest, dass er von den beiden Vertretern der Gegenpartei verwirrt, bedroht und eingeschüchtert worden und damit in einen Zustand der Unsicherheit versetzt worden sei und sich zur Unterzeichnung des Vergleichs gezwungen gefühlt habe. Die Friedensrichterin habe ihn auch nicht mehrmals, sondern nur einmal darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht zu unterschreiben brauche. Als er um einen Tag Überlegungsfrist gebeten habe, sei ihm die Betreibung von mehreren Tau- send Franken angedroht worden, wenn er nicht sofort unterzeichne. Die Friedens- richterin habe ihm nicht geholfen, ihn in seinem überraschten bzw. eingeschüch- terten Zustand zu beruhigen (Urk. 12 S. 2 f.). Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, haben die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Die von der Klägerin zu ihrer Vertretung ernannten zwei Personen (Urk. 4) sind offenbar nicht Organe oder sonstwie Zeichnungsberechtigte derselben. Ob eine solche Vertretung dem Be- klagten anzuzeigen gewesen wäre (vgl. Art. 204 Abs. 4 ZPO), kann vorliegend of- fengelassen werden, denn selbst wenn dem so wäre, hätte der Beklagte nicht mehr als die Neuansetzung der Schlichtungsverhandlung verlangen können; da- ran ändert nichts, dass der Beklagte offenbar von der Vorinstanz hierauf nicht hingewiesen worden war (Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 204 N 28; BK ZPO- Alvarez/Peter, Art. 204 N 12; vgl. auch BSK ZPO-Infanger, Art. 204 N 10: "lex im- perfecta"). Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung bestätigt sodann, dass der Beklagte an derselben nervös gewirkt habe und dass er über das Erscheinen des zweiten Vertreters der Klägerin verärgert gewirkt habe, mehr aber auch nicht (Urk. 6 S. 2); insbesondere sind dem Protokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ein Vertreter der Klägerin aggressiv aufgetreten oder der Beklagte einge- schüchtert gewesen oder bedroht worden wäre, und der Beklagte macht nicht gel- tend, dass das Protokoll in dieser Hinsicht unrichtig oder unvollständig wäre (vgl. auch nachstehend Erwägung 3.e). Der Beklagte hat sodann in seiner Beschwerde eingeräumt, dass er von der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass er nicht verpflichtet sei bzw. gezwungen werden könne, den Vergleich zu unterzeichnen; ob dies einmal oder mehrfach geschehen ist, tut nichts zur Sache.
- 5 -
e) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, das Protokoll der Vorinstanz sei unvollständig, weil seine Vorbringen darin nicht er- wähnt worden seien, namentlich nicht der "Telefon-Trick" (Urk. 12 S. 4). Dass das Protokoll der Schlichtungsverhandlung die Vorbringen des Beklag- ten (wie auch der Klägerin) an dieser Verhandlung nicht festhält, ist korrekt, denn gemäss dem Gesetz soll das Schlichtungsverfahren vertraulich sein und dürfen deshalb Aussagen der Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht protokolliert werden (Art. 205 ZPO).
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet und muss diese abgewiesen werden.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 885.-- (Vergleichssumme). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 6 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 885.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo