Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 30. August 2016 per
30. September 2016 nichtig beziehungsweise unwirksam ist.
E. 2 Eventualiter sei die Kündigung vom 30. August 2016 per 30. September 2016 für ungültig zu erklären.
E. 3 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 a) Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht einverstanden, dass ihm Säumigkeit vorgeworfen werde. Sein Strafunterbruch habe am 28. Ok- tober 2016 um Viertel vor acht Uhr begonnen. Er habe nicht pünktlich er- scheinen können. Er habe ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Gerichtes gehabt, wobei dieses Gespräch im Beschluss nicht erwähnt wer- de. Er hätte nie die Verhandlung verpasst, wenn er früher entlassen worden wäre. Er habe regelmässig seine Eingaben persönlich vorbeigebracht. Das
- 3 - zeige, dass er sich die Verhandlung nicht hätte entgehen lassen. Er habe Frau C._____ vom Justizvollzug schriftlich über die Verhandlung informiert. Sie habe keine Vorkehrungen getroffen, um den Strafvollzug zu verschieben (act. 21 sinngemäss).
b) Die Schlichtungsverhandlung wurde auf Freitag, 28. Oktober 2016, 8:30 Uhr angesetzt. Die entsprechende Vorladung wurde dem Beschwerdeführer einmal erfolglos eingeschrieben (act. 10) und einmal mit normaler Post (act.
11) zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift nicht, dass er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erhalten hat. Der Erhalt der Sendung lässt sich im Übrigen auch seinem Schreiben vom 21. Oktober 2016 entnehmen (act. 12). In diesem Schreiben wies er das Gericht darauf hin, dass er höchst wahrscheinlich am nächstfolgenden Tag für eine Ersatzfreiheitsstrafe ins Gefängnis müsse. Er ersuchte deshalb das Gericht, mit dem Justizvollzug Kontakt aufzunehmen, damit seine Anwesenheit am Verhandlungstag garantiert sei. Ferner bat er um Angabe des Grundes, weshalb keine Mediation durchgeführt werde, wofür er telefonisch und schriftlich sein Interesse bekundet habe (act. 12 i.V.m. act. 9 und Protokoll Vorinstanz S. 2). Gemäss einer Telefonnotiz bestätigte Frau C._____ vom Amt für Justizvollzug gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde am 27. Oktober 2016, dass sich A._____ wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe im Propog befinde. Sie sicherte zu, dass A._____ für die Verhandlung einen Strafunterbruch erhalte und bestätigte, dass er anhand der Verfügung sehe, weshalb dieser Strafunterbruch gewährt werde (Protokoll Vorinstanz S. 3). Der Vorsitzende sprach nach diesem Telefongespräch dem Beschwerdefüh- rer auf den Anrufbeantworter und teilte ihm zur Erinnerung mit, dass die morgige Verhandlung stattfinde und RA X._____ heute mitgeteilt habe, dass keine (externe) Mediation stattfinden solle (Protokoll Vorinstanz S. 3). A._____ war somit bekannt, dass die Verhandlung am 28. Oktober 2016 um 8:30 Uhr stattfand. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift soll er nicht erst um 7:45 Uhr sondern bereits um 7:30 Uhr aus dem Propog entlassen worden sein (Protokoll Vorinstanz S. 4). Als der Beschwerdeführer um 8:30 Uhr zur Verhandlung nicht erschien, versuchte der Vorsitzende er-
- 4 - folglos, ihn telefonisch zu erreichen. Um 8:50 Uhr stellte der Vorsitzende fest, der Kläger sei unentschuldigt nicht erschienen (Protokoll Vorinstanz S. 5). Ob der Beschwerdeführer eine Viertelstunde früher oder später Urlaub erhielt, fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Das provisorische Polizeigefängnis (Propog) befindet sich nämlich in der Stadt Zürich auf dem Kasernenareal, d.h. drei Tramhaltestellen von der Verhandlungsörtlichkeit, Wengistrasse 30, entfernt. Es wäre ihm daher problemlos möglich gewesen, rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen. Offenbar machte er noch einen Umweg an sei- nen Wohnort, … [Adresse], um dort seine Unterlagen zu holen. Der Be- schwerdeführer orientierte das Gericht nach Verhandlungsschluss entspre- chend und teilte mit, dass er in Kürze eintreffe (Protokoll Vorinstanz S. 5). Er wusste schon vor Strafantritt, auf wann der Verhandlungstermin angesetzt war; deshalb hätte er – falls das überhaupt erforderlich war – seine für die Verhandlung benötigten Unterlagen ins Propog mitnehmen können. Auf die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Vorla- dung hingewiesen (act. 10). Eine Respektstunde kennt die eidgenössische Zivilprozessordnung nicht. In der Praxis wird gleichwohl eine kleine Warte- zeit beachtet. Dem Protokoll zufolge wurde auch die akademische Viertel- stunde überschritten und der Gegenseite bereits eröffnet, dass das Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Unter den konkre- ten Umständen galt das Schlichtungsgesuch daher als zurückgezogen und das Verfahren wurde zu Recht durch die Vorinstanz als gegenstandslos ab- geschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO), zumal es auch an Anhaltspunkten für ein nur leichtes Verschulden des Beschwerdeführer gebricht (Art. 148 ZPO).
E. 5 Im Schlichtungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OG ZH PD110005 vom
23. Juni 2011, E. 2; OG ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4a; ZK ZPO-Jenny, 2. A. Zürich 2013, Art. 113 N 3). Im Übrigen sind dem Be- schwerdegegner im Rechtsmittelverfahren keine Umtriebe entstanden.
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Kosten fallen ausser Ansatz.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 21, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160084-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 19. Januar 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher X._____, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung Beschwerde gegen Verhandlung und Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 28. Oktober 2016 bzw. 30. November 2016 (MM160596)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 30. September 2016 überbrachte A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) der Schlichtungsbehörde Zürich ein Kündigungsschutzbegehren (act. 1 und act. 2) und beantragte (vgl. act. 20 S. 2):
1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 30. August 2016 per
30. September 2016 nichtig beziehungsweise unwirksam ist.
2. Eventualiter sei die Kündigung vom 30. August 2016 per 30. September 2016 für ungültig zu erklären.
3. Subeventualiter sei das Mietverhältnis für die Dauer von 6 bis 12 Monate zu erstrecken. Mit Beschluss vom 30. November 2016 schrieb die Schlichtungsbehörde Zü- rich das Verfahren als gegenstandslos ab, mit der Begründung, der Kläger sei zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (act. 20 S. 3).
2. Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde an und verlangte sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Rückwei- sung an die Vorinstanz zur Anberaumung und Durchführung einer neuen Verhandlung (act. 21).
3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. a) Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht einverstanden, dass ihm Säumigkeit vorgeworfen werde. Sein Strafunterbruch habe am 28. Ok- tober 2016 um Viertel vor acht Uhr begonnen. Er habe nicht pünktlich er- scheinen können. Er habe ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Gerichtes gehabt, wobei dieses Gespräch im Beschluss nicht erwähnt wer- de. Er hätte nie die Verhandlung verpasst, wenn er früher entlassen worden wäre. Er habe regelmässig seine Eingaben persönlich vorbeigebracht. Das
- 3 - zeige, dass er sich die Verhandlung nicht hätte entgehen lassen. Er habe Frau C._____ vom Justizvollzug schriftlich über die Verhandlung informiert. Sie habe keine Vorkehrungen getroffen, um den Strafvollzug zu verschieben (act. 21 sinngemäss).
b) Die Schlichtungsverhandlung wurde auf Freitag, 28. Oktober 2016, 8:30 Uhr angesetzt. Die entsprechende Vorladung wurde dem Beschwerdeführer einmal erfolglos eingeschrieben (act. 10) und einmal mit normaler Post (act.
11) zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift nicht, dass er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erhalten hat. Der Erhalt der Sendung lässt sich im Übrigen auch seinem Schreiben vom 21. Oktober 2016 entnehmen (act. 12). In diesem Schreiben wies er das Gericht darauf hin, dass er höchst wahrscheinlich am nächstfolgenden Tag für eine Ersatzfreiheitsstrafe ins Gefängnis müsse. Er ersuchte deshalb das Gericht, mit dem Justizvollzug Kontakt aufzunehmen, damit seine Anwesenheit am Verhandlungstag garantiert sei. Ferner bat er um Angabe des Grundes, weshalb keine Mediation durchgeführt werde, wofür er telefonisch und schriftlich sein Interesse bekundet habe (act. 12 i.V.m. act. 9 und Protokoll Vorinstanz S. 2). Gemäss einer Telefonnotiz bestätigte Frau C._____ vom Amt für Justizvollzug gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde am 27. Oktober 2016, dass sich A._____ wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe im Propog befinde. Sie sicherte zu, dass A._____ für die Verhandlung einen Strafunterbruch erhalte und bestätigte, dass er anhand der Verfügung sehe, weshalb dieser Strafunterbruch gewährt werde (Protokoll Vorinstanz S. 3). Der Vorsitzende sprach nach diesem Telefongespräch dem Beschwerdefüh- rer auf den Anrufbeantworter und teilte ihm zur Erinnerung mit, dass die morgige Verhandlung stattfinde und RA X._____ heute mitgeteilt habe, dass keine (externe) Mediation stattfinden solle (Protokoll Vorinstanz S. 3). A._____ war somit bekannt, dass die Verhandlung am 28. Oktober 2016 um 8:30 Uhr stattfand. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift soll er nicht erst um 7:45 Uhr sondern bereits um 7:30 Uhr aus dem Propog entlassen worden sein (Protokoll Vorinstanz S. 4). Als der Beschwerdeführer um 8:30 Uhr zur Verhandlung nicht erschien, versuchte der Vorsitzende er-
- 4 - folglos, ihn telefonisch zu erreichen. Um 8:50 Uhr stellte der Vorsitzende fest, der Kläger sei unentschuldigt nicht erschienen (Protokoll Vorinstanz S. 5). Ob der Beschwerdeführer eine Viertelstunde früher oder später Urlaub erhielt, fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Das provisorische Polizeigefängnis (Propog) befindet sich nämlich in der Stadt Zürich auf dem Kasernenareal, d.h. drei Tramhaltestellen von der Verhandlungsörtlichkeit, Wengistrasse 30, entfernt. Es wäre ihm daher problemlos möglich gewesen, rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen. Offenbar machte er noch einen Umweg an sei- nen Wohnort, … [Adresse], um dort seine Unterlagen zu holen. Der Be- schwerdeführer orientierte das Gericht nach Verhandlungsschluss entspre- chend und teilte mit, dass er in Kürze eintreffe (Protokoll Vorinstanz S. 5). Er wusste schon vor Strafantritt, auf wann der Verhandlungstermin angesetzt war; deshalb hätte er – falls das überhaupt erforderlich war – seine für die Verhandlung benötigten Unterlagen ins Propog mitnehmen können. Auf die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Vorla- dung hingewiesen (act. 10). Eine Respektstunde kennt die eidgenössische Zivilprozessordnung nicht. In der Praxis wird gleichwohl eine kleine Warte- zeit beachtet. Dem Protokoll zufolge wurde auch die akademische Viertel- stunde überschritten und der Gegenseite bereits eröffnet, dass das Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Unter den konkre- ten Umständen galt das Schlichtungsgesuch daher als zurückgezogen und das Verfahren wurde zu Recht durch die Vorinstanz als gegenstandslos ab- geschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO), zumal es auch an Anhaltspunkten für ein nur leichtes Verschulden des Beschwerdeführer gebricht (Art. 148 ZPO).
5. Im Schlichtungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OG ZH PD110005 vom
23. Juni 2011, E. 2; OG ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4a; ZK ZPO-Jenny, 2. A. Zürich 2013, Art. 113 N 3). Im Übrigen sind dem Be- schwerdegegner im Rechtsmittelverfahren keine Umtriebe entstanden.
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 21, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
20. Januar 2017