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RU160082

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. dazu BGer 5A_810/2011, E. 3.2.2 und BGer 4A_645/2012, E. 3.3). Dass es der Ge- suchsteller unter Hinweis auf Art. 202 Abs. 2 ZPO (vgl. act. 10 S. 5-6) bislang un- terlassen hat, seine Klage auch nur rudimentär zu begründen, gereicht ihm für die Beurteilung der Prozessaussichten mithin zum Nachteil. Das muss umso mehr gelten, als der Gesuchsteller juristisch gebildet und prozesserfahren ist (vgl. dazu HUBER, DIKE-Komm, a.a.O., Art. 119 N 19). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Gesuchstellung infolge mangelnder Substantiierung die Aussichtslosigkeit der Klage annahm, was die Behauptung einer Persönlichkeitsverletzung angeht.

6. Der Gesuchsteller wendet ein, die Vorinstanz weise seine Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege standardmässig ab und verletze dadurch die Grundsätze der EMRK und der Bundesverfassung (act. 10 S. 4-5). Soweit er in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, die Vorinstanz habe bei der Abweisung seines Gesuches ihre Fragepflicht nicht rechtskonform ausge- übt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, so hätte er seine Vorbringen konkretisieren müssen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf einen Verstoss gegen die EMRK und die Bundesverfassung zufolge Gehörsverletzung genügt er seiner Begründungspflicht jedenfalls nicht (vgl. dazu Erw. II./1.). Das Gleiche gilt auch in

- 7 - Bezug auf die pauschale Kritik des Gesuchstellers, wonach § 128 GOG gegen Bundesrecht verstosse und die Vorinstanz Art. 119 Abs. 5 ZPO falsch angewandt resp. verstanden habe, weshalb "Chaos in der Gesetzgebung und in der Justiz- verwaltung" herrsche (act. 10 S. 4-5). Im Übrigen gilt das in vorstehender Erwä- gung 5 Gesagte, wonach es an dem Gesuchsteller gelegen hätte, sich im Armen- rechtsgesuch näher zur Sache zu äussern, damit die Vorinstanz eine summari- sche Prüfung der Prozesschancen hätte vornehmen können.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchsteller unter- lassen hat, die behauptete Persönlichkeitsverletzung resp. die Geschehnisse, welche zur Verletzung geführt haben, auch nur rudimentär darzulegen. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Seinem Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist folglich nicht stattzu- geben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen. IV.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 A._____, der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchstel- ler), leitete beim Friedensrichteramt B._____ der Stadt Zürich am 4. November 2016 ein Schlichtungsgesuch ein. Darin beantragte er die Feststellung, dass an- lässlich der Generalversammlung der Baugenossenschaft C._____ vom 12. Mai 2016 seine Persönlichkeit verletzt worden sei (vgl. Schlichtungsgesuch angeheftet an act. 1). Gleichzeitig stellte er beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1).

E. 2 Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 wies das Einzelgericht am Bezirks- gericht Zürich (Vorinstanz) das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers ab. Sie erwog dazu, der Gesuchsteller habe die Grundlagen der Klage im Einzelnen nicht genügend dargelegt. Aus den Ausführungen und Unterlagen des Gesuchstellers sei weder ersichtlich, gegen wen sich die Klage richte noch sei das für die Fest- stellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse erkennbar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich daher als aussichtslos (act. 4 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9).

E. 3 Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ferner sei ihm auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 10 S. 2).

E. 4 In Bezug auf die Nichtaussichtslosigkeit ist Folgendes zu sagen: Dem Gesuchsteller ist insoweit zuzustimmen, als es nicht überzeugt, wenn die Vor- instanz ausführt, der Gesuchsteller habe nicht erklärt, wer die Beklagte sei (act. 9 S. 4 Mitte). Dass es sich bei der Beklagten um die Baugenossenschaft C._____ handelt, geht aus dem Schlichtungsgesuch hervor, welcher dem Armenrechtsge- such angeheftet ist (vgl. act. 1 letzte drei Blätter). Diese Unstimmigkeit vermag aber am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern. Der Gesuchsteller geht fehl in der Annahme, für das Schlichtungsverfahren sei mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Einschätzung der Prozesschancen erfor- derlich. Ein entsprechendes Gesuch ist klar vom Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO zu unterscheiden. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen wird oder das sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf, also auch für das Schlichtungsverfah- ren. Dabei müssen aber stets die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nicht- aussichtslosigkeit nach Art. 117 ZPO erfüllt sein (ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl., Art. 117 N 1 und 3, N 13). Damit sich die Entscheidbehörde aber ein Bild über das Rechtsbegehren an sich und dessen Erfolgsaussichten machen kann, muss das Gesuch, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, Angaben zum Anspruch und zum Sachverhalt enthalten. Zwar kommt dem Kriterium der fehlen- den Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren als Vorstufe zum Erkenntnisver- fahren mit dem Zweck, eine gütliche Einigung zu finden, in der Regel eine einge- schränkte Bedeutung zu. Dennoch ist auch hier eine zumindest kurze Sachdar- stellung in groben Zügen vorauszusetzen (ZK ZPO-EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 8; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 119 N 6 f.; BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 260 f., Art. 119 N 101ff.).

E. 5 Wie bereits die Vorinstanz richtig bemerkte (act. 9 S. 4), äussert sich der Gesuchsteller nicht näher zur Sache. Aus dem Schlichtungs- und dem Armen- rechtsgesuch geht lediglich hervor, dass der Rechtsvertreter der Baugenossen- schaft C._____ anlässlich der Generalversammlung vom 12. Mai 2016 ihm (dem Gesuchsteller) gegenüber eine falsche Behauptung aufgestellt haben soll, wo- nach er (der Gesuchsteller) den objektiven Straftatbestand der Erpressung erfüllt

- 6 - habe (act. 1 Blatt 3). Der Gesuchsteller legt weder dar, wer der Rechtsvertreter der Baugenossenschaft ist noch was dieser ihm gegenüber wörtlich gesagt haben soll und in welchem Zusammenhang. Für die Beurteilung der (fehlenden) Aus- sichtslosigkeit fehlen damit hinreichend konkrete Angaben. Entgegen der Auffas- sung des Gesuchstellers obliegt es ihm, der um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Art. 118 f. ZPO), sich von sich aus zur Sache zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO) und das tatsächliche Fundament der Klage darzutun (BGE 140 III 12, E. 3.4; vgl. auch HUBER, DIKE-Komm, a.a.O., Art. 119 N 18-21 m.w.H.). Daran ändert auch der im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege geltende be- schränkte Untersuchungsgrundsatz nichts, trifft die gesuchstellende Person doch eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Botschaft ZPO, S. 7303 sowie BGE 120 Ia 179, E. 3a und BGE 125 IV 161, S. 164). Mit anderen Worten ist das Gericht bei der Prüfung eines Armenrechtsgesuches nicht verpflichtet, den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. dazu BGer 5A_810/2011, E. 3.2.2 und BGer 4A_645/2012, E. 3.3). Dass es der Ge- suchsteller unter Hinweis auf Art. 202 Abs. 2 ZPO (vgl. act. 10 S. 5-6) bislang un- terlassen hat, seine Klage auch nur rudimentär zu begründen, gereicht ihm für die Beurteilung der Prozessaussichten mithin zum Nachteil. Das muss umso mehr gelten, als der Gesuchsteller juristisch gebildet und prozesserfahren ist (vgl. dazu HUBER, DIKE-Komm, a.a.O., Art. 119 N 19). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Gesuchstellung infolge mangelnder Substantiierung die Aussichtslosigkeit der Klage annahm, was die Behauptung einer Persönlichkeitsverletzung angeht.

E. 6 Der Gesuchsteller wendet ein, die Vorinstanz weise seine Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege standardmässig ab und verletze dadurch die Grundsätze der EMRK und der Bundesverfassung (act. 10 S. 4-5). Soweit er in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, die Vorinstanz habe bei der Abweisung seines Gesuches ihre Fragepflicht nicht rechtskonform ausge- übt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, so hätte er seine Vorbringen konkretisieren müssen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf einen Verstoss gegen die EMRK und die Bundesverfassung zufolge Gehörsverletzung genügt er seiner Begründungspflicht jedenfalls nicht (vgl. dazu Erw. II./1.). Das Gleiche gilt auch in

- 7 - Bezug auf die pauschale Kritik des Gesuchstellers, wonach § 128 GOG gegen Bundesrecht verstosse und die Vorinstanz Art. 119 Abs. 5 ZPO falsch angewandt resp. verstanden habe, weshalb "Chaos in der Gesetzgebung und in der Justiz- verwaltung" herrsche (act. 10 S. 4-5). Im Übrigen gilt das in vorstehender Erwä- gung 5 Gesagte, wonach es an dem Gesuchsteller gelegen hätte, sich im Armen- rechtsgesuch näher zur Sache zu äussern, damit die Vorinstanz eine summari- sche Prüfung der Prozesschancen hätte vornehmen können.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchsteller unter- lassen hat, die behauptete Persönlichkeitsverletzung resp. die Geschehnisse, welche zur Verletzung geführt haben, auch nur rudimentär darzulegen. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Seinem Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist folglich nicht stattzu- geben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen. IV.

Dispositiv
  1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist die Bestimmung auf das kantonale Beschwerde- verfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (OGer ZH, RU160002 vom 14. März 2016, E. 4), wes- halb für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 300.– zu erheben sind. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
  2. Der Gesuchsteller verlangt auch für das Rechtsmittelverfahren die un- entgeltliche Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, weshalb seinem Gesuch für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht entsprochen werden kann. - 8 - Es wird beschlossen:
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller aufer- legt.
  8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt B._____ der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. - 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160082-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 20. März 2017 in Sachen A._____, lic. iur. Dr. edu., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 12. Dezember 2016 (ED160063)

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____, der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchstel- ler), leitete beim Friedensrichteramt B._____ der Stadt Zürich am 4. November 2016 ein Schlichtungsgesuch ein. Darin beantragte er die Feststellung, dass an- lässlich der Generalversammlung der Baugenossenschaft C._____ vom 12. Mai 2016 seine Persönlichkeit verletzt worden sei (vgl. Schlichtungsgesuch angeheftet an act. 1). Gleichzeitig stellte er beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1).

2. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 wies das Einzelgericht am Bezirks- gericht Zürich (Vorinstanz) das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers ab. Sie erwog dazu, der Gesuchsteller habe die Grundlagen der Klage im Einzelnen nicht genügend dargelegt. Aus den Ausführungen und Unterlagen des Gesuchstellers sei weder ersichtlich, gegen wen sich die Klage richte noch sei das für die Fest- stellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse erkennbar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich daher als aussichtslos (act. 4 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9).

3. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ferner sei ihm auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 10 S. 2).

4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-7). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. Die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 121 ZPO ist in der 10tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dabei sind kon- krete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. In der Begründung ist aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch anwendete oder den Sachverhalt offensichtlich falsch feststellte (Art. 320 ZPO). Dazu hat die Be- schwerde führende Partei sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt es, wenn wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; OGer ZH PF160008 vom 4. März 2016, E. II./1.2, je mit weiteren Hinweisen). III.

1. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz Willkür, unrichtige Rechtsan- wendung und Rechtsverweigerung vor. So hätte die Vorinstanz, nachdem sie Mängel am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festgestellt hatte, ihn (den Gesuchsteller) in Anwendung der Offizialmaxime und der richterlichen Frage- pflicht auffordern müssen, sein Gesuch zu ergänzen (act. 10 S. 4). Weiter bringt er vor, soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, er habe es unterlassen, die näheren Umstände der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung darzutun und Be- weismittel zu bezeichnen, übersehe sie, dass in einem Schlichtungsgesuch ge- mäss Art. 202 Abs. 2 ZPO lediglich die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen seien. Es liege in der Natur des Schlichtungsver- fahrens, dass es keine Prozesschancen gebe. Die Vorinstanz stelle somit Anfor- derungen auf, die Art. 202 ZPO nicht vorsehe. Eine Begründungs- und Substanti- ierungspflicht bestehe nicht (act. 10 S. 5-6). Schliesslich äussert der Gesuchstel- ler pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid und macht "Chaos in der Ge- setzgebung und in der Justizverwaltung" geltend. Einerseits verletze § 128 GOG

- 4 - Bundesrecht und andererseits sei aus Art. 119 Abs. 5 ZPO unklar, ob die Vor- instanz – wie sie im Urteil festgehalten habe – die unentgeltliche Rechtpflege tat- sächlich nur für das Schlichtungsverfahren hätte bewilligen dürfen (act. 10 S. 4-5).

2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufge- bracht werden können und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosig- keit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO-Jent- Sørensen, 2. Aufl., Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchstellung aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzu- schätzen (Art. 119 Abs. 2-3 ZPO, BGE 131 I 113, E. 3.7.3).

3. Hinsichtlich der Prozessarmut sind bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sehr strenge Mass- stäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Aber auch bei Berücksichtigung dieser hohen Anfor- derungen ergibt sich die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ohne weiteres aus den vorinstanzlichen Akten: Dieser lebt von Sozialhilfe und erzielt weder ein Einkom- men noch hat er namhaftes Vermögen (act. 2/1-2).

- 5 -

4. In Bezug auf die Nichtaussichtslosigkeit ist Folgendes zu sagen: Dem Gesuchsteller ist insoweit zuzustimmen, als es nicht überzeugt, wenn die Vor- instanz ausführt, der Gesuchsteller habe nicht erklärt, wer die Beklagte sei (act. 9 S. 4 Mitte). Dass es sich bei der Beklagten um die Baugenossenschaft C._____ handelt, geht aus dem Schlichtungsgesuch hervor, welcher dem Armenrechtsge- such angeheftet ist (vgl. act. 1 letzte drei Blätter). Diese Unstimmigkeit vermag aber am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern. Der Gesuchsteller geht fehl in der Annahme, für das Schlichtungsverfahren sei mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Einschätzung der Prozesschancen erfor- derlich. Ein entsprechendes Gesuch ist klar vom Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO zu unterscheiden. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen wird oder das sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf, also auch für das Schlichtungsverfah- ren. Dabei müssen aber stets die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nicht- aussichtslosigkeit nach Art. 117 ZPO erfüllt sein (ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl., Art. 117 N 1 und 3, N 13). Damit sich die Entscheidbehörde aber ein Bild über das Rechtsbegehren an sich und dessen Erfolgsaussichten machen kann, muss das Gesuch, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, Angaben zum Anspruch und zum Sachverhalt enthalten. Zwar kommt dem Kriterium der fehlen- den Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren als Vorstufe zum Erkenntnisver- fahren mit dem Zweck, eine gütliche Einigung zu finden, in der Regel eine einge- schränkte Bedeutung zu. Dennoch ist auch hier eine zumindest kurze Sachdar- stellung in groben Zügen vorauszusetzen (ZK ZPO-EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 8; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 119 N 6 f.; BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 260 f., Art. 119 N 101ff.).

5. Wie bereits die Vorinstanz richtig bemerkte (act. 9 S. 4), äussert sich der Gesuchsteller nicht näher zur Sache. Aus dem Schlichtungs- und dem Armen- rechtsgesuch geht lediglich hervor, dass der Rechtsvertreter der Baugenossen- schaft C._____ anlässlich der Generalversammlung vom 12. Mai 2016 ihm (dem Gesuchsteller) gegenüber eine falsche Behauptung aufgestellt haben soll, wo- nach er (der Gesuchsteller) den objektiven Straftatbestand der Erpressung erfüllt

- 6 - habe (act. 1 Blatt 3). Der Gesuchsteller legt weder dar, wer der Rechtsvertreter der Baugenossenschaft ist noch was dieser ihm gegenüber wörtlich gesagt haben soll und in welchem Zusammenhang. Für die Beurteilung der (fehlenden) Aus- sichtslosigkeit fehlen damit hinreichend konkrete Angaben. Entgegen der Auffas- sung des Gesuchstellers obliegt es ihm, der um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Art. 118 f. ZPO), sich von sich aus zur Sache zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO) und das tatsächliche Fundament der Klage darzutun (BGE 140 III 12, E. 3.4; vgl. auch HUBER, DIKE-Komm, a.a.O., Art. 119 N 18-21 m.w.H.). Daran ändert auch der im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege geltende be- schränkte Untersuchungsgrundsatz nichts, trifft die gesuchstellende Person doch eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Botschaft ZPO, S. 7303 sowie BGE 120 Ia 179, E. 3a und BGE 125 IV 161, S. 164). Mit anderen Worten ist das Gericht bei der Prüfung eines Armenrechtsgesuches nicht verpflichtet, den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. dazu BGer 5A_810/2011, E. 3.2.2 und BGer 4A_645/2012, E. 3.3). Dass es der Ge- suchsteller unter Hinweis auf Art. 202 Abs. 2 ZPO (vgl. act. 10 S. 5-6) bislang un- terlassen hat, seine Klage auch nur rudimentär zu begründen, gereicht ihm für die Beurteilung der Prozessaussichten mithin zum Nachteil. Das muss umso mehr gelten, als der Gesuchsteller juristisch gebildet und prozesserfahren ist (vgl. dazu HUBER, DIKE-Komm, a.a.O., Art. 119 N 19). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Gesuchstellung infolge mangelnder Substantiierung die Aussichtslosigkeit der Klage annahm, was die Behauptung einer Persönlichkeitsverletzung angeht.

6. Der Gesuchsteller wendet ein, die Vorinstanz weise seine Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege standardmässig ab und verletze dadurch die Grundsätze der EMRK und der Bundesverfassung (act. 10 S. 4-5). Soweit er in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, die Vorinstanz habe bei der Abweisung seines Gesuches ihre Fragepflicht nicht rechtskonform ausge- übt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, so hätte er seine Vorbringen konkretisieren müssen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf einen Verstoss gegen die EMRK und die Bundesverfassung zufolge Gehörsverletzung genügt er seiner Begründungspflicht jedenfalls nicht (vgl. dazu Erw. II./1.). Das Gleiche gilt auch in

- 7 - Bezug auf die pauschale Kritik des Gesuchstellers, wonach § 128 GOG gegen Bundesrecht verstosse und die Vorinstanz Art. 119 Abs. 5 ZPO falsch angewandt resp. verstanden habe, weshalb "Chaos in der Gesetzgebung und in der Justiz- verwaltung" herrsche (act. 10 S. 4-5). Im Übrigen gilt das in vorstehender Erwä- gung 5 Gesagte, wonach es an dem Gesuchsteller gelegen hätte, sich im Armen- rechtsgesuch näher zur Sache zu äussern, damit die Vorinstanz eine summari- sche Prüfung der Prozesschancen hätte vornehmen können.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchsteller unter- lassen hat, die behauptete Persönlichkeitsverletzung resp. die Geschehnisse, welche zur Verletzung geführt haben, auch nur rudimentär darzulegen. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Seinem Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist folglich nicht stattzu- geben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen. IV.

1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist die Bestimmung auf das kantonale Beschwerde- verfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (OGer ZH, RU160002 vom 14. März 2016, E. 4), wes- halb für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 300.– zu erheben sind. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

2. Der Gesuchsteller verlangt auch für das Rechtsmittelverfahren die un- entgeltliche Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, weshalb seinem Gesuch für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht entsprochen werden kann.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller aufer- legt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt B._____ der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

- 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am: