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RU160060

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2016-11-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) und seiner (ehe- maligen) Arbeitgeberin, der B._____ AG, zugrunde. Mit Schreiben vom 15. De- zember 2015 kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchstel- ler auf den 31. Januar 2016 (Urk. 3/1 Beilage 5). Am 16. Dezember 2015 machte der Gesuchsteller ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon anhängig und beantragte eine Entschädigung für geleistete Überstunden und Nachtarbeit. Die entsprechende Schlichtungsverhandlung fand am 26. Januar 2016 statt ("erste Schlichtungsverhandlung"), wobei zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam (Urk. 10/4). Gleichentags kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller erneut, diesmal per 29. Februar 2016 (Urk. 3/1 Beilage 6). Am 5. August 2016 reichte der Gesuchsteller – diesmal an- waltlich vertreten – ein zweites Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon ein, worin er eine Entschädigung für missbräuchliche Kündigung durch die B._____ AG geltend machte (Urk. 3/1). Zeitgleich beantragte er beim Bezirksgericht Dietikon die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1).

E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm hierbei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 3 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (Befreiung von Vorschussleistungen und Ge- richtskosten), wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zusätzlich vor- aus, dass eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit den Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Die Vor- instanz bejahte sowohl die prozessuale Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) des Gesuch- stellers als auch die fehlende Aussichtslosigkeit der von ihm gestellten Rechtsbe- gehren (Urk. 7 E. 7). Diese rechtliche Würdigung trifft aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu und ist nicht zu beanstanden. Fraglich und zu prüfen ist somit ein- zig, ob im Schlichtungsverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers notwendig gewesen wäre.

E. 3.1 Einer bedürftigen Partei ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu be- willigen, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich macht. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es besonderer Umstände, d.h. es sind höhere Anforderungen an die Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu stellen, wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (BGer 4A_384/2015 vom 24. Septem- ber 2015, E. 4 m.w.H.). Dass ein Schlichtungsverfahren primär auf die Herbeifüh- rung einer Einigung ausgerichtet ist, ändert nichts an der Notwendigkeit der Be- stellung eines Rechtsvertreters, wenn eine Person nicht in der Lage ist, den Pro- zessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen. Diesfalls darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 6 - nicht davon ausgegangen werden, dass auch ohne Rechtsbeistand Vergleichsge- spräche sachgerecht geführt werden könnten und ein allfälliger vergleichsweise erzielter Verzicht in Kenntnis der Rechtslage erfolge (BGer 4A_238/2010 vom

12. Juli 2010, E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 132 I 1 E. 3.3). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätz- lich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der gesuchstellenden Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so die soziale Situation, der Gesundheitszustand und die geistig-psychische Verfassung, die Herkunft (fremder Kulturkreis), die Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 4; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 9). Schliesslich ist das Prinzip der "Waffen- gleichheit" zu beachten (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3 mit Verweis auf BGE 110 Ia 27 E. 2).

E. 3.2 Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 43-jährigen slowenischen Staatsangehörigen, welcher nach eigenen Angaben Mitte Juni 2015 eine Arbeitsstelle in der Schweiz angenommen habe, um seiner Arbeitslosigkeit zu entfliehen und für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sowie seiner drei minderjährigen Töchter, welche nach wie vor in Slowenien lebten, auf- kommen zu können (Urk. 1 Rz. 2). Es ist davon auszugehen, dass der aus Slo- wenien stammende Gesuchsteller mit der deutschen Sprache sowie den in Frage stehenden rechtlichen Grundsätzen bzw. dem hiesigen Rechtssystem generell nicht genügend vertraut ist.

E. 3.3 Im Streit steht ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde betreffend die missbräuchliche Kündigung des Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR sowie die damit zusammenhängende Entschädigung gemäss Art. 336a

- 7 - OR (Urk. 3/1 Rz. 5 f.). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie Persönlich- keit, Familie und Arbeit gelten in aller Regel als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu rechtfertigen vermögen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11; OGer ZH VO150076 vom 20.05.2015, E. 2.12). Darüber hinaus werden in casu weitere nicht zu unterschätzende tatsächliche und rechtliche Fragestellungen aufgeworfen. So zweifelt der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers daran, ob die Beklagte im Hauptsachenprozess die gesetzlich vorge- schriebenen Sozialabgaben, Pensionskassenbeiträge und Quellensteuern ord- nungsgemäss geleistet habe. Entsprechend verlangt der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers im Schlichtungsgesuch, es sei die B._____ AG zu verpflichten, den Nachweis zu erbringen, ob sie die erwähnten Zahlungen vorschriftsgemäss getä- tigt habe (Urk. 3/1 S. 2 und S. 5). Die Verifizierung der entsprechenden Beiträge erfordert demgemäss auch gewisse Kenntnisse im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller diesen (rechtlichen) Schwierigkeiten auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wä- re.

E. 3.4 Ferner machte der Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz geltend, dass ihn der vorliegende Arbeitskonflikt emotional sehr stark belaste und bereits zu einer psychischen Erkrankung geführt habe (Urk. 1 Rz. 5). Zum Gesundheitszustand bzw. der psychischen Verfassung des Gesuchstellers ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht jedoch hervor, dass der Gesuchsteller aufgrund einer Überlastungssituation einen psychischen Zusammenbruch erlitt, "wo er hyperventilierte und umherschrie". Auch nach der ersten Schlichtungsverhandlung vom 26. Januar 2016 habe der Gesuchsteller hyperventiliert und mehrmals erbrechen müssen (Urk. 3/1 Beilage 8/1). Dem psy- chiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. C._____ vom 6. Mai 2016 ist sodann folgendes zu entnehmen: "Diagnostisch liegt nach Vorgeschichte, Beschwerdeschilde- rung, bisherigem Krankheitsverlauf und aktuellem Befund eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor, die inzwischen am Zurückgehen ist. Die Erkrankung ist in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Versicherten schwierige persönliche Ausgangslage im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes aufzu- fassen. Die Konstellation entspricht einer reaktiven Depression und einer erheblichen

- 8 - Kränkung." (Urk. 3/1 Beilage 8/4). Es zeigt sich, dass der Gesuchsteller auch auf- grund seiner psychischen Verfassung auf eine rechtskundige Beistandsperson angewiesen sein dürfte.

E. 3.5 Schliesslich drängt sich im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeistän- dung auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" auf. So geht aus der Vorladung des Friedensrichteramtes vom 11. August 2016 (Urk. 10/3) sowie aus der Klagebewilligung vom 10. Februar 2016 (Urk. 10/4) eindeutig hervor, dass die Gegenpartei von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Diese erst- mals vor Obergericht eingereichten Urkunden können jedoch aufgrund des No- venverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz das Schlichtungsgesuch vom 5. August 2016 ins Recht gelegt, aus welchem ebenfalls ersichtlich ist, dass die B._____ AG im Schlichtungsverfahren durch Rechtsanwalt Y._____ vertreten wird. Diesen Umstand hätte bereits die Vorinstanz aufgrund des geltenden (be- schränkten) Untersuchungsgrundsatzes in Betracht ziehen müssen (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 119 N 18). Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nennt die anwaltliche Ver- tretung der Gegenpartei explizit als Beispiel für eine notwendige Verbeiständung. Durch eine rechtskundige Verbeiständung soll sichergestellt sein, dass sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Gegenpartei nicht von vornherein in einer günstigeren Lage befindet (BGer 5P.207/2003 vom 7. August 2003, E. 1). Da das Prinzip der Waffengleichheit formeller Natur ist, braucht der Ansprecher dadurch nicht tatsächlich benachteiligt zu sein und nicht aufzuzeigen, inwiefern er konkre- ten Bedarf nach einer Rechtsverbeiständung hat. Es genügt der blosse Anschein drohender Nachteile (ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 9 m.w.H.). BÜHLER ist der Auf- fassung, dass die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei in allen nicht aussichts- losen Zivilverfahren einen unbedingten Anspruch der mittellosen Partei auf einen eigenen unentgeltlichen Rechtsbeistand begründet (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 48). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es dem Gesuchsteller nicht zumutbar, seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin, welche selbst anwaltlich vertreten ist, anlässlich der Schlichtungsverhandlung ohne jeglichen Rechtsbeistand ge- genüberzutreten. Somit ist festzuhalten, dass der ausländische und psychisch angeschlagene Gesuchsteller auch aufgrund der Waffengleichheit vorliegend An-

- 9 - spruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hat.

E. 3.6 Demgegenüber vermögen die Argumente der Vorinstanz nicht zu überzeu- gen. Es ist nicht ersichtlich, woher die Vorinstanz die Erkenntnis gewonnen hat, dass der Gesuchsteller "in einem ersten Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG offenbar in der Lage" gewesen sei, seine Ansprüche ohne anwaltli- chen Beistand geltend zu machen. Zumindest aus den vorliegenden Akten sind keine Angaben zum Verlauf bzw. zum Inhalt der ersten Schlichtungsverhandlung zu entnehmen. Ob der Gesuchsteller anlässlich dieser Verhandlung tatsächlich in der Lage war, den Prozessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten sachgemäss Stellung zu nehmen (vgl. vorstehend E. III./3.1), ist nicht bekannt. Zudem kann aus den Schreiben des Gesuchstellers an die Ge- genpartei (Urk. 3/1 Beilage 3/4 und 3/7) nicht geschlossen werden, der Gesuch- steller sei anlässlich der mündlichen Schlichtungsverhandlung auf keinen juristi- schen Beistand angewiesen. Immerhin kann für das Redigieren eines Schreibens problemlos Hilfe in Anspruch genommen werden, was während einer mündlichen Verhandlung nicht der Fall ist. So bringt auch der Gesuchsteller vor, dass es ihm nur "unter Anleitung von Drittpersonen" gelungen sei, das erste Schlichtungsver- fahren einzuleiten (Urk. 6 Rz. 6).

E. 4 Angesichts dieser gesamten Umstände (vielschichtige tatsächliche und rechtliche Fragestellungen, Herkunft und Gesundheitszustand des Gesuchstel- lers, "Waffengleichheit") kann – trotz der geltenden sozialen Untersuchungsma- xime – nicht angenommen werden, der Gesuchsteller könne auf sich selbst ge- stellt für seine arbeitsrechtlichen Ansprüche sachgerechte Begehren stellen und diese im Schlichtungsverfahren hinreichend wirksam vertreten. Damit rechtfertigt es sich, die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege wurden durch die Erstinstanz bereits zu Recht bejaht (Urk. 7 E. 7). Folglich ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.

- 10 -

E. 5 Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben. Sodann ist der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4). Der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 9. August 2016 (ED160006-M) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Dietikon in Sachen gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Nr. GV: IA160093-T) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt."
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller, − die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 6, 9 und 10/3-5, − die B._____ AG, ... [Adresse], Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 30. November 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. August 2016 (ED160006-M)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) und seiner (ehe- maligen) Arbeitgeberin, der B._____ AG, zugrunde. Mit Schreiben vom 15. De- zember 2015 kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchstel- ler auf den 31. Januar 2016 (Urk. 3/1 Beilage 5). Am 16. Dezember 2015 machte der Gesuchsteller ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon anhängig und beantragte eine Entschädigung für geleistete Überstunden und Nachtarbeit. Die entsprechende Schlichtungsverhandlung fand am 26. Januar 2016 statt ("erste Schlichtungsverhandlung"), wobei zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam (Urk. 10/4). Gleichentags kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller erneut, diesmal per 29. Februar 2016 (Urk. 3/1 Beilage 6). Am 5. August 2016 reichte der Gesuchsteller – diesmal an- waltlich vertreten – ein zweites Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon ein, worin er eine Entschädigung für missbräuchliche Kündigung durch die B._____ AG geltend machte (Urk. 3/1). Zeitgleich beantragte er beim Bezirksgericht Dietikon die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1).

2. Mit Urteil vom 9. August 2016 wies das zuständige Einzelgericht am Be- zirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das Gesuch des Gesuchstellers um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ab. Es bejahte die Mittellosigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit, verneinte indes, dass der Gesuchsteller auf anwaltlichen Beistand angewiesen sei (Urk. 7 E. 7-10). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. August 2016 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 6 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. August 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei dem Beschwerde- führer im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Dietikon in Sachen gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche

- 3 - Forderung (Nr. GV: IA160093-T) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizugeben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm hierbei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." II.

1. Der B._____ AG als Beklagte im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf ihre Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz gemäss Art. 324 ZPO wird verzichtet.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III.

1. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung mit der Begründung, es seien für das Schlichtungsverfahren hohe Anfor- derungen an die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu stellen. Ein Anspruch auf Verbeiständung stehe einer Partei nur zu, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug einer Rechtsvertretung er-

- 4 - fordere. Vorliegend scheine es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers

– jedenfalls für das Schlichtungsverfahren – nicht notwendig, dass er über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfüge. Allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten könne durch Beizug einer "Übersetzerperson" Rechnung getragen werden. Im Lichte der Vorbringen des Gesuchstellers handle es sich nicht um einen beson- ders komplexen Fall mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller in einem ersten Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG offenbar in der Lage gewesen sei, seine Ansprüche ohne anwaltlichen Beistand geltend zu machen. Auch habe der Gesuchsteller gegen die am 26. Januar 2016 ausgesprochene (zweite) Kündigung mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (wiederum ohne anwalt- lichen Beistand) rechtzeitig im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR remonstriert. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sei deshalb abzuweisen (Urk. 7 E. 8-10).

2. Der Gesuchsteller rügt vor Obergericht im Wesentlichen, die Vorinstanz ha- be den zentralen Umstand, dass die Gegenpartei (ebenfalls) über eine anwaltli- che Vertretung verfüge, völlig ausser Acht gelassen. Darüber hinaus gölten Pro- zesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich rechtfertigen würden. Hinzu komme, dass es sich beim Gesuch- steller um einen slowenischen Arbeitsmigranten handle, der erst im Frühsommer 2015 in die Schweiz eingereist sei und mit der hiesigen Rechtsordnung ebenso wenig vertraut sei wie mit der deutschen Sprache. Auch wenn es dem Gesuch- steller – notabene unter Anleitung von Drittpersonen – gelungen sei, am 16. De- zember 2015 ein (erstes) Schlichtungsverfahren einzuleiten, dürfe dies nicht dar- über hinwegtäuschen, dass er anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

26. Januar 2016 trotz Beizugs einer Übersetzerin von der Situation völlig überfor- dert gewesen sei. Des Weiteren dürfe vorliegend auch nicht einfach ausser Acht gelassen werden, dass die Differenzen mit der ehemaligen Arbeitgeberin den Ge- suchsteller emotional sehr stark belastet hätten und auch heute noch belasten würden, was bei ihm sogar zu einer massiven psychischen Erkrankung geführt habe. Mithin bedürfe der Gesuchsteller auch wegen seiner gesundheitlichen Be-

- 5 - einträchtigung eines Rechtsbeistands zur gehörigen Führung des (zweiten) Schlichtungsverfahrens, was von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil eben- falls gänzlich unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 6 Rz. 5-7).

3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (Befreiung von Vorschussleistungen und Ge- richtskosten), wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zusätzlich vor- aus, dass eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit den Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Die Vor- instanz bejahte sowohl die prozessuale Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) des Gesuch- stellers als auch die fehlende Aussichtslosigkeit der von ihm gestellten Rechtsbe- gehren (Urk. 7 E. 7). Diese rechtliche Würdigung trifft aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu und ist nicht zu beanstanden. Fraglich und zu prüfen ist somit ein- zig, ob im Schlichtungsverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers notwendig gewesen wäre. 3.1 Einer bedürftigen Partei ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu be- willigen, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich macht. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es besonderer Umstände, d.h. es sind höhere Anforderungen an die Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu stellen, wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (BGer 4A_384/2015 vom 24. Septem- ber 2015, E. 4 m.w.H.). Dass ein Schlichtungsverfahren primär auf die Herbeifüh- rung einer Einigung ausgerichtet ist, ändert nichts an der Notwendigkeit der Be- stellung eines Rechtsvertreters, wenn eine Person nicht in der Lage ist, den Pro- zessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen. Diesfalls darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 6 - nicht davon ausgegangen werden, dass auch ohne Rechtsbeistand Vergleichsge- spräche sachgerecht geführt werden könnten und ein allfälliger vergleichsweise erzielter Verzicht in Kenntnis der Rechtslage erfolge (BGer 4A_238/2010 vom

12. Juli 2010, E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 132 I 1 E. 3.3). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätz- lich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der gesuchstellenden Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so die soziale Situation, der Gesundheitszustand und die geistig-psychische Verfassung, die Herkunft (fremder Kulturkreis), die Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 4; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 9). Schliesslich ist das Prinzip der "Waffen- gleichheit" zu beachten (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3 mit Verweis auf BGE 110 Ia 27 E. 2). 3.2 Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 43-jährigen slowenischen Staatsangehörigen, welcher nach eigenen Angaben Mitte Juni 2015 eine Arbeitsstelle in der Schweiz angenommen habe, um seiner Arbeitslosigkeit zu entfliehen und für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sowie seiner drei minderjährigen Töchter, welche nach wie vor in Slowenien lebten, auf- kommen zu können (Urk. 1 Rz. 2). Es ist davon auszugehen, dass der aus Slo- wenien stammende Gesuchsteller mit der deutschen Sprache sowie den in Frage stehenden rechtlichen Grundsätzen bzw. dem hiesigen Rechtssystem generell nicht genügend vertraut ist. 3.3 Im Streit steht ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde betreffend die missbräuchliche Kündigung des Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR sowie die damit zusammenhängende Entschädigung gemäss Art. 336a

- 7 - OR (Urk. 3/1 Rz. 5 f.). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie Persönlich- keit, Familie und Arbeit gelten in aller Regel als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu rechtfertigen vermögen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11; OGer ZH VO150076 vom 20.05.2015, E. 2.12). Darüber hinaus werden in casu weitere nicht zu unterschätzende tatsächliche und rechtliche Fragestellungen aufgeworfen. So zweifelt der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers daran, ob die Beklagte im Hauptsachenprozess die gesetzlich vorge- schriebenen Sozialabgaben, Pensionskassenbeiträge und Quellensteuern ord- nungsgemäss geleistet habe. Entsprechend verlangt der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers im Schlichtungsgesuch, es sei die B._____ AG zu verpflichten, den Nachweis zu erbringen, ob sie die erwähnten Zahlungen vorschriftsgemäss getä- tigt habe (Urk. 3/1 S. 2 und S. 5). Die Verifizierung der entsprechenden Beiträge erfordert demgemäss auch gewisse Kenntnisse im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller diesen (rechtlichen) Schwierigkeiten auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wä- re. 3.4 Ferner machte der Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz geltend, dass ihn der vorliegende Arbeitskonflikt emotional sehr stark belaste und bereits zu einer psychischen Erkrankung geführt habe (Urk. 1 Rz. 5). Zum Gesundheitszustand bzw. der psychischen Verfassung des Gesuchstellers ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht jedoch hervor, dass der Gesuchsteller aufgrund einer Überlastungssituation einen psychischen Zusammenbruch erlitt, "wo er hyperventilierte und umherschrie". Auch nach der ersten Schlichtungsverhandlung vom 26. Januar 2016 habe der Gesuchsteller hyperventiliert und mehrmals erbrechen müssen (Urk. 3/1 Beilage 8/1). Dem psy- chiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. C._____ vom 6. Mai 2016 ist sodann folgendes zu entnehmen: "Diagnostisch liegt nach Vorgeschichte, Beschwerdeschilde- rung, bisherigem Krankheitsverlauf und aktuellem Befund eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor, die inzwischen am Zurückgehen ist. Die Erkrankung ist in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Versicherten schwierige persönliche Ausgangslage im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes aufzu- fassen. Die Konstellation entspricht einer reaktiven Depression und einer erheblichen

- 8 - Kränkung." (Urk. 3/1 Beilage 8/4). Es zeigt sich, dass der Gesuchsteller auch auf- grund seiner psychischen Verfassung auf eine rechtskundige Beistandsperson angewiesen sein dürfte. 3.5 Schliesslich drängt sich im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeistän- dung auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" auf. So geht aus der Vorladung des Friedensrichteramtes vom 11. August 2016 (Urk. 10/3) sowie aus der Klagebewilligung vom 10. Februar 2016 (Urk. 10/4) eindeutig hervor, dass die Gegenpartei von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Diese erst- mals vor Obergericht eingereichten Urkunden können jedoch aufgrund des No- venverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz das Schlichtungsgesuch vom 5. August 2016 ins Recht gelegt, aus welchem ebenfalls ersichtlich ist, dass die B._____ AG im Schlichtungsverfahren durch Rechtsanwalt Y._____ vertreten wird. Diesen Umstand hätte bereits die Vorinstanz aufgrund des geltenden (be- schränkten) Untersuchungsgrundsatzes in Betracht ziehen müssen (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 119 N 18). Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nennt die anwaltliche Ver- tretung der Gegenpartei explizit als Beispiel für eine notwendige Verbeiständung. Durch eine rechtskundige Verbeiständung soll sichergestellt sein, dass sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Gegenpartei nicht von vornherein in einer günstigeren Lage befindet (BGer 5P.207/2003 vom 7. August 2003, E. 1). Da das Prinzip der Waffengleichheit formeller Natur ist, braucht der Ansprecher dadurch nicht tatsächlich benachteiligt zu sein und nicht aufzuzeigen, inwiefern er konkre- ten Bedarf nach einer Rechtsverbeiständung hat. Es genügt der blosse Anschein drohender Nachteile (ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 9 m.w.H.). BÜHLER ist der Auf- fassung, dass die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei in allen nicht aussichts- losen Zivilverfahren einen unbedingten Anspruch der mittellosen Partei auf einen eigenen unentgeltlichen Rechtsbeistand begründet (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 48). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es dem Gesuchsteller nicht zumutbar, seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin, welche selbst anwaltlich vertreten ist, anlässlich der Schlichtungsverhandlung ohne jeglichen Rechtsbeistand ge- genüberzutreten. Somit ist festzuhalten, dass der ausländische und psychisch angeschlagene Gesuchsteller auch aufgrund der Waffengleichheit vorliegend An-

- 9 - spruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hat. 3.6 Demgegenüber vermögen die Argumente der Vorinstanz nicht zu überzeu- gen. Es ist nicht ersichtlich, woher die Vorinstanz die Erkenntnis gewonnen hat, dass der Gesuchsteller "in einem ersten Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG offenbar in der Lage" gewesen sei, seine Ansprüche ohne anwaltli- chen Beistand geltend zu machen. Zumindest aus den vorliegenden Akten sind keine Angaben zum Verlauf bzw. zum Inhalt der ersten Schlichtungsverhandlung zu entnehmen. Ob der Gesuchsteller anlässlich dieser Verhandlung tatsächlich in der Lage war, den Prozessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten sachgemäss Stellung zu nehmen (vgl. vorstehend E. III./3.1), ist nicht bekannt. Zudem kann aus den Schreiben des Gesuchstellers an die Ge- genpartei (Urk. 3/1 Beilage 3/4 und 3/7) nicht geschlossen werden, der Gesuch- steller sei anlässlich der mündlichen Schlichtungsverhandlung auf keinen juristi- schen Beistand angewiesen. Immerhin kann für das Redigieren eines Schreibens problemlos Hilfe in Anspruch genommen werden, was während einer mündlichen Verhandlung nicht der Fall ist. So bringt auch der Gesuchsteller vor, dass es ihm nur "unter Anleitung von Drittpersonen" gelungen sei, das erste Schlichtungsver- fahren einzuleiten (Urk. 6 Rz. 6).

4. Angesichts dieser gesamten Umstände (vielschichtige tatsächliche und rechtliche Fragestellungen, Herkunft und Gesundheitszustand des Gesuchstel- lers, "Waffengleichheit") kann – trotz der geltenden sozialen Untersuchungsma- xime – nicht angenommen werden, der Gesuchsteller könne auf sich selbst ge- stellt für seine arbeitsrechtlichen Ansprüche sachgerechte Begehren stellen und diese im Schlichtungsverfahren hinreichend wirksam vertreten. Damit rechtfertigt es sich, die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege wurden durch die Erstinstanz bereits zu Recht bejaht (Urk. 7 E. 7). Folglich ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.

- 10 -

5. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben. Sodann ist der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4). Der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 9. August 2016 (ED160006-M) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Dietikon in Sachen gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Nr. GV: IA160093-T) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller, − die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 6, 9 und 10/3-5, − die B._____ AG, ... [Adresse], Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: jo