Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 ersuchte der High Court of Justice of Eng- land and Wales, Queen's Bench Division, das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Zentralbehörde der internationalen Rechtshilfe um Durchführung einer Edition von Unterlagen bei der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin, act. 3). Mit Schreiben vom 2. August 2016 informierte auch der Vertreter der Beschwerdeführerin die Zentralbehörde über das Rechtshilfeer- suchen (act. 2). Die Zentralbehörde übermittelte dem Bezirksgericht Meilen (fort- an Vorinstanz) das Rechtshilfegesuch mit Schreiben vom 5. August 2016 (act. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin an, die verlangten Dokumente innert einer Frist von 30 Tagen an den Senior Master of the Queen's Bench Division, Royal Courts of Justice, in London zu sen- den. In den Entscheiderwägungen nahm die Vorinstanz einzig auf das Rechtshil- fegesuch Bezug und nannte die anwendbaren Bestimmungen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Edition verweigern sollte, ordnete die Vorinstanz wei- ter an, dass die Beschwerdeführerin zuhanden des Senior Master of the Queen's Bench Division innert derselben Frist mitzuteilen habe, aus welchen Gründen sie ihre Mitwirkung verweigere (act. 4 = act. 7 = act. 9). Der Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin am 10. August 2016 zugestellt (act. 5).
E. 3 Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. 4 Nachdem die vorinstanzlichen Akten (act. 1-5) beigezogen worden waren, wurde der Beschwerde – auf entsprechenden Antrag (act. 8 S. 3) – mit Verfügung vom 23. August 2016 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Be- schwerdeführerin zugleich First zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– angesetzt. Weiter wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) mit derselben Verfügung Frist zur Stellungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zur Beschwerdeantwort sowie zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 13 S. 4 f.). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 14 f.).
E. 5 Nach der Konzeption von Art. 163 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht nicht von Amtes wegen, ob der Bank die Mitwirkung wegen des Geheimnisschutzes zu erlassen ist, sondern erst auf begründeten Antrag (Higi, a.a.O., Art. 163 N 15; vgl.
- 8 - auch BSK ZPO-Schmid, a.a.O., Art. 163 N 8b). Der vorliegend auch anwendbare Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 9 HBewUe70 i.V.m. Art. 53 ZPO) verlangt, dass die mitwirkungsbelastete Partei Gelegenheit erhalten muss, die ihr ihrer An- sicht nach zustehenden Mitwirkungsverweigerungsrechte geltend zu machen. Zu Recht und in Übereinstimmung mit den obenstehenden Erwägungen (vgl. Erw. Ziff. III./2 ff.) wies die Beschwerdeführerin darauf hin (act. 8 S. 7 ff.), dass das er- suchte Gericht Adressat allfälliger Mitwirkungsverweigerungsgründe ist (OGer ZH, NV040009 vom 16. November 2004, E. II./5.). Ein Abwägungsentscheid einer ausländischen Behörde über die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses würde
– wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält (act. 8 S. 10 f.) – keine ausrei- chende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 47 Abs. 4 BankG darstellen.
E. 6 Die Vorinstanz verwies die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Ent- scheid an das ersuchende Gericht im Ausland, um die Mitwirkungsverweigerungs- rechte geltend zu machen (act. 7 S. 2, Dispositivziffer 1). Wie die Beschwerdefüh- rerin richtig erkannte (act. 8 S. 9), übertrug die Vorinstanz die Prüfung der Ver- weigerungsrechte und mithin die Prüfung, inwieweit das Rechtshilfeersuchen er- ledigt werden kann, direkt an die ersuchende ausländische Behörde. Der Be- schwerdeführerin wird damit die ihr zustehende Möglichkeit genommen, die Ver- weigerungsgründe vor dem ersuchten Gericht geltend zu machen und von ihm prüfen zu lassen. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz dadurch Art. 9 bzw. Art. 11 lit. a HBewUe70 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 163 Abs. 2 ZPO und Art. 47 BankG. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
E. 7 Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ent- sprechend ist die Verfügung vom 9. August 2016 aufzuheben. Die Sache ist so- dann insoweit spruchreif, als dann direkt ein neuer Entscheid ergehen kann, wenn der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Verweigerungs- rechte geltend zu machen. Entsprechendes ist daher schon heute vorzusehen und es ist – im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 9 Abs. 3 HBewUe70 – der Beschwerdeführerin eine Frist anzusetzen, um allfällige Verwei-
- 9 - gerungsgründe gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen. Diese wird dann die vorhin erwähnte Prüfung vorzunehmen und das weiter Erforderliche vorzukeh- ren haben. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang da- rauf hin, dass es nicht der in internationalen Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen üblichen Anordnung entspricht, die zu edierenden Unterlagen direkt an das ersu- chende Gericht zu übermitteln (act. 8 S. 7), wie es die Vorinstanz ursprünglich anordnete (act. 7 S. 2). Nach Art. 13 HBewUe70 ist es denn auch die ersuchte Behörde und nicht die Verfahrenspartei, welche die edierten Schriftstücke zur Er- ledigung des Rechtshilfeersuchens der ersuchenden Behörde zu übermitteln hat. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin aufzufordern, die verlangten Dokumente der Vorinstanz auszuhändigen, sodass diese sie dem ersuchenden Gericht wei- terleiten kann, (i) wenn keine Mitwirkungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden oder (ii) wenn die Interessenabwägung nach Art. 163 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 47 BankG zur (partiellen) Aufhebung des Bankkundengeheimnisses führt. IV.
1. Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den vorliegenden Ent- scheid festzulegen. Die Prozesskosten sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätz- lich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei einer Beschwerdeabweisung gilt die beschwerdegegnerische Partei dem Grundsatze nach als unterliegend und wird damit kostenpflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdever- fahren jedoch weder zur Sache noch zur einstweiligen Gewährung der aufschie- benden Wirkung geäussert, sondern auf eine Stellungnahme ausdrücklich ver- zichtet (act. 17/1-2, jeweils S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem Ent- scheid der Vorinstanz nicht identifiziert, weshalb es vor Obergericht keine unter- liegende Partei gibt.
2. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auf- erlegen. Den Verfahrensparteien kann vorliegend kein Vorwurf gemacht werden. Es rechtfertigt sich insbesondere nicht, der Beschwerdegegnerin Kosten und Ent-
- 10 - schädigungen aufzuerlegen. Das Rechtsmittelverfahren wurde vielmehr allein durch die fehlerhafte Anordnung der Vorinstanz verursacht (vgl. Ziff. III.), weshalb die Kosten den Kanton zu treffen haben (BGer, 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012, E. 4.4.2 sowie 5A_371/2010 vom 31. August 2010, E. 4; vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 11). Sind keine Fremdkosten angefallen, werden in einem solchen Fall nach Praxis der Kammer keine Gerichtskosten erhoben (vgl. OGer ZH, PC130032 vom 13. Juni 2013, S. 3; PQ140008 vom 17. März 2014 sowie PQ140037 vom 28. Juli 2014, jeweils E. 4). Sind indes Fremdkosten angefallen, sind sie nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Kanton aufzuerlegen (OGer ZH, LB100040 vom 20. Oktober 2011, E. 4 = SJZ 108/2012, S. 246). Für die rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung vom 23. August 2016 sowie der Beilagen an die Beschwerdegegnerin waren die Dokumente zu übersetzen (Art. 5 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 7 i.V.m. Art. 20 lit. b HZue65). Bis zur Mitteilung der Be- schwerdegegnerin, dass sie im vorliegenden Verfahren auf Stellungnahmen ver- zichte (act. 17/1-2, jeweils S. 1), sind Übersetzungskosten von Fr. 700.– angefal- len (act. 18). Da Übersetzungskosten Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), sind sie auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
3. Die Beschwerdegegnerin bezeichnete in ihrer Eingabe vom 22. September 2016 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 17/1-2, jeweils S. 2; Art. 140 ZPO). Dieser Entscheid ist ihr zusammen mit den Beilagen an diese Adresse zu- zustellen. Weitere Übersetzungen sind nicht notwendig (vgl. etwa Kren Kostkie- wicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2013, S. 39 oder Martin Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 129 N 15; BGE 115 IA 64, E. 6; 129 III 750, E. 3.2). Nach wie vor gilt, dass es bei einer Kostenübernahme auf die Staatskasse wegen eines Fehlers der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage für eine an sich korrespondierende Parteientschädigung durch den Staat fehlt (BGE 140 III 385, E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch Adrian Urwyler/Myriam Grüt- ter, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 12 oder KuKo ZPO-Schmid,
2. Aufl. 2014, Art. 107 N 15). Eine solche verlangte die Beschwerdeführerin auch nicht (act. 8 S. 2). Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdegegnerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
- Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass bei Widerruf oder Änderungen in den Zustellverhältnissen ohne Angabe eines neuen Zustell- domizils in der Schweiz die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO erfolgen wird.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird die Verfügung des Bezirks- gerichts Meilen vom 9. August 2016 aufgehoben. 2a. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, die gemäss Ziffer 3.2 des Rechtshilfeersuchens (act. 3) verlangten Dokumente einzureichen. 2b. Verweigert die Beschwerdeführerin die Edition, so hat sie dem Bezirksge- richt Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, innert der Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 2a schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen sie ih- re Mitwirkung verweigert. Sofern die Beschwerdeführerin Mitwirkungsver- weigerungsgründe geltend macht, wird ihr die Frist zur Edition der verlang- ten Dokumente gemäss Dispositiv-Ziffer 2a abgenommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Folgen unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung gemäss Art. 164 ZPO hingewiesen. - 12 -
- Im Übrigen wird die Sache an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Sin- ne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Staatskasse genommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 7, act. 8 und act. 13, sowie an das Bezirksge- richt und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
- Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2016 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____, gegen B._____ Limited, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend Edition Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. August 2016 (FR160093)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 ersuchte der High Court of Justice of Eng- land and Wales, Queen's Bench Division, das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Zentralbehörde der internationalen Rechtshilfe um Durchführung einer Edition von Unterlagen bei der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin, act. 3). Mit Schreiben vom 2. August 2016 informierte auch der Vertreter der Beschwerdeführerin die Zentralbehörde über das Rechtshilfeer- suchen (act. 2). Die Zentralbehörde übermittelte dem Bezirksgericht Meilen (fort- an Vorinstanz) das Rechtshilfegesuch mit Schreiben vom 5. August 2016 (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin an, die verlangten Dokumente innert einer Frist von 30 Tagen an den Senior Master of the Queen's Bench Division, Royal Courts of Justice, in London zu sen- den. In den Entscheiderwägungen nahm die Vorinstanz einzig auf das Rechtshil- fegesuch Bezug und nannte die anwendbaren Bestimmungen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Edition verweigern sollte, ordnete die Vorinstanz wei- ter an, dass die Beschwerdeführerin zuhanden des Senior Master of the Queen's Bench Division innert derselben Frist mitzuteilen habe, aus welchen Gründen sie ihre Mitwirkung verweigere (act. 4 = act. 7 = act. 9). Der Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin am 10. August 2016 zugestellt (act. 5).
3. Mit Eingabe vom 19. August 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und stellt folgendes Rechtsbegehren (act. 8 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen vom 9. August 2016 (Geschäfts-Nr. FR160093-G/U/Sz-Sn/kg) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, die gemäss Ziff. 3.2 des Rechtshilfeersuchens (act. 3) ver- langten Dokumente in der dort vorgesehenen Form an folgende Adresse zu senden:
- 3 - Senior Master of the Queen's Bench Division Royal Courts of Justice Strand London WC2A 2LL England Verweigert die Gesuchsgegnerin die Edition im dargelegten Sinne, so hat sie innert obgenannter Frist zuhanden des Bezirksgerichts Meilen schriftlich mitzu- teilen, aus welchen Gründen sie ihre Mitwirkung verweigert. Sofern die Ge- suchsgegnerin Mitwirkungsverweigerungsgründe geltend macht, wird die ob- genannte Frist zur Edition der verlangten Dokumente abgenommen. Die Gesuchsgegnerin wird auf die Folgen unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung gemäss Art. 164 ZPO hingewiesen.'
2. Eventualiter sei die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen vom 9. August 2016 (Geschäfts-Nr. FR160093-G/U/Sz-Sn/kg) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts Zü- rich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
4. Nachdem die vorinstanzlichen Akten (act. 1-5) beigezogen worden waren, wurde der Beschwerde – auf entsprechenden Antrag (act. 8 S. 3) – mit Verfügung vom 23. August 2016 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Be- schwerdeführerin zugleich First zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– angesetzt. Weiter wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) mit derselben Verfügung Frist zur Stellungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zur Beschwerdeantwort sowie zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 13 S. 4 f.). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 14 f.).
5. Noch bevor der Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. August 2016 samt Doppel von act. 8 und 9 sowie deren Übersetzungen auf dem Rechtshilfe- weg zugestellt werden konnten, teilte sie der Kammer mit Schreiben vom
22. September 2016 mit, dass sie von den Rechtsvertretern der Beschwerdefüh- rerin in England über den Inhalt der Verfügung vom 23. August 2016 informiert worden sei. Sodann bezeichnete sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (was im Rubrum vermerkt wurde) und erklärte, dass sie weder beabsichtige, eine Be- schwerdeantwort einzureichen, noch sich zur einstweiligen Gewährung der auf- schiebenden Wirkung zu äussern ("We confirm that the Opponents [Beschwerde- gegnerin] neither intend to file a reply to Complainant's [Beschwerdeführerin] ob-
- 4 - jections nor to comment on the suspensory effect granted to the objections for the time being.", act. 17/2, übersetzt in act. 17/1). Damit verzichtete die Beschwerde- gegnerin (i) auf eine Stellungnahme zur einstweiligen Gewährung der aufschie- benden Wirkung und (ii) auf eine Beschwerdeantwort. Von der vorgängigen Zu- stellung der Verfügung vom 23. August 2016 an die Beschwerdegegnerin kann damit abgesehen werden. Der guten Ordnung halber ist die Beschwerdegegnerin indessen noch auf die Wirkungen hinzuweisen, welche ein Widerruf oder eine Änderung der Zustellverhältnisse bewirken können. Eine Stellungnahme der Vo- rinstanz ist nicht einzuholen (Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II.
1. Entscheide des Rechtshilfegerichts, mit welchem einem Rechtshilfeersu- chen stattgegeben wird, sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO anfecht- bar (BGE 142 III 116, E. 3.4.1; OGer ZH, RU160010 vom 16. Juni 2016, E. III./1.; abweichend noch OGer ZH, RU140032 vom 6. November 2014, E. 2.1 sowie OGer ZH, LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.3.1 ff.). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung, namentlich die Verletzung von Art. 9 und Art. 11 lit. a des Haager Übereinkom- mens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom
18. März 1970 (HBewUe70) sowie von Art. 163 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 47 BankG, vor. Mit der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin die Möglichkeit genommen, vor dem ersuchten schweizerischen Gericht, die Gründe für eine Mitwirkungsverweigerung geltend zu machen, wie es die Best- immungen des Haager Beweisübereinkommens vorsehen würden. Die Be- schwerdeführerin hätte im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens insbesondere die Möglichkeit erhalten sollen, auf das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) gestützte Verweigerungsrechte vor der Vorinstanz einzubringen. Würde die Beschwerde- führerin die Akten direkt an die englischen Behörden edieren und dort ihre Mitwir-
- 5 - kungsverweigerungsrechte nach Art. 47 BankG geltend machen, würde der Ent- scheid des englischen Gerichts über die Aufhebung des Bankgeheimnisses keine genügende rechtliche Grundlage bilden, um vom Bankgeheimnis geschützte In- formationen offenzulegen. Dazu sei der Entscheid einer inländischen Behörde notwendig. Bei einer direkten Herausgabe der Dokumente an die englischen Be- hörden setze sich die Beschwerdeführerin dem Risiko eines Verstosses gegen das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) aus, dem sie nach wie vor unterstehe (act. 8 S. 7 ff.). III.
1. Vorliegend ersuchte ein englisches Gericht die schweizerischen Behörden um Aktenedition bei der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 1 ff. i.V.m. act. 3). Das Rechtshilfeersuchen der Richterin in London hat eine grenzüberschreitende Be- weiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsa- chen zuzuordnen ist (BGE 132 III 291, E. 1.1; EJPD, Die internationale Rechtshil- fe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., Stand Januar 2013, S. 21 [fortan Weglei- tung]). Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme in Zivil- und Han- delssachen unterzeichnet. Die Bestimmungen des Abkommens sind vorliegend anwendbar, worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinwies (act. 7 S. 2).
2. Auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzuführenden Beweiserhebungen ist schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IPRG; Wegleitung, a.a.O., S. 25; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 65 m.w.H.). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung (Wegleitung, a.a.O., S. 25), wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend festhält (act. 8 S. 8). Die Erledigung eines Ersuchens erfolgt sodann nach Massgabe von Art. 13 HBe- wUe70. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335
- 6 - ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.). Zutreffend hielt bereits VOLKEN fest, dass die Rechtshilfe eine Hilfeleistung, eine dem Hauptverfahren zudienende Tä- tigkeit, darstellt (Volken, a.a.O., S. 2; vgl. auch Wegleitung, S. 1 m.w.H.; BBl 1993 III 1261 ff., S. 1265; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257). Den Gerichten des ersuchten Staates kommt somit grundsätzlich nur eine ausführende Funktion für die Gerich- te des ersuchenden Staates zu (OGer ZH, LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.1). Die Tätigkeit des ersuchten Gerichts erschöpft sich jedoch nicht in schlichter Voll- streckung des Rechtshilfegesuchs, wovon allerdings die Vorinstanz auszugehen scheint (act. 7 S. 2). Bei der Beweisaufnahme in der Schweiz handelt es sich stets um einen Akt der Rechtsprechung – nicht um bloss zu vollstreckendes Jus- tizverwaltungshandeln (OGer ZH, RU130012 vom 5. Februar 2014, E. 3 sowie RU140032 vom 6. November 2014, E. 3.5). Insbesondere gehen die Bestimmun- gen des HBewUe70 den Art. 335 ff. ZPO vor. Der ersuchte Staat – hier die Schweiz – hat Gesuche um Rechtshilfe nicht zu erfüllen, wenn ein Verweige- rungsgrund des HBewUe70 dies vorsieht (BGE 142 III 116, E. 3 sowie E. 3.3.1). Daraus folgt u.a., dass das ersuchte Gericht in der Schweiz in eigener Kompetenz über die Verweigerungsgründe zu entscheiden hat (vgl. Art. 9-11 HBewUe70; fer- ner OGer ZH, NV040009 vom 16. November 2004, E. II./5; Wegleitung, a.a.O., S. 26; siehe auch Hofstetter, Die internationale Rechtshilfe in Straf- und Zivilsa- chen und das Bankgeheimnis, in: recht 2004, S. 81 ff., S. 90 f.).
3. Ein Rechtshilfeersuchen wird nicht erledigt, soweit die Person, die es betrifft, sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft, das nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist (Art. 11 lit. a HBe- wUe70). Davon ist auch ein allfälliges Recht zur Editionsverweigerung erfasst (dahingehend BGE 132 III 291, E. 4.4. a.E.), da "der Hand nicht entrissen werden darf, was der Mund nicht preisgeben muss" (vgl. Schwarz, Das Bankgeheimnis bei Rechtshilfeverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen, in: SJZ 91/1995, S. 281 ff., S. 283). Zudem verweist Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 für die Erledigung ei- nes Rechshilfegesuchs auf die lex fori (vgl. Erw. Ziff. III./2). Das bedeutet, dass das Zivilprozessrecht des ersuchten Staates auch über ein allfälliges Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht entscheidet (OGer ZH, NV040009 vom
- 7 -
16. November 2004, E. II.5). Gemäss Art. 160 ZPO sind Parteien grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben insbesondere Ur- kunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Partei als Trägerin eines gesetzlich geschützten Geheimnisses kann jedoch ihre Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 lit. a HBewUe70 i.V.m. Art. 163 Abs. 2 ZPO). Das Bankkundengeheimnis ist – wie die Beschwerdeführe- rin zu Recht festhält (act. 8 S. 8) – ein solches gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZPO (so Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7320; ferner, statt vieler: Higi, in: Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 163 N 14).
4. Die Beschwerdeführerin, als ehemalige Bank im Sinne des Bankengesetzes (act. 11/2 f.; Art. 1 Abs. 4 BankG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BankV), hat nach wie vor vom Bankkundengeheimnis geschützte Informationen geheim zu halten (Art. 47 Abs. 4 BankG). Als Geheimnisträgerin i.S.v. Art. 47 BankG ist sie grundsätzlich auch zur Mitwirkung verpflichtet (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7320; vgl. ferner Hasenböhler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 163 N 14). Lediglich bei einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse ist die Beschwerdeführerin von der Mitwirkung entbun- den (Art. 163 Abs. 2 ZPO). Die Regelung in Art. 163 Abs. 2 ZPO ist so zu verste- hen, dass das Gericht mittels einer Güterabwägung zwischen dem Geheimhal- tungsinteresse einerseits und dem prozessualen Offenbarungsinteresse anderer- seits zu entscheiden hat, ob die Geheimnisträgerin die Mitwirkung verweigern darf oder nicht (vgl. Higi, a.a.O., Art. 163 N 16, oder BSK ZPO-Schmid, 2. Aufl. 2013, Art. 163 N 8b). In Art. 47 Abs. 4 BankG wird sodann auch ausdrücklich festgehal- ten, dass die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber einer inländischen (Kleiner/Schwob/Winzeler, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich,
22. Nachlieferung, Stand Juli 2015, Art. 47 N 61) Behörde vorbehalten bleiben.
5. Nach der Konzeption von Art. 163 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht nicht von Amtes wegen, ob der Bank die Mitwirkung wegen des Geheimnisschutzes zu erlassen ist, sondern erst auf begründeten Antrag (Higi, a.a.O., Art. 163 N 15; vgl.
- 8 - auch BSK ZPO-Schmid, a.a.O., Art. 163 N 8b). Der vorliegend auch anwendbare Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 9 HBewUe70 i.V.m. Art. 53 ZPO) verlangt, dass die mitwirkungsbelastete Partei Gelegenheit erhalten muss, die ihr ihrer An- sicht nach zustehenden Mitwirkungsverweigerungsrechte geltend zu machen. Zu Recht und in Übereinstimmung mit den obenstehenden Erwägungen (vgl. Erw. Ziff. III./2 ff.) wies die Beschwerdeführerin darauf hin (act. 8 S. 7 ff.), dass das er- suchte Gericht Adressat allfälliger Mitwirkungsverweigerungsgründe ist (OGer ZH, NV040009 vom 16. November 2004, E. II./5.). Ein Abwägungsentscheid einer ausländischen Behörde über die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses würde
– wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält (act. 8 S. 10 f.) – keine ausrei- chende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 47 Abs. 4 BankG darstellen.
6. Die Vorinstanz verwies die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Ent- scheid an das ersuchende Gericht im Ausland, um die Mitwirkungsverweigerungs- rechte geltend zu machen (act. 7 S. 2, Dispositivziffer 1). Wie die Beschwerdefüh- rerin richtig erkannte (act. 8 S. 9), übertrug die Vorinstanz die Prüfung der Ver- weigerungsrechte und mithin die Prüfung, inwieweit das Rechtshilfeersuchen er- ledigt werden kann, direkt an die ersuchende ausländische Behörde. Der Be- schwerdeführerin wird damit die ihr zustehende Möglichkeit genommen, die Ver- weigerungsgründe vor dem ersuchten Gericht geltend zu machen und von ihm prüfen zu lassen. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz dadurch Art. 9 bzw. Art. 11 lit. a HBewUe70 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 163 Abs. 2 ZPO und Art. 47 BankG. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
7. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ent- sprechend ist die Verfügung vom 9. August 2016 aufzuheben. Die Sache ist so- dann insoweit spruchreif, als dann direkt ein neuer Entscheid ergehen kann, wenn der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Verweigerungs- rechte geltend zu machen. Entsprechendes ist daher schon heute vorzusehen und es ist – im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 9 Abs. 3 HBewUe70 – der Beschwerdeführerin eine Frist anzusetzen, um allfällige Verwei-
- 9 - gerungsgründe gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen. Diese wird dann die vorhin erwähnte Prüfung vorzunehmen und das weiter Erforderliche vorzukeh- ren haben. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang da- rauf hin, dass es nicht der in internationalen Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen üblichen Anordnung entspricht, die zu edierenden Unterlagen direkt an das ersu- chende Gericht zu übermitteln (act. 8 S. 7), wie es die Vorinstanz ursprünglich anordnete (act. 7 S. 2). Nach Art. 13 HBewUe70 ist es denn auch die ersuchte Behörde und nicht die Verfahrenspartei, welche die edierten Schriftstücke zur Er- ledigung des Rechtshilfeersuchens der ersuchenden Behörde zu übermitteln hat. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin aufzufordern, die verlangten Dokumente der Vorinstanz auszuhändigen, sodass diese sie dem ersuchenden Gericht wei- terleiten kann, (i) wenn keine Mitwirkungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden oder (ii) wenn die Interessenabwägung nach Art. 163 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 47 BankG zur (partiellen) Aufhebung des Bankkundengeheimnisses führt. IV.
1. Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den vorliegenden Ent- scheid festzulegen. Die Prozesskosten sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätz- lich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei einer Beschwerdeabweisung gilt die beschwerdegegnerische Partei dem Grundsatze nach als unterliegend und wird damit kostenpflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdever- fahren jedoch weder zur Sache noch zur einstweiligen Gewährung der aufschie- benden Wirkung geäussert, sondern auf eine Stellungnahme ausdrücklich ver- zichtet (act. 17/1-2, jeweils S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem Ent- scheid der Vorinstanz nicht identifiziert, weshalb es vor Obergericht keine unter- liegende Partei gibt.
2. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auf- erlegen. Den Verfahrensparteien kann vorliegend kein Vorwurf gemacht werden. Es rechtfertigt sich insbesondere nicht, der Beschwerdegegnerin Kosten und Ent-
- 10 - schädigungen aufzuerlegen. Das Rechtsmittelverfahren wurde vielmehr allein durch die fehlerhafte Anordnung der Vorinstanz verursacht (vgl. Ziff. III.), weshalb die Kosten den Kanton zu treffen haben (BGer, 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012, E. 4.4.2 sowie 5A_371/2010 vom 31. August 2010, E. 4; vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 11). Sind keine Fremdkosten angefallen, werden in einem solchen Fall nach Praxis der Kammer keine Gerichtskosten erhoben (vgl. OGer ZH, PC130032 vom 13. Juni 2013, S. 3; PQ140008 vom 17. März 2014 sowie PQ140037 vom 28. Juli 2014, jeweils E. 4). Sind indes Fremdkosten angefallen, sind sie nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Kanton aufzuerlegen (OGer ZH, LB100040 vom 20. Oktober 2011, E. 4 = SJZ 108/2012, S. 246). Für die rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung vom 23. August 2016 sowie der Beilagen an die Beschwerdegegnerin waren die Dokumente zu übersetzen (Art. 5 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 7 i.V.m. Art. 20 lit. b HZue65). Bis zur Mitteilung der Be- schwerdegegnerin, dass sie im vorliegenden Verfahren auf Stellungnahmen ver- zichte (act. 17/1-2, jeweils S. 1), sind Übersetzungskosten von Fr. 700.– angefal- len (act. 18). Da Übersetzungskosten Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), sind sie auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
3. Die Beschwerdegegnerin bezeichnete in ihrer Eingabe vom 22. September 2016 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 17/1-2, jeweils S. 2; Art. 140 ZPO). Dieser Entscheid ist ihr zusammen mit den Beilagen an diese Adresse zu- zustellen. Weitere Übersetzungen sind nicht notwendig (vgl. etwa Kren Kostkie- wicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2013, S. 39 oder Martin Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 129 N 15; BGE 115 IA 64, E. 6; 129 III 750, E. 3.2). Nach wie vor gilt, dass es bei einer Kostenübernahme auf die Staatskasse wegen eines Fehlers der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage für eine an sich korrespondierende Parteientschädigung durch den Staat fehlt (BGE 140 III 385, E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch Adrian Urwyler/Myriam Grüt- ter, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 12 oder KuKo ZPO-Schmid,
2. Aufl. 2014, Art. 107 N 15). Eine solche verlangte die Beschwerdeführerin auch nicht (act. 8 S. 2). Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdegegnerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2. Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass bei Widerruf oder Änderungen in den Zustellverhältnissen ohne Angabe eines neuen Zustell- domizils in der Schweiz die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO erfolgen wird.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird die Verfügung des Bezirks- gerichts Meilen vom 9. August 2016 aufgehoben. 2a. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, die gemäss Ziffer 3.2 des Rechtshilfeersuchens (act. 3) verlangten Dokumente einzureichen. 2b. Verweigert die Beschwerdeführerin die Edition, so hat sie dem Bezirksge- richt Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, innert der Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 2a schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen sie ih- re Mitwirkung verweigert. Sofern die Beschwerdeführerin Mitwirkungsver- weigerungsgründe geltend macht, wird ihr die Frist zur Edition der verlang- ten Dokumente gemäss Dispositiv-Ziffer 2a abgenommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Folgen unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung gemäss Art. 164 ZPO hingewiesen.
- 12 -
3. Im Übrigen wird die Sache an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Sin- ne der Erwägungen zurückgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Staatskasse genommen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 7, act. 8 und act. 13, sowie an das Bezirksge- richt und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
11. Oktober 2016