Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 23. Juni 2016 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt B._____ Klage ein. Er forderte die Rückzahlung von bezahlten Steuerbeträgen in Höhe von Fr. 16'000.-- und eine Entschädigung betreffend Sozialgeldverweigerung, nebst 6% Zins ab Verfall. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
- 3 - Prozessführung (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 trat das Friedensrich- teramt wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht auf die Klage ein (act. 7).
E. 2 Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er erklärt, er halte an seiner Klage fest. Es sei mehr als klar, dass das Friedensrichteramt dafür zuständig sei (act. 8). Der Kläger verlangt Fr. 16'000.-- nebst einer nicht näher bezifferten Ent- schädigung. Damit beläuft sich der Streitwert auf mindestens Fr. 16'000.--. Die in Art. 308 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Angele- genheiten geforderte Streitwertgrenze ist demnach erreicht, sodass die Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung entgegenzunehmen und nach den zutreffenden Regeln zu behandeln ist (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011). 3.a) Mit seiner Begründung, es trete auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, weil es sich bei der Streitsache um öffentlichrechtliche Forderungen handle, prüfte das Friedensrichteramt die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit bzw. der korrekten Verfahrensart (act. 7). Die Folgen der sachlichen Unzustän- digkeit der Schlichtungsbehörde lassen ZPO und GOG offen. Es fragt sich des- halb, ob das Friedensrichteramt zum Nichteintretensentscheid berechtigt war oder ob es damit seine Befugnisse überschritten hat.
b) Die Kompetenz, auf das Gesuch nicht einzutreten, hat die Schlich- tungsbehörde nach der überwiegenden Lehre und gemäss neuerer Praxis der Kammer nur im Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit. Wäre der Schlichtungs- behörde die Prüfung und der Entscheid über die Zuständigkeit grundsätzlich ver- wehrt, stünde dies nicht zuletzt im Widerspruch zu den Zielen des Schlichtungs- verfahrens wie der raschen Streiterledigung und der Entlastung des Gerichts. Ergibt sich hingegen die Unzuständigkeit nicht unmissverständlich aus einer kla- ren Gesetzesbestimmung, so hat die Schlichtungsbehörde dem Kläger Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. Beharrt dieser auf der Durchführung des Sühn- verfahrens, muss die Schlichtungsbehörde dem Begehren in der Regel Folge leis- ten und die Klärung der Zuständigkeit dem Gericht überlassen (ZK ZPO-
- 4 - Honegger, 3. A., Art. 202 N 18 ff.; Egli, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 202 N 14 f.; OGer ZH RU120022 vom 7. Mai 2012 und OGer ZH LU130001 vom 30. April 2013; vgl. auch Handbuch für die Friedensrichter des Kantons Zürich, 2. A., Zü- rich 2012, N 73).
c) Der Kläger fordert Steuerbeträge zurück und verlangt eine Entschädi- gung für verweigerte Sozialhilfe. Dabei handelt es sich nicht um eine nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilende, privatrechtliche Streitigkeit, sondern um öffentlichrechtliche Forderungen. Entsprechend gelangt die ZPO nicht zur An- wendung. Selbst bei Staatshaftungsklagen, die im Kanton Zürich in der Regel der Beurteilung durch Zivilgerichte unterliegen (§ 19 lit. a HG), besteht kein Raum für ein Schlichtungsverfahren im Sinne der ZPO. Nach durchgeführtem Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle ist die Klage direkt beim Gericht ein- zureichen (§ 23 HG). Somit fehlt es für die vorliegende Streitsache klarerweise an der sachlichen Zuständigkeit des Friedensrichteramtes, weshalb dieses zu Recht nicht auf die Klage eintrat. Die Berufung erweist sich demnach offensichtlich in der Sache unbegründet und ist ohne Weiterungen abzuweisen. Zu bemerken ist, dass der Kläger bereits mit Schreiben des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. Juni 2016 an die zuständi- gen Steuer- oder Sozialbehörden verwiesen wurde, da er öffentlichrechtliche An- sprüche geltend mache (act. 10/1).
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 16'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Dispositiv
- Aufgrund von Mittellosigkeit beantragt der Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege.
- Der Kläger fordert die Rückzahlung von bezahlten Steuerbeträ- gen in Höhe von Fr. 16'000.-- und eine Entschädigung für Sozial- geldverweigerung, nebst Zins zu 6% ab Verfall.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 24. Juni 2016:
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens fallen ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel (act. 7) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 8 sinngemäss): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Erwägungen:
- Am 23. Juni 2016 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt B._____ Klage ein. Er forderte die Rückzahlung von bezahlten Steuerbeträgen in Höhe von Fr. 16'000.-- und eine Entschädigung betreffend Sozialgeldverweigerung, nebst 6% Zins ab Verfall. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen - 3 - Prozessführung (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 trat das Friedensrich- teramt wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht auf die Klage ein (act. 7).
- Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er erklärt, er halte an seiner Klage fest. Es sei mehr als klar, dass das Friedensrichteramt dafür zuständig sei (act. 8). Der Kläger verlangt Fr. 16'000.-- nebst einer nicht näher bezifferten Ent- schädigung. Damit beläuft sich der Streitwert auf mindestens Fr. 16'000.--. Die in Art. 308 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Angele- genheiten geforderte Streitwertgrenze ist demnach erreicht, sodass die Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung entgegenzunehmen und nach den zutreffenden Regeln zu behandeln ist (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011). 3.a) Mit seiner Begründung, es trete auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, weil es sich bei der Streitsache um öffentlichrechtliche Forderungen handle, prüfte das Friedensrichteramt die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit bzw. der korrekten Verfahrensart (act. 7). Die Folgen der sachlichen Unzustän- digkeit der Schlichtungsbehörde lassen ZPO und GOG offen. Es fragt sich des- halb, ob das Friedensrichteramt zum Nichteintretensentscheid berechtigt war oder ob es damit seine Befugnisse überschritten hat. b) Die Kompetenz, auf das Gesuch nicht einzutreten, hat die Schlich- tungsbehörde nach der überwiegenden Lehre und gemäss neuerer Praxis der Kammer nur im Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit. Wäre der Schlichtungs- behörde die Prüfung und der Entscheid über die Zuständigkeit grundsätzlich ver- wehrt, stünde dies nicht zuletzt im Widerspruch zu den Zielen des Schlichtungs- verfahrens wie der raschen Streiterledigung und der Entlastung des Gerichts. Ergibt sich hingegen die Unzuständigkeit nicht unmissverständlich aus einer kla- ren Gesetzesbestimmung, so hat die Schlichtungsbehörde dem Kläger Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. Beharrt dieser auf der Durchführung des Sühn- verfahrens, muss die Schlichtungsbehörde dem Begehren in der Regel Folge leis- ten und die Klärung der Zuständigkeit dem Gericht überlassen (ZK ZPO- - 4 - Honegger, 3. A., Art. 202 N 18 ff.; Egli, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 202 N 14 f.; OGer ZH RU120022 vom 7. Mai 2012 und OGer ZH LU130001 vom 30. April 2013; vgl. auch Handbuch für die Friedensrichter des Kantons Zürich, 2. A., Zü- rich 2012, N 73). c) Der Kläger fordert Steuerbeträge zurück und verlangt eine Entschädi- gung für verweigerte Sozialhilfe. Dabei handelt es sich nicht um eine nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilende, privatrechtliche Streitigkeit, sondern um öffentlichrechtliche Forderungen. Entsprechend gelangt die ZPO nicht zur An- wendung. Selbst bei Staatshaftungsklagen, die im Kanton Zürich in der Regel der Beurteilung durch Zivilgerichte unterliegen (§ 19 lit. a HG), besteht kein Raum für ein Schlichtungsverfahren im Sinne der ZPO. Nach durchgeführtem Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle ist die Klage direkt beim Gericht ein- zureichen (§ 23 HG). Somit fehlt es für die vorliegende Streitsache klarerweise an der sachlichen Zuständigkeit des Friedensrichteramtes, weshalb dieses zu Recht nicht auf die Klage eintrat. Die Berufung erweist sich demnach offensichtlich in der Sache unbegründet und ist ohne Weiterungen abzuweisen. Zu bemerken ist, dass der Kläger bereits mit Schreiben des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. Juni 2016 an die zuständi- gen Steuer- oder Sozialbehörden verwiesen wurde, da er öffentlichrechtliche An- sprüche geltend mache (act. 10/1).
- Umständehalber ist von der Erhebung von Kosten für das Rechtsmit- telverfahren abzusehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 24. Juni 2016 wird bestätigt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. - 5 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 16'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 26. August 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger, gegen Politische Gemeinde Regensdorf, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Fr. 16'000.00 Rückzahlung Steuern und Entschädigung betreffend Sozialgeldverweigerung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 24. Juni 2016 (Geschäfts-Nr.: IA160044-T / V _V41)
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 sinngemäss):
1. Aufgrund von Mittellosigkeit beantragt der Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege.
2. Der Kläger fordert die Rückzahlung von bezahlten Steuerbeträ- gen in Höhe von Fr. 16'000.-- und eine Entschädigung für Sozial- geldverweigerung, nebst Zins zu 6% ab Verfall.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 24. Juni 2016:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel (act. 7) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 8 sinngemäss): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Erwägungen:
1. Am 23. Juni 2016 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt B._____ Klage ein. Er forderte die Rückzahlung von bezahlten Steuerbeträgen in Höhe von Fr. 16'000.-- und eine Entschädigung betreffend Sozialgeldverweigerung, nebst 6% Zins ab Verfall. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
- 3 - Prozessführung (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 trat das Friedensrich- teramt wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht auf die Klage ein (act. 7).
2. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er erklärt, er halte an seiner Klage fest. Es sei mehr als klar, dass das Friedensrichteramt dafür zuständig sei (act. 8). Der Kläger verlangt Fr. 16'000.-- nebst einer nicht näher bezifferten Ent- schädigung. Damit beläuft sich der Streitwert auf mindestens Fr. 16'000.--. Die in Art. 308 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Angele- genheiten geforderte Streitwertgrenze ist demnach erreicht, sodass die Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung entgegenzunehmen und nach den zutreffenden Regeln zu behandeln ist (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011). 3.a) Mit seiner Begründung, es trete auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, weil es sich bei der Streitsache um öffentlichrechtliche Forderungen handle, prüfte das Friedensrichteramt die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit bzw. der korrekten Verfahrensart (act. 7). Die Folgen der sachlichen Unzustän- digkeit der Schlichtungsbehörde lassen ZPO und GOG offen. Es fragt sich des- halb, ob das Friedensrichteramt zum Nichteintretensentscheid berechtigt war oder ob es damit seine Befugnisse überschritten hat.
b) Die Kompetenz, auf das Gesuch nicht einzutreten, hat die Schlich- tungsbehörde nach der überwiegenden Lehre und gemäss neuerer Praxis der Kammer nur im Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit. Wäre der Schlichtungs- behörde die Prüfung und der Entscheid über die Zuständigkeit grundsätzlich ver- wehrt, stünde dies nicht zuletzt im Widerspruch zu den Zielen des Schlichtungs- verfahrens wie der raschen Streiterledigung und der Entlastung des Gerichts. Ergibt sich hingegen die Unzuständigkeit nicht unmissverständlich aus einer kla- ren Gesetzesbestimmung, so hat die Schlichtungsbehörde dem Kläger Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. Beharrt dieser auf der Durchführung des Sühn- verfahrens, muss die Schlichtungsbehörde dem Begehren in der Regel Folge leis- ten und die Klärung der Zuständigkeit dem Gericht überlassen (ZK ZPO-
- 4 - Honegger, 3. A., Art. 202 N 18 ff.; Egli, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 202 N 14 f.; OGer ZH RU120022 vom 7. Mai 2012 und OGer ZH LU130001 vom 30. April 2013; vgl. auch Handbuch für die Friedensrichter des Kantons Zürich, 2. A., Zü- rich 2012, N 73).
c) Der Kläger fordert Steuerbeträge zurück und verlangt eine Entschädi- gung für verweigerte Sozialhilfe. Dabei handelt es sich nicht um eine nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilende, privatrechtliche Streitigkeit, sondern um öffentlichrechtliche Forderungen. Entsprechend gelangt die ZPO nicht zur An- wendung. Selbst bei Staatshaftungsklagen, die im Kanton Zürich in der Regel der Beurteilung durch Zivilgerichte unterliegen (§ 19 lit. a HG), besteht kein Raum für ein Schlichtungsverfahren im Sinne der ZPO. Nach durchgeführtem Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle ist die Klage direkt beim Gericht ein- zureichen (§ 23 HG). Somit fehlt es für die vorliegende Streitsache klarerweise an der sachlichen Zuständigkeit des Friedensrichteramtes, weshalb dieses zu Recht nicht auf die Klage eintrat. Die Berufung erweist sich demnach offensichtlich in der Sache unbegründet und ist ohne Weiterungen abzuweisen. Zu bemerken ist, dass der Kläger bereits mit Schreiben des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. Juni 2016 an die zuständi- gen Steuer- oder Sozialbehörden verwiesen wurde, da er öffentlichrechtliche An- sprüche geltend mache (act. 10/1).
4. Umständehalber ist von der Erhebung von Kosten für das Rechtsmit- telverfahren abzusehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 24. Juni 2016 wird bestätigt.
2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz.
- 5 -
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 16'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: