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RU160038

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2016-07-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

- 3 - nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Gesuchsteller habe innert der ihm mit Verfügung vom 23. März 2016 angesetzten Frist keine Belege zu seiner Mittellosigkeit sowie zur mangelnden Aussichtslosigkeit seiner Klage eingereicht. Da er sich innert Frist nicht habe vernehmen lassen, sei andro- hungsgemäss auf sein Begehren nicht einzutreten (Urk. 10 S. 2).

b) Der Gesuchsteller führt mit seiner Beschwerde an, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er der Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 4. April 2016 (Urk. 11) nachgekommen. Er frage sich daher, wes- halb sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotzdem abge- lehnt worden sei. Ferner macht er Ausführungen zu seiner schwierigen finanziel- len Situation und beschwert sich über die Entsorgung seines Eigentums anläss- lich der Zwangsräumung seiner Wohnung (Urk. 9).

c) Mit Verfügung vom 23. März 2016, zugestellt am 3. Mai 2016, forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller auf, zur Prüfung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen aussagekräftige Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit einzureichen, zum anderen präzisierende Ausführungen zur man- gelnden Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens zu machen, sowie allfällige aussagekräfte Unterlagen dazu einzureichen. Die Verfügung wurde vom Einzel- gericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster erlassen, wie sich klar aus der Kopfzeile (Urk. 5 S. 1) und der Signatur am Schluss der Verfügung (Urk. 5 S. 3) ergibt. Folglich waren die Unterlagen und Eingaben dem Einzelge- richt einzureichen. Dass der Gesuchsteller dieser Aufforderung gegenüber der Vorinstanz nachgekommen sei, wie er mit seiner Beschwerde behauptet, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Nach Erlass der Verfügung vom

23. März 2016 sind keinerlei Eingaben des Gesuchstellers zu den Akten genom- men worden. Aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 4. April 2016 erhellt, dass dieses noch vor der Zustellung der Verfügung vom 23. März 2016 und somit nicht im Zusammenhang mit dieser Verfügung erfolgte. Weiter hat der Gesuchsteller das fragliche Schreiben nicht an die Vorinstanz, sondern an das

- 4 - Friedensrichteramt Uster gerichtet (Urk. 11). Es ist nun aus den Akten nicht er- sichtlich, ob dem Gesuchsteller die Überweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das zuständige Einzelgericht angezeigt wor- den war. Nachdem die Verfügung vom 23. März 2016 betreffend die Aufforderung zur Verdeutlichung seines Armenrechtsgesuchs jedoch eindeutig von der Vor- instanz erlassen worden war, musste dem Gesuchsteller klar gewesen sein, dass er eine neue Eingabe und wo er diese einzureichen hatte. Folglich durfte die Vor- instanz nach Ablauf der Frist ohne Weiteres von der Säumigkeit des Gesuchstel- lers ausgehen und entsprechend ihrer Androhung auf sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintreten. Die Rüge des Gesuchstel- lers erweist sich insofern als unbegründet.

d) Mit seinen Vorbringen betreffend seine finanzielle Situation und seinen Un- mut bezüglich der Entsorgung seines Eigentums anlässlich der Zwangsräumung seiner Wohnung (Urk. 9) setzt sich der Gesuchsteller mit den Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid nicht auseinander. Es fehlt diesbezüglich an konkreten Rügen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

e) Beim Schreiben des Gesuchstellers vom 4. April 2016 (Urk. 11) handelt es sich um ein neues Beweismittel, wurde es doch vom Gesuchsteller erstmals mit der Beschwerde in den Prozess eingeführt (Urk. 9). Als Novum ist es daher vor- liegend nicht zu beachten. Selbst wenn es berücksichtigt werden könnte, würde es sodann nicht zur beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen, zumal der Gesuchsteller darin den Anforderungen der Vorinstanz zur Prä- zisierung seines Armenrechtsgesuchs nur unzureichend nachkommt. So blieb er hinsichtlich der darzulegenden Mittellosigkeit die geforderten Unterlagen (Arbeits- und Mietvertrag, Krankenkassenrechnungen) schuldig. Überdies sind seine Aus- führungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit wenig aufschlussreich, fehlt es doch namentlich an der verlangten Klarstellung, in wieweit der B._____ als eigenstän- dige Institution eingeklagt werden könne und nicht weisungsgemäss gehandelt habe (Urk. 5 S. 2). Behauptungen zum erlittenen Schaden hinsichtlich des ent- sorgten Eigentums fehlen sodann vollends (Urk. 11, Urk. 5 S. 2).

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E. 4 Insgesamt erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers somit als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.a) Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– fest- zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Gesuchsteller hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160038-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 18. Juli 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Mai 2016 (ED160005-I)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 12. März 2016 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt Uster um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV 2016 00013 (Urk. 1, Urk. 2). Das Gesuch wurde - wohl durch das Friedensrichteramt - an das zuständige Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster weitergeleitet (vgl. Eingangsstempel Urk. 1). Dieses setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. März 2016 Frist an zur Präzisierung des Gesuchs und Einrei- chung weiterer Unterlagen, mit der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf sein Begehren eingetreten werde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 trat die Vorinstanz androhungsgemäss auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht ein (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Juni 2016, der Post übergeben am 6. Juni 2016 (vgl. Briefumschlag zu Urk. 9), fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren beantragte (Urk. 9).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegnerin im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), wes- halb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf ihre Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

- 3 - nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Gesuchsteller habe innert der ihm mit Verfügung vom 23. März 2016 angesetzten Frist keine Belege zu seiner Mittellosigkeit sowie zur mangelnden Aussichtslosigkeit seiner Klage eingereicht. Da er sich innert Frist nicht habe vernehmen lassen, sei andro- hungsgemäss auf sein Begehren nicht einzutreten (Urk. 10 S. 2).

b) Der Gesuchsteller führt mit seiner Beschwerde an, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er der Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 4. April 2016 (Urk. 11) nachgekommen. Er frage sich daher, wes- halb sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotzdem abge- lehnt worden sei. Ferner macht er Ausführungen zu seiner schwierigen finanziel- len Situation und beschwert sich über die Entsorgung seines Eigentums anläss- lich der Zwangsräumung seiner Wohnung (Urk. 9).

c) Mit Verfügung vom 23. März 2016, zugestellt am 3. Mai 2016, forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller auf, zur Prüfung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen aussagekräftige Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit einzureichen, zum anderen präzisierende Ausführungen zur man- gelnden Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens zu machen, sowie allfällige aussagekräfte Unterlagen dazu einzureichen. Die Verfügung wurde vom Einzel- gericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster erlassen, wie sich klar aus der Kopfzeile (Urk. 5 S. 1) und der Signatur am Schluss der Verfügung (Urk. 5 S. 3) ergibt. Folglich waren die Unterlagen und Eingaben dem Einzelge- richt einzureichen. Dass der Gesuchsteller dieser Aufforderung gegenüber der Vorinstanz nachgekommen sei, wie er mit seiner Beschwerde behauptet, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Nach Erlass der Verfügung vom

23. März 2016 sind keinerlei Eingaben des Gesuchstellers zu den Akten genom- men worden. Aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 4. April 2016 erhellt, dass dieses noch vor der Zustellung der Verfügung vom 23. März 2016 und somit nicht im Zusammenhang mit dieser Verfügung erfolgte. Weiter hat der Gesuchsteller das fragliche Schreiben nicht an die Vorinstanz, sondern an das

- 4 - Friedensrichteramt Uster gerichtet (Urk. 11). Es ist nun aus den Akten nicht er- sichtlich, ob dem Gesuchsteller die Überweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das zuständige Einzelgericht angezeigt wor- den war. Nachdem die Verfügung vom 23. März 2016 betreffend die Aufforderung zur Verdeutlichung seines Armenrechtsgesuchs jedoch eindeutig von der Vor- instanz erlassen worden war, musste dem Gesuchsteller klar gewesen sein, dass er eine neue Eingabe und wo er diese einzureichen hatte. Folglich durfte die Vor- instanz nach Ablauf der Frist ohne Weiteres von der Säumigkeit des Gesuchstel- lers ausgehen und entsprechend ihrer Androhung auf sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintreten. Die Rüge des Gesuchstel- lers erweist sich insofern als unbegründet.

d) Mit seinen Vorbringen betreffend seine finanzielle Situation und seinen Un- mut bezüglich der Entsorgung seines Eigentums anlässlich der Zwangsräumung seiner Wohnung (Urk. 9) setzt sich der Gesuchsteller mit den Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid nicht auseinander. Es fehlt diesbezüglich an konkreten Rügen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

e) Beim Schreiben des Gesuchstellers vom 4. April 2016 (Urk. 11) handelt es sich um ein neues Beweismittel, wurde es doch vom Gesuchsteller erstmals mit der Beschwerde in den Prozess eingeführt (Urk. 9). Als Novum ist es daher vor- liegend nicht zu beachten. Selbst wenn es berücksichtigt werden könnte, würde es sodann nicht zur beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen, zumal der Gesuchsteller darin den Anforderungen der Vorinstanz zur Prä- zisierung seines Armenrechtsgesuchs nur unzureichend nachkommt. So blieb er hinsichtlich der darzulegenden Mittellosigkeit die geforderten Unterlagen (Arbeits- und Mietvertrag, Krankenkassenrechnungen) schuldig. Überdies sind seine Aus- führungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit wenig aufschlussreich, fehlt es doch namentlich an der verlangten Klarstellung, in wieweit der B._____ als eigenstän- dige Institution eingeklagt werden könne und nicht weisungsgemäss gehandelt habe (Urk. 5 S. 2). Behauptungen zum erlittenen Schaden hinsichtlich des ent- sorgten Eigentums fehlen sodann vollends (Urk. 11, Urk. 5 S. 2).

- 5 -

4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers somit als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.a) Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– fest- zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Gesuchsteller hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: se