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RU160034

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2016-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Anfang November 2015 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich eine Klage gegen die B._____ Stiftung und C._____ (fortan Gesuchsgeg- ner) betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 3). Am 23. November 2015 setzte ihm das Friedensrichteramt Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. Urk. 2 S. 1 zuunterst). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte der Ge- suchsteller (sinngemäss) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Kostenvorschusspflicht (Urk. 2). Das Friedensrichteramt überwies hie- rauf das vorerwähnte Gesuch an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich zur Beur- teilung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. März 2016 wurde den Gesuchsgegnern Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung zu nehmen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 31. März 2016 kamen die Gesuchsgegner dieser Aufforderung nach (Urk. 19, Urk. 20/1-13). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 28 S. 7): " 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

E. 3 Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

E. 4 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an

- den Gesuchsteller (unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 20/1-13, mit Gerichtsurkunde)

- den Gesuchsgegner 2 (zweifach für sich und die Gesuchsgeg- nerin 1)

- das Friedensrichteramt der Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich.

- 3 -

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

b) Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Gesuchsteller innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 1): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17.5.2016 sei auf- zuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ge- nehmigen.

2. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung seien aufzuheben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen."

2. a) Vorliegend ist die Beschwerde ohne Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO und Art. 121 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

b) Der Gesuchsteller führt in seiner Beschwerdeschrift unter anderem aus, dass die Vorinstanz zur Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege von den Gesuchsgegnern eine Stellungnahme verlangt habe. Mit Eingabe vom 31. März 2016 hätten die Gesuchsgegner diese einge- reicht. Ohne ihm die Unterlagen bekanntzugeben, habe die Vorinstanz aufgrund irreführender Angaben der Gesuchsgegner ein Urteil gefasst. Somit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Das Urteil sei mangelhaft und aufzuheben, da das rechtliche Gehör durch Art. 30 BV garantiert sei. Er sei berechtigt, zu den Un- terlagen der Gesuchsgegner Stellung zu nehmen (Urk. 27 S. 3 f.).

- 4 -

c) Dem Gesuchsteller ist diesbezüglich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegner erst mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016, und damit zeitgleich mit der Abweisung des Gesuchs um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege, zugestellt (vgl. Urk. 28 S. 7 Dispositiv- ziffer 5). Die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst aber das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äus- sern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten einge- reichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.1 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 m.w.H.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umge- hend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 m.w.H.; BGer 5A_1022/ 2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten hat die Vorin- stanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch des Gesuchstellers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Sie hat ihm die Eingabe der Gesuchsgegner nicht vorab zur Kenntnisnahme zugestellt, weshalb es diesem bereits an der blossen Möglichkeit zur Stellungnahme fehlte. Insbesondere hat die Vorinstanz das recht- liche Gehör des Gesuchstellers auch verletzt, indem sie im Rahmen der Prüfung der Prozessaussichten auf die Ausführungen der Gesuchsgegner in deren Einga- be vom 31. März 2016 (vgl. Urk. 28 S. 4 f. E. II.3.3) sowie durch die Gesuchsgeg- ner am selben Tag eingereichte Beilagen, wie die Urkunde 20/4 (vgl. Urk. 28 S. 3 E. II.3.1 sowie S. 6 E. II.3.4 und E. III.2), die Urkunden 20/1 und 20/3 (vgl. Urk. 28 S. 4 E. II.3.2) oder die Urkunden 20/7, 20/8 und 20/13 (vgl. Urk. 28 S. 4 f. E. II.3.3), verwiesen hat.

- 5 -

d) Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechts- lage frei überprüfen kann (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es be- steht denn auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen, was bei der Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Aus- druck findet (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 5, Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörs- verletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen.

e) Demzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfah- ren zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. a) Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers durch die Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichts- kosten dem Kanton aufzuerlegen, d.h. es sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). Mangels eines entsprechendem Antrages ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

b) Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben, da er im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 17. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. - 6 -
  3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 27, 29 und 30/2-22, sowie die Gesuchsgegner ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. August 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung, vom 17. Mai 2016 (ED150021-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Anfang November 2015 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich eine Klage gegen die B._____ Stiftung und C._____ (fortan Gesuchsgeg- ner) betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 3). Am 23. November 2015 setzte ihm das Friedensrichteramt Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. Urk. 2 S. 1 zuunterst). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte der Ge- suchsteller (sinngemäss) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Kostenvorschusspflicht (Urk. 2). Das Friedensrichteramt überwies hie- rauf das vorerwähnte Gesuch an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich zur Beur- teilung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. März 2016 wurde den Gesuchsgegnern Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung zu nehmen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 31. März 2016 kamen die Gesuchsgegner dieser Aufforderung nach (Urk. 19, Urk. 20/1-13). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 28 S. 7): " 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an

- den Gesuchsteller (unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 20/1-13, mit Gerichtsurkunde)

- den Gesuchsgegner 2 (zweifach für sich und die Gesuchsgeg- nerin 1)

- das Friedensrichteramt der Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich.

- 3 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

b) Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Gesuchsteller innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 1): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17.5.2016 sei auf- zuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ge- nehmigen.

2. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung seien aufzuheben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen."

2. a) Vorliegend ist die Beschwerde ohne Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO und Art. 121 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

b) Der Gesuchsteller führt in seiner Beschwerdeschrift unter anderem aus, dass die Vorinstanz zur Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege von den Gesuchsgegnern eine Stellungnahme verlangt habe. Mit Eingabe vom 31. März 2016 hätten die Gesuchsgegner diese einge- reicht. Ohne ihm die Unterlagen bekanntzugeben, habe die Vorinstanz aufgrund irreführender Angaben der Gesuchsgegner ein Urteil gefasst. Somit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Das Urteil sei mangelhaft und aufzuheben, da das rechtliche Gehör durch Art. 30 BV garantiert sei. Er sei berechtigt, zu den Un- terlagen der Gesuchsgegner Stellung zu nehmen (Urk. 27 S. 3 f.).

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c) Dem Gesuchsteller ist diesbezüglich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegner erst mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016, und damit zeitgleich mit der Abweisung des Gesuchs um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege, zugestellt (vgl. Urk. 28 S. 7 Dispositiv- ziffer 5). Die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst aber das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äus- sern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten einge- reichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.1 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 m.w.H.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umge- hend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 m.w.H.; BGer 5A_1022/ 2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten hat die Vorin- stanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch des Gesuchstellers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Sie hat ihm die Eingabe der Gesuchsgegner nicht vorab zur Kenntnisnahme zugestellt, weshalb es diesem bereits an der blossen Möglichkeit zur Stellungnahme fehlte. Insbesondere hat die Vorinstanz das recht- liche Gehör des Gesuchstellers auch verletzt, indem sie im Rahmen der Prüfung der Prozessaussichten auf die Ausführungen der Gesuchsgegner in deren Einga- be vom 31. März 2016 (vgl. Urk. 28 S. 4 f. E. II.3.3) sowie durch die Gesuchsgeg- ner am selben Tag eingereichte Beilagen, wie die Urkunde 20/4 (vgl. Urk. 28 S. 3 E. II.3.1 sowie S. 6 E. II.3.4 und E. III.2), die Urkunden 20/1 und 20/3 (vgl. Urk. 28 S. 4 E. II.3.2) oder die Urkunden 20/7, 20/8 und 20/13 (vgl. Urk. 28 S. 4 f. E. II.3.3), verwiesen hat.

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d) Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechts- lage frei überprüfen kann (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es be- steht denn auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen, was bei der Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Aus- druck findet (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 5, Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörs- verletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen.

e) Demzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfah- ren zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. a) Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers durch die Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichts- kosten dem Kanton aufzuerlegen, d.h. es sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). Mangels eines entsprechendem Antrages ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

b) Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben, da er im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird. Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 17. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

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3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 27, 29 und 30/2-22, sowie die Gesuchsgegner ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt