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RU160027

Edition / Erbschaft

Zürich OG · 2016-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 28. April 2014 ersuchte das Familiengericht Beykoz, Türkei um Durchführung eines Editionsverfahrens bei der G._____ AG [Bank] (act. 1-4). Nach Darstellung des Bezirksgerichts Zürich, Abteilung Rechtshilfe (fortan Vorinstanz), gingen dem aktuellen Rechtshilfeersuchen bereits diverse weitere Editionsbegehren voraus. Hintergrund des Ersuchens bildet ein zivilrecht- licher Prozess um den Nachlass von H._____ vor dem ersuchenden Gericht (act. 78 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 forderte die Vorinstanz die verlangten Unterlagen bei der G._____ AG ein (act. 7 S. 4 ff.). Mit Schreiben vom

E. 3 Die Beschwerdeführerin nahm zu den neu eingereichten Dokumenten innert erstreckter Frist (act. 57-62) am 18. Dezember 2015 Stellung (act. 62). Darin er- suchte sie abermals um "Wiederholung" der Verfügung vom 24. Oktober 2014. Zusätzlich stellte sie u.a. die Anträge, dass die Bank aufzufordern sei, Unterlagen betreffend diverser türkischer Gesellschaften, Trusts und Konti mehrerer Fami- lienmitglieder von H._____ offen zu legen, eingereichte, aber geschwärzte Ge- sprächsnotizen unverdeckt einzureichen und eine vollständige und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung abzugeben (act. 62 S. 11 f.). Die Vorinstanz stellte diese Eingabe der Bank zur freiwilligen Stellungnahme zu (act. 64-67). Innert erstreckter Frist (act. 69-70) nahm die G1._____ AG mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Stellung (act. 71). Die Beschwerdeführerin replizierte dazu mit Eingabe vom

18. März 2016. Darin ersuchte sie zusätzlich, dass (i) die Vorinstanz der G._____ eine Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Fall androhe, dass diese keine Voll- ständigkeitserklärung einreichen sollte. Weiter verlangte sie, dass (ii) der Bank für den Widerhandlungsfall die polizeiliche Durchsuchung und Beschlagnahme an- gedroht werde (act. 74 f.). Die Vorinstanz wies die Anträge der Beschwerdeführe- rin vom 18. Dezember 2015 bzw. vom 18. März 2016 sodann mit Verfügung vom

26. April 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem stellte sie in Aussicht, dass die von der G1._____ AG und der G._____ AG edierten Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem ersuchenden Gericht übermittelt werden würden und das Rechtshilfeverfahren geschlossen erklärt würde (act. 76 = act. 78 = act. 80).

E. 4 Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2016 an die Kammer und stellt folgendes Rechtsbegehren (act. 79 = act. 85, jeweils S. 2 f.): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuhe- ben.

- 4 -

2. Die G._____ AG bzw. die G1._____ AG sei aufzufordern:

- eine ausdrückliche und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung, wonach alle Bankbeziehungen zu H._____ offengelegt und alle ihn betreffenden Bankunterlagen eingereicht wurden, abzugeben;

- die Unterlagen betreffend I._____ AG vollständig einzureichen, samt ei- ner entsprechenden Vollständigkeitserklärung,

- bezüglich der anderen Gesellschaften (J._____ Holding, K._____ In- vestment, Trust/Stiftung "…", L._____ A.Ş., M._____ A.Ş., N._____ A.Ş., O._____ A.Ş., P._____ A.Ş., Q._____ A.Ş., R._____ A.Ş., S._____ A.Ş., T._____ A.Ş., U._____ A.Ş., V._____ A.Ş., W._____ A.Ş., AA._____ A.Ş., AB._____ (Ltd.), AC._____ Ltd., AD._____ A.Ş., AE._____ A.Ş., AF._____ Holding A.Ş., AG._____) sämtliche Aufzeichnungen einzu- reichen oder aber eine ausdrückliche Bestätigung abzugeben, wonach keine Bankbeziehungen der G._____ AG bzw. die G1._____ AG zu die- sen Gesellschaften bestehen,

- sämtliche Gesprächsnotizen betreffend offenzulegender Bankbeziehun- gen (auch für solche, die bis heute nicht offengelegt wurden, insbeson- dere auch für die Beziehungen, für welche H._____ über Vollmachten verfügte) ohne "Abdeckungen", "Schwärzungen" oder dergleichen nochmals einzureichen samt Vollständigkeitserklärung, wonach alle H._____ betreffenden Gesprächsnotizen eingereicht werden,

- betreffend alle Beziehungen, bei welchen eine Vollmacht zu Gunsten von H._____ bestand, sämtliche dazu gehörenden Aufzeichnungen und Auszüge der Konten mit den dazugehörenden Beilagen (einschliesslich Kontoeröffnungsunterlagen, Gesprächsnotizen, sog. Net Asset State- ments, Kontoauszüge mit Belegen für die Kontobewegungen) sowie eine entsprechende Vollständigkeitserklärung einzureichen,

- bezüglich sämtlicher Bankbeziehungen, die H._____ als Bevollmächtig- ter zur G._____ AG unterhielt, eine Vollständigkeitserklärung abzuge- ben.

- für die nachfolgenden Bankbeziehungen sämtliche Auszüge, Belege und Bankaufzeichnungen (einschliesslich Gesprächsnotizen) einzureichen mit einer Vollständigkeitserklärung: − Konto-Nummern 1, 2 und 3, lautend auf D._____; − Konto-Nummer 4, lautend auf AH._____; − Konto Nummern 5 und 6, lautend auf E._____; − Konto Nummer 7 und 8, lautend auf AI._____; − Konto-Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 (gemäss Auszügen des Kontos der I._____ AG und den Gesprächsnotizen auf ein Familienmit- glied lautend); − bezüglich sämtlicher Trusts, zu denen H._____ bankrelevante Beziehun- gen unterhielt, namentlich die AJ._____ Foundation, AK._____ Founda- tion und AK1._____ Foundation, AL._____ Foundation, AM._____ Trust, AN._____ Trust/Foundation, AO._____ Trust sowie AO1._____ … Trust sämtliche Bankauszüge und Aufzeichnungen samt Belegen (einschliess- lich Gesprächsnotizen, Kontobewegungen usw.) einzureichen mit einer entsprechenden Vollständigkeitserklärung. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, von der Bank diese Auskünfte zu verlangen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern solidarisch aufzuerlegen.

- 5 -

3. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsanwalts auszu- richten."

E. 4.1 Bevor gestützt auf das HBewUe70 Rechtshilfe geleistet wird, sind dessen Anwendungsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257; OGer ZH, RU160063 vom 26. Oktober 2016, E. III./3.5 m.w.H.). Die (kan- tonale) Zentralbehörde (Art. 2 HBewUe70) prüft zwar vorab summarisch (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1272; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 109; Meier, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Basel 1999, S. 158 f.), ob das Ersuchen den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, bevor sie es an die zuständige Behörde zur Erledi- gung weiterleitet (Art. 5 HBewUe70). Die zum Vollzug zuständige richterliche Be- hörde muss sich dessen jedoch nach wie vor auch selbst vergewissern. Die bloss summarische Vorprüfung durch die Zentralbehörde entbindet das Rechtshilfege- richt nicht von einer eigenen – wenn auch meist impliziten – Prüfung der Anwen- dungsvoraussetzungen (BGE 132 III 291, E. 4.3 sowie 129 III 107, E. 1.2.3 m.w.H. = Pra 92 [2003], Nr. 129; Volken, a.a.O., S. 109; gl.M. Meier, a.a.O, S. 159 sowie Kren Kostkiewicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsa- chen, Bern 2013, Rz. 445).

- 10 -

E. 4.2 Die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtshilfeer- suchen sind in den Art. 3 und 4 HBewUe70 geregelt (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261; BGE 132 III 291, E. 4.3.1 sowie 129 III 19, E. 1.2.3). Insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 3 Abs. 2 lit. f und g HBewUe70 sollen garantieren, dass das Rechtshilfeersuchen genügend spezifiziert ist (Walter/Jametti Greiner/Schwander, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Erläuterungen zum HBewUe70, Bern 2007 [online abrufbar], Rz. 40; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261; ähnlich Volken, a.a.O., S. 106; a.M. ohne nähere Begründung Meier, a.a.O., S. 150 f.). Die Vor- instanz scheint diese Voraussetzung als gegeben zu erachten (vgl. etwa act. 7 S. 2 ff.; act. 17 S. 2 ff.; act. 41 S. 2 ff. oder act. 78 S. 5 ff.).

E. 4.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2014 (act. 4) erfüllt indes mehrere formelle Voraussetzungen augenscheinlich nicht. So fehlen beispielsweise die Namen und die Adressen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter (Art. 3 Abs. 1 lit. b HBewUe70) sowie v.a. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts (Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70). Als Gegenstand des Ersuchens wird die "Feststel- lung gewisser Angelegenheiten" genannt (act. 3 S. 2). Zutreffend wies die Zent- ralbehörde auf diesen Umstand schon zu Beginn des Verfahrens hin (act. 1 S. 2). Sowohl nach der Darstellung der Vorinstanz (act. 7 S. 2 f.) als auch der Be- schwerdeführerin (act. 85 S. 7) stellt das aktuelle Rechtshilfeersuchen bereits das dritte Gesuch dar, um Informationen über die Vermögenswerte von H._____ bei der G._____ AG zu erhalten. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass bei einem wiederholten rechtshilfeweisen Kontakt in derselben Angelegenheit eine die For- malia betreffende Nachlässigkeit eintritt. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es sich vorliegend um ein selbständiges Rechtshilfeersuchen handelt, das mangels abweichender Rechtsgrundlage wie jedes andere Ersuchen sämtliche Formalitäten zu erfüllen hat.

E. 4.4 Das hat einschneidende Folgen: Massgeblicher Ausgangspunkt für ein Rechtshilfeverfahren des ersuchten Gerichts ist allein das Ersuchen des auslän- dischen Gerichts um Beweisaufnahme. Die Rechtshilfe des ersuchten Gerichts in der Schweiz beschränkt sich zwangsläufig auf die Beweisaufnahme gemäss dem Ersuchen. Es bestimmt namentlich den Gegenstand, die Art und den Umfang der

- 11 - Beweisaufnahme (ZR 110/2011 Nr. 73, S. 226 m.w.H.; OGer ZH, NV040013 vom

1. Juni 2005, E. II./5.3), worauf auch die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 85 S. 8 f.). Insbesondere sollen die erforderlichen Angaben nach Art. 3 HBewUe70 die Prüfung des Ersuchens (einschliesslich der Anwendbarkeit des Vorbehalts nach Art. 23 HBewUe70) ermöglichen. Genügt das Rechtshilfeersu- chen den Anforderungen nicht, so ist die Vollzugsbehörde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen vorzuneh- men (BGE 132 III 291, E. 4.3.1 a.E.) und das Begehren kann zurückgewiesen werden (vgl. insbes. Wegleitung, a.a.O., S. 27). Dahingehend sind auch die Aus- führungen der Vorinstanz zu verstehen, wonach sie – die Vorinstanz – über prak- tisch keine Aktenkenntnisse verfüge und der Sachverhalt etwa keine Rückschlüs- se darüber zulasse, warum nun weitere Familienmitglieder bzw. deren Konten in den Prozess miteinzubeziehen seien (act. 78 S. 6). Die Problematik der fehlenden Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird hier offenbar. Ohne Sach- verhalt ist die verlangte Beweisaufnahme der notwendigen Überprüfung des sach- lichen Zusammenhangs der zu erhebenden Beweise mit dem Hauptverfahren nicht zugänglich (vgl. dahingehend auch OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. II./5.3). Fehlt es – wie vorliegend – schon an einer eigentlichen und vor der Rechtsmittelinstanz nunmehr zu beweisenden Sachverhaltsdarstellung, so kön- nen diese Unzulänglichkeiten auch nicht durch ergänzende bzw. erläuternde Aus- führungen der Beschwerdeführerin behoben werden (OGer ZH, NV040013 vom

1. Juni 2005, E. II./5.3). Das hat sie vorliegend ohnehin nicht getan. Es ist der Vorinstanz damit – wenn auch mit anderer Begründung – nicht vorzuwerfen, wenn sie die weitgehenden Anträge der Beschwerdeführerin (act. 62 S. 11 f.; act. 74 S. 3 f.) abwies und in Aussicht stellte, die von der G1._____ AG und der G._____ AG edierten Unterlagen dem ersuchenden Gericht zu übermitteln.

E. 5 Mit Verfügung 11. Mai 2016 wurde der Beschwerde – auf entsprechenden Antrag hin (act. 79 S. 4) – einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleich- zeitig setzte die Kammer dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Frist an, um seine Eingabe vom 9. Mai 2016 rechtsgültig unterzeichnet einzureichen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss über Fr. 3'500.– zu leisten (act. 82). Das rechtsgültig unter- zeichnete Exemplar ging fristgerecht ein (act. 84 f.). Auch der Kostenvorschuss wurde noch vor Ansetzung einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) geleistet (act. 89). Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 1-76). Eine Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder eine Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die Sache ist spruchreif. II.

1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass das um Rechtshilfe ersuchte Gericht, die Rechtspflege des ersuchenden Staates zu unterstützen habe und als dessen Beauftragter handle. Das ersuchte Gericht habe lediglich diejenigen Beweise zu erheben, die im Rechtshilfeersuchen erwähnt seien. Die Parteien hätten sich an das ersuchende Gericht zu wenden, sollten sie weitere Beweisabnahmen wünschen. Die Anträge der Beschwerdefüh- rerin vom 18. Dezember 2015 würden deutlich über das ursprüngliche Rechtshil- feersuchen hinausgehen und seien daher unzulässig. Ausschliesslich dem aus- ländischen Gericht obliege die Beweiswürdigung. Das ersuchte Gericht könne das nicht übernehmen, weshalb die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 78 S.5 f.). Die G._____ AG und die G1._____ AG hätten jeweils fristgerecht die verlangten Un- terlagen eingereicht und seien ihrer Editionsverpflichtung stets nachgekommen. Für eine gegenteilige Annahme ergäben sich keine Anhaltspunkte. Insbesondere bestehe kein Anlass, die geschwärzten Gesprächsnotizen im Original einzu-

- 6 - reichen. Die Vorinstanz habe sie lediglich zur Edition derjenigen Gesprächsnoti- zen ersucht, die den Erblasser betreffen würden. Die angebrachten Schwärzun- gen seien daher zulässig. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher – so- weit ein Eintreten überhaupt möglich sei – abzuweisen, das Rechtshilfeverfahren als geschlossen zu erklären und die edierten Akten dem ersuchenden Gericht zu übermitteln (act. 78 S. 6 f.). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung, namentlich die Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) sowie unrichtige Anwendung des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe70) vor. Insbesondere hätten die G._____ AG bzw. die G1._____ AG nicht alles offengelegt, was bis an- hin verlangt worden sei. Weiter habe die Vorinstanz das Rechtshilfeersuchen nicht vollständig erledigt (act. 85 S. 7 ff.). Nach dem allein massgeblichen Rechtshilfeersuchen seien sämtliche Verbindungen und Beziehungen (welcher Art auch immer) offenzulegen, die H._____ zur Bank hatte. Im Einzelnen habe die Beschwerdeführerin aber festgestellt, dass die G._____ AG bzw. die G1._____ AG nicht alles Massgebende offengelegt habe. So hätten die Rechtseinheiten bis heute keine Vollständigkeitserklärung abgegeben. Insbesondere werde dem Rechtshilfeersuchen mit der Erklärung vom 28. August 2015 (act. 45 S. 2) nicht entsprochen, da sie mit diversen Vorbehalten versehen sei (act. 85 S. 7-11). 2.2. Streng nach dem Wortlaut habe die Bank zwar der Aufforderung der Vor- instanz vom 2. Juli 2015 (act. 41) entsprochen und sämtliche Bankbeziehungen offengelegt, über die H._____ verfügen konnte. Über die Bankbeziehungen 17, 18, 19, 20, 21 sowie 2 habe sie indes keinerlei Aufzeichnungen oder Auszüge eingereicht. Damit sei dem Rechtshilfeersuchen, nach welchem auch die Belege und Aufzeichnungen der Bankverbindungen offenzulegen seien, nicht vollständig entsprochen worden (act. 85 S. 11 f.). Die Bank habe weiter einzelne Stellen in den H._____ betreffenden Gesprächsnotizen eigenmächtig abgedeckt. Dies sei keine vollständige Auskunft, wie sie das Rechtshilfeersuchen verlange. Das Bankkundengeheimnis könne der Beschwerdeführerin, der Ehegattin von

- 7 - H._____, nicht entgegengehalten werden. Die Argumentation der Vorinstanz ver- fange nicht, wonach nur den Erblasser betreffende Notizen herauszugeben ge- wesen seien. Die Meinung der Verfügung konnte nur gewesen sein, dass die No- tizen der Gespräche mit und nicht betreffend H._____ herauszugeben seien (act. 85 S. 12-14). 2.3. Aus den eingereichten Gesprächsnotizen ergebe sich weiter, dass H._____ – ungeachtet der formellen Inhaberschaft, seiner wirtschaftlichen Be- rechtigung oder Vollmacht – Entscheidbefugnisse über die Kontobeziehungen 9, 21, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 hatte. Auch über die Kontobeziehungen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie 8 habe er nach seinem Belieben verfügen können. Nach dem Rechts- hilfeersuchen seien auch diese Bankbeziehungen offenzulegen. Es treffe dem- nach entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass die Beweisanträge der Beschwerde- führerin ausserhalb des Rechtshilfeersuchens liegen würden (act. 85 S. 14-18). Schliesslich hätten weder die Bank noch die anderen Parteien des Rechtshilfever- fahrens die Abweisung der von der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2015 gestellten Rechtsbegehren beantragt. Durch die Abweisung der Anträge der Vor- instanz habe diese die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt. Ins- gesamt sei die Beschwerde damit gutzuheissen und es seien die mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 verlangten Auskünfte einzuholen (act. 85 S. 18 f.). III.

1. Vorliegend ersuchte ein türkisches Gericht die schweizerischen Behörden um eine umfassende Aktenedition über die von H._____ direkt oder "aus irgend- einem Grund" indirekt gehaltenen Vermögenswerte bei der G._____ AG (act. 1 S. 1 ff. i.V.m. act. 3 und act. 4 S. 1 ff.). Das Rechtshilfeersuchen der Richterin in Beykoz hat eine grenzüberschreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (BGE 132 III 291, E. 1.1; EJPD, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., Stand Januar 2013, S. 21 [fortan Wegleitung]). Sowohl die Türkei als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Be-

- 8 - weisaufnahme in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet. Die Bestimmungen des Abkommens sind vorliegend anwendbar, wovon sowohl die Beschwerdeführerin (act. 85 S. 8) als auch die Vorinstanz (act. 78 S. 5 f.) zutreffend ausgehen. Nach dem Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzuführenden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IPRG; Wegleitung, a.a.O., S. 25; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 65 m.w.H.). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung (Weg- leitung, a.a.O, S. 25). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.).

2. Entscheide des Rechtshilfegerichts, mit welchem einem Rechtshilfeersu- chen stattgegeben wird, sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO anfecht- bar (BGE 142 III 116, E. 3.4.1; OGer ZH, RU160010 vom 16. Juni 2016, E. III./1.). Die Beschwerdeinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid in rechtlicher Hinsicht frei; im Tatsächlichen ist die Kognition indes eingeschränkt (Art. 320 ZPO). In jedem Fall wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei ist die Kammer jedoch nicht gehalten, den Entscheid der Vorinstanz von sich aus und völlig losgelöst von Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Die Beschwerde- instanz beschränkt sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den vorinstanzli- chen Entscheid erheben (vgl. zuletzt für die Berufung etwa BGer, 5A_635/2016 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H. sowie BGE 142 III 413, E. 2.2.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stösst sich vor allem daran, dass die G._____ AG bzw. die G1._____ AG wohl eine Vielzahl an Urkunden einreichte, die Dokumen- tation aber auch nach dem dritten Anlauf immer noch nicht vollständig sei bzw. deren Vollständigkeit nicht – wie verlangt (act. 4 S. 2) – ausreichend bestätigt sei (act. 85 S. 2 ff.). Dass die von der Bank bereits edierten Unterlagen nicht ausge- liefert werden dürften, macht weder die Beschwerdeführerin noch eine andere

- 9 - Partei geltend. Daran hat sich die Rechtsmittelinstanz zu halten; eine dahinge- hende Überprüfung ist mangels Rüge nicht vorzunehmen.

3. Einleitend sei abschliessend angeführt, dass die Beschwerdeinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden ist (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, E. 3a; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Beschwerdeanträge beeinflussen die Entscheidbefugnis ledig- lich in der Hinsicht, als sie bestimmen, in welchem Umfang das Urteil durch die Rechtsmittelinstanz abgeändert werden darf (vgl. bspw. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 435). So kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Be- gründung bestätigen (vgl. etwa BGE 138 II 331, E. 1.3 m.w.H. oder 133 II 249, E. 1.4.1 m.w.H.). 4.

E. 5.1 Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch aus einem weiteren Grund als zutreffend: Zu den Mindestanforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gehört nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70, dass die Beweisaufnahme sowie die Urkunden, die geprüft werden sollen, genau bestimmt sind. Wie bereits

- 12 - erwähnt (vgl. Ziff. III./4.2), sollen die Normen garantieren, dass das Ersuchen aus- reichend spezifiziert ist. Sie sind derart auszulegen, dass das Ersuchen nicht zur rechtsmissbräuchlichen Ausforschung eingesetzt wird (Walter/Jametti Greiner/ Schwander, a.a.O., Rz. 40; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261).

E. 5.2 Die Schweiz erklärte gestützt auf Art. 23 HBewUe70 in einem Teilvorbe- halt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"- Verfahren zum Gegenstand haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. dazu Ziff. 6 lit. a-d des Teilvorbehalts) abgelehnt werden. Der Teilvorbehalt zielt primär auf Eigenheiten des anglo-amerikanischen Beweisverfahrens im Zivilprozess, welche einen Ausforschungsbeweis zulassen. Anders als im schweizerischen Prozessrecht üblich, müssen (bzw. können) dabei die herausverlangten Doku- mente gerade nicht näher bezeichnet werden (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1277; vgl. auch eingehend BGE 132 III 291, E. 2.1 m.w.H.; Wegleitung, a.a.O., S. 28 f.; sie- he ferner Meier, a.a.O., S. 132 ff.). Diesem dem schweizerischen Zivilprozess gänzlich fremden Institut soll mit dem Teilvorbehalt gemäss Ziff. 6 begegnet wer- den. Danach können insbesondere Ersuchen abgelehnt werden, in welchen von einer Person verlangt wird, sie solle angeben, welche den Rechtsstreit betreffen- den Urkunden sich in ihrem Besitz befinden, oder solche, in denen verlangt wird, die Person solle auch andere als die im Rechtshilfeersuchen spezifizierten Ur- kunden vorlegen (Ziff. 6 lit. b und c des Teilvorbehalts zu Art. 23 HBewUe70).

E. 5.3 Die Kammer hielt bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 (= ZR 101/2002 Nr. 84) fest, dass der Teilvorbehalt zwar nur für Staaten gelte, welche direkt das "Common Law" kennen würden. Aus der Entstehungsgeschichte des Teilvorbehalts gemäss Ziff. 6 (und damit verbunden des Art. 3 HBewUe70) werde indes klar, dass mit dem detailliert ausformulierten Vorbehalt "fishing expeditions" generell verhindert werden sollten (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1297 ff.; vgl. auch OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. 5 sowie ZR 101/2002 Nr. 84, S. 262). Denn auch in einem rein inländischen Prozess sind Ausforschungsbeweise ver- pönt (statt vieler: Christian Leu, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 152 N 123 ff.; BSK ZPO-Guyan, 2. Aufl. 2013, Art. 152 N 3 f.; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33 oder OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. II/.5.2, jeweils m.w.H.; vgl.

- 13 - Ziff. III./5.2). Ob das Verfahren, aus welchem die "fishing expedition" stammt, zu den Ländern des "Common Law" gehört, muss deshalb zweitrangig sein (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 262). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Recht- sprechung abzuweichen.

E. 5.4 Das vorliegende Ersuchen stellt augenscheinlich einen Ausforschungs- beweis dar. Wohl wird verlangt, dass die G._____ AG sämtliche Konti und Bezie- hungen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Dezember 2008 offenlegt, die auf H._____ persönlich lauten oder an denen er der wirtschaftlich Berechtigte war (act. 4). Diese Formulierung ist hinreichend bestimmt und daher unter dem Blick- winkel von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 lit. g sowie Ziff. 6 lit. b und c des Vorbe- halts zu Art. 23 HBewUe70, an dessen Massstab das Rechtshilfeersuchen letzt- lich zu messen ist (vgl. Ziff. III./5.2 f.), auch nicht zu beanstanden. Gleichzeitig verlangt das ersuchende Gericht aber auch, dass die Bank alle sonstigen Verbin- dungen (Stiftungen, Trusts, Gesellschaften, Bankfächer und andere vergleichbare Beziehungen [Treuhandverhältnisse eingeschlossen]) mit sämtlicher Korrespon- denz und Aufzeichnungen offenlegt, die H._____ aus irgendeinem Grund und/oder insbesondere als Begünstigter oder Teilhaber solcher Entitäten auch indirekt zur Bank hatte (act. 4 S. 1 f.). Die relevanten Dokumente werden weder einzeln noch genau bezeichnet. Vielmehr wird eine ganze Gruppe von Unterlagen in unbestimmter Weise herausverlangt, über deren tatsächliche Existenz sich auch das ersuchende Gericht nicht im Klaren zu sein scheint.

E. 5.5 Das Motiv des weit gefassten Ersuchens liegt, sowohl nach Darstellung des ersuchenden Gerichts (act. 4 S. 1-3) als auch der Beschwerdeführerin (act. 79 S. 7 ff.) darin, im nunmehr dritten Anlauf endlich abschliessende Klarheit über die bei der Bank liegenden Vermögenswerte von H._____ zu erhalten. Das mag nachvollziehbar sein. Es erlaubt jedoch keinesfalls, dass Beweiserhebungen aufs Geratewohl verlangt werden, um so an zuvor unbekannte Informationen zu gelangen. Es ist deutlich, dass das Rechtshilfebegehren in diesem Punkt nichts anderem als der Beweisausforschung dient. Das Rechtshilfeersuchen genügt den Inhaltsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 lit. g HBewUe70 damit nicht. Es spricht denn auch Bände, dass die Vorinstanz zwei Mal zur ursprüngli-

- 14 - chen Verfügung vom 24. Oktober 2014 (act. 7) nachfassen musste, um die Be- weiserhebung zu konkretisieren (act. 17) oder noch weitergehende Informationen zu verlangen (act. 41). Bei letzterer Verfügung mutet es im Übrigen seltsam an, dass die Vorinstanz von der Bank Informationen über nicht weniger als 23 Gesell- schaften einforderte und sich dabei einzig auf die blosse Behauptung der Be- schwerdeführerin in einem als Beilage eingereichten E-Mail stützte, wonach H._____ Inhaber dieser Gesellschaften gewesen sein soll und über diese Bezie- hungen zur G._____ unterhalten haben könnte (act. 39 S. 1). In einem rein inlän- dischen Prozess wäre es undenkbar, ohne objektive Anhaltspunkte einer Verbin- dung und gestützt auf einen zu diesem Zeitpunkt nicht einmal formell vorgebrach- ten Beweisantrag, derart weitgehende Beweiserhebungen bei Drittparteien durch- zuführen. Es greift zu kurz, die Probleme bei der Vollstreckung des Ersuchens allein auf das behauptet obstruktive Verhalten der Bank zurückzuführen, wie die Beschwerdeführerin dafür hält (act. 85 S. 12; vgl. auch act. 62 S. 3 f.). Der Haupt- grund ist vielmehr in der deutlich zu weit gefassten und ausforschenden For- mulierung des Rechtshilfeersuchens zu sehen, welche eine – wie die Vorinstanz zu Recht beklagt (act. 78 S. 5-7) – geordnete und den Anforderungen des HBewUe70 genügende Durchführung der Beweiserhebung verunmöglicht. Es ist der Vorinstanz daher nicht vorzuwerfen, wenn sie mit der angefochtenen Verfü- gung vom 26. April 2016 von weiteren Beweiserhebungen absah und in Aussicht stellte, die eingeholten Unterlagen über bereits zuvor bekannte Bankbeziehungen, über die H._____ persönlich oder nachweislich mit Formular A festgestellter wirt- schaftlicher Berechtigung verfügte, weiterzuleiten. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch aus diesem Grund im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV. Art. 14 Abs. 1 HBewUe70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt wer- den dürfen, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signatarstaaten untereinander, nicht aber das Verhältnis zwischen einer Beschwerdeführerin und den am Verfah-

- 15 - ren beteiligten Parteien (act. 82 S. 3 m.w.H.). Es sind daher für den Beschwerde- entscheid Kosten zu erheben und zu verteilen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Rechtsprechung, wonach das wirtschaft- liche Interesse an den anbegehrten Informationen zur Berechnung des Streitwerts und damit der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 GebV OG) massgebend ist (BGer, 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 1 m.w.H. sowie 5A_695/2013 vom

15. Juli 2014, E. 7.2 m.w.H.), ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Rechtshilfe und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- - 16 - chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 6. Dezember 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____, Beklagte und Beschwerdegegner, betreffend Edition / Erbschaft Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 2016 (FR140755)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 28. April 2014 ersuchte das Familiengericht Beykoz, Türkei um Durchführung eines Editionsverfahrens bei der G._____ AG [Bank] (act. 1-4). Nach Darstellung des Bezirksgerichts Zürich, Abteilung Rechtshilfe (fortan Vorinstanz), gingen dem aktuellen Rechtshilfeersuchen bereits diverse weitere Editionsbegehren voraus. Hintergrund des Ersuchens bildet ein zivilrecht- licher Prozess um den Nachlass von H._____ vor dem ersuchenden Gericht (act. 78 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 forderte die Vorinstanz die verlangten Unterlagen bei der G._____ AG ein (act. 7 S. 4 ff.). Mit Schreiben vom

3. November 2014 ersuchte die G._____ AG um Präzisierung der einzuliefernden Unterlagen (act. 10). Dazu nahm der Vertreter der Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Beschwerdeführerin) innert erstreckter Frist (act. 12-14) Stellung (act. 15). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 erläuterte und präzisierte die Vor- instanz den prozessleitenden Entscheid vom 24. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 334 ZPO (act. 17 S. 4 f.). Mit Schreiben vom 25. März 2015 (act. 22) reichte die G.____ AG sodann Unterlagen ein (act. 23 f.). Diese wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin auf dessen Ersuchen hin in Kopie zur Einsichtnahme und Prüfung durch einen Vermögensverwalter zugestellt (act. 26; act. 29-37).

2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 kündigte die Vorinstanz an, dass sie die edierten Unterlagen am 6. Juli 2015 ohne Weiteres an das ersuchende Gericht übermitteln werde (act. 35). Daraufhin meldete sich der Vertreter der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2015 bei der Vorinstanz und ersuchte darum, mit der Auslieferung noch zuzuwarten. Die G._____ AG sei den Aufforderungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Oktober 2014 (act. 7) und vom

2. Februar 2015 (act. 17) nicht nachgekommen. Sie sei deshalb erneut anzu- halten, die verlangten Dokumente einzureichen (act. 38 f.). Mit Verfügung vom

2. Juli 2015 zog die Vorinstanz die Verfügung vom 26. Juni 2015 sodann in Wie- dererwägung und forderte die G._____ AG sowie deren Rechtsnachfolgerin,

- 3 - G1._____ AG (act. 40), erneut und unter präzisierter Formulierung zur Edition von Unterlagen auf (act. 41). Mit Eingabe vom 28. August 2015 (act. 45) reichten die G._____ AG sowie die G1._____ AG weitere Dokumente ein (act. 46 f.). Mit Schreiben vom 1. September 2015 (act. 48) gab die G._____ AG weitere Unter- lagen zu den Akten (act. 49-50).

3. Die Beschwerdeführerin nahm zu den neu eingereichten Dokumenten innert erstreckter Frist (act. 57-62) am 18. Dezember 2015 Stellung (act. 62). Darin er- suchte sie abermals um "Wiederholung" der Verfügung vom 24. Oktober 2014. Zusätzlich stellte sie u.a. die Anträge, dass die Bank aufzufordern sei, Unterlagen betreffend diverser türkischer Gesellschaften, Trusts und Konti mehrerer Fami- lienmitglieder von H._____ offen zu legen, eingereichte, aber geschwärzte Ge- sprächsnotizen unverdeckt einzureichen und eine vollständige und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung abzugeben (act. 62 S. 11 f.). Die Vorinstanz stellte diese Eingabe der Bank zur freiwilligen Stellungnahme zu (act. 64-67). Innert erstreckter Frist (act. 69-70) nahm die G1._____ AG mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Stellung (act. 71). Die Beschwerdeführerin replizierte dazu mit Eingabe vom

18. März 2016. Darin ersuchte sie zusätzlich, dass (i) die Vorinstanz der G._____ eine Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Fall androhe, dass diese keine Voll- ständigkeitserklärung einreichen sollte. Weiter verlangte sie, dass (ii) der Bank für den Widerhandlungsfall die polizeiliche Durchsuchung und Beschlagnahme an- gedroht werde (act. 74 f.). Die Vorinstanz wies die Anträge der Beschwerdeführe- rin vom 18. Dezember 2015 bzw. vom 18. März 2016 sodann mit Verfügung vom

26. April 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem stellte sie in Aussicht, dass die von der G1._____ AG und der G._____ AG edierten Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem ersuchenden Gericht übermittelt werden würden und das Rechtshilfeverfahren geschlossen erklärt würde (act. 76 = act. 78 = act. 80).

4. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2016 an die Kammer und stellt folgendes Rechtsbegehren (act. 79 = act. 85, jeweils S. 2 f.): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuhe- ben.

- 4 -

2. Die G._____ AG bzw. die G1._____ AG sei aufzufordern:

- eine ausdrückliche und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung, wonach alle Bankbeziehungen zu H._____ offengelegt und alle ihn betreffenden Bankunterlagen eingereicht wurden, abzugeben;

- die Unterlagen betreffend I._____ AG vollständig einzureichen, samt ei- ner entsprechenden Vollständigkeitserklärung,

- bezüglich der anderen Gesellschaften (J._____ Holding, K._____ In- vestment, Trust/Stiftung "…", L._____ A.Ş., M._____ A.Ş., N._____ A.Ş., O._____ A.Ş., P._____ A.Ş., Q._____ A.Ş., R._____ A.Ş., S._____ A.Ş., T._____ A.Ş., U._____ A.Ş., V._____ A.Ş., W._____ A.Ş., AA._____ A.Ş., AB._____ (Ltd.), AC._____ Ltd., AD._____ A.Ş., AE._____ A.Ş., AF._____ Holding A.Ş., AG._____) sämtliche Aufzeichnungen einzu- reichen oder aber eine ausdrückliche Bestätigung abzugeben, wonach keine Bankbeziehungen der G._____ AG bzw. die G1._____ AG zu die- sen Gesellschaften bestehen,

- sämtliche Gesprächsnotizen betreffend offenzulegender Bankbeziehun- gen (auch für solche, die bis heute nicht offengelegt wurden, insbeson- dere auch für die Beziehungen, für welche H._____ über Vollmachten verfügte) ohne "Abdeckungen", "Schwärzungen" oder dergleichen nochmals einzureichen samt Vollständigkeitserklärung, wonach alle H._____ betreffenden Gesprächsnotizen eingereicht werden,

- betreffend alle Beziehungen, bei welchen eine Vollmacht zu Gunsten von H._____ bestand, sämtliche dazu gehörenden Aufzeichnungen und Auszüge der Konten mit den dazugehörenden Beilagen (einschliesslich Kontoeröffnungsunterlagen, Gesprächsnotizen, sog. Net Asset State- ments, Kontoauszüge mit Belegen für die Kontobewegungen) sowie eine entsprechende Vollständigkeitserklärung einzureichen,

- bezüglich sämtlicher Bankbeziehungen, die H._____ als Bevollmächtig- ter zur G._____ AG unterhielt, eine Vollständigkeitserklärung abzuge- ben.

- für die nachfolgenden Bankbeziehungen sämtliche Auszüge, Belege und Bankaufzeichnungen (einschliesslich Gesprächsnotizen) einzureichen mit einer Vollständigkeitserklärung: − Konto-Nummern 1, 2 und 3, lautend auf D._____; − Konto-Nummer 4, lautend auf AH._____; − Konto Nummern 5 und 6, lautend auf E._____; − Konto Nummer 7 und 8, lautend auf AI._____; − Konto-Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 (gemäss Auszügen des Kontos der I._____ AG und den Gesprächsnotizen auf ein Familienmit- glied lautend); − bezüglich sämtlicher Trusts, zu denen H._____ bankrelevante Beziehun- gen unterhielt, namentlich die AJ._____ Foundation, AK._____ Founda- tion und AK1._____ Foundation, AL._____ Foundation, AM._____ Trust, AN._____ Trust/Foundation, AO._____ Trust sowie AO1._____ … Trust sämtliche Bankauszüge und Aufzeichnungen samt Belegen (einschliess- lich Gesprächsnotizen, Kontobewegungen usw.) einzureichen mit einer entsprechenden Vollständigkeitserklärung. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, von der Bank diese Auskünfte zu verlangen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern solidarisch aufzuerlegen.

- 5 -

3. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsanwalts auszu- richten."

5. Mit Verfügung 11. Mai 2016 wurde der Beschwerde – auf entsprechenden Antrag hin (act. 79 S. 4) – einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleich- zeitig setzte die Kammer dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Frist an, um seine Eingabe vom 9. Mai 2016 rechtsgültig unterzeichnet einzureichen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss über Fr. 3'500.– zu leisten (act. 82). Das rechtsgültig unter- zeichnete Exemplar ging fristgerecht ein (act. 84 f.). Auch der Kostenvorschuss wurde noch vor Ansetzung einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) geleistet (act. 89). Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 1-76). Eine Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder eine Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die Sache ist spruchreif. II.

1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass das um Rechtshilfe ersuchte Gericht, die Rechtspflege des ersuchenden Staates zu unterstützen habe und als dessen Beauftragter handle. Das ersuchte Gericht habe lediglich diejenigen Beweise zu erheben, die im Rechtshilfeersuchen erwähnt seien. Die Parteien hätten sich an das ersuchende Gericht zu wenden, sollten sie weitere Beweisabnahmen wünschen. Die Anträge der Beschwerdefüh- rerin vom 18. Dezember 2015 würden deutlich über das ursprüngliche Rechtshil- feersuchen hinausgehen und seien daher unzulässig. Ausschliesslich dem aus- ländischen Gericht obliege die Beweiswürdigung. Das ersuchte Gericht könne das nicht übernehmen, weshalb die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 78 S.5 f.). Die G._____ AG und die G1._____ AG hätten jeweils fristgerecht die verlangten Un- terlagen eingereicht und seien ihrer Editionsverpflichtung stets nachgekommen. Für eine gegenteilige Annahme ergäben sich keine Anhaltspunkte. Insbesondere bestehe kein Anlass, die geschwärzten Gesprächsnotizen im Original einzu-

- 6 - reichen. Die Vorinstanz habe sie lediglich zur Edition derjenigen Gesprächsnoti- zen ersucht, die den Erblasser betreffen würden. Die angebrachten Schwärzun- gen seien daher zulässig. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher – so- weit ein Eintreten überhaupt möglich sei – abzuweisen, das Rechtshilfeverfahren als geschlossen zu erklären und die edierten Akten dem ersuchenden Gericht zu übermitteln (act. 78 S. 6 f.). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung, namentlich die Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) sowie unrichtige Anwendung des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe70) vor. Insbesondere hätten die G._____ AG bzw. die G1._____ AG nicht alles offengelegt, was bis an- hin verlangt worden sei. Weiter habe die Vorinstanz das Rechtshilfeersuchen nicht vollständig erledigt (act. 85 S. 7 ff.). Nach dem allein massgeblichen Rechtshilfeersuchen seien sämtliche Verbindungen und Beziehungen (welcher Art auch immer) offenzulegen, die H._____ zur Bank hatte. Im Einzelnen habe die Beschwerdeführerin aber festgestellt, dass die G._____ AG bzw. die G1._____ AG nicht alles Massgebende offengelegt habe. So hätten die Rechtseinheiten bis heute keine Vollständigkeitserklärung abgegeben. Insbesondere werde dem Rechtshilfeersuchen mit der Erklärung vom 28. August 2015 (act. 45 S. 2) nicht entsprochen, da sie mit diversen Vorbehalten versehen sei (act. 85 S. 7-11). 2.2. Streng nach dem Wortlaut habe die Bank zwar der Aufforderung der Vor- instanz vom 2. Juli 2015 (act. 41) entsprochen und sämtliche Bankbeziehungen offengelegt, über die H._____ verfügen konnte. Über die Bankbeziehungen 17, 18, 19, 20, 21 sowie 2 habe sie indes keinerlei Aufzeichnungen oder Auszüge eingereicht. Damit sei dem Rechtshilfeersuchen, nach welchem auch die Belege und Aufzeichnungen der Bankverbindungen offenzulegen seien, nicht vollständig entsprochen worden (act. 85 S. 11 f.). Die Bank habe weiter einzelne Stellen in den H._____ betreffenden Gesprächsnotizen eigenmächtig abgedeckt. Dies sei keine vollständige Auskunft, wie sie das Rechtshilfeersuchen verlange. Das Bankkundengeheimnis könne der Beschwerdeführerin, der Ehegattin von

- 7 - H._____, nicht entgegengehalten werden. Die Argumentation der Vorinstanz ver- fange nicht, wonach nur den Erblasser betreffende Notizen herauszugeben ge- wesen seien. Die Meinung der Verfügung konnte nur gewesen sein, dass die No- tizen der Gespräche mit und nicht betreffend H._____ herauszugeben seien (act. 85 S. 12-14). 2.3. Aus den eingereichten Gesprächsnotizen ergebe sich weiter, dass H._____ – ungeachtet der formellen Inhaberschaft, seiner wirtschaftlichen Be- rechtigung oder Vollmacht – Entscheidbefugnisse über die Kontobeziehungen 9, 21, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 hatte. Auch über die Kontobeziehungen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie 8 habe er nach seinem Belieben verfügen können. Nach dem Rechts- hilfeersuchen seien auch diese Bankbeziehungen offenzulegen. Es treffe dem- nach entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass die Beweisanträge der Beschwerde- führerin ausserhalb des Rechtshilfeersuchens liegen würden (act. 85 S. 14-18). Schliesslich hätten weder die Bank noch die anderen Parteien des Rechtshilfever- fahrens die Abweisung der von der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2015 gestellten Rechtsbegehren beantragt. Durch die Abweisung der Anträge der Vor- instanz habe diese die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt. Ins- gesamt sei die Beschwerde damit gutzuheissen und es seien die mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 verlangten Auskünfte einzuholen (act. 85 S. 18 f.). III.

1. Vorliegend ersuchte ein türkisches Gericht die schweizerischen Behörden um eine umfassende Aktenedition über die von H._____ direkt oder "aus irgend- einem Grund" indirekt gehaltenen Vermögenswerte bei der G._____ AG (act. 1 S. 1 ff. i.V.m. act. 3 und act. 4 S. 1 ff.). Das Rechtshilfeersuchen der Richterin in Beykoz hat eine grenzüberschreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (BGE 132 III 291, E. 1.1; EJPD, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., Stand Januar 2013, S. 21 [fortan Wegleitung]). Sowohl die Türkei als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Be-

- 8 - weisaufnahme in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet. Die Bestimmungen des Abkommens sind vorliegend anwendbar, wovon sowohl die Beschwerdeführerin (act. 85 S. 8) als auch die Vorinstanz (act. 78 S. 5 f.) zutreffend ausgehen. Nach dem Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzuführenden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IPRG; Wegleitung, a.a.O., S. 25; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 65 m.w.H.). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung (Weg- leitung, a.a.O, S. 25). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.).

2. Entscheide des Rechtshilfegerichts, mit welchem einem Rechtshilfeersu- chen stattgegeben wird, sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO anfecht- bar (BGE 142 III 116, E. 3.4.1; OGer ZH, RU160010 vom 16. Juni 2016, E. III./1.). Die Beschwerdeinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid in rechtlicher Hinsicht frei; im Tatsächlichen ist die Kognition indes eingeschränkt (Art. 320 ZPO). In jedem Fall wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei ist die Kammer jedoch nicht gehalten, den Entscheid der Vorinstanz von sich aus und völlig losgelöst von Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Die Beschwerde- instanz beschränkt sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den vorinstanzli- chen Entscheid erheben (vgl. zuletzt für die Berufung etwa BGer, 5A_635/2016 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H. sowie BGE 142 III 413, E. 2.2.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stösst sich vor allem daran, dass die G._____ AG bzw. die G1._____ AG wohl eine Vielzahl an Urkunden einreichte, die Dokumen- tation aber auch nach dem dritten Anlauf immer noch nicht vollständig sei bzw. deren Vollständigkeit nicht – wie verlangt (act. 4 S. 2) – ausreichend bestätigt sei (act. 85 S. 2 ff.). Dass die von der Bank bereits edierten Unterlagen nicht ausge- liefert werden dürften, macht weder die Beschwerdeführerin noch eine andere

- 9 - Partei geltend. Daran hat sich die Rechtsmittelinstanz zu halten; eine dahinge- hende Überprüfung ist mangels Rüge nicht vorzunehmen.

3. Einleitend sei abschliessend angeführt, dass die Beschwerdeinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden ist (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, E. 3a; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Beschwerdeanträge beeinflussen die Entscheidbefugnis ledig- lich in der Hinsicht, als sie bestimmen, in welchem Umfang das Urteil durch die Rechtsmittelinstanz abgeändert werden darf (vgl. bspw. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 435). So kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Be- gründung bestätigen (vgl. etwa BGE 138 II 331, E. 1.3 m.w.H. oder 133 II 249, E. 1.4.1 m.w.H.). 4. 4.1. Bevor gestützt auf das HBewUe70 Rechtshilfe geleistet wird, sind dessen Anwendungsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257; OGer ZH, RU160063 vom 26. Oktober 2016, E. III./3.5 m.w.H.). Die (kan- tonale) Zentralbehörde (Art. 2 HBewUe70) prüft zwar vorab summarisch (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1272; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 109; Meier, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Basel 1999, S. 158 f.), ob das Ersuchen den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, bevor sie es an die zuständige Behörde zur Erledi- gung weiterleitet (Art. 5 HBewUe70). Die zum Vollzug zuständige richterliche Be- hörde muss sich dessen jedoch nach wie vor auch selbst vergewissern. Die bloss summarische Vorprüfung durch die Zentralbehörde entbindet das Rechtshilfege- richt nicht von einer eigenen – wenn auch meist impliziten – Prüfung der Anwen- dungsvoraussetzungen (BGE 132 III 291, E. 4.3 sowie 129 III 107, E. 1.2.3 m.w.H. = Pra 92 [2003], Nr. 129; Volken, a.a.O., S. 109; gl.M. Meier, a.a.O, S. 159 sowie Kren Kostkiewicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsa- chen, Bern 2013, Rz. 445).

- 10 - 4.2. Die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtshilfeer- suchen sind in den Art. 3 und 4 HBewUe70 geregelt (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261; BGE 132 III 291, E. 4.3.1 sowie 129 III 19, E. 1.2.3). Insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 3 Abs. 2 lit. f und g HBewUe70 sollen garantieren, dass das Rechtshilfeersuchen genügend spezifiziert ist (Walter/Jametti Greiner/Schwander, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Erläuterungen zum HBewUe70, Bern 2007 [online abrufbar], Rz. 40; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261; ähnlich Volken, a.a.O., S. 106; a.M. ohne nähere Begründung Meier, a.a.O., S. 150 f.). Die Vor- instanz scheint diese Voraussetzung als gegeben zu erachten (vgl. etwa act. 7 S. 2 ff.; act. 17 S. 2 ff.; act. 41 S. 2 ff. oder act. 78 S. 5 ff.). 4.3. Das Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2014 (act. 4) erfüllt indes mehrere formelle Voraussetzungen augenscheinlich nicht. So fehlen beispielsweise die Namen und die Adressen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter (Art. 3 Abs. 1 lit. b HBewUe70) sowie v.a. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts (Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70). Als Gegenstand des Ersuchens wird die "Feststel- lung gewisser Angelegenheiten" genannt (act. 3 S. 2). Zutreffend wies die Zent- ralbehörde auf diesen Umstand schon zu Beginn des Verfahrens hin (act. 1 S. 2). Sowohl nach der Darstellung der Vorinstanz (act. 7 S. 2 f.) als auch der Be- schwerdeführerin (act. 85 S. 7) stellt das aktuelle Rechtshilfeersuchen bereits das dritte Gesuch dar, um Informationen über die Vermögenswerte von H._____ bei der G._____ AG zu erhalten. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass bei einem wiederholten rechtshilfeweisen Kontakt in derselben Angelegenheit eine die For- malia betreffende Nachlässigkeit eintritt. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es sich vorliegend um ein selbständiges Rechtshilfeersuchen handelt, das mangels abweichender Rechtsgrundlage wie jedes andere Ersuchen sämtliche Formalitäten zu erfüllen hat. 4.4. Das hat einschneidende Folgen: Massgeblicher Ausgangspunkt für ein Rechtshilfeverfahren des ersuchten Gerichts ist allein das Ersuchen des auslän- dischen Gerichts um Beweisaufnahme. Die Rechtshilfe des ersuchten Gerichts in der Schweiz beschränkt sich zwangsläufig auf die Beweisaufnahme gemäss dem Ersuchen. Es bestimmt namentlich den Gegenstand, die Art und den Umfang der

- 11 - Beweisaufnahme (ZR 110/2011 Nr. 73, S. 226 m.w.H.; OGer ZH, NV040013 vom

1. Juni 2005, E. II./5.3), worauf auch die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 85 S. 8 f.). Insbesondere sollen die erforderlichen Angaben nach Art. 3 HBewUe70 die Prüfung des Ersuchens (einschliesslich der Anwendbarkeit des Vorbehalts nach Art. 23 HBewUe70) ermöglichen. Genügt das Rechtshilfeersu- chen den Anforderungen nicht, so ist die Vollzugsbehörde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen vorzuneh- men (BGE 132 III 291, E. 4.3.1 a.E.) und das Begehren kann zurückgewiesen werden (vgl. insbes. Wegleitung, a.a.O., S. 27). Dahingehend sind auch die Aus- führungen der Vorinstanz zu verstehen, wonach sie – die Vorinstanz – über prak- tisch keine Aktenkenntnisse verfüge und der Sachverhalt etwa keine Rückschlüs- se darüber zulasse, warum nun weitere Familienmitglieder bzw. deren Konten in den Prozess miteinzubeziehen seien (act. 78 S. 6). Die Problematik der fehlenden Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird hier offenbar. Ohne Sach- verhalt ist die verlangte Beweisaufnahme der notwendigen Überprüfung des sach- lichen Zusammenhangs der zu erhebenden Beweise mit dem Hauptverfahren nicht zugänglich (vgl. dahingehend auch OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. II./5.3). Fehlt es – wie vorliegend – schon an einer eigentlichen und vor der Rechtsmittelinstanz nunmehr zu beweisenden Sachverhaltsdarstellung, so kön- nen diese Unzulänglichkeiten auch nicht durch ergänzende bzw. erläuternde Aus- führungen der Beschwerdeführerin behoben werden (OGer ZH, NV040013 vom

1. Juni 2005, E. II./5.3). Das hat sie vorliegend ohnehin nicht getan. Es ist der Vorinstanz damit – wenn auch mit anderer Begründung – nicht vorzuwerfen, wenn sie die weitgehenden Anträge der Beschwerdeführerin (act. 62 S. 11 f.; act. 74 S. 3 f.) abwies und in Aussicht stellte, die von der G1._____ AG und der G._____ AG edierten Unterlagen dem ersuchenden Gericht zu übermitteln. 5. 5.1. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch aus einem weiteren Grund als zutreffend: Zu den Mindestanforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gehört nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70, dass die Beweisaufnahme sowie die Urkunden, die geprüft werden sollen, genau bestimmt sind. Wie bereits

- 12 - erwähnt (vgl. Ziff. III./4.2), sollen die Normen garantieren, dass das Ersuchen aus- reichend spezifiziert ist. Sie sind derart auszulegen, dass das Ersuchen nicht zur rechtsmissbräuchlichen Ausforschung eingesetzt wird (Walter/Jametti Greiner/ Schwander, a.a.O., Rz. 40; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261). 5.2. Die Schweiz erklärte gestützt auf Art. 23 HBewUe70 in einem Teilvorbe- halt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"- Verfahren zum Gegenstand haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. dazu Ziff. 6 lit. a-d des Teilvorbehalts) abgelehnt werden. Der Teilvorbehalt zielt primär auf Eigenheiten des anglo-amerikanischen Beweisverfahrens im Zivilprozess, welche einen Ausforschungsbeweis zulassen. Anders als im schweizerischen Prozessrecht üblich, müssen (bzw. können) dabei die herausverlangten Doku- mente gerade nicht näher bezeichnet werden (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1277; vgl. auch eingehend BGE 132 III 291, E. 2.1 m.w.H.; Wegleitung, a.a.O., S. 28 f.; sie- he ferner Meier, a.a.O., S. 132 ff.). Diesem dem schweizerischen Zivilprozess gänzlich fremden Institut soll mit dem Teilvorbehalt gemäss Ziff. 6 begegnet wer- den. Danach können insbesondere Ersuchen abgelehnt werden, in welchen von einer Person verlangt wird, sie solle angeben, welche den Rechtsstreit betreffen- den Urkunden sich in ihrem Besitz befinden, oder solche, in denen verlangt wird, die Person solle auch andere als die im Rechtshilfeersuchen spezifizierten Ur- kunden vorlegen (Ziff. 6 lit. b und c des Teilvorbehalts zu Art. 23 HBewUe70). 5.3. Die Kammer hielt bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 (= ZR 101/2002 Nr. 84) fest, dass der Teilvorbehalt zwar nur für Staaten gelte, welche direkt das "Common Law" kennen würden. Aus der Entstehungsgeschichte des Teilvorbehalts gemäss Ziff. 6 (und damit verbunden des Art. 3 HBewUe70) werde indes klar, dass mit dem detailliert ausformulierten Vorbehalt "fishing expeditions" generell verhindert werden sollten (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1297 ff.; vgl. auch OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. 5 sowie ZR 101/2002 Nr. 84, S. 262). Denn auch in einem rein inländischen Prozess sind Ausforschungsbeweise ver- pönt (statt vieler: Christian Leu, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 152 N 123 ff.; BSK ZPO-Guyan, 2. Aufl. 2013, Art. 152 N 3 f.; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33 oder OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. II/.5.2, jeweils m.w.H.; vgl.

- 13 - Ziff. III./5.2). Ob das Verfahren, aus welchem die "fishing expedition" stammt, zu den Ländern des "Common Law" gehört, muss deshalb zweitrangig sein (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 262). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Recht- sprechung abzuweichen. 5.4. Das vorliegende Ersuchen stellt augenscheinlich einen Ausforschungs- beweis dar. Wohl wird verlangt, dass die G._____ AG sämtliche Konti und Bezie- hungen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Dezember 2008 offenlegt, die auf H._____ persönlich lauten oder an denen er der wirtschaftlich Berechtigte war (act. 4). Diese Formulierung ist hinreichend bestimmt und daher unter dem Blick- winkel von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 lit. g sowie Ziff. 6 lit. b und c des Vorbe- halts zu Art. 23 HBewUe70, an dessen Massstab das Rechtshilfeersuchen letzt- lich zu messen ist (vgl. Ziff. III./5.2 f.), auch nicht zu beanstanden. Gleichzeitig verlangt das ersuchende Gericht aber auch, dass die Bank alle sonstigen Verbin- dungen (Stiftungen, Trusts, Gesellschaften, Bankfächer und andere vergleichbare Beziehungen [Treuhandverhältnisse eingeschlossen]) mit sämtlicher Korrespon- denz und Aufzeichnungen offenlegt, die H._____ aus irgendeinem Grund und/oder insbesondere als Begünstigter oder Teilhaber solcher Entitäten auch indirekt zur Bank hatte (act. 4 S. 1 f.). Die relevanten Dokumente werden weder einzeln noch genau bezeichnet. Vielmehr wird eine ganze Gruppe von Unterlagen in unbestimmter Weise herausverlangt, über deren tatsächliche Existenz sich auch das ersuchende Gericht nicht im Klaren zu sein scheint. 5.5. Das Motiv des weit gefassten Ersuchens liegt, sowohl nach Darstellung des ersuchenden Gerichts (act. 4 S. 1-3) als auch der Beschwerdeführerin (act. 79 S. 7 ff.) darin, im nunmehr dritten Anlauf endlich abschliessende Klarheit über die bei der Bank liegenden Vermögenswerte von H._____ zu erhalten. Das mag nachvollziehbar sein. Es erlaubt jedoch keinesfalls, dass Beweiserhebungen aufs Geratewohl verlangt werden, um so an zuvor unbekannte Informationen zu gelangen. Es ist deutlich, dass das Rechtshilfebegehren in diesem Punkt nichts anderem als der Beweisausforschung dient. Das Rechtshilfeersuchen genügt den Inhaltsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 lit. g HBewUe70 damit nicht. Es spricht denn auch Bände, dass die Vorinstanz zwei Mal zur ursprüngli-

- 14 - chen Verfügung vom 24. Oktober 2014 (act. 7) nachfassen musste, um die Be- weiserhebung zu konkretisieren (act. 17) oder noch weitergehende Informationen zu verlangen (act. 41). Bei letzterer Verfügung mutet es im Übrigen seltsam an, dass die Vorinstanz von der Bank Informationen über nicht weniger als 23 Gesell- schaften einforderte und sich dabei einzig auf die blosse Behauptung der Be- schwerdeführerin in einem als Beilage eingereichten E-Mail stützte, wonach H._____ Inhaber dieser Gesellschaften gewesen sein soll und über diese Bezie- hungen zur G._____ unterhalten haben könnte (act. 39 S. 1). In einem rein inlän- dischen Prozess wäre es undenkbar, ohne objektive Anhaltspunkte einer Verbin- dung und gestützt auf einen zu diesem Zeitpunkt nicht einmal formell vorgebrach- ten Beweisantrag, derart weitgehende Beweiserhebungen bei Drittparteien durch- zuführen. Es greift zu kurz, die Probleme bei der Vollstreckung des Ersuchens allein auf das behauptet obstruktive Verhalten der Bank zurückzuführen, wie die Beschwerdeführerin dafür hält (act. 85 S. 12; vgl. auch act. 62 S. 3 f.). Der Haupt- grund ist vielmehr in der deutlich zu weit gefassten und ausforschenden For- mulierung des Rechtshilfeersuchens zu sehen, welche eine – wie die Vorinstanz zu Recht beklagt (act. 78 S. 5-7) – geordnete und den Anforderungen des HBewUe70 genügende Durchführung der Beweiserhebung verunmöglicht. Es ist der Vorinstanz daher nicht vorzuwerfen, wenn sie mit der angefochtenen Verfü- gung vom 26. April 2016 von weiteren Beweiserhebungen absah und in Aussicht stellte, die eingeholten Unterlagen über bereits zuvor bekannte Bankbeziehungen, über die H._____ persönlich oder nachweislich mit Formular A festgestellter wirt- schaftlicher Berechtigung verfügte, weiterzuleiten. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch aus diesem Grund im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV. Art. 14 Abs. 1 HBewUe70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt wer- den dürfen, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signatarstaaten untereinander, nicht aber das Verhältnis zwischen einer Beschwerdeführerin und den am Verfah-

- 15 - ren beteiligten Parteien (act. 82 S. 3 m.w.H.). Es sind daher für den Beschwerde- entscheid Kosten zu erheben und zu verteilen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Rechtsprechung, wonach das wirtschaft- liche Interesse an den anbegehrten Informationen zur Berechnung des Streitwerts und damit der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 GebV OG) massgebend ist (BGer, 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 1 m.w.H. sowie 5A_695/2013 vom

15. Juli 2014, E. 7.2 m.w.H.), ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Rechtshilfe und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa-

- 16 - chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am: