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RU160025

Forderung

Zürich OG · 2016-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 April 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 18) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 18 ff.): " 1. Das Obergericht Kanton Zürich nimmt das Rechtsmittel A._____ gültig entgegen, unter- sucht den Sachverhalt und bearbeitet die Problematik rechtskonform klärend willkür- und diskriminierungsfrei bis zum gut in allen Punkten begründeten schriftlichen Ent- scheid.

2. Die angefochtene Friedensrichterverfügung FR Zch …/… GV.2015.00343 SB.2016.00085 ist in den Punkten der Verfügung Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 sofort vollständig aufzuheben, zu kommentieren/zu rügen und zu korrigieren.

a. Das Obergericht kommentiert, korrigiert und rügt trölerische und unangemessene Verfahrensführung des Friedensrichters zum Schaden A._____.

b. Das Obergericht stellt fest, dass die Verhandlung am 12. April 2016 stattgefunden hat gemäss Vorladung und dass der Termin seitens Friedensrichter nie abgesagt wurde.

c. Das Obergericht prüft und kommentiert bzw. korrigiert die unhaltbare, falsche und diskriminierend willkürliche Nicht-Eintretensverfügung in der Hauptsache.

d. Das Obergericht beurteilt das Nicht-Eintreten in der Hauptsache wegen Unzustän- digkeit als falsch und unangemessen.

- 4 -

e. Das Obergericht kommentiert das unzulässige Nicht-Eintreten mit Schaden A._____ in der Fristenrechnung (auch in Bezug auf SchKG). Das Obergericht prüft und kommentiert die Verfahrensführung des Friedensrichters von November 2015 bis heute in Bezug auf die Regelungen und Folgen aus Art. 88 SchKG bezüglich Scha- dens- Rechts- und Fristennachteilen aller Art zulasten A._____ aus dem Verfah- rens- und Informationsmanagement des Friedensrichters.

f. Das Obergericht hebt den Nicht-Eintretensentscheid ersatzlos sofort auf und ver- fügt, modus operandi wie das Verfahren nach aktuellem Verfahrensstand fortgesetzt wird, ohne dass für A._____ Schäden aller Art resultieren, subeventualiter ist das Friedensrichteramt anzuweisen, unter unentgeltlicher Verfahrensführung zugunsten Kläger A._____ die Klagebewilligung zu erteilen, zumal ja die Beklagte an der Ver- handlung nicht erschienen ist und die Verhandlung vor Friedensrichter somit durch ist. Ebenso ist im Entscheid festzuschreiben, dass die Beklagte vor Friedensrichter nicht erschienen ist am gültigen Verhandlungstermin 12.4.2016, subsubeventualiter ist im Sinne der Staatshaftung zu deklarieren, wie die Schäden A._____ reguliert werden (Haftender, Verfahrensweise).

g. Das Obergericht weist den Friedensrichter an, nach erfolgter Verhandlung die Ab- wesenheit der Schuldnerin zu protokollieren und infolge Säumnis Beklagter für den anwesenden A._____ unter Wahrung Armenrecht bzw. aufschiebender Rechnung so denn für A._____ überhaupt absehbar ist, dass Kosten anfallen, die Klagebewilli- gung an ein unbefangenes Gericht auszustellen, so nicht der Friedensrichter direkt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in eigener Kompetenz und Urteil verfügen kann.

h. Das Obergericht prüft und kommentiert bzw. rügt die Verhaltensweise des Friedens- richters, Parteien vorzuladen, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und am Ende Nicht-Eintreten wegen angeblicher Unzuständigkeit zu verfügen ohne dass dazu tauglicher Grund bestünde geschweige denn Nicht-Zuständigkeit oder anderer (inexistenter) Prozesshindernisse und nachträglich manipulativ vermerken zu wol- len, die bereits erfolgte Verhandlung finde nicht statt. Alles zulasten A._____.

i. Das Obergericht rügt und korrigiert die Verfügung Pkt. 4, die wahrheitswiedrig statu- iert, es findet keine Verhandlung statt, obwohl die Verhandlung am 12. April 2016 stattgefunden hat und A._____ gemäss Vorladung korrekt da war und die Dinge be- sprochen wurden. Man kann nicht nachträglich unwahr schreiben, die Verhandlung findet nicht statt und nach der Verhandlung unterschreiben lassen oder protokollie- ren, es gingen nach der Verhandlungen Schreiben weg, die nachträglich besagen, die Verhandlung finde nicht statt - das ist unangemessene manipulative Willkür zur Nicht-Durchsetzung des Rechtsstaates mit Begünstigung der Beklagten.

j. Infolge all dieser Umtriebe erscheint es möglich und angebracht, A._____ nach sei- nen Anträgen eine entsprechende Partei-, Umtriebs- Aufwands- und Materialent- schädigung zuzusprechen bzw. diese zu kommentieren (Pkt. 3 Verfügung aufheben, A._____ für diesen Leerlauf Entschädigung zusprechen)

k. Das Obergericht definiert allfälligen Schadenersatz für A._____, falls A._____s An- sprüche und Rechte nicht mehr in diesem Verfahren realisiert werden können, weil das Friedensrichteramt hier unzulässig und mit mangelnder Arbeitsqualität schika- nös Schaden für A._____ verursacht hat, der nicht mehr reparierbar ist in dem Ver- fahren (Art. 88 SchKG Fristenschäden).

l. Sollte das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden können wegen Fristenschäden oder sonstwelchen Gründen aller Art, dann ist das Friedensrichteramt auch zu ver- pflichten, das laufende aber obsolet gewordene UP-Gesuch A._____ beim Bezirks-

- 5 - gericht Zürich auf allen Ebenen zu bezahlen bzw. A._____ für diesen Aufwand zu entschädigen, ebenso das Bezirksgericht Zürich. (Arbeitsaufwand A._____ UP- Gesuch Friedensrichteramt 2 Stunden plus Materialkosten etc.)

3. Der nicht anwaltlich vertretene juristische Laie A._____ beantragt für sich für das Ver- fahren vor Obergericht Kanton Zürich unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltli- chen Rechtsanwalt. Es kann nicht sein, dass sich ein Laie ohne Anwaltshilfe in diesem Dickicht von Verfahrensregeln und wenig sinnvoll erscheinender Verfahrensführung al- leine durchkämpfen muss, ohne zu Schaden zu kommen. Und die juristische Arbeit und Verfassen Rechtsmittelschriften muss ja gemacht werden und es spielt keine Rolle wie wann wo und wer den Aufwand betreibt und unter welchen Umständen – es kann hier keine Diskriminierung geben – das bedeutet Aufwand und Kosten sowie Zeitverlust, wo man die Zeit gewinnbringender einsetzen könnte. Und diese abstruse Verfahrensfüh- rung wie sie hier vorliegt kann keinesfalls als Normalfall bewertet werden.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gegenpartei bzw. Staats- und Gerichtskasse bzw. zu Lasten Friedensrichteramt Zürich …/….

5. Unternehmensberater A._____ beantragt für sich und allfällige Rechtsvertretung ange- messene Partei-, Aufwands- und Umtriebsentschädigung. A._____ könnte seine Ar- beitszeit und Arbeitsmittel als freier selbstbestimmter Unternehmensberater gewinn- bringender einsetzen als für solche Dinge, welche verursacht von der Justiz ihm als Probleme aufgenötigt werden.

a. Entschädigungsaufstellung

i. Angefallene Materialkosten, Zustellaufwand etc. ca. 70 Franken ii. 8 Arbeitsstunden a 250 Fr. Stundenansatz iii. Mehrfacher Gang ins Friedensrichteramt, Verhandlung für nichts 1 Stunde iv. 14 Arbeitsstunden Verfassen Beschwerde OG ZH a 250 Fr. Stundenansatz

6. A._____ beantragt zur Sache kostenfreien, gut begründeten Entscheid mit allen Rechtsmittelbelehrungen für Folgeinstanzen.

7. Wegen unsicherer Postzustellung beantragt A._____ amtliche Zustellung der Gerichts- papiere oder Abholung gegen Unterschrift am Obergericht Zürich, falls es aus irgend- welchen Gründen Postzustellprobleme jeder Art gibt." 1.5 Im Zusammenhang mit dem klägerischen Antrag um amtliche Zustellung bzw. Einräumung der Möglichkeit zur Abholung der Gerichtsurkunden gegen Un- terschrift bei der Beschwerdeinstanz (Urk. 22 S. 20 Ziff. 7) wurde der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2016 unter anderem darauf hingewiesen, dass es ihm als beschwerdeführende Partei obliegt, für eine Zustellmöglichkeit besorgt zu sein. Dieses Schreiben konnte dem Kläger nicht zugestellt werden (Urk. 26 f.). 2.1 Der Kläger wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz und beantragt dessen Aufhebung (insbesondere Urk. 22 S. 18 f. Ziff. 2.a, 2.c, 2.d, 2.f) und sinngemäss die Rückweisung der Streitsache

- 6 - an die Vorinstanz (Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.f). Er wendet unter anderem ein, dass die Hauptsache unabhängig von seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung verhandelt und entschieden werden müsse (Urk. 22 S. 4). 2.2 Dem ist zuzustimmen. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 14. Janu- ar 2016 darlegte, bezieht sich die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz auf das Armenrechtsgesuch (Urk. 13 E.4.a; vgl. auch vorstehend E. 1.2). Die Kammer äusserte sich dagegen nicht zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz betref- fend das Schlichtungsgesuch. Auch zeigte die Kammer der Vorinstanz auf, wie mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weiter vorzugehen ist. So wurde festgehalten, dass "der Vorderrichter auf das Gesuch des Klägers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten haben" werde (Urk. 13 E. 4.a). Keine Rede ist im Beschluss da- gegen davon, dass mangels sachlicher Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch auf das Schlichtungsgesuch an sich nicht einzutreten sei. Beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen prozessualen Antrag, welcher unabhängig vom Schlichtungsge- such zu behandeln ist. Die Rüge des Klägers ist damit berechtigt.

3. Auf das Schlichtungsgesuch des Klägers kann jedoch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. Die Schlichtungsbehörde hat wie ein Gericht (vgl. Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob die Parteien partei- und prozessfähig sind und notfalls auf das Gesuch nicht einzutreten (BK-ZPO-Zingg, Art. 60 N 31). Der Klä- ger richtet sein Schlichtungsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich (Urk. 1). Diesem kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Vielmehr stellt das Bezirks- gericht eine Behörde des Kantons Zürich dar (vgl. Art. 40 ff. KV ZH), welche nicht rechtsfähig ist. Parteifähig ist jedoch nur, wer rechtsfähig ist oder von Bundes- rechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Damit fehlt es dem Bezirks- gericht Zürich an der Parteifähigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO. Eine Bestimmung, welche das Bezirksgericht Zürich trotz mangelnder Rechtsfähigkeit für parteifähig erklärt (vgl. Art. 66 ZPO), besteht nicht. Vorliegend kann sodann nicht von einer blossen falschen Bezeichnung der beklagten Partei ausgegangen werden. Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage

- 7 - ergibt sich ein diesbezügliches offensichtliches Versehen des Klägers (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.2 = Pra 2005 Nr. 61; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 19). Der Kläger richtete sein Schlichtungsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich und leitete ge- gen dieses auch eine Betreibung ein (vgl. Urk. 1). Er wollte damit gegen das Be- zirksgericht Zürich vorgehen. Dementsprechend kann auf das Schlichtungsge- such des Klägers nicht eingetreten werden. 4.1 Der Kläger beantragt im Weiteren wiederholt eine Prüfung bzw. Kommentie- rung der Verfahrensführung oder Verhaltensweise der Vorinstanz (insbesondere Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.e und 2.h). Damit macht er sinngemäss eine Aufsichtsbe- schwerde geltend. Unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz ist jedoch nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern gemäss § 81 lit. a GOG ZH das Bezirksgericht, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. 4.2 Für den Fall, dass er Ansprüche und Rechte nicht mehr in diesem Verfahren geltend machen könne, verlangt der Kläger Schadenersatz (Urk. 22 S. 19 Ziff. 2.k) und beantragt, die Vorinstanz und das Bezirksgericht Zürich seien zu verpflichten, die Kosten, welche aufgrund des mittlerweile beim Bezirksgericht Zü- rich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung entstanden sind, zu bezahlen (Urk. 22 S. 19 Ziff. 2.l). Solche Ansprüche müssten gegen die Stadt Zürich (bezüglich des Friedensrich- teramtes) bzw. gegen den Kanton Zürich (bezüglich des Bezirksgerichts Zürich) geltend gemacht werden und würden sich nach dem Haftungsgesetz vom

14. September 1969 (LS 170.1; vgl. §§ 1 und 2 Haftungsgesetz) richten. Dieses setzt ein Vorverfahren gemäss §§ 22 f. Haftungsgesetz voraus und eine auf das Vorverfahren folgende Klage wäre beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten (§ 19 Haftungsgesetz). Dementsprechend ist auf diese Anträge des Klägers wie- derum nicht einzutreten.

5. Im Ergebnis erweist sich das Nichteintreten durch die Vorinstanz als richtig und die Beschwerde als unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Verhandlung vom 12. April 2016 stattgefunden hat (vgl. die diesbezügli- chen Anträge des Klägers in Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.b und 2.i). In Anwendung von

- 8 - Art. 322 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Bezirksgericht Zürich erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Prozessführung (Urk. 22 S. 19 Ziff. 3). Nachdem er keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 26, an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage der Doppel von - 9 - Urk. 22, Urk. 24/1, 2, 4, 5 und einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: gs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil und Beschluss vom 10. Juni 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+ … vom 12. April 2016 (GV.2015.00343 / SB.2016.00085)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 16. November 2015 machte der Kläger und Beschwerde- führer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … (Vorinstanz), ein Schlichtungsverfahren anhängig. Er beantragte, es sei das Be- zirksgericht Zürich zur Zahlung von Fr. 5.– (Fr. 100.– abzüglich bezahlter Fr. 95.– ), Zins von 5% auf Fr. 100.– seit 1. Juli 2014, Betreibungskosten von Fr. 33.30 und Fr. 70.– Aufwandersatz zu verpflichten. Weiter beantragte er die Aufhebung des Rechtsvorschlages sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.–. Über- dies ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). 1.2 Mit Verfügung vom 17. November 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, wogegen der Kläger eine Beschwerde erhob. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 13 E. 2). Da der Verfahrensgegenstand des damaligen Beschwerdeverfah- rens die unentgeltliche Prozessführung war, wurde als Gegenpartei nicht die be- klagte Partei in der Hauptsache, sondern der Kanton Zürich als Gegenpartei ins Rubrum aufgenommen (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 501 E. 4.1.2 sowie BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1). In Gutheissung der Beschwerde hob die Kammer den vorinstanzlichen Entscheid mit Beschluss vom 14. Januar 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 13, Dispositivziffer 2). Die Kammer verwies in ihrem Entscheid auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung, wonach von einem Gesuchsteller, welcher um unentgeltli- che Rechtpflege ersucht hat, solange kein Kostenvorschuss verlangt werden darf, als sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgewie- sen wurde (mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2; Pra 102 [2013] Nr. 98). Es wurde festgehalten, der Kläger habe Anspruch darauf, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entschieden werde, bevor ihm ein allfälliger Kos- tenvorschuss auferlegt werde (Urk. 13 E. 3.c). Weiter wurde erwogen, dass für das vom Kläger vor Einreichung der Klage beim Gericht erhobene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung das Bezirksgericht Zürich sachlich zuständig sei (mit Verweis auf § 128 GOG ZH) und nicht die Vorinstanz. Entsprechend werde

- 3 - die Vorinstanz auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten haben. Nach dem entsprechenden Nichteintretensentscheid werde es sodann Sache des Klä- gers sein, die ihm tunlich erscheinenden weiteren Schritte vorzunehmen (Urk. 13 E. 4.a). 1.3 In der Folge zeigte die Vorinstanz dem Bezirksgericht Zürich den Eingang des Schlichtungsgesuchs an und lud auf den 12. April 2016 zur Schlichtungsver- handlung vor (Urk. 14). Am Tag der angesetzten Schlichtungsverhandlung trat die Vorinstanz mit folgender Begründung auf das Schlichtungsgesuch des Klägers nicht ein: "Die Schlichtungsbehörde ist für die Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sachlich nicht zuständig, weshalb auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten ist. Es erfolgt keine Überweisung an eine andere Behörde. Zuständig wäre das Bezirksgericht Zürich." Diese Verfügung sei dem Kläger anlässlich der anberaumten Verhandlung über- geben worden (Urk. 22 S. 3; vgl. auch Urk. 18). 1.4 Gegen die Verfügung vom 12. April 2016 erhob der Kläger mit Eingabe vom

20. April 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 18) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 18 ff.): " 1. Das Obergericht Kanton Zürich nimmt das Rechtsmittel A._____ gültig entgegen, unter- sucht den Sachverhalt und bearbeitet die Problematik rechtskonform klärend willkür- und diskriminierungsfrei bis zum gut in allen Punkten begründeten schriftlichen Ent- scheid.

2. Die angefochtene Friedensrichterverfügung FR Zch …/… GV.2015.00343 SB.2016.00085 ist in den Punkten der Verfügung Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 sofort vollständig aufzuheben, zu kommentieren/zu rügen und zu korrigieren.

a. Das Obergericht kommentiert, korrigiert und rügt trölerische und unangemessene Verfahrensführung des Friedensrichters zum Schaden A._____.

b. Das Obergericht stellt fest, dass die Verhandlung am 12. April 2016 stattgefunden hat gemäss Vorladung und dass der Termin seitens Friedensrichter nie abgesagt wurde.

c. Das Obergericht prüft und kommentiert bzw. korrigiert die unhaltbare, falsche und diskriminierend willkürliche Nicht-Eintretensverfügung in der Hauptsache.

d. Das Obergericht beurteilt das Nicht-Eintreten in der Hauptsache wegen Unzustän- digkeit als falsch und unangemessen.

- 4 -

e. Das Obergericht kommentiert das unzulässige Nicht-Eintreten mit Schaden A._____ in der Fristenrechnung (auch in Bezug auf SchKG). Das Obergericht prüft und kommentiert die Verfahrensführung des Friedensrichters von November 2015 bis heute in Bezug auf die Regelungen und Folgen aus Art. 88 SchKG bezüglich Scha- dens- Rechts- und Fristennachteilen aller Art zulasten A._____ aus dem Verfah- rens- und Informationsmanagement des Friedensrichters.

f. Das Obergericht hebt den Nicht-Eintretensentscheid ersatzlos sofort auf und ver- fügt, modus operandi wie das Verfahren nach aktuellem Verfahrensstand fortgesetzt wird, ohne dass für A._____ Schäden aller Art resultieren, subeventualiter ist das Friedensrichteramt anzuweisen, unter unentgeltlicher Verfahrensführung zugunsten Kläger A._____ die Klagebewilligung zu erteilen, zumal ja die Beklagte an der Ver- handlung nicht erschienen ist und die Verhandlung vor Friedensrichter somit durch ist. Ebenso ist im Entscheid festzuschreiben, dass die Beklagte vor Friedensrichter nicht erschienen ist am gültigen Verhandlungstermin 12.4.2016, subsubeventualiter ist im Sinne der Staatshaftung zu deklarieren, wie die Schäden A._____ reguliert werden (Haftender, Verfahrensweise).

g. Das Obergericht weist den Friedensrichter an, nach erfolgter Verhandlung die Ab- wesenheit der Schuldnerin zu protokollieren und infolge Säumnis Beklagter für den anwesenden A._____ unter Wahrung Armenrecht bzw. aufschiebender Rechnung so denn für A._____ überhaupt absehbar ist, dass Kosten anfallen, die Klagebewilli- gung an ein unbefangenes Gericht auszustellen, so nicht der Friedensrichter direkt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in eigener Kompetenz und Urteil verfügen kann.

h. Das Obergericht prüft und kommentiert bzw. rügt die Verhaltensweise des Friedens- richters, Parteien vorzuladen, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und am Ende Nicht-Eintreten wegen angeblicher Unzuständigkeit zu verfügen ohne dass dazu tauglicher Grund bestünde geschweige denn Nicht-Zuständigkeit oder anderer (inexistenter) Prozesshindernisse und nachträglich manipulativ vermerken zu wol- len, die bereits erfolgte Verhandlung finde nicht statt. Alles zulasten A._____.

i. Das Obergericht rügt und korrigiert die Verfügung Pkt. 4, die wahrheitswiedrig statu- iert, es findet keine Verhandlung statt, obwohl die Verhandlung am 12. April 2016 stattgefunden hat und A._____ gemäss Vorladung korrekt da war und die Dinge be- sprochen wurden. Man kann nicht nachträglich unwahr schreiben, die Verhandlung findet nicht statt und nach der Verhandlung unterschreiben lassen oder protokollie- ren, es gingen nach der Verhandlungen Schreiben weg, die nachträglich besagen, die Verhandlung finde nicht statt - das ist unangemessene manipulative Willkür zur Nicht-Durchsetzung des Rechtsstaates mit Begünstigung der Beklagten.

j. Infolge all dieser Umtriebe erscheint es möglich und angebracht, A._____ nach sei- nen Anträgen eine entsprechende Partei-, Umtriebs- Aufwands- und Materialent- schädigung zuzusprechen bzw. diese zu kommentieren (Pkt. 3 Verfügung aufheben, A._____ für diesen Leerlauf Entschädigung zusprechen)

k. Das Obergericht definiert allfälligen Schadenersatz für A._____, falls A._____s An- sprüche und Rechte nicht mehr in diesem Verfahren realisiert werden können, weil das Friedensrichteramt hier unzulässig und mit mangelnder Arbeitsqualität schika- nös Schaden für A._____ verursacht hat, der nicht mehr reparierbar ist in dem Ver- fahren (Art. 88 SchKG Fristenschäden).

l. Sollte das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden können wegen Fristenschäden oder sonstwelchen Gründen aller Art, dann ist das Friedensrichteramt auch zu ver- pflichten, das laufende aber obsolet gewordene UP-Gesuch A._____ beim Bezirks-

- 5 - gericht Zürich auf allen Ebenen zu bezahlen bzw. A._____ für diesen Aufwand zu entschädigen, ebenso das Bezirksgericht Zürich. (Arbeitsaufwand A._____ UP- Gesuch Friedensrichteramt 2 Stunden plus Materialkosten etc.)

3. Der nicht anwaltlich vertretene juristische Laie A._____ beantragt für sich für das Ver- fahren vor Obergericht Kanton Zürich unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltli- chen Rechtsanwalt. Es kann nicht sein, dass sich ein Laie ohne Anwaltshilfe in diesem Dickicht von Verfahrensregeln und wenig sinnvoll erscheinender Verfahrensführung al- leine durchkämpfen muss, ohne zu Schaden zu kommen. Und die juristische Arbeit und Verfassen Rechtsmittelschriften muss ja gemacht werden und es spielt keine Rolle wie wann wo und wer den Aufwand betreibt und unter welchen Umständen – es kann hier keine Diskriminierung geben – das bedeutet Aufwand und Kosten sowie Zeitverlust, wo man die Zeit gewinnbringender einsetzen könnte. Und diese abstruse Verfahrensfüh- rung wie sie hier vorliegt kann keinesfalls als Normalfall bewertet werden.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gegenpartei bzw. Staats- und Gerichtskasse bzw. zu Lasten Friedensrichteramt Zürich …/….

5. Unternehmensberater A._____ beantragt für sich und allfällige Rechtsvertretung ange- messene Partei-, Aufwands- und Umtriebsentschädigung. A._____ könnte seine Ar- beitszeit und Arbeitsmittel als freier selbstbestimmter Unternehmensberater gewinn- bringender einsetzen als für solche Dinge, welche verursacht von der Justiz ihm als Probleme aufgenötigt werden.

a. Entschädigungsaufstellung

i. Angefallene Materialkosten, Zustellaufwand etc. ca. 70 Franken ii. 8 Arbeitsstunden a 250 Fr. Stundenansatz iii. Mehrfacher Gang ins Friedensrichteramt, Verhandlung für nichts 1 Stunde iv. 14 Arbeitsstunden Verfassen Beschwerde OG ZH a 250 Fr. Stundenansatz

6. A._____ beantragt zur Sache kostenfreien, gut begründeten Entscheid mit allen Rechtsmittelbelehrungen für Folgeinstanzen.

7. Wegen unsicherer Postzustellung beantragt A._____ amtliche Zustellung der Gerichts- papiere oder Abholung gegen Unterschrift am Obergericht Zürich, falls es aus irgend- welchen Gründen Postzustellprobleme jeder Art gibt." 1.5 Im Zusammenhang mit dem klägerischen Antrag um amtliche Zustellung bzw. Einräumung der Möglichkeit zur Abholung der Gerichtsurkunden gegen Un- terschrift bei der Beschwerdeinstanz (Urk. 22 S. 20 Ziff. 7) wurde der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2016 unter anderem darauf hingewiesen, dass es ihm als beschwerdeführende Partei obliegt, für eine Zustellmöglichkeit besorgt zu sein. Dieses Schreiben konnte dem Kläger nicht zugestellt werden (Urk. 26 f.). 2.1 Der Kläger wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz und beantragt dessen Aufhebung (insbesondere Urk. 22 S. 18 f. Ziff. 2.a, 2.c, 2.d, 2.f) und sinngemäss die Rückweisung der Streitsache

- 6 - an die Vorinstanz (Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.f). Er wendet unter anderem ein, dass die Hauptsache unabhängig von seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung verhandelt und entschieden werden müsse (Urk. 22 S. 4). 2.2 Dem ist zuzustimmen. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 14. Janu- ar 2016 darlegte, bezieht sich die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz auf das Armenrechtsgesuch (Urk. 13 E.4.a; vgl. auch vorstehend E. 1.2). Die Kammer äusserte sich dagegen nicht zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz betref- fend das Schlichtungsgesuch. Auch zeigte die Kammer der Vorinstanz auf, wie mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weiter vorzugehen ist. So wurde festgehalten, dass "der Vorderrichter auf das Gesuch des Klägers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten haben" werde (Urk. 13 E. 4.a). Keine Rede ist im Beschluss da- gegen davon, dass mangels sachlicher Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch auf das Schlichtungsgesuch an sich nicht einzutreten sei. Beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen prozessualen Antrag, welcher unabhängig vom Schlichtungsge- such zu behandeln ist. Die Rüge des Klägers ist damit berechtigt.

3. Auf das Schlichtungsgesuch des Klägers kann jedoch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. Die Schlichtungsbehörde hat wie ein Gericht (vgl. Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob die Parteien partei- und prozessfähig sind und notfalls auf das Gesuch nicht einzutreten (BK-ZPO-Zingg, Art. 60 N 31). Der Klä- ger richtet sein Schlichtungsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich (Urk. 1). Diesem kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Vielmehr stellt das Bezirks- gericht eine Behörde des Kantons Zürich dar (vgl. Art. 40 ff. KV ZH), welche nicht rechtsfähig ist. Parteifähig ist jedoch nur, wer rechtsfähig ist oder von Bundes- rechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Damit fehlt es dem Bezirks- gericht Zürich an der Parteifähigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO. Eine Bestimmung, welche das Bezirksgericht Zürich trotz mangelnder Rechtsfähigkeit für parteifähig erklärt (vgl. Art. 66 ZPO), besteht nicht. Vorliegend kann sodann nicht von einer blossen falschen Bezeichnung der beklagten Partei ausgegangen werden. Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage

- 7 - ergibt sich ein diesbezügliches offensichtliches Versehen des Klägers (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.2 = Pra 2005 Nr. 61; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 19). Der Kläger richtete sein Schlichtungsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich und leitete ge- gen dieses auch eine Betreibung ein (vgl. Urk. 1). Er wollte damit gegen das Be- zirksgericht Zürich vorgehen. Dementsprechend kann auf das Schlichtungsge- such des Klägers nicht eingetreten werden. 4.1 Der Kläger beantragt im Weiteren wiederholt eine Prüfung bzw. Kommentie- rung der Verfahrensführung oder Verhaltensweise der Vorinstanz (insbesondere Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.e und 2.h). Damit macht er sinngemäss eine Aufsichtsbe- schwerde geltend. Unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz ist jedoch nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern gemäss § 81 lit. a GOG ZH das Bezirksgericht, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. 4.2 Für den Fall, dass er Ansprüche und Rechte nicht mehr in diesem Verfahren geltend machen könne, verlangt der Kläger Schadenersatz (Urk. 22 S. 19 Ziff. 2.k) und beantragt, die Vorinstanz und das Bezirksgericht Zürich seien zu verpflichten, die Kosten, welche aufgrund des mittlerweile beim Bezirksgericht Zü- rich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung entstanden sind, zu bezahlen (Urk. 22 S. 19 Ziff. 2.l). Solche Ansprüche müssten gegen die Stadt Zürich (bezüglich des Friedensrich- teramtes) bzw. gegen den Kanton Zürich (bezüglich des Bezirksgerichts Zürich) geltend gemacht werden und würden sich nach dem Haftungsgesetz vom

14. September 1969 (LS 170.1; vgl. §§ 1 und 2 Haftungsgesetz) richten. Dieses setzt ein Vorverfahren gemäss §§ 22 f. Haftungsgesetz voraus und eine auf das Vorverfahren folgende Klage wäre beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten (§ 19 Haftungsgesetz). Dementsprechend ist auf diese Anträge des Klägers wie- derum nicht einzutreten.

5. Im Ergebnis erweist sich das Nichteintreten durch die Vorinstanz als richtig und die Beschwerde als unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Verhandlung vom 12. April 2016 stattgefunden hat (vgl. die diesbezügli- chen Anträge des Klägers in Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.b und 2.i). In Anwendung von

- 8 - Art. 322 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Bezirksgericht Zürich erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Prozessführung (Urk. 22 S. 19 Ziff. 3). Nachdem er keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 26, an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage der Doppel von

- 9 - Urk. 22, Urk. 24/1, 2, 4, 5 und einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: gs