Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Januar 2016 auf den 11. Februar 2016 verschoben (Urk. 4/4-6). An besagtem Datum wurde die Klägerin von der Vorinstanz telefonisch darüber in Kenntnis ge- setzt, dass die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden könne, da die Verschie- bungsanzeige der Beklagten nicht habe zugestellt werden können. Sodann wies sie die Klägerin – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs der unentgelt- lichen Rechtspflege, welches beim Bezirksgericht einzureichen wäre – darauf hin, dass von ihr zunächst ein Kostenvorschuss verlangt werden würde (Urk. 4/13). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 11. Februar 2016 Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 4/14). Mit E-Mail vom 8. März 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 4/15-18). Hierauf wies die Vorinstanz die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2016 darauf hin, dass ein solches Gesuch beim Bezirksgericht Zürich einzureichen sei (Urk. 4/19). Schliess- lich setzte sie der Klägerin mit Verfügung vom 17. März 2016 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 4/20). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2016 (zur Post gegeben am 26. März 2016, eingegangen am 30. März 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Verfügung vom
17. März 2016 (Urk. 1).
- 3 -
2. Zwischenzeitlich hat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mit Urteil vom 29. März 2016 über das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das dies- bezügliche Schlichtungsverfahren entschieden und ihr erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 4/21 S. 4). 3.1 Die Klägerin moniert, dass ihr während laufendem Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Nachfrist zur Leistung des Kosten- vorschusses angesetzt worden sei. Sie habe den diesbezüglichen Entscheid noch nicht erhalten. Des Weiteren führt sie aus, dass sie das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Absage des zweiten Verhandlungstermins für rechtswidrig halte, zumal vor dem ursprünglichen Verhandlungstermin auch kein Kostenvorschuss verlangt worden sei. Daher erhebe sie Aufsichtsbeschwerde (Urk. 1). 3.2 Die Beklagte hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (Prot. S. 2); das Verfahren ist spruchreif. 4.1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016 ist ersatzlos aufzu- heben. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Juli 2012 festgehalten, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen dürfe, da dem Beschwerdeführer bei einer allfälli- gen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den verlangten Kostenvor- schuss (noch) zu bezahlen, ansonsten der Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege ausgehöhlt würde. So wäre die gesuchstellende Partei gezwungen, den Kostenvorschuss zur Vermeidung eines Nichteintretensentscheides zu bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 (2013) Nr. 98). Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung schiebt die Frist zur Vorschussleistung gleichsam
- 4 - auf. Wird das Armenrechtsgesuch abgewiesen, so ist die Frist zur Vorschussleis- tung entweder von Amtes wegen zu erstrecken oder neu anzusetzen (BGE 138 III 163 E .4.2). Solange über das Gesuch für die unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden worden sei, dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss verlangen und den Ablauf der Frist bestimmen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 [= Pra 102 (2013) Nr. 24] mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). 4.1.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Klägerin mit ihrem Vorge- hen faktisch unter Zwang gesetzt, den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu bezah- len, um einen Nichteintretensentscheid abzuwenden, obwohl bei Ablauf der Zah- lungsfrist allenfalls noch keine Gewissheit über die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege bestand. Dies aber kommt einer Aushöhlung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gleich. Demgemäss aber hätte die Vorinstanz der Klägerin bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzen dürfen. Dies ist nun erst nach Ablauf der mit Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 29. März 2016 erneut angesetz- ten Frist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses zulässig. 4.2 Mit Blick auf § 81 Abs. 1 lit. a GOG ist nicht die angerufene Kammer, sondern das Bezirksgericht zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig. Vorliegend handelt es sich dabei um das Bezirksgericht Zürich. Entsprechend ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es ihr obliegt zu entscheiden, ob sie die Auf- sichtsbeschwerde über die Vorinstanz beim Bezirksgericht Zürich einreichen will; eine Weiterleitung von Amtes wegen findet nicht statt. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Par- teien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat die Klägerin in Bezug auf die angefochtene vorinstanzliche Verfügung obsiegt. Da sich die Be- klagte nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat, kann sie auch nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden. Entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - 5.2 Mangels gesetzlicher Grundlage ist keiner der Parteien eine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Aufsichtsbeschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteram- tes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 17. März 2016 ersatzlos aufgehoben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwer- - 6 - de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 13. April 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 17. März 2016 (GV.2015.00513)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 14. Dezember 2015 (Datum Poststempel: 9. Dezember 2015) ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Klägerin) ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beklagte) Fr. 15'000.– verlangt (Urk. 4/1). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 auf den 3. Februar 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 4/2). Gestützt auf das Verschiebungs- gesuch der Klägerin wurde die Schlichtungsverhandlung mit Verfügung vom
11. Januar 2016 auf den 11. Februar 2016 verschoben (Urk. 4/4-6). An besagtem Datum wurde die Klägerin von der Vorinstanz telefonisch darüber in Kenntnis ge- setzt, dass die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden könne, da die Verschie- bungsanzeige der Beklagten nicht habe zugestellt werden können. Sodann wies sie die Klägerin – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs der unentgelt- lichen Rechtspflege, welches beim Bezirksgericht einzureichen wäre – darauf hin, dass von ihr zunächst ein Kostenvorschuss verlangt werden würde (Urk. 4/13). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 11. Februar 2016 Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 4/14). Mit E-Mail vom 8. März 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 4/15-18). Hierauf wies die Vorinstanz die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2016 darauf hin, dass ein solches Gesuch beim Bezirksgericht Zürich einzureichen sei (Urk. 4/19). Schliess- lich setzte sie der Klägerin mit Verfügung vom 17. März 2016 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 4/20). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2016 (zur Post gegeben am 26. März 2016, eingegangen am 30. März 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Verfügung vom
17. März 2016 (Urk. 1).
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2. Zwischenzeitlich hat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mit Urteil vom 29. März 2016 über das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das dies- bezügliche Schlichtungsverfahren entschieden und ihr erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 4/21 S. 4). 3.1 Die Klägerin moniert, dass ihr während laufendem Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Nachfrist zur Leistung des Kosten- vorschusses angesetzt worden sei. Sie habe den diesbezüglichen Entscheid noch nicht erhalten. Des Weiteren führt sie aus, dass sie das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Absage des zweiten Verhandlungstermins für rechtswidrig halte, zumal vor dem ursprünglichen Verhandlungstermin auch kein Kostenvorschuss verlangt worden sei. Daher erhebe sie Aufsichtsbeschwerde (Urk. 1). 3.2 Die Beklagte hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (Prot. S. 2); das Verfahren ist spruchreif. 4.1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016 ist ersatzlos aufzu- heben. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Juli 2012 festgehalten, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen dürfe, da dem Beschwerdeführer bei einer allfälli- gen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den verlangten Kostenvor- schuss (noch) zu bezahlen, ansonsten der Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege ausgehöhlt würde. So wäre die gesuchstellende Partei gezwungen, den Kostenvorschuss zur Vermeidung eines Nichteintretensentscheides zu bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 (2013) Nr. 98). Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung schiebt die Frist zur Vorschussleistung gleichsam
- 4 - auf. Wird das Armenrechtsgesuch abgewiesen, so ist die Frist zur Vorschussleis- tung entweder von Amtes wegen zu erstrecken oder neu anzusetzen (BGE 138 III 163 E .4.2). Solange über das Gesuch für die unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden worden sei, dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss verlangen und den Ablauf der Frist bestimmen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 [= Pra 102 (2013) Nr. 24] mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). 4.1.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Klägerin mit ihrem Vorge- hen faktisch unter Zwang gesetzt, den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu bezah- len, um einen Nichteintretensentscheid abzuwenden, obwohl bei Ablauf der Zah- lungsfrist allenfalls noch keine Gewissheit über die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege bestand. Dies aber kommt einer Aushöhlung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gleich. Demgemäss aber hätte die Vorinstanz der Klägerin bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzen dürfen. Dies ist nun erst nach Ablauf der mit Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 29. März 2016 erneut angesetz- ten Frist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses zulässig. 4.2 Mit Blick auf § 81 Abs. 1 lit. a GOG ist nicht die angerufene Kammer, sondern das Bezirksgericht zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig. Vorliegend handelt es sich dabei um das Bezirksgericht Zürich. Entsprechend ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es ihr obliegt zu entscheiden, ob sie die Auf- sichtsbeschwerde über die Vorinstanz beim Bezirksgericht Zürich einreichen will; eine Weiterleitung von Amtes wegen findet nicht statt. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Par- teien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat die Klägerin in Bezug auf die angefochtene vorinstanzliche Verfügung obsiegt. Da sich die Be- klagte nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat, kann sie auch nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden. Entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - 5.2 Mangels gesetzlicher Grundlage ist keiner der Parteien eine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteram- tes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 17. März 2016 ersatzlos aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwer-
- 6 - de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se