Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 stellte der Kläger bei den Zivilkam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1): " Die sofortige Freilassung von B._____ StGB 19 !!! Die Auszahlung von 11.1 Millionen Schadenersatz OR 28 für die Zer- sörung von 23-26 Jahre von meinem hochgeschetzte Büro für EDV und www.C._____.ch von der Oerlikoner verbrecherischen Amts- missbraucherei StGB 144 und 317 !!!" Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wurde dem Kläger seine Eingabe vom
17. Februar 2016 zurückgesandt, da aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich war, dass in dieser Sache ein beschwerde- oder berufungsfähiger zivilrechtlicher Entscheid ergangen war (Urk. 3). Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wiederholte der Kläger seine Anträge und bestand darauf, dass die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich ein Verfahren zu eröffnen haben (Urk. 4). Diesem Anliegen kommt die beschlies- sende Kammer hiermit antragsgemäss nach.
E. 2 a) Gemäss § 48 des kantonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess (fortan GOG) ist das Obergericht Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO). Als einzige Instanz in Zivilsachen entscheidet es nur Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO (Klagen gegen den Bund), Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO und Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (§ 43 GOG). Vorliegend könnte zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich einzig eine Streitigkeit gemäss Art. 8 ZPO vor- liegen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ZPO kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens Fr. 100'000.– beträgt. Zur Zeit ist un- klar, ob sich die Beklagte mit der Prorogation einverstanden erklären würde. Dies kann jedoch aufgrund der folgenden Erwägung offenbleiben.
- 3 -
b) Der Kläger fordert von der Beklagten Fr. 11,1 Millionen. Er führt dazu aus, dass das Sozialamt, das Betreibungsamt und auch die Polizei im April 2013 seine Wohnung, sein ererbtes und erarbeitetes Inventar, seine persönlichen Werkzeuge sowie sein Potential und Kapital mit seinem erarbeiteten Büro für EDV wie auch www.C._____.ch zu 95 Prozent gestohlen (unter Hinweis auf Art. 139 StGB) hät- ten. Durch unterlassene Hilfeleistung (unter Hinweis auf Art. 128 StGB) und bos- hafter Vermögensschädigung (unter Hinweis auf Art. 151 StGB) sei ihm ein Sach- schaden von Fr. 10,9 Millionen bzw. am 1. Januar 2016 von Fr. 11,1 Millionen zu- gefügt worden. Die Beklagte habe ihm arglistig Schaden zugefügt und schulde ihm aufgrund von Art. 144 StGB und aufgrund Urkundenfälschung zugunsten der Beklagten (unter Hinweis auf Art. 312 StGB) diese Fr. 11,1 Millionen. Dies sei eindeutig Rechtsbeugung (unter Hinweis auf Art. 399 StGB; Urk. 1 S. 4 f.). Bei Forderungen aus Staatshaftung handelt es sich um öffentlichrechtliche Ansprüche. Forderungen aus Staatshaftung unterliegen in der Regel der Beurtei- lung durch Zivilgerichte (vgl. § 19 lit. a i.V.m. § 2 Haftungsgesetz des Kantons Zürich; fortan HG). Nach einem vorgängig durchgeführten Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle ist die Klage direkt beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 23 HG, § 24 Abs. 2 HG). Vorliegend hat der Kläger seine Klage direkt beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht, ohne vorgängig das Vor- verfahren gemäss § 22 HG zu durchlaufen. Demzufolge ist die vorliegende Haf- tungsklage im falschen Verfahren eingereicht worden. Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung sind der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprü- chen gegen die Gemeinde oder dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a und b HG). Dies unterliess der Kläger, weshalb auf seine Klage nicht einzutreten ist.
E. 3 Der Kläger führt in seiner Eingabe vom 17. Februar 2016 sodann aus, dass seine Klage vom 7. August 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich und die Staatsanwaltschaft, Herrn D._____, der Stadt Zürich ausser Acht gelassen worden bzw. in einer Schublade verschwunden sei. Der Kläger spricht sodann von 'Eure Klage', wobei unklar bleibt, wen er mit 'Euch' meint. Er führt dazu aus, dass Eure Klage durchgedrückt worden sei, obwohl diese erschlichene Klage di-
- 4 - verse Fehler habe. Dies sei Urkundenfälschung im Amt (unter Hinweis auf Art. 317 StGB). Er verlange die sofortige Änderung des Urteils. Da seine Obdach- losigkeit missbraucht, seinem Körper arglistig Schaden (unter Hinweis auf Art. 144 StGB) und seiner Psyche eine arglistige Folter zugefügt werde (unter Hinweis auf Art. 264a StGB), verlange er die Revision dieser beiden Urteile (Urk. 1 S. 4). Da vorliegend völlig unklar bleibt, von welchen beiden Urteilen der Kläger spricht, und er auch nach Kenntnisnahme des Schreibens der beschliessenden Kammer vom 19. Februar 2016 keine Entscheide benannt hat, welche angefoch- ten seien, obwohl im Schreiben davon die Rede ist, dass kein beschwerde- oder berufungsfähiger zivilrechtlicher Entscheid ersichtlich sei (Urk. 3 S. 1), ist auf das Begehren des Klägers um Revision nicht einzutreten. Sollte es sich dabei um strafrechtliche Entscheide gegen die vom Kläger genannte B._____ handeln, würde dem Kläger wohl auch die Legitimation dazu fehlen, eine Revision dieser Entscheide zu verlangen. So scheint er gemäss seinen Ausführungen in diesen Verfahren auch nicht selber Partei gewesen zu sein. Zudem wären die Zivilkam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich für die Revision von strafrechtlichen Entscheiden auch sachlich nicht zuständig.
E. 4 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche die Revision verlangt hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskos- ten aufzuerlegen sind. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Klage bzw. das Revisionsbegehren des Klägers wird nicht eingetre- ten.
- Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Kläger aufer- legt. - 5 -
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Rückschein AR und an die Be- klagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 S. 1 und Urk. 4 gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. März 2016 in Sachen A._____, Kläger gegen Stadt Zürich, Beklagte vertreten durch Stadtrat von Zürich betreffend Forderung
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 stellte der Kläger bei den Zivilkam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1): " Die sofortige Freilassung von B._____ StGB 19 !!! Die Auszahlung von 11.1 Millionen Schadenersatz OR 28 für die Zer- sörung von 23-26 Jahre von meinem hochgeschetzte Büro für EDV und www.C._____.ch von der Oerlikoner verbrecherischen Amts- missbraucherei StGB 144 und 317 !!!" Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wurde dem Kläger seine Eingabe vom
17. Februar 2016 zurückgesandt, da aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich war, dass in dieser Sache ein beschwerde- oder berufungsfähiger zivilrechtlicher Entscheid ergangen war (Urk. 3). Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wiederholte der Kläger seine Anträge und bestand darauf, dass die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich ein Verfahren zu eröffnen haben (Urk. 4). Diesem Anliegen kommt die beschlies- sende Kammer hiermit antragsgemäss nach.
2. a) Gemäss § 48 des kantonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess (fortan GOG) ist das Obergericht Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO). Als einzige Instanz in Zivilsachen entscheidet es nur Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO (Klagen gegen den Bund), Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO und Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (§ 43 GOG). Vorliegend könnte zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich einzig eine Streitigkeit gemäss Art. 8 ZPO vor- liegen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ZPO kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens Fr. 100'000.– beträgt. Zur Zeit ist un- klar, ob sich die Beklagte mit der Prorogation einverstanden erklären würde. Dies kann jedoch aufgrund der folgenden Erwägung offenbleiben.
- 3 -
b) Der Kläger fordert von der Beklagten Fr. 11,1 Millionen. Er führt dazu aus, dass das Sozialamt, das Betreibungsamt und auch die Polizei im April 2013 seine Wohnung, sein ererbtes und erarbeitetes Inventar, seine persönlichen Werkzeuge sowie sein Potential und Kapital mit seinem erarbeiteten Büro für EDV wie auch www.C._____.ch zu 95 Prozent gestohlen (unter Hinweis auf Art. 139 StGB) hät- ten. Durch unterlassene Hilfeleistung (unter Hinweis auf Art. 128 StGB) und bos- hafter Vermögensschädigung (unter Hinweis auf Art. 151 StGB) sei ihm ein Sach- schaden von Fr. 10,9 Millionen bzw. am 1. Januar 2016 von Fr. 11,1 Millionen zu- gefügt worden. Die Beklagte habe ihm arglistig Schaden zugefügt und schulde ihm aufgrund von Art. 144 StGB und aufgrund Urkundenfälschung zugunsten der Beklagten (unter Hinweis auf Art. 312 StGB) diese Fr. 11,1 Millionen. Dies sei eindeutig Rechtsbeugung (unter Hinweis auf Art. 399 StGB; Urk. 1 S. 4 f.). Bei Forderungen aus Staatshaftung handelt es sich um öffentlichrechtliche Ansprüche. Forderungen aus Staatshaftung unterliegen in der Regel der Beurtei- lung durch Zivilgerichte (vgl. § 19 lit. a i.V.m. § 2 Haftungsgesetz des Kantons Zürich; fortan HG). Nach einem vorgängig durchgeführten Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle ist die Klage direkt beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 23 HG, § 24 Abs. 2 HG). Vorliegend hat der Kläger seine Klage direkt beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht, ohne vorgängig das Vor- verfahren gemäss § 22 HG zu durchlaufen. Demzufolge ist die vorliegende Haf- tungsklage im falschen Verfahren eingereicht worden. Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung sind der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprü- chen gegen die Gemeinde oder dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a und b HG). Dies unterliess der Kläger, weshalb auf seine Klage nicht einzutreten ist.
3. Der Kläger führt in seiner Eingabe vom 17. Februar 2016 sodann aus, dass seine Klage vom 7. August 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich und die Staatsanwaltschaft, Herrn D._____, der Stadt Zürich ausser Acht gelassen worden bzw. in einer Schublade verschwunden sei. Der Kläger spricht sodann von 'Eure Klage', wobei unklar bleibt, wen er mit 'Euch' meint. Er führt dazu aus, dass Eure Klage durchgedrückt worden sei, obwohl diese erschlichene Klage di-
- 4 - verse Fehler habe. Dies sei Urkundenfälschung im Amt (unter Hinweis auf Art. 317 StGB). Er verlange die sofortige Änderung des Urteils. Da seine Obdach- losigkeit missbraucht, seinem Körper arglistig Schaden (unter Hinweis auf Art. 144 StGB) und seiner Psyche eine arglistige Folter zugefügt werde (unter Hinweis auf Art. 264a StGB), verlange er die Revision dieser beiden Urteile (Urk. 1 S. 4). Da vorliegend völlig unklar bleibt, von welchen beiden Urteilen der Kläger spricht, und er auch nach Kenntnisnahme des Schreibens der beschliessenden Kammer vom 19. Februar 2016 keine Entscheide benannt hat, welche angefoch- ten seien, obwohl im Schreiben davon die Rede ist, dass kein beschwerde- oder berufungsfähiger zivilrechtlicher Entscheid ersichtlich sei (Urk. 3 S. 1), ist auf das Begehren des Klägers um Revision nicht einzutreten. Sollte es sich dabei um strafrechtliche Entscheide gegen die vom Kläger genannte B._____ handeln, würde dem Kläger wohl auch die Legitimation dazu fehlen, eine Revision dieser Entscheide zu verlangen. So scheint er gemäss seinen Ausführungen in diesen Verfahren auch nicht selber Partei gewesen zu sein. Zudem wären die Zivilkam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich für die Revision von strafrechtlichen Entscheiden auch sachlich nicht zuständig.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche die Revision verlangt hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskos- ten aufzuerlegen sind. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Klage bzw. das Revisionsbegehren des Klägers wird nicht eingetre- ten.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Kläger aufer- legt.
- 5 -
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Rückschein AR und an die Be- klagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 S. 1 und Urk. 4 gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se