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RU160004

Forderung

Zürich OG · 2016-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 150.00 festgesetzt. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 2.2 Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, dass er dem Friedensrichter am 10. November 2015 schriftlich angezeigt habe, dass er am Verhandlungstag verhindert sein werde. Er habe um Verschiebung der Verhandlung gebeten. In der Folge habe ihn der Friedensrichter am 11. Dezember 2015 angerufen, wobei die Verbindung in der Ortschaft Bachs bei seinem Netzanbieter sehr schlecht gewe- sen sei. In diesem Gespräch habe er verstanden, dass es ein neues Aufgebot zur Verhandlung geben werde. Statt eines solchen habe er dann das Urteil vom

5. Januar 2016 erhalten. Er beantrage, dass die Verhandlung wiederholt und das ungerechte Urteil vom 5. Januar 2016 gelöscht werde (Urk. 27).

E. 2.3 Der Beklagte beanstandet zu Recht nicht, die Vorladung zur auf den

5. Januar 2016 angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht erhalten zu haben, nachdem ihm diese am 5. Dezember 2015 zugestellt worden ist (Urk. 10). Sodann hatte sich der Beklagte denn auch mit Schreiben vom 10. November 2014 (recte: wohl 10. Dezember 2015) an den Friedensrichter gewandt, Stellung zur Klage genommen und um Abweisung der Klage ersucht (Urk. 3). In diesem Schreiben teilte der Beklagte schliesslich mit, dass er am besagten Termin aufgrund von Ar- beit verhindert sei und es ihm jeweils nach 17.30 Uhr gehen würde (Urk. 3). In den Akten findet sich sodann eine Telefonnotiz des Friedensrichters vom 11. De- zember 2015 (Urk. 9). Indes geht daraus nicht hervor, dass die Verhandlung ab- gesagt worden wäre bzw. dem Beklagten eine Vorladung auf einen neuen Termin in Aussicht gestellt worden wäre. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Friedens- richter dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Verschiebungsgrund nicht ausrei- chend sei und die Verhandlung stattfinden werde (Urk. 9; Urk. 28 S. 2). Was nun genau der Beklagte anlässlich dieses Telefongesprächs aufgrund der von ihm geltend gemachten schlechten Netzverbindung verstanden hat, kann offenblei- ben. Solange die Ladung nicht tatsächlich abgenommen worden ist, hat die Vor- ladung Gültigkeit. Einen Hinweis für eine effektiv erfolgte Ladungsabnahme findet sich nicht. Sodann liegt auf Seiten des Beklagten auch kein entschuldbares

- 4 - Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung vor. Entschuldbar wäre beispiels- weise eine kurzfristige Erkrankung, welche eine rechtzeitige Abgabe einer Ent- schuldigung nicht mehr zuliesse (BSK ZPO-Infanger, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 206 N 7), nicht aber das blosse Stellen eines Verschiebungsgesuchs auf- grund von mangelnder Zeit infolge eines Arbeitseinsatzes. Schliesslich macht der Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt, diese anderer- seits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind und die Vorinstanz den Beklagten auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens ausdrücklich hingewiesen hatte (Urk. 6 S. 2; Urk. 9). Damit aber sind die Säumnisvorausset- zungen gegeben und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres und gestützt auf die Ak- ten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen.

E. 2.4 Von den Säumnisfolgen kann sich eine Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Wiederherstellung befreien. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch der säumigen Partei zu einem Termin erneut vorgeladen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Da Art. 206 ZPO keine Bestimmung betreffend Wiederherstellung enthält und auch nicht auf Art. 148 ZPO verwiesen wird, ist unklar, ob auch im Schlichtungsverfahren eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO stattfinden kann (vgl. zum Ganzen Alva- rez/Peter in: BK ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 206 N 13). Diese Frage kann vorlie- gend jedoch offenbleiben, da ein solches Gesuch bei derjenigen Instanz zu stel- len ist, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Damit ist die angerufene Kammer zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs nicht zuständig. Im vor- liegenden Fall läge wohl auch kein leichtes Verschulden mehr vor. Auf das Ge- such ist nicht einzutreten.

E. 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

E. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– fest-

- 5 - zusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

E. 4 Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

E. 5 (Schriftliche Mitteilung).

E. 6 (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (Da- tum Poststempel 3. Februar 2016, eingegangen am 5. Februar 2016) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Tagfahrt und Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 27), welche vom fälschlicherweise angerufenen Bezirksgericht Dietikon zuständigkeitshalber innert laufender Beschwerdefrist an das Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 30).

- 3 -

Dispositiv
  1. Auf das Wiederherstellungsgesuch des Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 439.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: JC
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. März 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Weiningen vom

5. Januar 2016 (GV.2015.00034 / SB.2016.00001)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 22. November 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Weiningen (Vorinstanz) ein Schlich- tungsgesuch bzw. Klage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) auf Rückerstattung des Betrages von Fr. 439.60 ein (Urk. 5; Urk. 25). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung auf den 5. Januar 2016 vor (Urk. 6; Urk. 10; Urk. 11). Zu dieser Verhandlung erschien die Klägerin; der Beklagte ist nicht erschienen (Urk. 23). Auf entsprechenden Antrag der Klägerin hin entschied die Vorinstanz mit zu- nächst unbegründetem, hernach auf Begehren des Beklagten begründetem Urteil vom 5. Januar 2016 über die eingeklagte Forderung wie folgt (Urk. 5 S. 2; Urk. 7; Urk. 8; Urk. 23 S. 2; Urk. 24 S. 2 f. = Urk. 28 S. 2 f.): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 439.60 nebst 5% Zins seit 08.06.2015 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 150.00 festgesetzt. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (Da- tum Poststempel 3. Februar 2016, eingegangen am 5. Februar 2016) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Tagfahrt und Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 27), welche vom fälschlicherweise angerufenen Bezirksgericht Dietikon zuständigkeitshalber innert laufender Beschwerdefrist an das Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 30).

- 3 - 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2 Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, dass er dem Friedensrichter am 10. November 2015 schriftlich angezeigt habe, dass er am Verhandlungstag verhindert sein werde. Er habe um Verschiebung der Verhandlung gebeten. In der Folge habe ihn der Friedensrichter am 11. Dezember 2015 angerufen, wobei die Verbindung in der Ortschaft Bachs bei seinem Netzanbieter sehr schlecht gewe- sen sei. In diesem Gespräch habe er verstanden, dass es ein neues Aufgebot zur Verhandlung geben werde. Statt eines solchen habe er dann das Urteil vom

5. Januar 2016 erhalten. Er beantrage, dass die Verhandlung wiederholt und das ungerechte Urteil vom 5. Januar 2016 gelöscht werde (Urk. 27). 2.3 Der Beklagte beanstandet zu Recht nicht, die Vorladung zur auf den

5. Januar 2016 angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht erhalten zu haben, nachdem ihm diese am 5. Dezember 2015 zugestellt worden ist (Urk. 10). Sodann hatte sich der Beklagte denn auch mit Schreiben vom 10. November 2014 (recte: wohl 10. Dezember 2015) an den Friedensrichter gewandt, Stellung zur Klage genommen und um Abweisung der Klage ersucht (Urk. 3). In diesem Schreiben teilte der Beklagte schliesslich mit, dass er am besagten Termin aufgrund von Ar- beit verhindert sei und es ihm jeweils nach 17.30 Uhr gehen würde (Urk. 3). In den Akten findet sich sodann eine Telefonnotiz des Friedensrichters vom 11. De- zember 2015 (Urk. 9). Indes geht daraus nicht hervor, dass die Verhandlung ab- gesagt worden wäre bzw. dem Beklagten eine Vorladung auf einen neuen Termin in Aussicht gestellt worden wäre. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Friedens- richter dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Verschiebungsgrund nicht ausrei- chend sei und die Verhandlung stattfinden werde (Urk. 9; Urk. 28 S. 2). Was nun genau der Beklagte anlässlich dieses Telefongesprächs aufgrund der von ihm geltend gemachten schlechten Netzverbindung verstanden hat, kann offenblei- ben. Solange die Ladung nicht tatsächlich abgenommen worden ist, hat die Vor- ladung Gültigkeit. Einen Hinweis für eine effektiv erfolgte Ladungsabnahme findet sich nicht. Sodann liegt auf Seiten des Beklagten auch kein entschuldbares

- 4 - Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung vor. Entschuldbar wäre beispiels- weise eine kurzfristige Erkrankung, welche eine rechtzeitige Abgabe einer Ent- schuldigung nicht mehr zuliesse (BSK ZPO-Infanger, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 206 N 7), nicht aber das blosse Stellen eines Verschiebungsgesuchs auf- grund von mangelnder Zeit infolge eines Arbeitseinsatzes. Schliesslich macht der Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt, diese anderer- seits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind und die Vorinstanz den Beklagten auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens ausdrücklich hingewiesen hatte (Urk. 6 S. 2; Urk. 9). Damit aber sind die Säumnisvorausset- zungen gegeben und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres und gestützt auf die Ak- ten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. 2.4 Von den Säumnisfolgen kann sich eine Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Wiederherstellung befreien. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch der säumigen Partei zu einem Termin erneut vorgeladen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Da Art. 206 ZPO keine Bestimmung betreffend Wiederherstellung enthält und auch nicht auf Art. 148 ZPO verwiesen wird, ist unklar, ob auch im Schlichtungsverfahren eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO stattfinden kann (vgl. zum Ganzen Alva- rez/Peter in: BK ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 206 N 13). Diese Frage kann vorlie- gend jedoch offenbleiben, da ein solches Gesuch bei derjenigen Instanz zu stel- len ist, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Damit ist die angerufene Kammer zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs nicht zuständig. Im vor- liegenden Fall läge wohl auch kein leichtes Verschulden mehr vor. Auf das Ge- such ist nicht einzutreten. 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– fest-

- 5 - zusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Auf das Wiederherstellungsgesuch des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 439.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: JC