Auch an der II. Zivilkammer sind Beschwerden gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr grundsätzlich kostenfrei (Praxisänderung).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 18. Dezember 2015 stelle der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter (act. 1). Mit Urteil vom 13. Januar 2016 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fort- an Vorinstanz) das Gesuch des Gesuchstellers ab (act. 3 = act. 6 = act. 8).
E. 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Januar 2016 recht- zeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangt, in Gutheis- sung seiner Beschwerde sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 4; act. 7 S. 2). Am 11. Februar 2016 machte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe, mit welche er weitere Bele- ge einreichte (act. 10 und act. 11/1-5).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid ist mit Be- schwerde anzufechten (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.). Mit der Be- schwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Be- schwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Ausnahmen davon rechtfertigt
- 3 - immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kammer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht).
E. 2.2 Der Gesuchsteller beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Schlichtungsverfahren. Sinngemäss rügt er eine Verletzung von Art. 117 ZPO durch die Vorinstanz.
E. 3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist lediglich glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler: ZK ZPO-Emmel, a.a.O., Art. 119 N 8).
E. 3.2 Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit seines Begehrens. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller verlange, dass der von ihm im Jahr 2001 ge- kaufte und von der B._____ AG hergestellte Kopierer weiterhin von dieser mit Supportleistungen/Service unterstützt, die Ersatzteilgarantie verlängert und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 bezahlt werde. Der Gesuchsteller ver- möge mit seinem Gesuch jedoch nicht glaubhaft darzulegen, gestützt auf welche rechtlichen Grundlagen er gegenüber der B._____ AG (Herstellerin seines Kopie- rers) solche Ansprüche hätte. Eine rechtliche Anspruchsgrundlage für Support- leistungen/Service sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 gegen-
- 4 - über der B._____ AG sei vom Gesuchsteller weder dargelegt worden noch er- sichtlich. Der Gesuchsteller leite einzig aus dem Umstand, dass eine auf Brand- schutztechnik spezialisierte GmbH für ihre Drehleitern offenbar eine Ersatzteilga- rantie von 30 Jahren gewähre, ab, die B._____ AG müsse für seinen Kopierer ei- ne ähnlich lange Ersatzteilgarantie gewähren. Dem Gericht seien jedoch keine solchen Ansprüche begründenden Rechtsgrundlagen bekannt, insbesondere nicht aufgrund der für den Fahrniskauf geltenden Gesetzesbestimmungen der Art. 184 ff. OR. Ein Anspruch aus Kaufvertrag wäre überdies gegen die in der eingereichten Auftragsbestätigung als Verkäuferin des Kopierers aufgeführte C._____ AG zu richten. Der vom Gesuchsteller glaubhaft gemachte Kopiererkauf im Jahr 2001 sowie die 30-jährige Ersatzteilgarantie für …-Drehleitern seien keine Tatsachen, welche dazu geeignet seien, die begehrten Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Eine Beurteilung der Rechtsbegehren des Gesuchstellers auf deren Er- folgsaussichten falle damit von vornherein ausser Betracht. Dementsprechend seien die Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos zu bezeichnen, womit er keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe (act. 6 S. 3 f., Erw. 2.3.-2.7.).
E. 3.3 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, seine Beweise würden entge- gen den Erwägungen der Vorinstanz für den Anspruch auf eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 1'000.00 genügen. Gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen habe die C._____ AG in D._____ mit der B._____ AG in E._____ fusioniert. Somit sei auch der Serviceunterhalt, die Ersatzteilgewährleistung etc. an die B._____ AG übergegangen. Im Weiteren sei seinen Belegen zu entnehmen, dass er die B._____ AG im April 2010 beauftragt habe, seinen Kopierer zu reparieren. Am
23. April 2010 sei ein Techniker vorbei gekommen, welcher das Gerät nicht habe reparieren können und eine Rechnung von Fr. 172.35 gestellt habe. Wegen sei- nes Problems mit dem Kopierer habe er am 10. Mai 2010 einer Firma in Deutsch- land eine E-Mail geschrieben. Er sei abgewiesen worden mit der Begründung, er müsse sich beim Hersteller in der Schweiz erkundigen. Dies habe er auch mehre- re Male versucht. Am 31. Oktober 2013 habe ihm die B._____ AG mitgeteilt, dass es zu seinem Kopierer keine Ersatzteile mehr gebe. Auch am 17. November 2015 habe er sich nochmals ohne Erfolg an die B._____ AG gewendet. Am
- 5 -
24. November 2015 habe er eine erste E-Mail an die F._____ AG geschrieben. Bei dieser habe er sein Kopiergerät sodann am 10. Dezember 2015 in Reparatur geben können. Am 10. Februar 2016 habe er den Kopierer wieder abgeholt; er habe Fr. 448.75 bezahlt. Er habe folglich viele Anstrengungen unternommen, um sein Kopiergerät instand zu stellen und reparieren zu lassen. Seine vielen Bemü- hungen und Anstrengungen seien von der B._____ AG leider zu Unrecht ignoriert worden. Er habe noch nicht einmal alle seine vielen Aufwendungen und Umtriebe (Ärger etc.) aufgezählt. Seine Chancen in diesem ausserordentlich komplexen Fall seien nicht ganz aussichtslos. Dies würden die vielen eingereichten Unterla- gen beweisen (act. 7 und 10).
E. 3.4 Bei der vom Gesuchsteller behaupteten Fusion und dem Übergang des Ser- viceunterhalts von der C._____ AG auf die B._____ AG sowie den weiteren Aus- führungen des Gesuchstellers zu seinen Bemühungen zur Reparatur seines Ko- pierers handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Auch die dazu einge- reichten Belege sind neu. Sie sind damit grundsätzlich als verspätet anzusehen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbeachtlich (vgl. oben Erw. 2.1.). Aber selbst wenn sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären, wäre eine falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht dargetan. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer etliche E-Mails geschrieben und Anstrengungen zur Reparatur seines Kopiergeräts getätigt hat. Der Beschwerdeführer verkennt je- doch, dass dadurch allein noch kein rechtlicher Anspruch gegenüber der B._____ AG als Herstellergesellschaft seines Kopierers entsteht bzw. besteht. Es ändert nichts daran, dass – damit die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO angesehen werden können – eine rechtliche Grundla- ge für die vom Gesuchsteller gestellten Begehren gegeben sein muss. Dass dies der Fall wäre, hat der Gesuchsteller, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwo- gen hat, nicht glaubhaft gemacht. Der Gesuchsteller hat weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren einen Sachverhalt dargelegt, welcher unter eine anspruchsbegründende gesetzliche Bestimmung subsumiert werden könnte. Na- mentlich wird keine vertragliche Grundlage vorgelegt, welche wenigstens die Zu- sicherung einer langwährenden Ersatzteilgarantie gegenüber dem Gesuchsteller
- 6 - nur schon im Ansatz dartun könnte. Ein Anspruch des Gesuchstellers auf längere Ersatzteilgarantie, Supportleistungen/Service oder eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 ist weder aus vertraglicher Vereinbarung mit der B._____ AG noch aus quasivertraglicher oder ausservertraglicher Haftung der B._____ AG er- sichtlich.
E. 3.5 Die Gewinnaussichten des Gesuchstellers erweisen sich damit bei einer vor- läufigen und summarischen Prüfung beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Begehren des Gesuchstellers müssen deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO bezeichnet werden. Die Prüfung der Mittellosigkeit ist bei dieser Sachlage nicht vorzunehmen und daher von der Vorinstanz richtigerweise auch nicht vorgenommen worden. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist somit abzu- weisen.
E. 4 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auf- fassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Bestimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwen- den, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzli- che oder teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (BGE 137 III 470, dort E. 6.5). Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen, die es zu sei- nem Entscheid führten, im Wesentlichen aus, weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung der Norm als eine allgemeine Bestimmung der ZPO legten es zwingend nahe, es gelte der Art. 119 Abs. 6 ZPO ebenfalls für das Be- schwerdeverfahren. Hervorgehoben wurde namentlich Chronologisches, nämlich die Regelung des Rechtsmittelverfahrens als Beschwerdeverfahren erst im Art. 121 ZPO (vgl. a.a.O., E. 6.5.3), sowie die Entstehungsgeschichte des Art. 119 ZPO, aus der sich auch nach bundesgerichtlichen Feststellungen keine schlüssi- ge Antwort herleiten liess. Zu konstatieren war und ist, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob die Kostenlosigkeit als Grundsatz auch im Beschwerdeverfah- ren gelten soll, nicht näher befasste (vgl. a.a.O., E. 6.5.2 und 6.5.4).
- 7 - Mit Blick auf das Anliegen, Gesetzesbestimmungen primär aufgrund ihres (klaren) Wortlautes (massgeblich ist, was im Gesetz steht und nicht, was nicht darin steht, aber stehen könnte) und ihrer systematischen Stellung im Gesetz auszulegen, folgte die Kammer für die bei ihr anhängig gemachten Beschwerden der Auffas- sung des Bundesgerichts nicht (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23.11.2011 [www.gerichte-zh.ch/Entscheide]). Sie stellte insbesondere massgebend auf die Analogie zum kostenfreien arbeitsrechtlichen Prozess ab, wo die Kostenfreiheit seit jeher die Rechtsmittel mit umfasst (Art. 343 aOR, Art. 114 ZPO). Soweit er- sichtlich, hat sich die Rechtsprechung in den Kantonen allerdings seit da der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grossmehrheitlich angeschlossen und pflegt auch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine entsprechende Praxis. Für die Rechtsuchenden führt das zu einem von Zufälligkeiten abhängigen Ergebnis. Das ist namentlich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit unbefriedi- gend, weshalb die Kammer ihre bislang geübte wohlbegründete Praxis aufgibt. Umständehalber sind im vorliegenden Verfahren indessen noch keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung kann gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht zugesprochen werden (der Beschwerdeführer unterliegt vollum- fänglich). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 14. März 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach
13. Januar 2016 (ED150008)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 18. Dezember 2015 stelle der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter (act. 1). Mit Urteil vom 13. Januar 2016 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fort- an Vorinstanz) das Gesuch des Gesuchstellers ab (act. 3 = act. 6 = act. 8). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Januar 2016 recht- zeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangt, in Gutheis- sung seiner Beschwerde sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 4; act. 7 S. 2). Am 11. Februar 2016 machte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe, mit welche er weitere Bele- ge einreichte (act. 10 und act. 11/1-5). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid ist mit Be- schwerde anzufechten (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.). Mit der Be- schwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Be- schwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Ausnahmen davon rechtfertigt
- 3 - immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kammer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht). 2.2. Der Gesuchsteller beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Schlichtungsverfahren. Sinngemäss rügt er eine Verletzung von Art. 117 ZPO durch die Vorinstanz. 3. 3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist lediglich glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler: ZK ZPO-Emmel, a.a.O., Art. 119 N 8). 3.2. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit seines Begehrens. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller verlange, dass der von ihm im Jahr 2001 ge- kaufte und von der B._____ AG hergestellte Kopierer weiterhin von dieser mit Supportleistungen/Service unterstützt, die Ersatzteilgarantie verlängert und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 bezahlt werde. Der Gesuchsteller ver- möge mit seinem Gesuch jedoch nicht glaubhaft darzulegen, gestützt auf welche rechtlichen Grundlagen er gegenüber der B._____ AG (Herstellerin seines Kopie- rers) solche Ansprüche hätte. Eine rechtliche Anspruchsgrundlage für Support- leistungen/Service sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 gegen-
- 4 - über der B._____ AG sei vom Gesuchsteller weder dargelegt worden noch er- sichtlich. Der Gesuchsteller leite einzig aus dem Umstand, dass eine auf Brand- schutztechnik spezialisierte GmbH für ihre Drehleitern offenbar eine Ersatzteilga- rantie von 30 Jahren gewähre, ab, die B._____ AG müsse für seinen Kopierer ei- ne ähnlich lange Ersatzteilgarantie gewähren. Dem Gericht seien jedoch keine solchen Ansprüche begründenden Rechtsgrundlagen bekannt, insbesondere nicht aufgrund der für den Fahrniskauf geltenden Gesetzesbestimmungen der Art. 184 ff. OR. Ein Anspruch aus Kaufvertrag wäre überdies gegen die in der eingereichten Auftragsbestätigung als Verkäuferin des Kopierers aufgeführte C._____ AG zu richten. Der vom Gesuchsteller glaubhaft gemachte Kopiererkauf im Jahr 2001 sowie die 30-jährige Ersatzteilgarantie für …-Drehleitern seien keine Tatsachen, welche dazu geeignet seien, die begehrten Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Eine Beurteilung der Rechtsbegehren des Gesuchstellers auf deren Er- folgsaussichten falle damit von vornherein ausser Betracht. Dementsprechend seien die Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos zu bezeichnen, womit er keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe (act. 6 S. 3 f., Erw. 2.3.-2.7.). 3.3. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, seine Beweise würden entge- gen den Erwägungen der Vorinstanz für den Anspruch auf eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 1'000.00 genügen. Gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen habe die C._____ AG in D._____ mit der B._____ AG in E._____ fusioniert. Somit sei auch der Serviceunterhalt, die Ersatzteilgewährleistung etc. an die B._____ AG übergegangen. Im Weiteren sei seinen Belegen zu entnehmen, dass er die B._____ AG im April 2010 beauftragt habe, seinen Kopierer zu reparieren. Am
23. April 2010 sei ein Techniker vorbei gekommen, welcher das Gerät nicht habe reparieren können und eine Rechnung von Fr. 172.35 gestellt habe. Wegen sei- nes Problems mit dem Kopierer habe er am 10. Mai 2010 einer Firma in Deutsch- land eine E-Mail geschrieben. Er sei abgewiesen worden mit der Begründung, er müsse sich beim Hersteller in der Schweiz erkundigen. Dies habe er auch mehre- re Male versucht. Am 31. Oktober 2013 habe ihm die B._____ AG mitgeteilt, dass es zu seinem Kopierer keine Ersatzteile mehr gebe. Auch am 17. November 2015 habe er sich nochmals ohne Erfolg an die B._____ AG gewendet. Am
- 5 -
24. November 2015 habe er eine erste E-Mail an die F._____ AG geschrieben. Bei dieser habe er sein Kopiergerät sodann am 10. Dezember 2015 in Reparatur geben können. Am 10. Februar 2016 habe er den Kopierer wieder abgeholt; er habe Fr. 448.75 bezahlt. Er habe folglich viele Anstrengungen unternommen, um sein Kopiergerät instand zu stellen und reparieren zu lassen. Seine vielen Bemü- hungen und Anstrengungen seien von der B._____ AG leider zu Unrecht ignoriert worden. Er habe noch nicht einmal alle seine vielen Aufwendungen und Umtriebe (Ärger etc.) aufgezählt. Seine Chancen in diesem ausserordentlich komplexen Fall seien nicht ganz aussichtslos. Dies würden die vielen eingereichten Unterla- gen beweisen (act. 7 und 10). 3.4. Bei der vom Gesuchsteller behaupteten Fusion und dem Übergang des Ser- viceunterhalts von der C._____ AG auf die B._____ AG sowie den weiteren Aus- führungen des Gesuchstellers zu seinen Bemühungen zur Reparatur seines Ko- pierers handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Auch die dazu einge- reichten Belege sind neu. Sie sind damit grundsätzlich als verspätet anzusehen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbeachtlich (vgl. oben Erw. 2.1.). Aber selbst wenn sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären, wäre eine falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht dargetan. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer etliche E-Mails geschrieben und Anstrengungen zur Reparatur seines Kopiergeräts getätigt hat. Der Beschwerdeführer verkennt je- doch, dass dadurch allein noch kein rechtlicher Anspruch gegenüber der B._____ AG als Herstellergesellschaft seines Kopierers entsteht bzw. besteht. Es ändert nichts daran, dass – damit die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO angesehen werden können – eine rechtliche Grundla- ge für die vom Gesuchsteller gestellten Begehren gegeben sein muss. Dass dies der Fall wäre, hat der Gesuchsteller, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwo- gen hat, nicht glaubhaft gemacht. Der Gesuchsteller hat weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren einen Sachverhalt dargelegt, welcher unter eine anspruchsbegründende gesetzliche Bestimmung subsumiert werden könnte. Na- mentlich wird keine vertragliche Grundlage vorgelegt, welche wenigstens die Zu- sicherung einer langwährenden Ersatzteilgarantie gegenüber dem Gesuchsteller
- 6 - nur schon im Ansatz dartun könnte. Ein Anspruch des Gesuchstellers auf längere Ersatzteilgarantie, Supportleistungen/Service oder eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 ist weder aus vertraglicher Vereinbarung mit der B._____ AG noch aus quasivertraglicher oder ausservertraglicher Haftung der B._____ AG er- sichtlich. 3.5. Die Gewinnaussichten des Gesuchstellers erweisen sich damit bei einer vor- läufigen und summarischen Prüfung beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Begehren des Gesuchstellers müssen deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO bezeichnet werden. Die Prüfung der Mittellosigkeit ist bei dieser Sachlage nicht vorzunehmen und daher von der Vorinstanz richtigerweise auch nicht vorgenommen worden. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist somit abzu- weisen. 4. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auf- fassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Bestimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwen- den, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzli- che oder teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (BGE 137 III 470, dort E. 6.5). Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen, die es zu sei- nem Entscheid führten, im Wesentlichen aus, weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung der Norm als eine allgemeine Bestimmung der ZPO legten es zwingend nahe, es gelte der Art. 119 Abs. 6 ZPO ebenfalls für das Be- schwerdeverfahren. Hervorgehoben wurde namentlich Chronologisches, nämlich die Regelung des Rechtsmittelverfahrens als Beschwerdeverfahren erst im Art. 121 ZPO (vgl. a.a.O., E. 6.5.3), sowie die Entstehungsgeschichte des Art. 119 ZPO, aus der sich auch nach bundesgerichtlichen Feststellungen keine schlüssi- ge Antwort herleiten liess. Zu konstatieren war und ist, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob die Kostenlosigkeit als Grundsatz auch im Beschwerdeverfah- ren gelten soll, nicht näher befasste (vgl. a.a.O., E. 6.5.2 und 6.5.4).
- 7 - Mit Blick auf das Anliegen, Gesetzesbestimmungen primär aufgrund ihres (klaren) Wortlautes (massgeblich ist, was im Gesetz steht und nicht, was nicht darin steht, aber stehen könnte) und ihrer systematischen Stellung im Gesetz auszulegen, folgte die Kammer für die bei ihr anhängig gemachten Beschwerden der Auffas- sung des Bundesgerichts nicht (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23.11.2011 [www.gerichte-zh.ch/Entscheide]). Sie stellte insbesondere massgebend auf die Analogie zum kostenfreien arbeitsrechtlichen Prozess ab, wo die Kostenfreiheit seit jeher die Rechtsmittel mit umfasst (Art. 343 aOR, Art. 114 ZPO). Soweit er- sichtlich, hat sich die Rechtsprechung in den Kantonen allerdings seit da der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grossmehrheitlich angeschlossen und pflegt auch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine entsprechende Praxis. Für die Rechtsuchenden führt das zu einem von Zufälligkeiten abhängigen Ergebnis. Das ist namentlich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit unbefriedi- gend, weshalb die Kammer ihre bislang geübte wohlbegründete Praxis aufgibt. Umständehalber sind im vorliegenden Verfahren indessen noch keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung kann gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht zugesprochen werden (der Beschwerdeführer unterliegt vollum- fänglich). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 8 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
15. März 2016