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RU160002

Kosten im Rechtsmittelverfahren.

Zürich OG · 2016-03-14 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 119 Abs. 6 ZPO, Kosten im Rechtsmittelverfahren. Auch an der II. Zivil- kammer sind Beschwerden gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege nicht mehr grundsätzlich kostenfrei (Praxisänderung). Die II. Zivilkammer hat bisher Art. 119 Abs. 6 ZPO seinem Wortlaut nach auch auf das Rechtsmittelverfahren angewendet. Sie hält das nach wie vor für richtig. Sie gibt ihre Praxis nur deshalb auf, damit es für eine Beschwerde führende Partei nicht vom Zufall der Zuteilung ihrer Sache an die I. oder an die II. Zivilkammer abhängt, ob sie bei einem Misserfolg ihres Rechtsmittels mit Kosten rechnen muss. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

4. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Be- stimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwenden, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzliche oder teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (BGE 137 III 470, dort E. 6.5). Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen, die es zu seinem Entscheid führten, im Wesentlichen aus, weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung der Norm als eine allgemeine Bestimmung der ZPO legten es zwingend nahe, es gelte der Art. 119 Abs. 6 ZPO ebenfalls für das Beschwerdeverfahren. Hervorgehoben wurde namentlich Chronologisches, näm- lich die Regelung des Rechtsmittelverfahrens als Beschwerdeverfahren erst im Art. 121 ZPO (vgl. a.a.O., E. 6.5.3), sowie die Entstehungsgeschichte des Art. 119 ZPO, aus der sich auch nach bundesgerichtlichen Feststellungen keine schlüssi- ge Antwort herleiten liess. Zu konstatieren war und ist, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob die Kostenlosigkeit als Grundsatz auch im Beschwerdeverfah- ren gelten soll, nicht näher befasste (vgl. a.a.O., E. 6.5.2 und 6.5.4). Mit Blick auf das Anliegen, Gesetzesbestimmungen primär aufgrund ihres (klaren) Wortlautes (massgeblich ist, was im Gesetz steht und nicht, was nicht darin steht, aber stehen könnte) und ihrer systematischen Stellung im Gesetz auszulegen, folgte die Kammer für die bei ihr anhängig gemachten Beschwerden der Auffassung des Bundesgerichts nicht (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. 11.

2011 [www.gerichte-zh.ch/Entscheide]). Sie stellte insbesondere massgebend auf die Analogie zum kostenfreien arbeitsrechtlichen Prozess ab, wo die Kostenfrei- heit seit jeher die Rechtsmittel mit umfasst (Art. 343 aOR, Art. 114 ZPO). Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung in den Kantonen allerdings seit da der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grossmehrheitlich angeschlossen und pflegt auch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine entsprechende Praxis. Für die Rechtsuchenden führt das zu einem von Zufälligkeiten abhängigen Ergebnis. Das ist namentlich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit unbefriedi- gend, weshalb die Kammer ihre bislang geübte wohlbegründete Praxis aufgibt. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 14. März 2016 Prozess-Nr.: RU160002-O/U