Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 und 2 lit. a ZPO). Laut Erwägungen der angefochtenen Verfügung schlossen die Parteien anlässlich der zweiten Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 folgende Vereinbarung (Urk. 12 S. 1):
- 4 - "1. Die Fassadenbemalung der Liegenschaft D._____strasse ..., … Elsau (Kat.Nr. …) ist nach Rücksprache mit Herrn E._____ (F._____ Ingenieure AG) in Ordnung und wird von der klagenden Partei akzeptiert.
E. 2 Die diversen Probleme zwischen den Parteien (Kläger und Beklagter 1) werden ausführlich besprochen. Die klagende Partei und der Beklagte 1 erklären ge- meinsam, eine friedliche Nachbarschaft anzustreben und in Zukunft einen res- pektvollen gegenseitigen Umgang zu pflegen.
E. 3 Die Kosten der Schlichtungsverhandlungen übernehmen der Kläger und der Beklagte 1 je zur Hälfte."
c) In den vorinstanzlichen Akten findet sich keine unterzeichnete Vereinbarung der Parteien (Art. 208 ZPO). Ob zwischen ihnen ein Vergleich zu den Kostenfol- gen zustande kam - was wie ausgeführt in einem Revisionsverfahren zu klären wäre - kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren offenbleiben, sind doch die Rügen des Beklagten 1, selbst wenn seiner Darstellung betreffend die fehlende Vereinbarung über die Kosten gefolgt würde, ohnehin nicht stichhaltig. Wird mit dem Beklagten 1 von einer fehlenden Kostenregelung im Vergleich ausgegangen, sind die Kosten nach den Art. 106 bis 108 ZPO zu verteilen (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Hat wie vorliegend keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aus dem unangefochten gebliebenen Inhalt der Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung erhellt, dass zwar die streitgegenständliche Fassadenbemalung der Beklagten "in Ordnung sei" und vom Kläger akzeptiert werde (Urk. 12 S. 1, Ziffer 1). Anlässlich der Verhandlung wurden jedoch diverse weitere Probleme zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1 ausführlich besprochen und es wurde das An- streben eines gegenseitigen respektvollen Umgangs und einer friedlichen Nach- barschaft vereinbart (Urk. 12 S. 1, Ziffer 2). Dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte 1 seinen Teil zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen hat, wird aus den vorinstanzlichen Akten deutlich (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 8). Insofern rechtfertigt es sich daher, die Kosten für die Beilegung des nachbarschaftlichen Streits gleich- mässig auf den Beklagten 1 und den Kläger zu verteilen. Dass die Beklagte 2 kei- ne Kosten zu tragen hat, erscheint mit Blick auf Ziffer 1 und 2 der getroffenen
- 5 - Vereinbarung ebenfalls dem Ausgang des Verfahrens entsprechend. Die in Dis- positiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgesetzte hälftige Kostenteilung ist somit - mit dem Hinweis, dass die Kosten je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten 1 auferlegt wurden - nicht zu beanstanden.
d) Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 4 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 175.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Be- klagten 1 zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und dem Beklagten 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten 1 auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 2 un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: jb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150074-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 1. März 2016 in Sachen A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1 sowie C._____ AG, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2 betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Elsau vom
16. Dezember 2015 (GV.2015.00011 / SB.2015.00014)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Der Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Kläger) reichte gegen den Be- klagten 1 und Beschwerdeführer (fortan Beklagter 1) und die Beklagte 2 und Be- schwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte 2) am 20. Oktober 2015 beim Friedensrich- teramt Elsau ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Anlässlich der zweiten Schlich- tungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 schlossen die Parteien eine Vereinba- rung, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde, unter Auferlegung der Kosten an die Par- teien je zur Hälfte (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Dagegen erhob der Beklagte 1 mit Eingabe vom 19. Dezember 2015, einge- gangen am 22. Dezember 2015, fristgerecht (Urk. 10, Briefumschlag zu Urk. 11) Beschwerde und beantragte, die Kosten seien vollumfänglich dem Kläger aufzu- erlegen (Urk. 11).
c) Die Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Der Beklagte 1 beanstandet mit seiner Beschwerde die Regelung der Kos- tenfolgen im angefochtenen Entscheid. Zum einen rügt er, Ziffer 3 der Vereinba- rung sei in der Verhandlung nicht angesprochen worden, mithin sei keine Verein- barung über die Kostenfolgen getroffen worden. Zum anderen sei anlässlich der Verhandlung bestätigt worden, dass der Beklagte 1 bei der Renovierung keine Vorschrift verletzt habe, weshalb der Kläger die Kosten für das Verfahren vor Vo- rinstanz selber zu tragen habe (Urk. 11).
b) Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit, na- mentlich Willensmängeln wie Irrtum, absichtliche Täuschung etc. angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2. und 1.3.). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfü- gung hingegen ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dies gilt namentlich auch für diejenigen Fälle, in welchen geltend gemacht wird, die Regelung der
- 3 - Kosten- und Entschädigungsfolgen im Abschreibungsentscheid entspreche nicht dem tatsächlich getroffenen Vergleich (Art. 109 ZPO, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., N 26 zu Art. 328 ZPO). c)aa) Mit den Vorbringen, die Kostentragung sei an der Schlichtungsverhandlung nicht besprochen worden, zwischen den Parteien sei diesbezüglich kein Vergleich zustande gekommen, macht der Beklagte 1 Mängel an der Parteierklärung gel- tend. Hierfür ist wie ausgeführt die Revision (Art. 328 ff. ZPO) ausschliessliches Rechtsmittel. Sachlich zuständig ist die Vorinstanz (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. bb) Der Beklagte 1 ficht darüber hinaus Dispositiv-Ziffer 3 der Abschreibungs- verfügung an und macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte über die Ge- richtskosten im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO entscheiden müssen. Hierfür ist die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel (Art. 110 ZPO), weshalb insofern auf sie einzutreten ist. 3.a) Dispositiv-Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung lautet wie folgt (Urk. 12 S. 2): "3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt." Anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Urk. 12 S. 1 Ziff. 3) ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass die Kosten je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten 1 auferlegt wurden, die Beklagte 2 hingegen nicht kos- tenpflichtig ist.
b) Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des gerichtlichen Vergleichs. Nur wenn der Vergleich keine Regelung enthält, werden die Kosten nach Art. 106 bis 108 ZPO verteilt (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). Laut Erwägungen der angefochtenen Verfügung schlossen die Parteien anlässlich der zweiten Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 folgende Vereinbarung (Urk. 12 S. 1):
- 4 - "1. Die Fassadenbemalung der Liegenschaft D._____strasse ..., … Elsau (Kat.Nr. …) ist nach Rücksprache mit Herrn E._____ (F._____ Ingenieure AG) in Ordnung und wird von der klagenden Partei akzeptiert.
2. Die diversen Probleme zwischen den Parteien (Kläger und Beklagter 1) werden ausführlich besprochen. Die klagende Partei und der Beklagte 1 erklären ge- meinsam, eine friedliche Nachbarschaft anzustreben und in Zukunft einen res- pektvollen gegenseitigen Umgang zu pflegen.
3. Die Kosten der Schlichtungsverhandlungen übernehmen der Kläger und der Beklagte 1 je zur Hälfte."
c) In den vorinstanzlichen Akten findet sich keine unterzeichnete Vereinbarung der Parteien (Art. 208 ZPO). Ob zwischen ihnen ein Vergleich zu den Kostenfol- gen zustande kam - was wie ausgeführt in einem Revisionsverfahren zu klären wäre - kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren offenbleiben, sind doch die Rügen des Beklagten 1, selbst wenn seiner Darstellung betreffend die fehlende Vereinbarung über die Kosten gefolgt würde, ohnehin nicht stichhaltig. Wird mit dem Beklagten 1 von einer fehlenden Kostenregelung im Vergleich ausgegangen, sind die Kosten nach den Art. 106 bis 108 ZPO zu verteilen (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Hat wie vorliegend keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aus dem unangefochten gebliebenen Inhalt der Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung erhellt, dass zwar die streitgegenständliche Fassadenbemalung der Beklagten "in Ordnung sei" und vom Kläger akzeptiert werde (Urk. 12 S. 1, Ziffer 1). Anlässlich der Verhandlung wurden jedoch diverse weitere Probleme zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1 ausführlich besprochen und es wurde das An- streben eines gegenseitigen respektvollen Umgangs und einer friedlichen Nach- barschaft vereinbart (Urk. 12 S. 1, Ziffer 2). Dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte 1 seinen Teil zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen hat, wird aus den vorinstanzlichen Akten deutlich (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 8). Insofern rechtfertigt es sich daher, die Kosten für die Beilegung des nachbarschaftlichen Streits gleich- mässig auf den Beklagten 1 und den Kläger zu verteilen. Dass die Beklagte 2 kei- ne Kosten zu tragen hat, erscheint mit Blick auf Ziffer 1 und 2 der getroffenen
- 5 - Vereinbarung ebenfalls dem Ausgang des Verfahrens entsprechend. Die in Dis- positiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgesetzte hälftige Kostenteilung ist somit - mit dem Hinweis, dass die Kosten je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten 1 auferlegt wurden - nicht zu beanstanden.
d) Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 175.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Be- klagten 1 zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und dem Beklagten 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten 1 auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 2 un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: jb