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RU150073

Forderung

Zürich OG · 2016-01-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 15. Oktober 2015 gelangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) mit einer Forderung gegen die Be- klagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) in der Höhe von Fr. 600.– (zzgl. Zins) ans Friedensrichteramt Kreise 1+2 der Stadt Zürich (nach- folgend Vorinstanz; act. 1). Da die am 18. November 2015 durchgeführte Schlich- tungsverhandlung ohne Erfolg blieb, stellte die Klägerin einen Antrag auf Ent- scheid im Sinne von Art. 212 ZPO (act. 8). Das Entscheidverfahren fand im An- schluss an die Schlichtungsverhandlung statt (act. 9). Nach dessen Durchführung entschied sich die Vorinstanz dazu, den Parteien einen Urteilsvorschlag im Sinne von Art. 210 ZPO zu unterbreiten, mit welchem die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Fr. 600.– zu bezahlen (act. 10). In der Folge lehnte die Beklagte den Urteilsvorschlag mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ab (act. 15). Daraufhin erteil- te die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung vom 4. Dezember 2015 (act. 17).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob die Kläge- rin Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 24 S. 2): " 1. Die ausgestellte Klagebewilligung vom 04.12.2015 des Friedensrichter- amts Kreis 1+2, Zürich, sei aufzuheben und die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 600.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31.12.2014 zu bezahlen. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 29.03.2015) zu beseiti- gen. Eventualiter sei die Klagebewilligung vom 04.12.2015 des Friedensrich- teramts Kreis 1+2, Zürich, aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zur Fällung eines Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Auf eine Be- schwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Klagebewilligung und ersucht um einen Entscheid in der Hauptsache sowie eventualiter die Aufhe- bung der Klagebewilligung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortfüh- rung des Verfahrens sowie zur Entscheidung in der Sache. Sodann macht die Klägerin Rechtsverweigerung geltend. Die Klagebewilligung ist weder mit Beschwerde noch mit Berufung anfechtbar (BGE 139 III 273 E. 2.3. = Pra 103 (2014) Nr. 6). Rechtsverweigerung kann hin- gegen mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde der Klägerin ist daher nur insoweit einzutreten, als sie Rechtsverwei- gerung geltend macht.

E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- 3 -

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Ver- fahren (vereinfachtes Verfahren vor Friedensrichteramt und Beschwerde- verfahren) zu Lasten der beklagten Partei."

E. 3.1 Die Klägerin führt aus, nachdem ein Entscheidverfahren eröffnet worden sei, könne dieses nur noch durch Entscheid, Vergleich, Klageanerkennung oder Kla- gerückzug beendet werden. Eine andere Erledigung sei im Gesetz nicht vorgese- hen. Die Rechtsprechung und die einschlägige Lehre würden ausdrücklich fest- halten, dass bezüglich eines einmal eröffneten Hauptverfahrens nicht wieder auf eine Erledigung durch Urteilsvorschlag oder Ausstellung der Klagebewilligung zu- rückgewechselt werden könne. Indem die Friedensrichterin in unzulässiger Weise dennoch eine Klagebewilligung ausgestellt habe, sei sie ihrer Fortführungslast als erstinstanzliche Richterin nicht nachgekommen. Das Nichtfällen eines Entscheids stelle eine unzulässige Rechtsverweigerung dar (act. 24 Rz. 20).

- 4 -

E. 3.2 Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid fällen, sofern die klagende Par- tei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO). Ein solcher Antrag zwingt die Schlichtungsbehörde nicht zum Entscheid (Kann-Vorschrift); sie kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung erteilen. Will die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Ausfällung eines Entscheids nach Art. 212 ZPO nachkommen, so hat sie ein formelles Entscheidverfahren durchzu- führen (vgl. OGer ZH RU140061 vom 18. Februar 2015 E. 5.2.). Die Klägerin ist der Ansicht, sobald ein solches Verfahren eröffnet sei, müsse die Schlichtungs- behörde in der Sache zwingend entscheiden (act. 24 Rz 20). Die Klägerin beruft sich dabei auf BSK ZPO-Infanger 2. Aufl., Art. 212 N 13 und auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Februar 2012 (BE.2011.38). Aus Letzte- rem lässt sich allerdings nichts Konkretes ableiten, da es in diesem Entscheid vielmehr um die Protokollierung des Schlichtungs- und Entscheidverfahrens ging. Ob sich die Schlichtungsbehörde auch nach eröffnetem Entscheidverfahren dazu entschliessen darf, statt einen Entscheid zu fällen, den Parteien einen Urteilsvor- schlag zu unterbreiten oder die Klagebewilligung zu erteilen, sagt das Gesetz nicht. Die Botschaft des Bundesrats zur ZPO enthält dazu ebenfalls nichts bzw. wird darin nur ausgeführt, es handle sich um eine Kann-Vorschrift (BBl 2006 S. 7334 unten). Der überwiegende Teil der Literatur folgt dem (DIKE-Komm-ZPO, Rickli, online Stand 18.10.2011, Art. 212 N 6; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212 N 9; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 212 N 3; ZPO Komm-Möhler,

2. Aufl., Art. 212 N 3). Honegger schliesst sich dieser Ansicht ebenfalls an, indem er ausführt, die Schlichtungsbehörde sei nicht verpflichtet, ein Entscheidverfahren zu eröffnen (ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl., Art. 212 N 3). Er sagt allerdings nicht, wie es sich verhält, wenn die Schlichtungsbehörde ein Entscheidverfahren eröff- net hat. Einzig ein Autor äussert sich dazu. Infanger hält fest, dass die Schlich- tungsbehörde entscheiden müsse, wenn sie sich einmal dazu entschieden habe, in der Sache einen Entscheid fällen zu wollen. Zu einer Erledigung durch Urteils- vorschlag oder Ausstellung der Klagebewilligung könne die Schlichtungsbehörde nicht mehr wechseln (BSK ZPO-Infanger 2. Aufl., Art. 212 N 4 und N 13). Wes-

- 5 - halb das in Art. 212 ZPO statuierte freie Ermessen zeitlich begrenzt sein soll, be- gründet der Autor aber nicht. Selbst wenn sich die Schlichtungsbehörde mit der Eröffnung des Entscheidverfah- rens zur gerichtlichen Instanz wandelt, bleibt ein Entscheid in die Besonderheit des Schlichtungsverfahrens eingebettet (vgl OGer RU110009 vom 8. August 2011 E. 2 m.w.H.). Sodann erfordern Entscheidverfahren, in welchen Billigkeitserwä- gungen nicht herangezogen werden dürfen, ein entsprechendes Wissen und kön- nen für Schlichtungsbehörden, insbesondere wenn es sich bei deren Mitgliedern um nicht juristisch geschulte Personen handelt, eine grosse Herausforderung sein (ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl., Art. 212 N 5; DIKE-Komm-ZPO, Rickli, online Versi- on vom 18.10.2011, Art. 212 N 10, N 12). In der Regel wird sich die Schlichtungs- behörde auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Ver- handlung spruchreif sind oder mindestens ohne viel Aufwand zur Spruchreife ge- bracht werden können (vgl. ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl., Art. 212 N 4; DIKE- Komm-ZPO, Rickli, online Version vom 18.10.2011, Art. 212 N 7, BK ZPO- Alvarez/Peter, Art. 212 N 9; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 212 N 3). Ergibt sich hingegen im Verlauf des Entscheidverfahrens, dass die tatsächli- chen Verhältnisse streitig, nicht sofort beweisbar oder kompliziert sind, diese nicht in einem Verhandlungstermin geklärt werden können, sich das Beweisverfahren aufwendig oder umfangreich erweist, die Beweise nicht sofort abgenommen wer- den können oder die rechtlichen Fragen komplex sind, so erscheint es zweck- mässig, wenn die Schlichtungsbehörde auf ihre Spruchkompetenz verzichten kann. Schliesslich soll auch im Interesse der Prozessbeschleunigung von auf- wendigen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde und von Verhandlungen über mehrere Termine abgesehen werden (vgl. DIKE-Komm-ZPO, Rickli, online Versi- on vom 18.10.2011, Art. 212 N 7). Nach Ansicht der Kammer darf daher die Schlichtungsbehörde auch bei bereits eröffnetem oder durchgeführtem Ent- scheidverfahren den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klage- bewilligung ausstellen.

E. 3.3 Nach der Klägerin sei die Sache spruchreif gewesen (act. 24 Rz 21). Darauf kommt es nicht an, weil die Friedensrichterin von einer allfälligen offensichtlichen

- 6 - Verletzung von Treu und Glauben abgesehen frei war, ob sie ein Urteil fällen woll- te. Dass die Sache gar nicht spruchreif, mindestens aber schwierig war, zeigt be- reits der Umstand, dass die Beklagte die Verrechnungseinrede erhob. Die damit geltend gemachte Gegenforderung, welche der Beklagten von einem Dritten ab- getreten wurde (vgl. act. 11), bestritt die Klägerin hinsichtlich Bestand, Höhe und Fälligkeit (vgl. act. 9). Da sich der Streitfall in tatsächlicher Hinsicht illiquide erwies und sich nicht zu unterschätzende Rechtsfragen stellten, durfte die Schlichtungs- behörde von einer Entscheidung im Sinne von Art. 212 ZPO absehen. Daran vermag der klägerische Einwand, dass die Beklagte die Verrechnungseinrede erst auf Nachfragen der Friedensrichterin vorgebracht habe (act. 24 Rz 13), nichts zu ändern. Ob die Nachfrage zulässig war, und wie zu verfahren wäre, wenn die Friedensrichterin die Frage nicht hätte stellen dürfen, macht die Sache nur noch komplizierter und legt(e) es noch eher nahe, dass die Friedensrichterin auf ihre Absicht zurückkam, ein Urteil zu fällen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 3.4 Da die Vorinstanz der Klägerin das Protokoll mit Schreiben vom

16. Dezember 2015 zugestellt hat (act. 19), erübrigen sich Weiterungen zur gel- tend gemachten Rüge der verweigerten Herausgabe des Protokolls (act. 24 Rz 22 f.).

E. 4 Da sogleich ein Entscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Klägerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (act. 24 Rz 24 f.).

E. 5.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600.– sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Ge- richtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 -

E. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 24 und act. 27/2+4+5, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
  9. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2016 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 1 + 2, vom 4. Dezember 2015 (GV.2015.00435 / SB.2015.00603)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 15. Oktober 2015 gelangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) mit einer Forderung gegen die Be- klagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) in der Höhe von Fr. 600.– (zzgl. Zins) ans Friedensrichteramt Kreise 1+2 der Stadt Zürich (nach- folgend Vorinstanz; act. 1). Da die am 18. November 2015 durchgeführte Schlich- tungsverhandlung ohne Erfolg blieb, stellte die Klägerin einen Antrag auf Ent- scheid im Sinne von Art. 212 ZPO (act. 8). Das Entscheidverfahren fand im An- schluss an die Schlichtungsverhandlung statt (act. 9). Nach dessen Durchführung entschied sich die Vorinstanz dazu, den Parteien einen Urteilsvorschlag im Sinne von Art. 210 ZPO zu unterbreiten, mit welchem die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Fr. 600.– zu bezahlen (act. 10). In der Folge lehnte die Beklagte den Urteilsvorschlag mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ab (act. 15). Daraufhin erteil- te die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung vom 4. Dezember 2015 (act. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob die Kläge- rin Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 24 S. 2): " 1. Die ausgestellte Klagebewilligung vom 04.12.2015 des Friedensrichter- amts Kreis 1+2, Zürich, sei aufzuheben und die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 600.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31.12.2014 zu bezahlen. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 29.03.2015) zu beseiti- gen. Eventualiter sei die Klagebewilligung vom 04.12.2015 des Friedensrich- teramts Kreis 1+2, Zürich, aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zur Fällung eines Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Ver- fahren (vereinfachtes Verfahren vor Friedensrichteramt und Beschwerde- verfahren) zu Lasten der beklagten Partei." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Auf eine Be- schwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Klagebewilligung und ersucht um einen Entscheid in der Hauptsache sowie eventualiter die Aufhe- bung der Klagebewilligung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortfüh- rung des Verfahrens sowie zur Entscheidung in der Sache. Sodann macht die Klägerin Rechtsverweigerung geltend. Die Klagebewilligung ist weder mit Beschwerde noch mit Berufung anfechtbar (BGE 139 III 273 E. 2.3. = Pra 103 (2014) Nr. 6). Rechtsverweigerung kann hin- gegen mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde der Klägerin ist daher nur insoweit einzutreten, als sie Rechtsverwei- gerung geltend macht. 3. 3.1. Die Klägerin führt aus, nachdem ein Entscheidverfahren eröffnet worden sei, könne dieses nur noch durch Entscheid, Vergleich, Klageanerkennung oder Kla- gerückzug beendet werden. Eine andere Erledigung sei im Gesetz nicht vorgese- hen. Die Rechtsprechung und die einschlägige Lehre würden ausdrücklich fest- halten, dass bezüglich eines einmal eröffneten Hauptverfahrens nicht wieder auf eine Erledigung durch Urteilsvorschlag oder Ausstellung der Klagebewilligung zu- rückgewechselt werden könne. Indem die Friedensrichterin in unzulässiger Weise dennoch eine Klagebewilligung ausgestellt habe, sei sie ihrer Fortführungslast als erstinstanzliche Richterin nicht nachgekommen. Das Nichtfällen eines Entscheids stelle eine unzulässige Rechtsverweigerung dar (act. 24 Rz. 20).

- 4 - 3.2. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid fällen, sofern die klagende Par- tei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO). Ein solcher Antrag zwingt die Schlichtungsbehörde nicht zum Entscheid (Kann-Vorschrift); sie kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung erteilen. Will die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Ausfällung eines Entscheids nach Art. 212 ZPO nachkommen, so hat sie ein formelles Entscheidverfahren durchzu- führen (vgl. OGer ZH RU140061 vom 18. Februar 2015 E. 5.2.). Die Klägerin ist der Ansicht, sobald ein solches Verfahren eröffnet sei, müsse die Schlichtungs- behörde in der Sache zwingend entscheiden (act. 24 Rz 20). Die Klägerin beruft sich dabei auf BSK ZPO-Infanger 2. Aufl., Art. 212 N 13 und auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Februar 2012 (BE.2011.38). Aus Letzte- rem lässt sich allerdings nichts Konkretes ableiten, da es in diesem Entscheid vielmehr um die Protokollierung des Schlichtungs- und Entscheidverfahrens ging. Ob sich die Schlichtungsbehörde auch nach eröffnetem Entscheidverfahren dazu entschliessen darf, statt einen Entscheid zu fällen, den Parteien einen Urteilsvor- schlag zu unterbreiten oder die Klagebewilligung zu erteilen, sagt das Gesetz nicht. Die Botschaft des Bundesrats zur ZPO enthält dazu ebenfalls nichts bzw. wird darin nur ausgeführt, es handle sich um eine Kann-Vorschrift (BBl 2006 S. 7334 unten). Der überwiegende Teil der Literatur folgt dem (DIKE-Komm-ZPO, Rickli, online Stand 18.10.2011, Art. 212 N 6; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212 N 9; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 212 N 3; ZPO Komm-Möhler,

2. Aufl., Art. 212 N 3). Honegger schliesst sich dieser Ansicht ebenfalls an, indem er ausführt, die Schlichtungsbehörde sei nicht verpflichtet, ein Entscheidverfahren zu eröffnen (ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl., Art. 212 N 3). Er sagt allerdings nicht, wie es sich verhält, wenn die Schlichtungsbehörde ein Entscheidverfahren eröff- net hat. Einzig ein Autor äussert sich dazu. Infanger hält fest, dass die Schlich- tungsbehörde entscheiden müsse, wenn sie sich einmal dazu entschieden habe, in der Sache einen Entscheid fällen zu wollen. Zu einer Erledigung durch Urteils- vorschlag oder Ausstellung der Klagebewilligung könne die Schlichtungsbehörde nicht mehr wechseln (BSK ZPO-Infanger 2. Aufl., Art. 212 N 4 und N 13). Wes-

- 5 - halb das in Art. 212 ZPO statuierte freie Ermessen zeitlich begrenzt sein soll, be- gründet der Autor aber nicht. Selbst wenn sich die Schlichtungsbehörde mit der Eröffnung des Entscheidverfah- rens zur gerichtlichen Instanz wandelt, bleibt ein Entscheid in die Besonderheit des Schlichtungsverfahrens eingebettet (vgl OGer RU110009 vom 8. August 2011 E. 2 m.w.H.). Sodann erfordern Entscheidverfahren, in welchen Billigkeitserwä- gungen nicht herangezogen werden dürfen, ein entsprechendes Wissen und kön- nen für Schlichtungsbehörden, insbesondere wenn es sich bei deren Mitgliedern um nicht juristisch geschulte Personen handelt, eine grosse Herausforderung sein (ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl., Art. 212 N 5; DIKE-Komm-ZPO, Rickli, online Versi- on vom 18.10.2011, Art. 212 N 10, N 12). In der Regel wird sich die Schlichtungs- behörde auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Ver- handlung spruchreif sind oder mindestens ohne viel Aufwand zur Spruchreife ge- bracht werden können (vgl. ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl., Art. 212 N 4; DIKE- Komm-ZPO, Rickli, online Version vom 18.10.2011, Art. 212 N 7, BK ZPO- Alvarez/Peter, Art. 212 N 9; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 212 N 3). Ergibt sich hingegen im Verlauf des Entscheidverfahrens, dass die tatsächli- chen Verhältnisse streitig, nicht sofort beweisbar oder kompliziert sind, diese nicht in einem Verhandlungstermin geklärt werden können, sich das Beweisverfahren aufwendig oder umfangreich erweist, die Beweise nicht sofort abgenommen wer- den können oder die rechtlichen Fragen komplex sind, so erscheint es zweck- mässig, wenn die Schlichtungsbehörde auf ihre Spruchkompetenz verzichten kann. Schliesslich soll auch im Interesse der Prozessbeschleunigung von auf- wendigen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde und von Verhandlungen über mehrere Termine abgesehen werden (vgl. DIKE-Komm-ZPO, Rickli, online Versi- on vom 18.10.2011, Art. 212 N 7). Nach Ansicht der Kammer darf daher die Schlichtungsbehörde auch bei bereits eröffnetem oder durchgeführtem Ent- scheidverfahren den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klage- bewilligung ausstellen. 3.3. Nach der Klägerin sei die Sache spruchreif gewesen (act. 24 Rz 21). Darauf kommt es nicht an, weil die Friedensrichterin von einer allfälligen offensichtlichen

- 6 - Verletzung von Treu und Glauben abgesehen frei war, ob sie ein Urteil fällen woll- te. Dass die Sache gar nicht spruchreif, mindestens aber schwierig war, zeigt be- reits der Umstand, dass die Beklagte die Verrechnungseinrede erhob. Die damit geltend gemachte Gegenforderung, welche der Beklagten von einem Dritten ab- getreten wurde (vgl. act. 11), bestritt die Klägerin hinsichtlich Bestand, Höhe und Fälligkeit (vgl. act. 9). Da sich der Streitfall in tatsächlicher Hinsicht illiquide erwies und sich nicht zu unterschätzende Rechtsfragen stellten, durfte die Schlichtungs- behörde von einer Entscheidung im Sinne von Art. 212 ZPO absehen. Daran vermag der klägerische Einwand, dass die Beklagte die Verrechnungseinrede erst auf Nachfragen der Friedensrichterin vorgebracht habe (act. 24 Rz 13), nichts zu ändern. Ob die Nachfrage zulässig war, und wie zu verfahren wäre, wenn die Friedensrichterin die Frage nicht hätte stellen dürfen, macht die Sache nur noch komplizierter und legt(e) es noch eher nahe, dass die Friedensrichterin auf ihre Absicht zurückkam, ein Urteil zu fällen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.4. Da die Vorinstanz der Klägerin das Protokoll mit Schreiben vom

16. Dezember 2015 zugestellt hat (act. 19), erübrigen sich Weiterungen zur gel- tend gemachten Rüge der verweigerten Herausgabe des Protokolls (act. 24 Rz 22 f.). 4. Da sogleich ein Entscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Klägerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (act. 24 Rz 24 f.). 5. 5.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600.– sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Ge- richtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 24 und act. 27/2+4+5, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:

14. Januar 2016