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RU150068

Forderung (Rechtsverzögerung)

Zürich OG · 2015-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 19. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführerin und ihre zwei Schwestern, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, beim Friedens- richteramt Dällikon (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine (unbezifferte) Klage betreffend erbrechtliche Herabsetzung im Nachlass ihres am 1. Februar 2014 verstorbenen Vaters gegen die Witwe des Erblassers (welche nicht die Mut- ter der Klägerinnen ist) ein (Vi-Urk. 1a). Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte der Rechtsvertreter der Klägerinnen mit, dass diese die vorgeschlagenen Termine im Februar 2015 für die Schlichtungsverhandlung nicht einrichten könnten, ein Entscheid über eine allfällige zusätzliche Beistandschaft für die Beklagte im März 2015 erwartet werde und daher eher ein Termin im April 2015 geeignet erscheine (Vi-Urk. 4). Am 10. März 2015 teilte der Rechtsvertreter der Klägerinnen mit, dass er diese nicht mehr vertrete (Vi-Urk. 5). Am 21. April 2015 teilte die Beschwerde- führerin mit, dass es aufgrund der noch pendenten Beschwerde betreffend eine allfällige zusätzliche Beistandschaft und weiteren Gründen geeigneter erscheine, die Termine (für die Schlichtungsverhandlung) nochmals zu vertagen (Vi-Urk. 6). Am 13. Juli 2015 bat die Beschwerdeführerin um eine weitere Vertagung der Schlichtungsverhandlung, da sie noch eine Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht habe und vor Obergericht auch noch ein Verfahren hängig sei (Vi-Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Juli 2015 sistierte die Vorinstanz das Schlichtungsverfah- ren bis 31. Oktober 2015; ohne Gegenbericht werde das Verfahren danach wei- tergeführt (Vi-Urk. 8). Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte die Beschwerde- führerin mit, dass sie keinen Antrag auf Sistierung gestellt habe; ein Schlichtungs- verfahren könne nicht sistiert werden. Sie bat sodann um Mitteilung, wie das Ver- fahren weiter gestaltet werde (Vi-Urk. 10), und wiederholte diese Bitte am 25. Au- gust 2015 und 2. September 2015 (Vi-Urk. 12 und 13). Am 8. September 2015 teilte die Vorinstanz mit, dass sie die Absicht habe, nach Ablauf der Sistierung die Parteien im Verlauf der Monate November oder Dezember 2015 zur Verhandlung einzuladen (Vi-Urk. 14). Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Sistie- rung erhobene Beschwerde trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 nicht ein (Vi-Urk. 17). Am 19. November 2015 bat die Klägerin da-

- 3 - rum, zur Schlichtungsverhandlung einzuladen (Vi-Urk. 21). Am 22. November 2015 teilte die Vorinstanz mit, dass sie alle Akten wegen der Beschwerde der Be- schwerdeführerin dem Obergericht eingereicht und bis dato noch nicht zurücker- halten habe; ohne diese sei sie nicht in der Lage, zur Schlichtungsverhandlung einzuladen (Vi-Urk. 22). Nachdem die Vorinstanz am 30. November 2015 die Ak- ten zurückerhalten hatte (Vi-Urk. 28), setzte sie am 1. Dezember 2015 die Schlichtungsverhandlung auf den 8. Januar 2016 an (Vi-Urk. 31).

b) Die Beschwerdeführerin hat am 2. Dezember 2015 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei eine weitere Rechtsverzögerung zu vermeiden und unverzüglich ein Termin für die Schlichtungsverhandlung im Dezember 2015 festzusetzen. Dies unter Kosten- und allenfalls Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist eine Rechtsverweigerung in formel- ler Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu beru- fenen Gericht bzw. von der Schlichtungsbehörde nicht gefällt wird, obwohl er ge- fällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtver- letzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzöge- rung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Ent- scheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden – hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Ent-

- 4 - scheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sut- ter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO).

b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe am

19. November 2015 die Vorinstanz gebeten, zur Schlichtungsverhandlung einzu- laden; diese habe ja am 8. September 2015 mitgeteilt gehabt, dass sie beabsich- tige, die Schlichtungsverhandlung im November oder Dezember 2015 durchzu- führen. Die Antwort der Vorinstanz darauf vom 22. November 2015 habe eine nicht stichhaltige Begründung enthalten. Durch die Vorladung zur Verhandlung erst am 8. Januar 2016 würden Rechtssicherheit bzw. Schutz von Treu und Glau- ben (Art. 5 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Die Vorladung verletze auch Art. 203 ZPO (Urk. 1 S. 2 f.).

c) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz nicht mitgeteilt, dass die Schlichtungsverhandlung im November oder Dezember 2015 stattfinde, son- dern dass die Vorladung in dieser Zeit erfolgen werde (vgl. den Wortlaut in Vi-Urk. 14: "habe ich die Absicht die Parteien im Verlauf der Monate November oder De- zember 2015 zur Verhandlung einzuladen"). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist die Begründung der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 22. November 2015 – ohne die (nota bene: wegen der Beschwerde der Beschwerde- führerin) dem Obergericht eingereichten und noch nicht zurückerhaltenen Akten sei sie nicht in der Lage, zur Schlichtungsverhandlung einzuladen (Vi-Urk. 22) – sehr wohl stichhaltig, denn zur sinnvollen Durchführung einer Schlichtungsver- handlung müssen die Akten vorliegen. Die Vorinstanz hat sodann unmittelbar nach Wiedererhalt der Akten zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Zwischen dem Versand einer Vorladung und dem Termin einer Verhandlung sollte schliess- lich keine allzu kurze Zeit liegen: Im vorliegenden Schlichtungsverfahren wussten die Beteiligten zwar um das Verfahren, weshalb nicht mit einer zweiten Zustellung gerechnet werden musste; jedoch muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zugestanden werden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht mehr auf einen Termin vor den Weihnachtsfeiertagen vorgeladen hat (sondern auf An-

- 5 - fang des neuen Jahrs), stellt keinesfalls eine Rechtsverzögerung dar und selbst- redend auch kein willkürliches Handeln. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vielmehr angemessen.

d) Die Beschwerde als solche ist sodann ohnehin unsinnig bzw. kontra- produktiv: Selbst wenn – was klarerweise nicht der Fall ist – eine Rechtsverzöge- rung vorgelegen hätte, hätte nach Beschwerdeeinreichung und Aktenbeizug eine Beschwerdeantwort (Frist 10 Tage) eingeholt und ein Entscheid gefällt werden müssen. Und auch bei einem Entscheid noch vor den Weihnachtsferien hätte die Vorinstanz nicht angewiesen werden können, auf einen früheren Termin als den

8. Januar 2016 vorzuladen, weil es dazu schlicht nicht mehr gereicht hätte.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Der Streitwert der Klage wurde bislang nicht beziffert (vgl. Vi-Urk. 9 und 10). Einstweilen ist von einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert aus- zugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. - 6 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Dezember 2015 in Sachen

1. A._____,

2. ...

3. ... Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt Dällikon, Beschwerdegegner betreffend Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes Dällikon (GV.2014.00033)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 19. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführerin und ihre zwei Schwestern, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, beim Friedens- richteramt Dällikon (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine (unbezifferte) Klage betreffend erbrechtliche Herabsetzung im Nachlass ihres am 1. Februar 2014 verstorbenen Vaters gegen die Witwe des Erblassers (welche nicht die Mut- ter der Klägerinnen ist) ein (Vi-Urk. 1a). Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte der Rechtsvertreter der Klägerinnen mit, dass diese die vorgeschlagenen Termine im Februar 2015 für die Schlichtungsverhandlung nicht einrichten könnten, ein Entscheid über eine allfällige zusätzliche Beistandschaft für die Beklagte im März 2015 erwartet werde und daher eher ein Termin im April 2015 geeignet erscheine (Vi-Urk. 4). Am 10. März 2015 teilte der Rechtsvertreter der Klägerinnen mit, dass er diese nicht mehr vertrete (Vi-Urk. 5). Am 21. April 2015 teilte die Beschwerde- führerin mit, dass es aufgrund der noch pendenten Beschwerde betreffend eine allfällige zusätzliche Beistandschaft und weiteren Gründen geeigneter erscheine, die Termine (für die Schlichtungsverhandlung) nochmals zu vertagen (Vi-Urk. 6). Am 13. Juli 2015 bat die Beschwerdeführerin um eine weitere Vertagung der Schlichtungsverhandlung, da sie noch eine Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht habe und vor Obergericht auch noch ein Verfahren hängig sei (Vi-Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Juli 2015 sistierte die Vorinstanz das Schlichtungsverfah- ren bis 31. Oktober 2015; ohne Gegenbericht werde das Verfahren danach wei- tergeführt (Vi-Urk. 8). Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte die Beschwerde- führerin mit, dass sie keinen Antrag auf Sistierung gestellt habe; ein Schlichtungs- verfahren könne nicht sistiert werden. Sie bat sodann um Mitteilung, wie das Ver- fahren weiter gestaltet werde (Vi-Urk. 10), und wiederholte diese Bitte am 25. Au- gust 2015 und 2. September 2015 (Vi-Urk. 12 und 13). Am 8. September 2015 teilte die Vorinstanz mit, dass sie die Absicht habe, nach Ablauf der Sistierung die Parteien im Verlauf der Monate November oder Dezember 2015 zur Verhandlung einzuladen (Vi-Urk. 14). Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Sistie- rung erhobene Beschwerde trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 nicht ein (Vi-Urk. 17). Am 19. November 2015 bat die Klägerin da-

- 3 - rum, zur Schlichtungsverhandlung einzuladen (Vi-Urk. 21). Am 22. November 2015 teilte die Vorinstanz mit, dass sie alle Akten wegen der Beschwerde der Be- schwerdeführerin dem Obergericht eingereicht und bis dato noch nicht zurücker- halten habe; ohne diese sei sie nicht in der Lage, zur Schlichtungsverhandlung einzuladen (Vi-Urk. 22). Nachdem die Vorinstanz am 30. November 2015 die Ak- ten zurückerhalten hatte (Vi-Urk. 28), setzte sie am 1. Dezember 2015 die Schlichtungsverhandlung auf den 8. Januar 2016 an (Vi-Urk. 31).

b) Die Beschwerdeführerin hat am 2. Dezember 2015 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei eine weitere Rechtsverzögerung zu vermeiden und unverzüglich ein Termin für die Schlichtungsverhandlung im Dezember 2015 festzusetzen. Dies unter Kosten- und allenfalls Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist eine Rechtsverweigerung in formel- ler Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu beru- fenen Gericht bzw. von der Schlichtungsbehörde nicht gefällt wird, obwohl er ge- fällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtver- letzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzöge- rung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Ent- scheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden – hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Ent-

- 4 - scheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sut- ter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO).

b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe am

19. November 2015 die Vorinstanz gebeten, zur Schlichtungsverhandlung einzu- laden; diese habe ja am 8. September 2015 mitgeteilt gehabt, dass sie beabsich- tige, die Schlichtungsverhandlung im November oder Dezember 2015 durchzu- führen. Die Antwort der Vorinstanz darauf vom 22. November 2015 habe eine nicht stichhaltige Begründung enthalten. Durch die Vorladung zur Verhandlung erst am 8. Januar 2016 würden Rechtssicherheit bzw. Schutz von Treu und Glau- ben (Art. 5 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Die Vorladung verletze auch Art. 203 ZPO (Urk. 1 S. 2 f.).

c) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz nicht mitgeteilt, dass die Schlichtungsverhandlung im November oder Dezember 2015 stattfinde, son- dern dass die Vorladung in dieser Zeit erfolgen werde (vgl. den Wortlaut in Vi-Urk. 14: "habe ich die Absicht die Parteien im Verlauf der Monate November oder De- zember 2015 zur Verhandlung einzuladen"). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist die Begründung der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 22. November 2015 – ohne die (nota bene: wegen der Beschwerde der Beschwerde- führerin) dem Obergericht eingereichten und noch nicht zurückerhaltenen Akten sei sie nicht in der Lage, zur Schlichtungsverhandlung einzuladen (Vi-Urk. 22) – sehr wohl stichhaltig, denn zur sinnvollen Durchführung einer Schlichtungsver- handlung müssen die Akten vorliegen. Die Vorinstanz hat sodann unmittelbar nach Wiedererhalt der Akten zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Zwischen dem Versand einer Vorladung und dem Termin einer Verhandlung sollte schliess- lich keine allzu kurze Zeit liegen: Im vorliegenden Schlichtungsverfahren wussten die Beteiligten zwar um das Verfahren, weshalb nicht mit einer zweiten Zustellung gerechnet werden musste; jedoch muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zugestanden werden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht mehr auf einen Termin vor den Weihnachtsfeiertagen vorgeladen hat (sondern auf An-

- 5 - fang des neuen Jahrs), stellt keinesfalls eine Rechtsverzögerung dar und selbst- redend auch kein willkürliches Handeln. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vielmehr angemessen.

d) Die Beschwerde als solche ist sodann ohnehin unsinnig bzw. kontra- produktiv: Selbst wenn – was klarerweise nicht der Fall ist – eine Rechtsverzöge- rung vorgelegen hätte, hätte nach Beschwerdeeinreichung und Aktenbeizug eine Beschwerdeantwort (Frist 10 Tage) eingeholt und ein Entscheid gefällt werden müssen. Und auch bei einem Entscheid noch vor den Weihnachtsferien hätte die Vorinstanz nicht angewiesen werden können, auf einen früheren Termin als den

8. Januar 2016 vorzuladen, weil es dazu schlicht nicht mehr gereicht hätte.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen.

3. a) Der Streitwert der Klage wurde bislang nicht beziffert (vgl. Vi-Urk. 9 und 10). Einstweilen ist von einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert aus- zugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

- 6 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js