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RU150048

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2015-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 20. Mai 2015 liess der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine arbeits- rechtliche Forderung über Fr. 11'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2015 stellen (Urk. 1). Nach Bestätigung des Terminvorschlags durch den Kläger (Urk. 5) wur- den die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 18. Juni 2015 vorgeladen (Urk. 6). Zu dieser ist der Kläger nicht erschienen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab; es wur- den keine Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen wurden keine zu- gesprochen (Urk. 9 = Urk. 15).

b) Hiergegen hat der Kläger am 17. Juli 2015 fristgerecht Beschwerde er- hoben (Urk. 14).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Zuschrift des Klägers an das Obergericht vom 17. Juli 2015 enthielt einzig eine Kopie der angefochtenen Verfügung, jedoch keine Beschwer- deschrift oder sonstige Äusserungen des Klägers. Auf dem Briefumschlag waren jedoch nach der Adresse des Obergerichts die Zeilen "Gerichtskosten und der Parteientschädigung" enthalten (Urk. 14). Im Hinblick auf den Text der Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 15 S. 2 Ziff. 4) ist die Zuschrift daher als Beschwerde gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung entgegenzunehmen.

b) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass die Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdi- ges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend

- 3 - auf ein solches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "Die Beschwerde ist [...] begründet ein- zureichen").

c) Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, für das Schlichtungsverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 15 S. 2). Indem dem Kläger keine Gerichtskosten auferlegt wurden, hat er insofern von vornherein keinen Nachteil. Eine Parteientschädigung hat der Kläger zwar verlan- gen lassen (Urk. 1 S. 2); nachdem er jedoch an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist, liegt in der Nichtzusprechung einer Parteientschädigung ein Nachteil nicht auf der Hand und der Kläger legt nicht dar, dass und inwieweit ihm ein solcher entstanden wäre (wegen seines Nichterscheinens hätte er ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten.

E. 3 a) Nachdem es in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Forde- rung von Fr. 11'000.-- geht, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 4 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. August 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 1 + 2, vom 18. Juni 2015 (GV.2015.00189 / SB.2015.00312)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 20. Mai 2015 liess der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine arbeits- rechtliche Forderung über Fr. 11'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2015 stellen (Urk. 1). Nach Bestätigung des Terminvorschlags durch den Kläger (Urk. 5) wur- den die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 18. Juni 2015 vorgeladen (Urk. 6). Zu dieser ist der Kläger nicht erschienen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab; es wur- den keine Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen wurden keine zu- gesprochen (Urk. 9 = Urk. 15).

b) Hiergegen hat der Kläger am 17. Juli 2015 fristgerecht Beschwerde er- hoben (Urk. 14).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Zuschrift des Klägers an das Obergericht vom 17. Juli 2015 enthielt einzig eine Kopie der angefochtenen Verfügung, jedoch keine Beschwer- deschrift oder sonstige Äusserungen des Klägers. Auf dem Briefumschlag waren jedoch nach der Adresse des Obergerichts die Zeilen "Gerichtskosten und der Parteientschädigung" enthalten (Urk. 14). Im Hinblick auf den Text der Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 15 S. 2 Ziff. 4) ist die Zuschrift daher als Beschwerde gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung entgegenzunehmen.

b) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass die Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdi- ges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend

- 3 - auf ein solches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "Die Beschwerde ist [...] begründet ein- zureichen").

c) Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, für das Schlichtungsverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 15 S. 2). Indem dem Kläger keine Gerichtskosten auferlegt wurden, hat er insofern von vornherein keinen Nachteil. Eine Parteientschädigung hat der Kläger zwar verlan- gen lassen (Urk. 1 S. 2); nachdem er jedoch an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist, liegt in der Nichtzusprechung einer Parteientschädigung ein Nachteil nicht auf der Hand und der Kläger legt nicht dar, dass und inwieweit ihm ein solcher entstanden wäre (wegen seines Nichterscheinens hätte er ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten.

3. a) Nachdem es in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Forde- rung von Fr. 11'000.-- geht, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 4 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt