Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 20. April 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und rückwirkend per 19. März 2015 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein dazumal bei der Schlichtungsbehör- de in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon hängiges Verfahren (MN140007-M; Urk. 1). Das Verfahren, welches von B._____ angestrengt worden war und die Entlassung aus dem Mietverhältnis sowie die Herausgabe von per- sönlichen Gegenständen betraf, wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2015 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Urk. 12/9).
E. 2 Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B._____ gegen A._____ wird nicht eingetreten.
E. 3 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B._____ gegen A._____ wird abgewiesen.
E. 4 Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
E. 5 (Schriftliche Mitteilung)
E. 6 (Beschwerde)"
3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 18 S. 2): "1. Ziffer 3 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 1. Juni 2015 sei aufzuheben.
2. Der Gesuchstellerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unter- zeichnenden für das Schlichtungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehör- de in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B._____ gegen A._____ zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates."
- 3 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erübrigt sich (Art. 324 ZPO).
5. a) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, dass sich die anrechenbaren Einkünfte der Ge- suchstellerin auf Fr. 3'362.– pro Monat beliefen, bestehend aus einer IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'567.– und Zusatzleistungen von Fr. 1'795.– pro Monat (Urk. 19 S. 6). Weiter wurde im angefochtenen Urteil von notwendigen Lebenshaltungs- kosten von Fr. 2'806.50, bestehend aus dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Mietkosten von Fr. 1'154.50 pro Monat, AHV/IV/EO-Beiträgen von Fr. 42.– pro Monat und obligatorischen Krankenkassenbeiträgen von Fr. 410.– monatlich, ausgegangen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und des Vermögens der Gesuchstellerin von Fr. 326.96 sei es der Gesuchstellerin zumut- bar, für die mit dem Schlichtungsverfahren im Zusammenhang stehenden anwalt- lichen Aufwendungen selber aufzukommen. Es bestehe daher keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei ab- zuweisen (Urk. 19 S. 7).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch un- echte Noven (BGer 5A_872/2012, Urteil vom 22.2.2013, E. 3; BGer 5A_405/2011, Urteil vom 27.9.2011, E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 326 N 4).
c) Die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, es kann auf de- ren Ausführungen verwiesen werden (Urk. 19 S. 5f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a,
- 4 - je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Bei weniger aufwändigen Prozessen sollte der Über- schuss ermöglichen, die Prozesskosten innert eines Jahres zu tilgen (BGE 135 I 122 E. 5.1). 6.a) Die Gesuchstellerin bringt vor, dass nur Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen habe, wer nicht über die nötigen Mittel verfüge, um die Lebenshaltungs- kosten bestreiten zu können. Vor diesem Hintergrund sei schwer vorstellbar, dass jemand, der Ergänzungsleistungen beziehe, in der Lage sein solle, für Anwalts- kosten aufzukommen (Urk. 18 S. 3). Bei einer Person, welche von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen leben müsse, sei grundsätzlich von prozessualer Be- dürftigkeit auszugehen. Es sei ihr folglich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, zumal die Bedürftigkeit bereits im Rahmen der Zusprechung von Er- gänzungsleistungen geprüft werde (Urk. 18 S. 4). Weiter macht die Gesuchstelle- rin geltend, die Vorinstanz sei bei den Lebenshaltungskosten von einem Fr. 353.– tieferen Bedarf ausgegangen, als der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu- grunde gelegt worden sei (Urk. 18 S. 3f.).
b) Hierzu ist festzuhalten, dass die Berechnungsgrundlagen für die Er- gänzungsleistungen nicht identisch sind mit jenen für die Gewährung des pro- zessualen Armenrechts. Bei Ersteren ist zwar der Grundbetrag höher, indessen sind darin beispielsweise Steuern und Telefonkosten bereits berücksichtigt (vgl. hierzu das Merkblatt zum Bezug von Ergänzungsleistungen, S. 3, abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d). Insbesondere hinsichtlich des Vermögensfreibe- trags gilt im Rahmen der Ergänzungsleistungen ein viel höherer Freibetrag (zur Zeit Fr. 37'500.–; vgl. hierzu Merkblatt als für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gerade bei Prozessen mit geringem Aufwand kann daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Umstand, dass eine Partei eine IV- Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht, nicht ohne weiteres auf die Bedürf- tigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO geschlossen werden (BGer 8C_530/2008, Urteil vom 25. September 2008, E. 4.2; BGer 9C_767/2010, Urteil vom 3. Februar 2011, E. 2.1.4). Immerhin hielt das Bundesgericht demgegenüber in einem ande-
- 5 - ren Entscheid fest, dass Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen einzig zur Deckung des Existenzbedarfs ausgerichtet würden, weshalb Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen in aller Regel als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu betrachten seien (BGer 1D_4/2010, Urteil vom 15. Juni 2010, E. 2.4.1.). Bühler geht ebenfalls davon aus, dass Ergänzungsleistungsbe- züger, welche kein Vermögen besässen, das höher als der Notgroschen sei, als mittellos zu gelten hätten (BK-Bühler, N 20 zu Art. 117 ZPO).
c) Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf die Berechnung des Bedarfs für die Ergänzungs- leistungen abstellte, sondern eine eigene Berechnung vornahm (BGer 8C_530/2008, Urteil vom 25. September 2008, E. 4.2.). Insbesondere hat die Vorinstanz die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. April 2015 aufgefordert, Belege betreffend die notwendigen Lebenshaltungskosten einzureichen, und da- rauf hingewiesen, dass ansonsten die Aufwendungen nicht in der Bedarfsberech- nung berücksichtigt werden könnten (Urk. 4 S. 2f.). Insofern verfängt das Argu- ment der Gesuchstellerin nicht, der Aufwand, jede einzelne Bedarfsposition lü- ckenlos belegen zu müssen, erscheine nicht verhältnismässig, zumal dies auch Kosten generiere (Urk. 18 S. 4). 7.a) Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, dass kurz vor Erlass des Ur- teils der Vorinstanz eine neue Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen er- gangen sei. Wegen ihres stationären Aufenthaltes in der Klinik Rheinau sei die Höhe der Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. März 2015 nur noch auf Fr. 978.– statt auf Fr. 1'795.– festgesetzt worden (Urk. 18 S. 4).
b) Angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Noven- verbots kann die Reduktion der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wer- den, auch wenn die Gesuchstellerin hierzu die entsprechende Verfügung vom
22. Mai 2015 einreicht (Urk. 22/3). Es muss daher nicht näher geklärt werden, wann der Gesuchstellerin die Verfügung der Stadt Dietikon vom 22. Mai 2015 be- treffend vorübergehende Kürzung der Ergänzungsleistungen tatsächlich zuge- gangen ist (Urk. 18 S. 5) und ob es ihr möglich gewesen wäre, diese bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils einzureichen.
- 6 -
c) Zur Einkommensberechnung der Vorinstanz ist indessen Folgendes festzuhalten: Die Gesuchstellerin befand sich bereits bei der Einleitung des erst- instanzlichen Verfahrens im April 2015 stationär in der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, Standort Rheinau (Urk. 1 S. 3). An diesem Umstand änderte sich während des gesamten Verfahrens nichts. Es war daher abzusehen, dass die Leistungen bei weiter andauerndem Heimaufenthalt oder weiter andauernder Un- tersuchungshaft (Urk. 5) gekürzt würden, sieht doch bei Heimaufenthalten Art. 10 Abs. 2 ELG (SR 831.30) lediglich noch die Tagestaxe sowie einen vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen als zu berücksichtigende Ausga- ben vor. Der Kanton Zürich legt diesen Betrag auf höchstens einen Drittel des Be- trags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG fest (§ 11 Abs. 2 ZLG, LS 831.3). Der Betrag für die persönlichen Auslagen beläuft sich damit zur Zeit auf höchstens Fr. 6'430.– pro Jahr, das heisst Fr. 535.83 pro Monat.
d) Selbst wenn der neue Beleg der Gesuchstellerin über die Kürzung der Ergänzungsleistungen aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann, ging dennoch aus den bereits vor Vorinstanz einge- reichten Urkunden hervor, dass die Stadt C._____ von der Gesuchstellerin auf- grund eines längeren Klinikaufenthalts mit Verfügung vom 23. Februar 2015 für den Monat Dezember 2014 Fr. 760.– zurückforderte (Urk. 12/8: "Heimberechnung für den Monat, der dem ersten vollen Monat im Heim folgt"). Es ist daher ange- sichts des Klinikaufenthalts der Gesuchstellerin von einem Einkommen von Fr. 1'567.– aus der IV-Rente (Urk. 12/5 S. 2) und Fr. 1'035.– aus Ergänzungsleis- tungen (nämlich Fr. 1'795.– ./. Fr. 760.–, vgl. hierzu Urk. 12/7 und 12/8) auszuge- hen. Insgesamt steht der Gesuchstellerin daher ein Einkommen von Fr. 2'602.– zur Verfügung bei einem von der Vorinstanz ermittelten Bedarf von Fr. 2'806.50 (Urk. 19 S. 7). Der Gesuchstellerin kann auch nicht zugemutet werden, die An- waltskosten aus dem Betrag für die persönlichen Auslagen zu bestreiten. Die Ge- suchstellerin ist daher nicht in der Lage, mit ihrem derzeitigen Einkommen ihre Lebenshaltungskosten zu begleichen.
- 7 -
E. 8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz lediglich einen einzigen Kontoauszug vom April 2015 zu den Akten legte. Per Ende April 2015 wurde zwar lediglich ein Saldo von Fr. 326.96 ausge- wiesen, per 31. März 2015 betrug der Saldo jedoch noch Fr. 8'236.01 (Urk. 12/5 S. 1). Insgesamt wurden jenem Konto innerhalb eines Monats mehr als Fr. 15'500.– belastet, wovon Fr. 14'000.– in bar bezogen wurden (Urk. 12/5 S. 2). Die Gesuchstellerin machte keinerlei Ausführungen, wofür sie im April 2015 diese hohen Geldbeträge beziehen musste. Angesichts des Umstands, dass die Ge- suchstellerin IV-Rentnerin ist, wäre ihr aber ohnehin ein Vermögen in dieser Grössenordnung als Notgroschen zu belassen. Es kann daher von einer Rück- weisung zwecks Klärung der Verwendung der Barbezüge im April 2015 abgese- hen werden.
E. 9 Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse gilt die Gesuchstellerin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es sind daher die weiteren Vorausset- zungen für die Gewährung des Armenrechts zu überprüfen. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde war nicht aussichtslos, wie sich aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde Dietikon vom 7. Mai 2015 ergibt (Urk. 12/9). Dies gilt insbe- sondere vor dem Hintergrund, dass der Gesuchstellerin in jenem Verfahren die Beklagtenrolle zufiel. Angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung und der Vor- geschichte des Schlichtungsverfahrens - gegen B._____ wurden Gewaltschutz- bzw. Fernhaltemassnahmen ausgesprochen (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/2 S. 2f.) -war die anwaltliche Vertretung bereits im Schlichtungsverfahren geboten. Dies gilt insbe- sondere auch, weil B._____ als Kläger im Schlichtungsverfahren ebenfalls anwalt- lich vertreten war (Urk. 3/2).
E. 10 Zusammengefasst ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltli- che Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsver-
- 8 - fahren in Miet- und Pachtsachen sind daher dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Da das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde bereits durch Vergleich erledigt wor- den ist (Urk. 12/9), erübrigt sich sodann ein Vorbehalt gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO.
E. 11 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Sodann ist die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Präsidenten des Obergerichts vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B._____ gegen A._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert in der Hauptsache be- trägt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150039-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 2. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich vertreten durch Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2015 (VO150072-O)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 20. April 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und rückwirkend per 19. März 2015 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein dazumal bei der Schlichtungsbehör- de in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon hängiges Verfahren (MN140007-M; Urk. 1). Das Verfahren, welches von B._____ angestrengt worden war und die Entlassung aus dem Mietverhältnis sowie die Herausgabe von per- sönlichen Gegenständen betraf, wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2015 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Urk. 12/9).
2. Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich erliess am 1. Juni 2015 folgendes Urteil (Urk. 19 S. 8f.): "1. Das Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 23. April 2015 angesetz- ten und bis zum 22. Mai 2015 erstreckten Frist zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und die Frist wird wiederherge- stellt.
2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B._____ gegen A._____ wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B._____ gegen A._____ wird abgewiesen.
4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Beschwerde)"
3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 18 S. 2): "1. Ziffer 3 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 1. Juni 2015 sei aufzuheben.
2. Der Gesuchstellerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unter- zeichnenden für das Schlichtungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehör- de in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B._____ gegen A._____ zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates."
- 3 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erübrigt sich (Art. 324 ZPO).
5. a) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, dass sich die anrechenbaren Einkünfte der Ge- suchstellerin auf Fr. 3'362.– pro Monat beliefen, bestehend aus einer IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'567.– und Zusatzleistungen von Fr. 1'795.– pro Monat (Urk. 19 S. 6). Weiter wurde im angefochtenen Urteil von notwendigen Lebenshaltungs- kosten von Fr. 2'806.50, bestehend aus dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Mietkosten von Fr. 1'154.50 pro Monat, AHV/IV/EO-Beiträgen von Fr. 42.– pro Monat und obligatorischen Krankenkassenbeiträgen von Fr. 410.– monatlich, ausgegangen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und des Vermögens der Gesuchstellerin von Fr. 326.96 sei es der Gesuchstellerin zumut- bar, für die mit dem Schlichtungsverfahren im Zusammenhang stehenden anwalt- lichen Aufwendungen selber aufzukommen. Es bestehe daher keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei ab- zuweisen (Urk. 19 S. 7).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch un- echte Noven (BGer 5A_872/2012, Urteil vom 22.2.2013, E. 3; BGer 5A_405/2011, Urteil vom 27.9.2011, E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 326 N 4).
c) Die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, es kann auf de- ren Ausführungen verwiesen werden (Urk. 19 S. 5f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a,
- 4 - je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Bei weniger aufwändigen Prozessen sollte der Über- schuss ermöglichen, die Prozesskosten innert eines Jahres zu tilgen (BGE 135 I 122 E. 5.1). 6.a) Die Gesuchstellerin bringt vor, dass nur Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen habe, wer nicht über die nötigen Mittel verfüge, um die Lebenshaltungs- kosten bestreiten zu können. Vor diesem Hintergrund sei schwer vorstellbar, dass jemand, der Ergänzungsleistungen beziehe, in der Lage sein solle, für Anwalts- kosten aufzukommen (Urk. 18 S. 3). Bei einer Person, welche von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen leben müsse, sei grundsätzlich von prozessualer Be- dürftigkeit auszugehen. Es sei ihr folglich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, zumal die Bedürftigkeit bereits im Rahmen der Zusprechung von Er- gänzungsleistungen geprüft werde (Urk. 18 S. 4). Weiter macht die Gesuchstelle- rin geltend, die Vorinstanz sei bei den Lebenshaltungskosten von einem Fr. 353.– tieferen Bedarf ausgegangen, als der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu- grunde gelegt worden sei (Urk. 18 S. 3f.).
b) Hierzu ist festzuhalten, dass die Berechnungsgrundlagen für die Er- gänzungsleistungen nicht identisch sind mit jenen für die Gewährung des pro- zessualen Armenrechts. Bei Ersteren ist zwar der Grundbetrag höher, indessen sind darin beispielsweise Steuern und Telefonkosten bereits berücksichtigt (vgl. hierzu das Merkblatt zum Bezug von Ergänzungsleistungen, S. 3, abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d). Insbesondere hinsichtlich des Vermögensfreibe- trags gilt im Rahmen der Ergänzungsleistungen ein viel höherer Freibetrag (zur Zeit Fr. 37'500.–; vgl. hierzu Merkblatt als für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gerade bei Prozessen mit geringem Aufwand kann daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Umstand, dass eine Partei eine IV- Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht, nicht ohne weiteres auf die Bedürf- tigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO geschlossen werden (BGer 8C_530/2008, Urteil vom 25. September 2008, E. 4.2; BGer 9C_767/2010, Urteil vom 3. Februar 2011, E. 2.1.4). Immerhin hielt das Bundesgericht demgegenüber in einem ande-
- 5 - ren Entscheid fest, dass Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen einzig zur Deckung des Existenzbedarfs ausgerichtet würden, weshalb Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen in aller Regel als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu betrachten seien (BGer 1D_4/2010, Urteil vom 15. Juni 2010, E. 2.4.1.). Bühler geht ebenfalls davon aus, dass Ergänzungsleistungsbe- züger, welche kein Vermögen besässen, das höher als der Notgroschen sei, als mittellos zu gelten hätten (BK-Bühler, N 20 zu Art. 117 ZPO).
c) Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf die Berechnung des Bedarfs für die Ergänzungs- leistungen abstellte, sondern eine eigene Berechnung vornahm (BGer 8C_530/2008, Urteil vom 25. September 2008, E. 4.2.). Insbesondere hat die Vorinstanz die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. April 2015 aufgefordert, Belege betreffend die notwendigen Lebenshaltungskosten einzureichen, und da- rauf hingewiesen, dass ansonsten die Aufwendungen nicht in der Bedarfsberech- nung berücksichtigt werden könnten (Urk. 4 S. 2f.). Insofern verfängt das Argu- ment der Gesuchstellerin nicht, der Aufwand, jede einzelne Bedarfsposition lü- ckenlos belegen zu müssen, erscheine nicht verhältnismässig, zumal dies auch Kosten generiere (Urk. 18 S. 4). 7.a) Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, dass kurz vor Erlass des Ur- teils der Vorinstanz eine neue Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen er- gangen sei. Wegen ihres stationären Aufenthaltes in der Klinik Rheinau sei die Höhe der Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. März 2015 nur noch auf Fr. 978.– statt auf Fr. 1'795.– festgesetzt worden (Urk. 18 S. 4).
b) Angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Noven- verbots kann die Reduktion der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wer- den, auch wenn die Gesuchstellerin hierzu die entsprechende Verfügung vom
22. Mai 2015 einreicht (Urk. 22/3). Es muss daher nicht näher geklärt werden, wann der Gesuchstellerin die Verfügung der Stadt Dietikon vom 22. Mai 2015 be- treffend vorübergehende Kürzung der Ergänzungsleistungen tatsächlich zuge- gangen ist (Urk. 18 S. 5) und ob es ihr möglich gewesen wäre, diese bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils einzureichen.
- 6 -
c) Zur Einkommensberechnung der Vorinstanz ist indessen Folgendes festzuhalten: Die Gesuchstellerin befand sich bereits bei der Einleitung des erst- instanzlichen Verfahrens im April 2015 stationär in der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, Standort Rheinau (Urk. 1 S. 3). An diesem Umstand änderte sich während des gesamten Verfahrens nichts. Es war daher abzusehen, dass die Leistungen bei weiter andauerndem Heimaufenthalt oder weiter andauernder Un- tersuchungshaft (Urk. 5) gekürzt würden, sieht doch bei Heimaufenthalten Art. 10 Abs. 2 ELG (SR 831.30) lediglich noch die Tagestaxe sowie einen vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen als zu berücksichtigende Ausga- ben vor. Der Kanton Zürich legt diesen Betrag auf höchstens einen Drittel des Be- trags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG fest (§ 11 Abs. 2 ZLG, LS 831.3). Der Betrag für die persönlichen Auslagen beläuft sich damit zur Zeit auf höchstens Fr. 6'430.– pro Jahr, das heisst Fr. 535.83 pro Monat.
d) Selbst wenn der neue Beleg der Gesuchstellerin über die Kürzung der Ergänzungsleistungen aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann, ging dennoch aus den bereits vor Vorinstanz einge- reichten Urkunden hervor, dass die Stadt C._____ von der Gesuchstellerin auf- grund eines längeren Klinikaufenthalts mit Verfügung vom 23. Februar 2015 für den Monat Dezember 2014 Fr. 760.– zurückforderte (Urk. 12/8: "Heimberechnung für den Monat, der dem ersten vollen Monat im Heim folgt"). Es ist daher ange- sichts des Klinikaufenthalts der Gesuchstellerin von einem Einkommen von Fr. 1'567.– aus der IV-Rente (Urk. 12/5 S. 2) und Fr. 1'035.– aus Ergänzungsleis- tungen (nämlich Fr. 1'795.– ./. Fr. 760.–, vgl. hierzu Urk. 12/7 und 12/8) auszuge- hen. Insgesamt steht der Gesuchstellerin daher ein Einkommen von Fr. 2'602.– zur Verfügung bei einem von der Vorinstanz ermittelten Bedarf von Fr. 2'806.50 (Urk. 19 S. 7). Der Gesuchstellerin kann auch nicht zugemutet werden, die An- waltskosten aus dem Betrag für die persönlichen Auslagen zu bestreiten. Die Ge- suchstellerin ist daher nicht in der Lage, mit ihrem derzeitigen Einkommen ihre Lebenshaltungskosten zu begleichen.
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8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz lediglich einen einzigen Kontoauszug vom April 2015 zu den Akten legte. Per Ende April 2015 wurde zwar lediglich ein Saldo von Fr. 326.96 ausge- wiesen, per 31. März 2015 betrug der Saldo jedoch noch Fr. 8'236.01 (Urk. 12/5 S. 1). Insgesamt wurden jenem Konto innerhalb eines Monats mehr als Fr. 15'500.– belastet, wovon Fr. 14'000.– in bar bezogen wurden (Urk. 12/5 S. 2). Die Gesuchstellerin machte keinerlei Ausführungen, wofür sie im April 2015 diese hohen Geldbeträge beziehen musste. Angesichts des Umstands, dass die Ge- suchstellerin IV-Rentnerin ist, wäre ihr aber ohnehin ein Vermögen in dieser Grössenordnung als Notgroschen zu belassen. Es kann daher von einer Rück- weisung zwecks Klärung der Verwendung der Barbezüge im April 2015 abgese- hen werden.
9. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse gilt die Gesuchstellerin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es sind daher die weiteren Vorausset- zungen für die Gewährung des Armenrechts zu überprüfen. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde war nicht aussichtslos, wie sich aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde Dietikon vom 7. Mai 2015 ergibt (Urk. 12/9). Dies gilt insbe- sondere vor dem Hintergrund, dass der Gesuchstellerin in jenem Verfahren die Beklagtenrolle zufiel. Angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung und der Vor- geschichte des Schlichtungsverfahrens - gegen B._____ wurden Gewaltschutz- bzw. Fernhaltemassnahmen ausgesprochen (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/2 S. 2f.) -war die anwaltliche Vertretung bereits im Schlichtungsverfahren geboten. Dies gilt insbe- sondere auch, weil B._____ als Kläger im Schlichtungsverfahren ebenfalls anwalt- lich vertreten war (Urk. 3/2).
10. Zusammengefasst ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltli- che Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsver-
- 8 - fahren in Miet- und Pachtsachen sind daher dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Da das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde bereits durch Vergleich erledigt wor- den ist (Urk. 12/9), erübrigt sich sodann ein Vorbehalt gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO.
11. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Sodann ist die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Präsidenten des Obergerichts vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B._____ gegen A._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert in der Hauptsache be- trägt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js