Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Nachdem der Kläger am 20. April 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 700.-- eingereicht hatte, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 21. April 2015 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.-- an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 28. April 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "Ich beantrage,
• dass die Verfügung gegen mich zurückgezogen wird,
• dass sämtliche Forderungen in dieser Streitigkeit an Herrn C._____ ge- richtet werden."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Be- schwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurtei- lung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend auf ein solches nicht einzutre- ten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet").
b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung einzig den Kläger zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 250.-- für die Ge- richtskosten verpflichtet. Die Beklagte wurde dagegen zu rein gar nichts verpflich- tet (auch zum Sachverhalt, welcher der Klage zugrunde liegt, wurde noch nichts festgestellt); sie hat damit durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlit-
- 3 - ten (dass jemand in ein Gerichts- oder Schlichtungsverfahren gezogen wird, gilt in diesem Sinne nicht als Nachteil). Demgemäss kann auf die Beschwerde der Be- klagten nicht eingetreten werden.
c) Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre in der Beschwerde vorgetragenen Argumente – nicht sie habe das Fahrzeug gefahren (welches we- gen Falschparkierens abgeschleppt wurde und welche Kosten nunmehr gefordert werden), sondern C._____ – an der Schlichtungsverhandlung vom 4. Juni 2015 (zu welcher bereits vorgeladen wurde; Vi-Urk. 8) wird vorbringen können, allen- falls auch in einer schriftlichen Stellungnahme an die Vorinstanz (die vorliegende Beschwerde wird nicht an die Vorinstanz übermittelt werden).
E. 3 a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen sogleich an die Vorinstanz zurück. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. Mai 2015 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 21. April 2015 (GV.2015.00110)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Nachdem der Kläger am 20. April 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 700.-- eingereicht hatte, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 21. April 2015 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.-- an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 28. April 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "Ich beantrage,
• dass die Verfügung gegen mich zurückgezogen wird,
• dass sämtliche Forderungen in dieser Streitigkeit an Herrn C._____ ge- richtet werden."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Be- schwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurtei- lung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend auf ein solches nicht einzutre- ten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet").
b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung einzig den Kläger zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 250.-- für die Ge- richtskosten verpflichtet. Die Beklagte wurde dagegen zu rein gar nichts verpflich- tet (auch zum Sachverhalt, welcher der Klage zugrunde liegt, wurde noch nichts festgestellt); sie hat damit durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlit-
- 3 - ten (dass jemand in ein Gerichts- oder Schlichtungsverfahren gezogen wird, gilt in diesem Sinne nicht als Nachteil). Demgemäss kann auf die Beschwerde der Be- klagten nicht eingetreten werden.
c) Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre in der Beschwerde vorgetragenen Argumente – nicht sie habe das Fahrzeug gefahren (welches we- gen Falschparkierens abgeschleppt wurde und welche Kosten nunmehr gefordert werden), sondern C._____ – an der Schlichtungsverhandlung vom 4. Juni 2015 (zu welcher bereits vorgeladen wurde; Vi-Urk. 8) wird vorbringen können, allen- falls auch in einer schriftlichen Stellungnahme an die Vorinstanz (die vorliegende Beschwerde wird nicht an die Vorinstanz übermittelt werden).
3. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen sogleich an die Vorinstanz zurück.
- 4 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc