Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 20. Februar 2015 stellten die Kläger und Beschwerdegegner (fort- an Kläger) beim Friedensrichteramt Oberstammheim (Vorinstanz) ein Schlich- tungsgesuch für eine Forderungsklage aus ungerechtfertigter Bereicherung (Urk. 6/1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2015 anerkann- te der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) den Vorwurf der unge- rechtfertigten Bereicherung und erklärte sich bereit, den Klägern Fr. 20'000.– zu- rückzuzahlen. Der Kläger 1 wiederum, welcher auch die Klägerin 2 vertrat (Urk. 2), verzichtete auf die Schadenersatzforderung von Fr. 4'777.90 und weitere Entschädigungsforderungen. Weiter wurde festgehalten, dass die vom Beklagten geforderten Fr. 14'012.30 für Umtriebe nicht Gegenstand der vorliegenden Klage seien (Urk. 4 S. 2). Protokollarisch festgehalten und vom Kläger 1, dem Beklagten und der Friedensrichterin unterzeichnet wurde Folgendes (Urk. 4 S. 3): "Die Parteien beschliessen: Die ausstehenden Fr. 20'000.– werden von Herrn A._____, bzw. Herrn D._____ - verant- wortlich Herr A._____ - bis 15. April 2015 auf das Konto der Friedensrichterin E._____ überwiesen. Diese leitet den Betrag gleich weiter an Herrn B._____."
E. 2 Der Beklagte überweist dem Friedensrichteramt Oberstammheim die ausstehenden Fr. 20'000.00 bis spätestens 15.04.2015. Der Betrag wird sofort an den Kläger wei- tergeleitet.
E. 3 Die Prozesskosten von Fr. 400.00 werden vom Beklagten bezogen.
E. 4 Damit richtet sich die Beschwerde des Beklagten zunächst gegen die Forderung selbst. Er möchte auf seine Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 20'000.– zurückkommen, nachdem er sich nach der Verhandlung vor der Frie- densrichterin rechtlich hat beraten lassen. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren korrekterweise als durch Vergleich erledigt ab, da es sich um eine (teilweise) Kla- geanerkennung und um einen (teilweisen) Klagerückzug gehandelt hat (vgl. Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 393).
- 4 -
E. 5 Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO; gleich Art. 241 Abs. 2 ZPO) und kann daher grundsätzlich nur noch mit Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf materielle wie prozessuale Mängel eines Vergleichs ausschliessliches Rechtsmittel die Revision (BGE 139 III 133 Erw. 1.3). Dies ist darin begründet, dass bereits die Parteierklärung selber den Prozess unmittelbar beendet hat und der darauf abgestützte Abschreibungs- entscheid damit lediglich noch ein deklaratorischer Akt ist (a.a.O., Erw. 1.2).
E. 6 Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen die Abschreibung und die Kostenfolgen die Beschwerde, als Rechtsmittel gegen den Vergleich die Revision belehrt (Urk. 8 S. 2). Soweit daher der Beklagte mit Bezug auf die Anerkennung des Vorwurfs der ungerechtfertigten Bereicherung und die Rückzahlung von Fr. 20'000.– Beschwerde erhebt, ist auf diese nicht einzutreten, da diesbezüglich die Revision das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt.
E. 7 Der Beklagte beantragt ferner, die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens seien den Klägern oder D._____ aufzuerlegen (Urk. 7 Antrag Ziffer 3). Aller- dings begründet er diesen Antrag mit keinem Wort. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Vom Beschwerdeführer muss daher verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Grün- den nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Be- schwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist dar- zutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese füh- ren. Da der Beklagte seinen Antrag betreffend Kostenauflage nicht begründet, erfüllt er damit die Anforderungen, welche an eine Beschwerdeschrift gestellt werden, nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist
- 5 - zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde des Be- klagten ist daher auch mit Bezug auf die Kostenfolgen nicht einzutreten.
E. 8 Die Beschwerde des Beklagten ist offensichtlich unzulässig bzw. unbe- gründet. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 9 In Anwendung von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 400.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, den Klägern mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150024-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 29. April 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberstamm- heim vom 25. März 2015 (2015/1-SB 741)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 20. Februar 2015 stellten die Kläger und Beschwerdegegner (fort- an Kläger) beim Friedensrichteramt Oberstammheim (Vorinstanz) ein Schlich- tungsgesuch für eine Forderungsklage aus ungerechtfertigter Bereicherung (Urk. 6/1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2015 anerkann- te der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) den Vorwurf der unge- rechtfertigten Bereicherung und erklärte sich bereit, den Klägern Fr. 20'000.– zu- rückzuzahlen. Der Kläger 1 wiederum, welcher auch die Klägerin 2 vertrat (Urk. 2), verzichtete auf die Schadenersatzforderung von Fr. 4'777.90 und weitere Entschädigungsforderungen. Weiter wurde festgehalten, dass die vom Beklagten geforderten Fr. 14'012.30 für Umtriebe nicht Gegenstand der vorliegenden Klage seien (Urk. 4 S. 2). Protokollarisch festgehalten und vom Kläger 1, dem Beklagten und der Friedensrichterin unterzeichnet wurde Folgendes (Urk. 4 S. 3): "Die Parteien beschliessen: Die ausstehenden Fr. 20'000.– werden von Herrn A._____, bzw. Herrn D._____ - verant- wortlich Herr A._____ - bis 15. April 2015 auf das Konto der Friedensrichterin E._____ überwiesen. Diese leitet den Betrag gleich weiter an Herrn B._____."
2. Mit Verfügung vom 25. März 2015 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 8): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Der Beklagte überweist dem Friedensrichteramt Oberstammheim die ausstehenden Fr. 20'000.00 bis spätestens 15.04.2015. Der Betrag wird sofort an den Kläger wei- tergeleitet.
3. Die Prozesskosten von Fr. 400.00 werden vom Beklagten bezogen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Der Fall ist somit per Saldo aller Ansprüche abgeschlossen. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Gerichtskos- ten kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zü-
- 3 - rich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs oder der Anerkennung hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)."
3. Hiergegen hat der Beklagte am 10. April 2015 Beschwerde erhoben (Urk. 7). In seiner Eingabe hält er fest, dass er Beschwerde erhebe gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Gerichtskos- ten. Er beantragt sodann, dass festgehalten werde, dass er sich nicht ungerecht- fertigt bereichert habe, nicht er den Betrag von Fr. 20'000.– zurückzahlen müsse, sondern der Makler D._____, sowie dass er die Prozesskosten nicht übernehmen müsse, sondern die Kläger oder der Makler D._____. Zur Begründung führt er aus, er habe mündlich und ohne (schriftlichen) Vertrag im Januar 2014 dem Mak- ler D._____, D'._____ [Firma] den Auftrag erteilt, sein Doppelhaus in F._____ zu verkaufen. Dieser habe sich Fr. 20'000.– Reservationsgebühr auf sein Maklerkon- to überweisen lassen. Er persönlich - so der Beklagte weiter - habe nie Geld von den Klägern erhalten. Wie er gehört habe, seien die Kläger wegen der Fr. 20'000.– bereits im Kanton Aargau vor dem Friedensrichter gewesen, er habe gehört, ohne Resultat. Der Makler D._____ habe ihm versprochen, an die Ver- handlung vor Vorinstanz zu kommen, habe jedoch dann kurzfristig am Vorabend abgesagt. Am Tag nach der Friedensrichterverhandlung, am 26. März 2015, habe er - der Beklagte - beim Bezirksgericht Andelfingen eine Rechtsauskunft einge- holt. Das Fazit sei gewesen, dass er keine ungerechtfertigte Bereicherung began- gen habe und D._____ die Fr. 20'000.– zurückbezahlen müsse (Urk. 7).
4. Damit richtet sich die Beschwerde des Beklagten zunächst gegen die Forderung selbst. Er möchte auf seine Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 20'000.– zurückkommen, nachdem er sich nach der Verhandlung vor der Frie- densrichterin rechtlich hat beraten lassen. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren korrekterweise als durch Vergleich erledigt ab, da es sich um eine (teilweise) Kla- geanerkennung und um einen (teilweisen) Klagerückzug gehandelt hat (vgl. Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 393).
- 4 -
5. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO; gleich Art. 241 Abs. 2 ZPO) und kann daher grundsätzlich nur noch mit Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf materielle wie prozessuale Mängel eines Vergleichs ausschliessliches Rechtsmittel die Revision (BGE 139 III 133 Erw. 1.3). Dies ist darin begründet, dass bereits die Parteierklärung selber den Prozess unmittelbar beendet hat und der darauf abgestützte Abschreibungs- entscheid damit lediglich noch ein deklaratorischer Akt ist (a.a.O., Erw. 1.2).
6. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen die Abschreibung und die Kostenfolgen die Beschwerde, als Rechtsmittel gegen den Vergleich die Revision belehrt (Urk. 8 S. 2). Soweit daher der Beklagte mit Bezug auf die Anerkennung des Vorwurfs der ungerechtfertigten Bereicherung und die Rückzahlung von Fr. 20'000.– Beschwerde erhebt, ist auf diese nicht einzutreten, da diesbezüglich die Revision das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt.
7. Der Beklagte beantragt ferner, die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens seien den Klägern oder D._____ aufzuerlegen (Urk. 7 Antrag Ziffer 3). Aller- dings begründet er diesen Antrag mit keinem Wort. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Vom Beschwerdeführer muss daher verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Grün- den nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Be- schwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist dar- zutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese füh- ren. Da der Beklagte seinen Antrag betreffend Kostenauflage nicht begründet, erfüllt er damit die Anforderungen, welche an eine Beschwerdeschrift gestellt werden, nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist
- 5 - zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde des Be- klagten ist daher auch mit Bezug auf die Kostenfolgen nicht einzutreten.
8. Die Beschwerde des Beklagten ist offensichtlich unzulässig bzw. unbe- gründet. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
9. In Anwendung von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 400.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, den Klägern mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc