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RU150022

Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung eines Friedensrichteramtes

Zürich OG · 2015-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 12) schrieb das Friedensrichter- amt Uster das Verfahren in Sachen A._____ SA gegen B._____ betreffend Forderung als gegenstandslos ab (Dispositiv Ziffer 1), bestimmte, dass die auf den 27. Februar 2015 angesetzte Schlichtungsverhandlung nicht statt- finde (Dispositiv Ziffer 2) und verpflichtete die Klägerin, die Betreibung laut Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Uster vom 10.11.2014 löschen zu lassen (Dispositiv Ziffer 3). Ferner auferlegte das Friedensrichteramt die Kosten im Umfang von Fr. 250.- der Beklagten (Dispositiv Ziffer 4). Mit Ein- gabe vom 7. April 2015 (Poststempel) erhob A._____ SA Beschwerde und beantragte (act. 14 S. 2): "1. Ziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Uster vom 27.2.2015 mit der Geschäftsnummer GV.2015.00011/SB.2015.00030 sei aufzuheben.

E. 2 Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist angesetzt, der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 18). Diese Verfügung konnte der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt werden (act. 19/1). Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin ging nach Ablauf der 10tägigen Frist bei der Obergerichtskasse ein (act. 20 i.V.m. act. 18 und act. 19/2). Es kann offen bleiben, ob diese Zahlung innert Frist geleistet wurde (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO), da der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist (unter Säumnisandrohung) zur Erfüllung der Auflage hätte gewährt werden müssen. Daher gilt der Kosten- vorschuss als rechtzeitig geleistet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 wurde

- 3 - der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 21). Auch diese Verfügung konnte der Beschwerdegegnerin nicht zu- gestellt werden (act. 22). Da die Beschwerdegegnerin bereits im Verfahren vor dem Friedensrichteramt Partei war, mithin ein Prozessrechtsverhältnis bereits bestand, musste sie mit weiteren Zustellungen rechnen, weshalb in Bezug auf die beiden nicht zustellbaren Verfügungen vom 22. April 2015 bzw. vom 8. Mai 2015 die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zum Tragen kommt. Bezüglich beider Fristansetzungen treten die angedroh- ten Säumnisfolgen ein, d.h. das Verfahren wird ohne Stellungnahme zur Er- teilung der aufschiebenden Wirkung (act. 18 S. 3 Dispositiv Ziffer 2) bzw. Beschwerdeantwort (act. 21 S. 2 Dispositiv Ziffer 1) weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO).

E. 3 a) Die Beschwerdeführerin hat nebst der Beschwerdeerhebung an die Kammer auch ein Revisionsgesuch beim Friedensrichteramt eingereicht (act. 14 S. 2 i.V.m. act. 24). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Abschreibungsentscheid mit einem Rechtsmittel beim Obergericht anzufech- ten ist.

b) Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht für verschiedene Fälle eine "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid" vor: bei Erledigung aufgrund einer Parteierklärung (Rückzug, Anerkennung, Vergleich), oder wenn die Sache gegenstandslos wurde (Art. 241 und 242 ZPO). Bei einem Sachent- scheid wird über die materielle Begründetheit der Klage entschieden. Diese materielle Anspruchsprüfung entfällt bei den Entscheidsurrogaten und im Falle der Gegenstandslosigkeit. Im Gegensatz zu den prozesserledigenden Parteierklärungen, die unmittelbare Beendigungswirkung haben, bedarf es bei Gegenstandslosigkeit einer verfahrensabschliessenden Abschreibung (ZK ZPO-Leumann Liebster, 2. Auflage, Art. 241 N 5, Art. 242 N 7). Gemäss Art. 328 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids unter anderem dann verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageaner- kennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sind

- 4 - (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die prozessualen Folgen solcher Entscheide können aber mit Berufung und Beschwerde angefochten werden (vgl. OGer ZH, PE110014 vom 16. Juni 2011, http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/- entscheide-neue-zpo.html: Verhältnis von Revision und Beschwerde [Beru- fung]). Dies gilt auch für Prozessendentscheide gemäss Art. 242 ZPO (vgl. ZR 110/2011 Nr. 34). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einzig die Anordnung gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositives angefochten. Die Abschreibung als solche bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.-, weshalb zu Recht Beschwerde erhoben wurde.

E. 4 a) Das Friedensrichteramt hatte in seiner Abschreibungsverfügung vom 27. Februar 2015 u.a. ausgeführt, mit Eingabe vom 27. Februar 2015 habe die klagende Partei mitgeteilt, dass ihr die beklagte Partei nach Erhalt der Vor- ladung zur Schlichtungsverhandlung den eingeklagten Betrag mit Zins und Zahlungsbefehlskosten bezahlt habe; um das Verfahren abzukürzen, ver- zichte sie nun auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung. Die kla- gende Partei ersuche, das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der beklagten Partei abzuschreiben, da diese durch den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung die Klageeinleitung verur- sacht habe. Die beklagte Partei – so das Friedensrichteramt – habe diesen Sachverhalt mit email vom 23. Februar 2015 anerkannt und die zugesicherte Zahlung getätigt. Das Verfahren sei somit als durch die Zahlung gegen- standslos geworden zu erledigen (act. 12 S. 1-2).

b) Die Beschwerdeführerin brachte u.a. sinngemäss vor, aufgrund der Erfül- lung des Anspruchs durch die Beklagte, habe die Vorinstanz richtigerweise das Verfahren gestützt auf Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben. Im Übrigen hätte aber das Friedensrichteramt nur eine Kosten- verteilung vornehmen dürfen. In der Sache selbst seien keine weiteren Ent- scheide zulässig. Übersteige der Streitwert Fr. 2'000.-, wie vorliegend, sei das Friedensrichteramt für eine Entscheidfindung nicht kompetent und ma- che es dies trotzdem, sei der Entscheid in diesem Punkt nichtig. Insbeson-

- 5 - dere habe das Friedensrichteramt keine Kompetenz, in Ziffer 3 der Verfü- gung vom 27. Februar 2015 über eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführe- rin zur Löschung des Betreibungsregistereintrages der Beschwerdegegnerin zu befinden, zumal sie – die Beschwerdegegnerin – eine solche Löschung nicht verlangt habe, eine Löschung mit Kosten verbunden sei und keine An- spruchsgrundlage für eine Löschung vorliege. Auch für einen Urteilsvor- schlag bestehe keine Raum, da der Streitwert über Fr. 5'000.- liege (act. 14 S. 3-4).

E. 5 a) Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Schlichtungsgesuch vom 23. Ja- nuar 2015 folgendes Rechtsbegehren gestellt (act. 1 S. 3). "1. Die Gegenpartei sei zu verpflichten der Klägerin zu bezahlen: Grundforderung 5'093.30 nebst Zins zu 14.00% p.a. seit 26.09.2014 Nebenforderungen: 224.45 Betreibungs- und Gerichts- 73.30 kosten

2. Der von der Gegenpartei erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Uster, 8610 Uster (Zahlungsbefehl vom 10.11.2014) sei in diesem Umfang aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Insbesondere sei die Gegenpartei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWSt zu bezahlen." Gestützt auf dieses Gesuch lud das Friedensrichteramt die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 27. Februar 2015, 14:00 Uhr, vor (act. 3). Nach Erhalt der Vorladung (29. Januar 2015, vgl. act. 5) stellte die Be- schwerdegegnerin dem Friedensrichteramt mit email vom 23. Februar 2015 im Anhang den Zahlungsauftrag über Fr. 5'703.65 an die …bank zugunsten der Beschwerdeführerin mit Ausführungsdatum 24. Februar 2014 und ein Schreiben an das Friedensrichteramt vom 23. Februar 2015 zu (act. 6). Da- rin führte sie u.a. aus, sie ziehe den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (recte: ...) zurück und anerkenne die offene Forderung von Fr. 5'093.30 und trage die Betreibungskosten, Zinskosten und allfällige Nebenkosten vollumfänglich. Sie bitte, die Verhandlung vom 27.2.15 einzustellen. Sie sei, aus familiären Gründen, in Deutschland und es sei ihr nicht möglich, zu er- scheinen (act. 6 S. 3).

- 6 -

b) Die vom Friedensrichteramt erwähnte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2015 betreffend Abschreibung des Verfahrens ist in den vorinstanzlichen Akten nicht vorhanden. Offenbar gab es auch keine solche Eingabe, führte doch das Friedensrichteramt in seinem Aktenübermittlungs- schreiben aus, wie aus Beilage 7 (act. 7) entnommen werden könne, sei erst am Verhandlungstag der durch die Beklagte angekündigte Zahlungseingang durch die Klägerin telefonisch bestätigt worden (act. 13). Aus act. 7 ergibt sich lediglich, dass seitens der Beschwerdeführerin dem Friedensrichteramt per email am 27. Februar 2015 10:23 Uhr mitgeteilt wurde, sie habe leider heute das Amt telefonisch nicht erreichen können und bitte um Rückruf. Der Inhalt des Rückrufgespräches wurde durch das Friedensrichteramt nicht ak- tenkundig gemacht. Es fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine entspre- chende Aktennotiz. Zu Recht schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren erst ab, nachdem die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang seiner ein- geklagten Forderung gegenüber dem Amt bestätigt hatte. Ein Zahlungsauf- trag ist nämlich noch kein Zahlungsnachweis, führt doch die Bank den Zah- lungsauftrag nur aus, wenn genügend Geld auf dem Konto vorhanden ist. Mit der Erfüllung der eingeklagten Forderung im Laufe des Schlichtungsver- fahrens wurde die Klage gegenstandslos (Markus Kriech, DIKE-Komm ZPO, online-Stand 20.10.2013, Art. 242 N 4). Es fehlte an einem Rechtsschutzin- teresse der Klägerin bzw. Beschwerdeführerin.

E. 6 Wie bereits unter Ziffer 3b) ausgeführt, erfolgt bei einer "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid" (Art. 241 und 242 ZPO) keine Prüfung der Streitfrage, d.h. es ergeht kein Sachentscheid. Tilgt der Schuldner eine Be- treibungsforderung hat dies auch nicht zwangsläufig zur Folge, dass die ent- sprechende Betreibung gelöscht wird, bzw. er hat kein Anrecht gegenüber dem Gläubiger auf Löschung des Eintrages. Ein Gläubiger ist nicht verpflich- tet, seine Betreibung zurückzuziehen, nachdem er von seinem Schuldner die entsprechende Zahlung erhalten hat. Der Gesetzgeber wollte bewusst, dass Dritte während einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss des Verfah- rens (Art. 8a Abs. 4 SchKG) Kenntnis vom Bestehen von Betreibungen er- halten können (BGE 128 III 334 S. 336, BGer 7B.224/2006 vom 22. Februar

- 7 - 2007 Erw. 2.2.4). Das Friedensrichteramt durfte deshalb die Beschwerde- führerin nicht verpflichten, die betreffende Betreibung zu löschen. Ein Ver- gleich zwischen den Parteien, worin sich die Beschwerdeführerin dazu ver- pflichtet hätte, liegt sodann nicht vor; und schliesslich sei angemerkt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die Löschung der Betreibung verlangt hatte. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Friedens- richteramtes Uster vom 27. Februar 2015 ist deshalb aufzuheben und er- satzlos zu streichen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

E. 7 Zuhanden des Friedensrichteramtes sei noch der Hinweis erlaubt, dass die Einhaltung einer Frist, insbesondere der Rechtsmittelfrist, nur überprüft wer- den kann, wenn die entsprechende Zustellung per Einschreiben oder Ge- richtsurkunde erfolgt. Eine Bestätigung des Erhaltes einer Postsendung durch Retournierung von Empfangsscheinen durch die Parteien selbst, gibt keine verlässliche Auskunft darüber, wann die postalische Zustellung effektiv erfolgt ist. Zudem hängt es von der Zuverlässigkeit der Parteien ab, ob die Empfangsscheine retourniert werden.

E. 8 Anlass für das Beschwerdeverfahren bot das fehlerhafte Vorgehen der Vo- rinstanz. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem angefochtenen Ent- scheid nicht identifiziert und ist somit nicht als unterliegende Partei anzuse- hen. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2). Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteient- schädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für das Be- schwerdeverfahren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Uster vom 27. Februar 2015 wird aufgehoben und er- satzlos gestrichen. - 8 -
  2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Friedensrichteramt Uster unter Rücksendung der Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'391.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
  6. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 17. Juli 2015 in Sachen A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Uster vom 27. Feb- ruar 2015 (GV2015.00011 / SB.2015.00030)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 12) schrieb das Friedensrichter- amt Uster das Verfahren in Sachen A._____ SA gegen B._____ betreffend Forderung als gegenstandslos ab (Dispositiv Ziffer 1), bestimmte, dass die auf den 27. Februar 2015 angesetzte Schlichtungsverhandlung nicht statt- finde (Dispositiv Ziffer 2) und verpflichtete die Klägerin, die Betreibung laut Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Uster vom 10.11.2014 löschen zu lassen (Dispositiv Ziffer 3). Ferner auferlegte das Friedensrichteramt die Kosten im Umfang von Fr. 250.- der Beklagten (Dispositiv Ziffer 4). Mit Ein- gabe vom 7. April 2015 (Poststempel) erhob A._____ SA Beschwerde und beantragte (act. 14 S. 2): "1. Ziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Uster vom 27.2.2015 mit der Geschäftsnummer GV.2015.00011/SB.2015.00030 sei aufzuheben.

2. Es sei Ziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Uster vom 27.02.2015 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids dieser Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen".

2. Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist angesetzt, der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 18). Diese Verfügung konnte der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt werden (act. 19/1). Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin ging nach Ablauf der 10tägigen Frist bei der Obergerichtskasse ein (act. 20 i.V.m. act. 18 und act. 19/2). Es kann offen bleiben, ob diese Zahlung innert Frist geleistet wurde (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO), da der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist (unter Säumnisandrohung) zur Erfüllung der Auflage hätte gewährt werden müssen. Daher gilt der Kosten- vorschuss als rechtzeitig geleistet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 wurde

- 3 - der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 21). Auch diese Verfügung konnte der Beschwerdegegnerin nicht zu- gestellt werden (act. 22). Da die Beschwerdegegnerin bereits im Verfahren vor dem Friedensrichteramt Partei war, mithin ein Prozessrechtsverhältnis bereits bestand, musste sie mit weiteren Zustellungen rechnen, weshalb in Bezug auf die beiden nicht zustellbaren Verfügungen vom 22. April 2015 bzw. vom 8. Mai 2015 die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zum Tragen kommt. Bezüglich beider Fristansetzungen treten die angedroh- ten Säumnisfolgen ein, d.h. das Verfahren wird ohne Stellungnahme zur Er- teilung der aufschiebenden Wirkung (act. 18 S. 3 Dispositiv Ziffer 2) bzw. Beschwerdeantwort (act. 21 S. 2 Dispositiv Ziffer 1) weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO).

3. a) Die Beschwerdeführerin hat nebst der Beschwerdeerhebung an die Kammer auch ein Revisionsgesuch beim Friedensrichteramt eingereicht (act. 14 S. 2 i.V.m. act. 24). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Abschreibungsentscheid mit einem Rechtsmittel beim Obergericht anzufech- ten ist.

b) Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht für verschiedene Fälle eine "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid" vor: bei Erledigung aufgrund einer Parteierklärung (Rückzug, Anerkennung, Vergleich), oder wenn die Sache gegenstandslos wurde (Art. 241 und 242 ZPO). Bei einem Sachent- scheid wird über die materielle Begründetheit der Klage entschieden. Diese materielle Anspruchsprüfung entfällt bei den Entscheidsurrogaten und im Falle der Gegenstandslosigkeit. Im Gegensatz zu den prozesserledigenden Parteierklärungen, die unmittelbare Beendigungswirkung haben, bedarf es bei Gegenstandslosigkeit einer verfahrensabschliessenden Abschreibung (ZK ZPO-Leumann Liebster, 2. Auflage, Art. 241 N 5, Art. 242 N 7). Gemäss Art. 328 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids unter anderem dann verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageaner- kennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sind

- 4 - (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die prozessualen Folgen solcher Entscheide können aber mit Berufung und Beschwerde angefochten werden (vgl. OGer ZH, PE110014 vom 16. Juni 2011, http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/- entscheide-neue-zpo.html: Verhältnis von Revision und Beschwerde [Beru- fung]). Dies gilt auch für Prozessendentscheide gemäss Art. 242 ZPO (vgl. ZR 110/2011 Nr. 34). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einzig die Anordnung gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositives angefochten. Die Abschreibung als solche bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.-, weshalb zu Recht Beschwerde erhoben wurde.

4. a) Das Friedensrichteramt hatte in seiner Abschreibungsverfügung vom 27. Februar 2015 u.a. ausgeführt, mit Eingabe vom 27. Februar 2015 habe die klagende Partei mitgeteilt, dass ihr die beklagte Partei nach Erhalt der Vor- ladung zur Schlichtungsverhandlung den eingeklagten Betrag mit Zins und Zahlungsbefehlskosten bezahlt habe; um das Verfahren abzukürzen, ver- zichte sie nun auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung. Die kla- gende Partei ersuche, das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der beklagten Partei abzuschreiben, da diese durch den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung die Klageeinleitung verur- sacht habe. Die beklagte Partei – so das Friedensrichteramt – habe diesen Sachverhalt mit email vom 23. Februar 2015 anerkannt und die zugesicherte Zahlung getätigt. Das Verfahren sei somit als durch die Zahlung gegen- standslos geworden zu erledigen (act. 12 S. 1-2).

b) Die Beschwerdeführerin brachte u.a. sinngemäss vor, aufgrund der Erfül- lung des Anspruchs durch die Beklagte, habe die Vorinstanz richtigerweise das Verfahren gestützt auf Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben. Im Übrigen hätte aber das Friedensrichteramt nur eine Kosten- verteilung vornehmen dürfen. In der Sache selbst seien keine weiteren Ent- scheide zulässig. Übersteige der Streitwert Fr. 2'000.-, wie vorliegend, sei das Friedensrichteramt für eine Entscheidfindung nicht kompetent und ma- che es dies trotzdem, sei der Entscheid in diesem Punkt nichtig. Insbeson-

- 5 - dere habe das Friedensrichteramt keine Kompetenz, in Ziffer 3 der Verfü- gung vom 27. Februar 2015 über eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführe- rin zur Löschung des Betreibungsregistereintrages der Beschwerdegegnerin zu befinden, zumal sie – die Beschwerdegegnerin – eine solche Löschung nicht verlangt habe, eine Löschung mit Kosten verbunden sei und keine An- spruchsgrundlage für eine Löschung vorliege. Auch für einen Urteilsvor- schlag bestehe keine Raum, da der Streitwert über Fr. 5'000.- liege (act. 14 S. 3-4).

5. a) Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Schlichtungsgesuch vom 23. Ja- nuar 2015 folgendes Rechtsbegehren gestellt (act. 1 S. 3). "1. Die Gegenpartei sei zu verpflichten der Klägerin zu bezahlen: Grundforderung 5'093.30 nebst Zins zu 14.00% p.a. seit 26.09.2014 Nebenforderungen: 224.45 Betreibungs- und Gerichts- 73.30 kosten

2. Der von der Gegenpartei erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Uster, 8610 Uster (Zahlungsbefehl vom 10.11.2014) sei in diesem Umfang aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Insbesondere sei die Gegenpartei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWSt zu bezahlen." Gestützt auf dieses Gesuch lud das Friedensrichteramt die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 27. Februar 2015, 14:00 Uhr, vor (act. 3). Nach Erhalt der Vorladung (29. Januar 2015, vgl. act. 5) stellte die Be- schwerdegegnerin dem Friedensrichteramt mit email vom 23. Februar 2015 im Anhang den Zahlungsauftrag über Fr. 5'703.65 an die …bank zugunsten der Beschwerdeführerin mit Ausführungsdatum 24. Februar 2014 und ein Schreiben an das Friedensrichteramt vom 23. Februar 2015 zu (act. 6). Da- rin führte sie u.a. aus, sie ziehe den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (recte: ...) zurück und anerkenne die offene Forderung von Fr. 5'093.30 und trage die Betreibungskosten, Zinskosten und allfällige Nebenkosten vollumfänglich. Sie bitte, die Verhandlung vom 27.2.15 einzustellen. Sie sei, aus familiären Gründen, in Deutschland und es sei ihr nicht möglich, zu er- scheinen (act. 6 S. 3).

- 6 -

b) Die vom Friedensrichteramt erwähnte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2015 betreffend Abschreibung des Verfahrens ist in den vorinstanzlichen Akten nicht vorhanden. Offenbar gab es auch keine solche Eingabe, führte doch das Friedensrichteramt in seinem Aktenübermittlungs- schreiben aus, wie aus Beilage 7 (act. 7) entnommen werden könne, sei erst am Verhandlungstag der durch die Beklagte angekündigte Zahlungseingang durch die Klägerin telefonisch bestätigt worden (act. 13). Aus act. 7 ergibt sich lediglich, dass seitens der Beschwerdeführerin dem Friedensrichteramt per email am 27. Februar 2015 10:23 Uhr mitgeteilt wurde, sie habe leider heute das Amt telefonisch nicht erreichen können und bitte um Rückruf. Der Inhalt des Rückrufgespräches wurde durch das Friedensrichteramt nicht ak- tenkundig gemacht. Es fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine entspre- chende Aktennotiz. Zu Recht schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren erst ab, nachdem die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang seiner ein- geklagten Forderung gegenüber dem Amt bestätigt hatte. Ein Zahlungsauf- trag ist nämlich noch kein Zahlungsnachweis, führt doch die Bank den Zah- lungsauftrag nur aus, wenn genügend Geld auf dem Konto vorhanden ist. Mit der Erfüllung der eingeklagten Forderung im Laufe des Schlichtungsver- fahrens wurde die Klage gegenstandslos (Markus Kriech, DIKE-Komm ZPO, online-Stand 20.10.2013, Art. 242 N 4). Es fehlte an einem Rechtsschutzin- teresse der Klägerin bzw. Beschwerdeführerin.

6. Wie bereits unter Ziffer 3b) ausgeführt, erfolgt bei einer "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid" (Art. 241 und 242 ZPO) keine Prüfung der Streitfrage, d.h. es ergeht kein Sachentscheid. Tilgt der Schuldner eine Be- treibungsforderung hat dies auch nicht zwangsläufig zur Folge, dass die ent- sprechende Betreibung gelöscht wird, bzw. er hat kein Anrecht gegenüber dem Gläubiger auf Löschung des Eintrages. Ein Gläubiger ist nicht verpflich- tet, seine Betreibung zurückzuziehen, nachdem er von seinem Schuldner die entsprechende Zahlung erhalten hat. Der Gesetzgeber wollte bewusst, dass Dritte während einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss des Verfah- rens (Art. 8a Abs. 4 SchKG) Kenntnis vom Bestehen von Betreibungen er- halten können (BGE 128 III 334 S. 336, BGer 7B.224/2006 vom 22. Februar

- 7 - 2007 Erw. 2.2.4). Das Friedensrichteramt durfte deshalb die Beschwerde- führerin nicht verpflichten, die betreffende Betreibung zu löschen. Ein Ver- gleich zwischen den Parteien, worin sich die Beschwerdeführerin dazu ver- pflichtet hätte, liegt sodann nicht vor; und schliesslich sei angemerkt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die Löschung der Betreibung verlangt hatte. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Friedens- richteramtes Uster vom 27. Februar 2015 ist deshalb aufzuheben und er- satzlos zu streichen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

7. Zuhanden des Friedensrichteramtes sei noch der Hinweis erlaubt, dass die Einhaltung einer Frist, insbesondere der Rechtsmittelfrist, nur überprüft wer- den kann, wenn die entsprechende Zustellung per Einschreiben oder Ge- richtsurkunde erfolgt. Eine Bestätigung des Erhaltes einer Postsendung durch Retournierung von Empfangsscheinen durch die Parteien selbst, gibt keine verlässliche Auskunft darüber, wann die postalische Zustellung effektiv erfolgt ist. Zudem hängt es von der Zuverlässigkeit der Parteien ab, ob die Empfangsscheine retourniert werden.

8. Anlass für das Beschwerdeverfahren bot das fehlerhafte Vorgehen der Vo- rinstanz. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem angefochtenen Ent- scheid nicht identifiziert und ist somit nicht als unterliegende Partei anzuse- hen. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2). Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteient- schädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für das Be- schwerdeverfahren. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Uster vom 27. Februar 2015 wird aufgehoben und er- satzlos gestrichen.

- 8 -

2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Friedensrichteramt Uster unter Rücksendung der Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'391.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

20. Juli 2015