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RU150016

Forderung

Zürich OG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Dübendorf. Gemäss Handelsre- gister bezweckt sie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Produkten der Unterhaltungselektronik. Unter der Domain "www…..ch" betreibt sie eine Fahrzeugvermietung. Beim Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Kläger) handelt es sich um eine Privatperson.

b) Am 12. Juli 2014 mietete der Kläger einen Transporter der Beklagten. Als Entschädigung für die Mietdauer von einem halben Tag waren Fr. 120.– verein- bart. Der Kläger hatte eine Kaution von Fr. 300.– zu leisten (VI Urk. A3). Die Be- klagte weigerte sich in der Folge, diese Kaution zurückzuerstatten. Da der Kläger der Ansicht war, keinen Schaden am Mietfahrzeug verursacht zu haben, betrieb er die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf für Fr. 180.– (Fr. 300.– Kaution ./. Fr. 120.– Mietzins) nebst Zins sowie für Fr. 33.30 Betreibungskosten nebst Zins. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (VI Urk. A8).

c) Mit Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2015 gelangte der Kläger an das Friedensrichteramt der Stadt Dübendorf (nachfolgend: Vorinstanz). Sein Rechts- begehren lautete auf Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 180.– und zur Rückerstattung der Betreibungskosten von Fr. 40.30, beides nebst Zins, sowie auf Aufhebung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er die Schlichtungsbehörde um einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO (VI Urk. A1). Zur Schlichtungsverhandlung vom 6. Febru- ar 2015 erschien einzig C._____, die Mutter des Klägers, als dessen Vertreterin. Für die Beklagte erschien niemand (VI Urk. B3). Gleichentags hiess die Vorin-

- 4 - stanz die Klage gut und erkannte weiter, dass die Forderung der Beklagten über den Betrag von Fr. 317.50 gemäss Rechnung vom 5. Januar 2015 nicht gerecht- fertigt und somit auch die Mahnung vom 30. Januar 2015 über Fr. 327.50 nichtig sei (VI Urk. B4 = Urk. 27).

E. 2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. März 2015 fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils und die Abschreibung des Friedensrichterverfahrens, eventualiter sei das Rechtsbegehren des Klägers ab- zuweisen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 26 S. 2). Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete die Beklagte rechtzeitig (Urk. 31 und 32). Die Beschwerdeantwort datiert vom

E. 6 Mai 2015. Der Kläger beantragte darin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 34 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37).

3. a) Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Abschreibung des Verfah- rens damit, dass der Kläger nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung er- schienen sei. Der Kläger habe weder ausserkantonalen noch ausländischen Wohnsitz. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, dass diese über- haupt nicht geprüft habe, ob es zulässig gewesen sei, dass sich der Kläger von seiner Mutter habe vertreten lassen und selbst nicht zur Verhandlung erschienen sei. Zu dieser Prüfung wäre sie jedoch – so die Beklagte – von Amtes wegen ver- pflichtet gewesen. Sie hätte einen Beleg für den wichtigen Grund einfordern müs- sen und anhand dieses Belegs beurteilen müssen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO vorgelegen habe, der eine Vertre- tung gerechtfertigt hätte. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern ein solcher Grund vorgelegen haben sollte. Besonders schwer wiege diesbezüglich die Tatsache, dass es sich um den Kläger handle, welcher es in der Hand gehabt hätte, das Schlichtungsgesuch zu einem beliebigen Datum einzureichen oder den Verhandlungstermin mit dem Friedensrichter auf ein für ihn passendes Datum ab- zustimmen (Urk. 26 S. 2 f.).

b) Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlich- tungsverhandlung erscheinen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist der Ge-

- 5 - danke, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so "eine wirkliche Aussprache" stattfinden kann. Durch die bereits im kantonalen Verfahrensrecht bekannte Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung soll ein persön- liches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung er- möglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne – wie das Schlich- tungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGE 140 III 71 f. E. 4.3 mit Hin- weisen auf die Gesetzesmaterialien). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO, wer (a) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat, (b) wegen Krankheit, Alter oder anderen wich- tigen Gründen verhindert ist, (c) in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO als Arbeitge- ber bzw. als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegen- schaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schrift- lich ermächtigt sind. Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orien- tieren (Art. 204 Abs. 4 ZPO). Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig. Dies hat bei der klagenden Partei zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als zurückge- zogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Erteilung der Klagebewilligung, Unterbreitung eines Urteilsvorschlags oder Ent- scheid).

c) Zunächst erscheint bereits fraglich, ob die Beklagte, welche selbst über- haupt nicht zur Verhandlung erschien, sich nach dem dargelegten Regelungs- zweck auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Gegenpartei berufen kann. Im Übrigen teilte die Vorinstanz der Beklagten schon mit der Vorladung vom

E. 11 Januar 2015 mit, dass der Kläger zufolge Auslandaufenthalts an der Verhand- lung von C._____ vertreten werde (VI Urk. B1 S. 2). Entgegen der Darstellung der Beklagten hatte die Vorinstanz somit sehr wohl über die Dispensation des Klägers vom persönlichen Erscheinen entschieden und dies den Parteien auch eröffnet.

- 6 - Dass der angeführte Grund (Auslandabwesenheit) nicht gegeben gewesen wäre oder keinen genügenden Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO dar- stellen würde, machte die Beklagte nicht geltend. Damit hat es sein Bewenden.

4. a) Den Eventualantrag auf Klageabweisung resp. den Subeventualantrag auf Rückweisung begründete die Beklagte mit einer angeblichen Verletzung von Art. 8 ZPO [recte: Art. 8 ZGB]. Der Kläger fordere die Auszahlung seiner Kaution, also habe er zu beweisen, dass er ein Recht auf Auszahlung seiner Kaution habe. Sie habe im vorliegenden Verfahren keine Widerklage angehoben, und sei somit auch nicht beweispflichtig. Die Vorinstanz habe ihr aber – ohne dafür Gründe zu nennen – die Beweislast auferlegt. Dies sei unzulässig (Urk. 26 S. 3).

b) Richtig ist, dass nach Art. 8 ZGB grundsätzlich derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der Parteirolle hat dies allerdings wenig zu tun. Klagt der Mieter auf Rückzahlung der Kaution, weil der Sicherungszweck erfüllt sei, und macht der Vermieter einre- deweise Ansprüche auf Ersatz aus der Rückgabe der Mietsache in nicht ord- nungsgemässem Zustand geltend, ist der Vermieter gleichwohl für alle Voraus- setzungen der Mieterhaftung (mit Ausnahme des Verschuldens) beweisbelastet (vgl. ZK-Higi, Art. 267 OR N 119). Es liegt keine unzulässige Beweislastumkehr vor.

c) Die Beklagte verkennt ohnehin den Zweck der Beweislastregeln. Gegen- stand des Beweises sind nur streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung sinngemäss auch im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde gilt (Art. 219 ZPO), berücksichtigt das Gericht bei Säumnis einer Partei die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht wor- den sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Wo zu- folge Säumnisses keine Bestreitungen vorliegen bzw. keine Verrechnungsforde- rung geltend gemacht wurde, ist grundsätzlich auch kein Beweis abzunehmen und Art. 8 ZGB somit obsolet. Soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Ver- fahren beherrscht, genügt es im Übrigen nicht, dass sich der Standpunkt einer Partei sowie mögliche Beweismittel aus den (von der Gegenseite eingereichten)

- 7 - Beilagen ergeben, wie die Beklagte dies darstellt (vgl. Urk. 26 S. 4). Dass die Vor- instanz ihren Entscheid auf die Vorbringen der anwesenden Partei stützte, stellt keine Rechtsverweigerung dar.

5. a) Schliesslich rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz ihre Kompetenzen überschritten habe, indem sie befunden habe, ihre eigene Forderung – diejenige der Beklagten – über den Betrag von Fr. 317.50 sei nicht gerechtfertigt und die damit zusammenhängende Mahnung über Fr. 327.50 nichtig. Die Vorinstanz habe ein Urteil über eine Sache gefällt, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es gemäss Rechtsbegehren einzig und allein um die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die einbehaltene Kaution zurückbezah- len müsse. Es sei zwar richtig, dass sie eine Forderung gegen den Kläger habe. Sie habe im vorliegenden Verfahren jedoch keine Widerklage erhoben. Noch nicht einmal der Kläger habe in seinem Rechtsbegehren gefordert, dass im vorliegen- den Verfahren über den Bestand der Gegenforderung geurteilt werden solle (Urk. 26 S. 4 f.).

b) Die Rüge ist begründet. Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat weder ausdrücklich mit seinem Rechtsbegehren noch sinn- gemäss mit seiner Begründung verlangt, dass der Nichtbestand allfälliger Haf- tungsansprüche der Beklagten festgestellt werde. Er äusserte sich lediglich da- hingehend, dass er nicht gewillt sei, auf die Forderung der Beklagten einzugehen (VI Urk. B3). Da die Beklagte der Verhandlung fernblieb, konnte sie ihre angebli- che Forderung weder verrechnungs- noch widerklageweise einbringen. Indem die Vorinstanz trotzdem erkannte, die Forderung der Beklagten sei nicht gerechtfertigt und die Mahnung nichtig, verletzte sie den Dispositionsgrundsatz. Die Beschwer- de ist insofern teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6. a) Vor Vorinstanz drang der Kläger mit seinem Rechtsbegehren vollum- fänglich durch. Fälschlicherweise wurde ihm gar mehr "zugesprochen", als er ver- langte. Unter Hinweis auf Art. 108 ZPO rechtfertigt es sich daher, die Hälfte der

- 8 - Gebühr für das Schlichtungsverfahren der Stadt Dübendorf aufzuerlegen. Im Üb- rigen ist die Beklagte als unterliegende Partei zu betrachten.

b) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 150.– fest- zusetzen und dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben.
  2. Dispositivziffer 4 des Urteils des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben und die Kosten des Schlichtungsver- fahrens werden der Beklagten und der Stadt Dübendorf je zur Hälfte aufer- legt.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– fest- gesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Beklagten ver- rechnet, sind dieser aber vom Kläger zur Hälfte (Fr. 75.–) zu ersetzen.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 29. Mai 2015 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 6. Februar 2015 (GV.2015.00001/SB.2015.00016)

- 2 - Rechtsbegehren (VI Urk. A1): "Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 180.00 nebst Zins zu 5% seit dem 11. November 2014 sowie die Rückerstattung der Betreibungskosten von CHF 40.30 nebst Zins zu 5% seit dem 24. November 2014 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf (Urk. 27 S. 5): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 180.00 nebst 5% Zins seit 11.11.2014 und CHF 33.30 Be- treibungskosten und CHF 7.00 weitere Zustellkosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 26.11.2014) aufgehoben.

2. Die Forderung der beklagten Partei über den Betrag von CHF 317.50 gemäss Rechnung … vom 5.1.2015 ist nicht gerecht- fertigt und somit auch die Mahnung vom 30.01.2015 über CHF 327.50 nichtig.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.

4. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

6. … (Mitteilungssatz)

7. … (Rechtsmittelbelehrung)" Beschwerdeanträge: der Beklagten und Beschwerdeführerin: "Das Urteil sei aufzuheben und das Friedensrichterverfahren abzu- schreiben. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das Rechtsbe- gehren des Klägers abzuweisen oder subeventualiter sei das Verfah- ren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers bzw. der Staatskasse."

- 3 - des Klägers und Beschwerdegegners: "- Die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Friedensrich- teramts Dübendorf vom 6. Februar 2015 (GV.2015.00001 / SB.2015.00016) zu bestätigen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin." Erwägungen:

1. a) Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Dübendorf. Gemäss Handelsre- gister bezweckt sie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Produkten der Unterhaltungselektronik. Unter der Domain "www…..ch" betreibt sie eine Fahrzeugvermietung. Beim Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Kläger) handelt es sich um eine Privatperson.

b) Am 12. Juli 2014 mietete der Kläger einen Transporter der Beklagten. Als Entschädigung für die Mietdauer von einem halben Tag waren Fr. 120.– verein- bart. Der Kläger hatte eine Kaution von Fr. 300.– zu leisten (VI Urk. A3). Die Be- klagte weigerte sich in der Folge, diese Kaution zurückzuerstatten. Da der Kläger der Ansicht war, keinen Schaden am Mietfahrzeug verursacht zu haben, betrieb er die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf für Fr. 180.– (Fr. 300.– Kaution ./. Fr. 120.– Mietzins) nebst Zins sowie für Fr. 33.30 Betreibungskosten nebst Zins. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (VI Urk. A8).

c) Mit Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2015 gelangte der Kläger an das Friedensrichteramt der Stadt Dübendorf (nachfolgend: Vorinstanz). Sein Rechts- begehren lautete auf Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 180.– und zur Rückerstattung der Betreibungskosten von Fr. 40.30, beides nebst Zins, sowie auf Aufhebung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er die Schlichtungsbehörde um einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO (VI Urk. A1). Zur Schlichtungsverhandlung vom 6. Febru- ar 2015 erschien einzig C._____, die Mutter des Klägers, als dessen Vertreterin. Für die Beklagte erschien niemand (VI Urk. B3). Gleichentags hiess die Vorin-

- 4 - stanz die Klage gut und erkannte weiter, dass die Forderung der Beklagten über den Betrag von Fr. 317.50 gemäss Rechnung vom 5. Januar 2015 nicht gerecht- fertigt und somit auch die Mahnung vom 30. Januar 2015 über Fr. 327.50 nichtig sei (VI Urk. B4 = Urk. 27).

2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. März 2015 fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils und die Abschreibung des Friedensrichterverfahrens, eventualiter sei das Rechtsbegehren des Klägers ab- zuweisen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 26 S. 2). Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete die Beklagte rechtzeitig (Urk. 31 und 32). Die Beschwerdeantwort datiert vom

6. Mai 2015. Der Kläger beantragte darin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 34 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37).

3. a) Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Abschreibung des Verfah- rens damit, dass der Kläger nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung er- schienen sei. Der Kläger habe weder ausserkantonalen noch ausländischen Wohnsitz. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, dass diese über- haupt nicht geprüft habe, ob es zulässig gewesen sei, dass sich der Kläger von seiner Mutter habe vertreten lassen und selbst nicht zur Verhandlung erschienen sei. Zu dieser Prüfung wäre sie jedoch – so die Beklagte – von Amtes wegen ver- pflichtet gewesen. Sie hätte einen Beleg für den wichtigen Grund einfordern müs- sen und anhand dieses Belegs beurteilen müssen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO vorgelegen habe, der eine Vertre- tung gerechtfertigt hätte. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern ein solcher Grund vorgelegen haben sollte. Besonders schwer wiege diesbezüglich die Tatsache, dass es sich um den Kläger handle, welcher es in der Hand gehabt hätte, das Schlichtungsgesuch zu einem beliebigen Datum einzureichen oder den Verhandlungstermin mit dem Friedensrichter auf ein für ihn passendes Datum ab- zustimmen (Urk. 26 S. 2 f.).

b) Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlich- tungsverhandlung erscheinen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist der Ge-

- 5 - danke, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so "eine wirkliche Aussprache" stattfinden kann. Durch die bereits im kantonalen Verfahrensrecht bekannte Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung soll ein persön- liches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung er- möglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne – wie das Schlich- tungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGE 140 III 71 f. E. 4.3 mit Hin- weisen auf die Gesetzesmaterialien). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO, wer (a) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat, (b) wegen Krankheit, Alter oder anderen wich- tigen Gründen verhindert ist, (c) in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO als Arbeitge- ber bzw. als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegen- schaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schrift- lich ermächtigt sind. Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orien- tieren (Art. 204 Abs. 4 ZPO). Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig. Dies hat bei der klagenden Partei zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als zurückge- zogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Erteilung der Klagebewilligung, Unterbreitung eines Urteilsvorschlags oder Ent- scheid).

c) Zunächst erscheint bereits fraglich, ob die Beklagte, welche selbst über- haupt nicht zur Verhandlung erschien, sich nach dem dargelegten Regelungs- zweck auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Gegenpartei berufen kann. Im Übrigen teilte die Vorinstanz der Beklagten schon mit der Vorladung vom

11. Januar 2015 mit, dass der Kläger zufolge Auslandaufenthalts an der Verhand- lung von C._____ vertreten werde (VI Urk. B1 S. 2). Entgegen der Darstellung der Beklagten hatte die Vorinstanz somit sehr wohl über die Dispensation des Klägers vom persönlichen Erscheinen entschieden und dies den Parteien auch eröffnet.

- 6 - Dass der angeführte Grund (Auslandabwesenheit) nicht gegeben gewesen wäre oder keinen genügenden Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO dar- stellen würde, machte die Beklagte nicht geltend. Damit hat es sein Bewenden.

4. a) Den Eventualantrag auf Klageabweisung resp. den Subeventualantrag auf Rückweisung begründete die Beklagte mit einer angeblichen Verletzung von Art. 8 ZPO [recte: Art. 8 ZGB]. Der Kläger fordere die Auszahlung seiner Kaution, also habe er zu beweisen, dass er ein Recht auf Auszahlung seiner Kaution habe. Sie habe im vorliegenden Verfahren keine Widerklage angehoben, und sei somit auch nicht beweispflichtig. Die Vorinstanz habe ihr aber – ohne dafür Gründe zu nennen – die Beweislast auferlegt. Dies sei unzulässig (Urk. 26 S. 3).

b) Richtig ist, dass nach Art. 8 ZGB grundsätzlich derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der Parteirolle hat dies allerdings wenig zu tun. Klagt der Mieter auf Rückzahlung der Kaution, weil der Sicherungszweck erfüllt sei, und macht der Vermieter einre- deweise Ansprüche auf Ersatz aus der Rückgabe der Mietsache in nicht ord- nungsgemässem Zustand geltend, ist der Vermieter gleichwohl für alle Voraus- setzungen der Mieterhaftung (mit Ausnahme des Verschuldens) beweisbelastet (vgl. ZK-Higi, Art. 267 OR N 119). Es liegt keine unzulässige Beweislastumkehr vor.

c) Die Beklagte verkennt ohnehin den Zweck der Beweislastregeln. Gegen- stand des Beweises sind nur streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung sinngemäss auch im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde gilt (Art. 219 ZPO), berücksichtigt das Gericht bei Säumnis einer Partei die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht wor- den sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Wo zu- folge Säumnisses keine Bestreitungen vorliegen bzw. keine Verrechnungsforde- rung geltend gemacht wurde, ist grundsätzlich auch kein Beweis abzunehmen und Art. 8 ZGB somit obsolet. Soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Ver- fahren beherrscht, genügt es im Übrigen nicht, dass sich der Standpunkt einer Partei sowie mögliche Beweismittel aus den (von der Gegenseite eingereichten)

- 7 - Beilagen ergeben, wie die Beklagte dies darstellt (vgl. Urk. 26 S. 4). Dass die Vor- instanz ihren Entscheid auf die Vorbringen der anwesenden Partei stützte, stellt keine Rechtsverweigerung dar.

5. a) Schliesslich rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz ihre Kompetenzen überschritten habe, indem sie befunden habe, ihre eigene Forderung – diejenige der Beklagten – über den Betrag von Fr. 317.50 sei nicht gerechtfertigt und die damit zusammenhängende Mahnung über Fr. 327.50 nichtig. Die Vorinstanz habe ein Urteil über eine Sache gefällt, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es gemäss Rechtsbegehren einzig und allein um die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die einbehaltene Kaution zurückbezah- len müsse. Es sei zwar richtig, dass sie eine Forderung gegen den Kläger habe. Sie habe im vorliegenden Verfahren jedoch keine Widerklage erhoben. Noch nicht einmal der Kläger habe in seinem Rechtsbegehren gefordert, dass im vorliegen- den Verfahren über den Bestand der Gegenforderung geurteilt werden solle (Urk. 26 S. 4 f.).

b) Die Rüge ist begründet. Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat weder ausdrücklich mit seinem Rechtsbegehren noch sinn- gemäss mit seiner Begründung verlangt, dass der Nichtbestand allfälliger Haf- tungsansprüche der Beklagten festgestellt werde. Er äusserte sich lediglich da- hingehend, dass er nicht gewillt sei, auf die Forderung der Beklagten einzugehen (VI Urk. B3). Da die Beklagte der Verhandlung fernblieb, konnte sie ihre angebli- che Forderung weder verrechnungs- noch widerklageweise einbringen. Indem die Vorinstanz trotzdem erkannte, die Forderung der Beklagten sei nicht gerechtfertigt und die Mahnung nichtig, verletzte sie den Dispositionsgrundsatz. Die Beschwer- de ist insofern teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6. a) Vor Vorinstanz drang der Kläger mit seinem Rechtsbegehren vollum- fänglich durch. Fälschlicherweise wurde ihm gar mehr "zugesprochen", als er ver- langte. Unter Hinweis auf Art. 108 ZPO rechtfertigt es sich daher, die Hälfte der

- 8 - Gebühr für das Schlichtungsverfahren der Stadt Dübendorf aufzuerlegen. Im Üb- rigen ist die Beklagte als unterliegende Partei zu betrachten.

b) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 150.– fest- zusetzen und dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben.

2. Dispositivziffer 4 des Urteils des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben und die Kosten des Schlichtungsver- fahrens werden der Beklagten und der Stadt Dübendorf je zur Hälfte aufer- legt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– fest- gesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Beklagten ver- rechnet, sind dieser aber vom Kläger zur Hälfte (Fr. 75.–) zu ersetzen.

6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 -

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: mc