Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 schrieb die Vorinstanz das vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) anhängig gemachte Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos geworden ab und aufer- legte dem Kläger die Kosten (Urk. 10).
b) Der Kläger erhob dagegen mit Eingabe vom 17. Februar 2015 rechtzei- tig Beschwerde (Urk. 8 und Urk. 9). Sinngemäss beantragt der Kläger die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens, da er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht erhalten habe (Urk. 9).
c) Aus den vorinstanzlichen Akten waren hinsichtlich des Versands der Vorladung an den Kläger keinerlei Belege aufzufinden; daher wurde der Vo- rinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 16). Diese erfolgte unterm 10. April 2015 (Urk. 17). Die Vorderrichterin gab an, dem Kläger die Vorladung vom
18. Dezember 2014 zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Januar 2015 mit A- Post gegen Empfangsschein geschickt zu haben. Da die Beklagte und Beschwer- degegnerin (fortan Beklagte) und der Kläger am Tage der Schlichtungsverhand- lung beide nicht erschienen seien, habe sie den Kläger telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er den Empfangsschein der Vorladung nicht re- tourniert habe und somit nicht an die Schlichtungsverhandlung käme (Urk. 17). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 15. April 2015 Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Friedensrichterin Stellung zu nehmen (Urk. 19). Die Ver- fügung wurde vom Kläger nicht abgeholt (Urk. 20), gilt aber gemäss Art. 138 Abs.
E. 3 a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV auf Fr. 420.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.
b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 13 bis Urk. 15/1-6). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'324.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150013-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 12. Mai 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Pfäffikon ZH vom 19. Januar 2015 (GV.2014.00038 / SB.2015.00003)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 schrieb die Vorinstanz das vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) anhängig gemachte Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos geworden ab und aufer- legte dem Kläger die Kosten (Urk. 10).
b) Der Kläger erhob dagegen mit Eingabe vom 17. Februar 2015 rechtzei- tig Beschwerde (Urk. 8 und Urk. 9). Sinngemäss beantragt der Kläger die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens, da er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht erhalten habe (Urk. 9).
c) Aus den vorinstanzlichen Akten waren hinsichtlich des Versands der Vorladung an den Kläger keinerlei Belege aufzufinden; daher wurde der Vo- rinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 16). Diese erfolgte unterm 10. April 2015 (Urk. 17). Die Vorderrichterin gab an, dem Kläger die Vorladung vom
18. Dezember 2014 zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Januar 2015 mit A- Post gegen Empfangsschein geschickt zu haben. Da die Beklagte und Beschwer- degegnerin (fortan Beklagte) und der Kläger am Tage der Schlichtungsverhand- lung beide nicht erschienen seien, habe sie den Kläger telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er den Empfangsschein der Vorladung nicht re- tourniert habe und somit nicht an die Schlichtungsverhandlung käme (Urk. 17). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 15. April 2015 Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Friedensrichterin Stellung zu nehmen (Urk. 19). Die Ver- fügung wurde vom Kläger nicht abgeholt (Urk. 20), gilt aber gemäss Art. 138 Abs. 3 lit a ZPO am 24. April 2015 als zugestellt, womit die darin angesetzte Frist von 5 Tagen am 29. April 2015 endete. Innert Frist liess sich der Kläger nicht verneh- men. Es ist daher auf die Darstellung der Friedensrichterin abzustellen und davon auszugehen, dass die Vorladung vom 18. Dezember 2014 zur Schlichtungsver- handlung vom 13. Januar 2015 dem Kläger zuging und er Kenntnis vom besagten Termin hatte. Durch sein Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung gilt der Kläger demnach als säumig.
- 3 -
2. a) Gemäss Art. 206 Abs. 3 ZPO wird das Schlichtungsverfahren bei Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben, womit der angefoch- tene Entscheid und auch dessen Kostenfolge (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO) fol- gerichtig ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
b) Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV auf Fr. 420.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.
b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 13 bis Urk. 15/1-6). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'324.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc