Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes für ein bereits eingeleitetes Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 trat der Beschwerdegegner auf das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein und wies das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Urk. 10 S. 7 Dis- positivziffern 1 f.).
b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und für das Schlichtungsverfahren sowie das Verfahren vor Arbeitsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 12).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
E. 3 a) Der Obergerichtspräsident führte im angefochtenen Urteil aus, dass im beim Friedensrichter anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegen würde. Aufgrund von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sei daher das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei (Urk. 13 S. 2 f. E. 2.2). Das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab, da ein solcher vorliegend im Schlichtungsverfahren nicht notwendig sei. Aufgrund der bekannten Sachlage sei davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
- 3 - besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt sei überschaubar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bei der Geltendmachung der ausstehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche besonders komplizierte Rechtsfragen stel- len könnten. Die Gesuchstellerin lege denn auch nicht konkret dar, worin die Komplexität bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche aus der Kündi- gung bestehen würden. Im Gesuch werde zwar ausgeführt, bei der Gesuchstelle- rin handle es sich um eine junge und wenig erfahrene Arbeitnehmerin. Mit ihren 33 Jahren sei es ihr aber zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen (Urk. 13 S. 6 E. 2.9). Die Gesuchstellerin führt hierzu in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie vor Schlichtungsbehörde Recht bekommen würde und mittellos sei. Für ein tragfähi- ges Fundament im späteren Arbeitsgerichtsprozess sei sie auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen, weil sie sich in juristischen Angelegenheiten überhaupt nicht auskenne. Sie hätte ohne die Unterstützung ihres Rechtsbeistandes nicht einmal gewusst, dass ihr eine Pönale zustehen würde oder die fristlose Kündigung in ih- rem Falle ungültig sei. Noch hätte sie gewusst, wie ein Antrag für den Friedens- richter korrekt auszufüllen sei oder dass ihre ehemalige Arbeitgeberin den Lohn nicht zurückhalten dürfe. All dies habe ihr ihr Rechtsbeistand mitgeteilt und erklärt (Urk. 12).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge-
- 4 - bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die vorstehenden Ausführungen der Gesuchstellerin wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. Urk. 1, Urk. 7). Im Verfahren beim Ober- gerichtspräsidenten wurde – nachdem dieser die Gesuchstellerin aufgefordert hatte, Stellung dazu zu nehmen, weshalb sie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren als notwendig erachte (Urk. 6) – einzig vorgebracht, dass die einzelnen Ansprüche der Gesuchstellerin der Dispositionsmaxime unterstehen und von ihr voll bewiesen werden müssten. Arbeitsrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung seien für eine junge und noch wenig erfahrene Arbeitnehmerin wie die Gesuchstellerin nicht einfach. Sie sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen, und dieser sei zwei- fellos gerechtfertigt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2). Hierbei hielt sich der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu allgemein. So ist nicht jede 33 Jahre alte Arbeitnehmerin au- tomatisch aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ein Schlichtungsgesuch, für welches nach relativ kurzer Recherche im Internet Formulare gefunden werden können (www.friedensrichter-zh.ch/arbeitsrechtliche_klagen.html, www.stadt- zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/friedensrichteramt/klagen/ arbeitsrechtliche_forderungen.html; abgerufen am 19. Februar 2015), aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Art. 202 Abs. 1 ZPO), einzureichen und zu begründen. Der Rechtsbeistand hätte ausführen müssen, wieso dies der Gesuchstellerin im konkreten Fall nicht möglich sein soll. Als Beweis hier einzig die "Notorietät" anzurufen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2), genügt nicht, insbesondere auch, da eine diesbezügliche Notorietät gar nicht gegeben ist. Zudem zeigte der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin – wie vom Obergerichtspräsidenten zu Recht ausgeführt – auch gar nicht auf, worin die Komplexität bei der Darlegung der gel- tend gemachten Ansprüche aus der Kündigung bestehe. Die Ausführungen der Gesuchstellerin hierzu im Beschwerdeverfahren sind nun im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
- 5 - Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander.
c) Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Thema ist. In einem all- fälligen späteren Verfahren vor Arbeitsgericht wird sie die unentgeltliche Rechts- pflege neu zu beantragen haben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch im Rahmen des Verfahrens vor Arbeitsgericht den Parteien grundsätzlich keine Ge- richtskosten auferlegt werden, sofern der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO).
d) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein- zuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO erfüllt wären.
E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A., 2012, S. 63, m.w.H.). Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 12, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … (zuhanden Verfahren GV.2014.00409 / SB.2014.00436), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 20. Februar 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014 (VO140161-O)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes für ein bereits eingeleitetes Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 trat der Beschwerdegegner auf das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein und wies das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Urk. 10 S. 7 Dis- positivziffern 1 f.).
b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und für das Schlichtungsverfahren sowie das Verfahren vor Arbeitsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 12).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
3. a) Der Obergerichtspräsident führte im angefochtenen Urteil aus, dass im beim Friedensrichter anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegen würde. Aufgrund von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sei daher das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei (Urk. 13 S. 2 f. E. 2.2). Das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab, da ein solcher vorliegend im Schlichtungsverfahren nicht notwendig sei. Aufgrund der bekannten Sachlage sei davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
- 3 - besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt sei überschaubar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bei der Geltendmachung der ausstehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche besonders komplizierte Rechtsfragen stel- len könnten. Die Gesuchstellerin lege denn auch nicht konkret dar, worin die Komplexität bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche aus der Kündi- gung bestehen würden. Im Gesuch werde zwar ausgeführt, bei der Gesuchstelle- rin handle es sich um eine junge und wenig erfahrene Arbeitnehmerin. Mit ihren 33 Jahren sei es ihr aber zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen (Urk. 13 S. 6 E. 2.9). Die Gesuchstellerin führt hierzu in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie vor Schlichtungsbehörde Recht bekommen würde und mittellos sei. Für ein tragfähi- ges Fundament im späteren Arbeitsgerichtsprozess sei sie auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen, weil sie sich in juristischen Angelegenheiten überhaupt nicht auskenne. Sie hätte ohne die Unterstützung ihres Rechtsbeistandes nicht einmal gewusst, dass ihr eine Pönale zustehen würde oder die fristlose Kündigung in ih- rem Falle ungültig sei. Noch hätte sie gewusst, wie ein Antrag für den Friedens- richter korrekt auszufüllen sei oder dass ihre ehemalige Arbeitgeberin den Lohn nicht zurückhalten dürfe. All dies habe ihr ihr Rechtsbeistand mitgeteilt und erklärt (Urk. 12).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge-
- 4 - bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die vorstehenden Ausführungen der Gesuchstellerin wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. Urk. 1, Urk. 7). Im Verfahren beim Ober- gerichtspräsidenten wurde – nachdem dieser die Gesuchstellerin aufgefordert hatte, Stellung dazu zu nehmen, weshalb sie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren als notwendig erachte (Urk. 6) – einzig vorgebracht, dass die einzelnen Ansprüche der Gesuchstellerin der Dispositionsmaxime unterstehen und von ihr voll bewiesen werden müssten. Arbeitsrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung seien für eine junge und noch wenig erfahrene Arbeitnehmerin wie die Gesuchstellerin nicht einfach. Sie sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen, und dieser sei zwei- fellos gerechtfertigt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2). Hierbei hielt sich der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu allgemein. So ist nicht jede 33 Jahre alte Arbeitnehmerin au- tomatisch aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ein Schlichtungsgesuch, für welches nach relativ kurzer Recherche im Internet Formulare gefunden werden können (www.friedensrichter-zh.ch/arbeitsrechtliche_klagen.html, www.stadt- zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/friedensrichteramt/klagen/ arbeitsrechtliche_forderungen.html; abgerufen am 19. Februar 2015), aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Art. 202 Abs. 1 ZPO), einzureichen und zu begründen. Der Rechtsbeistand hätte ausführen müssen, wieso dies der Gesuchstellerin im konkreten Fall nicht möglich sein soll. Als Beweis hier einzig die "Notorietät" anzurufen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2), genügt nicht, insbesondere auch, da eine diesbezügliche Notorietät gar nicht gegeben ist. Zudem zeigte der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin – wie vom Obergerichtspräsidenten zu Recht ausgeführt – auch gar nicht auf, worin die Komplexität bei der Darlegung der gel- tend gemachten Ansprüche aus der Kündigung bestehe. Die Ausführungen der Gesuchstellerin hierzu im Beschwerdeverfahren sind nun im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
- 5 - Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander.
c) Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Thema ist. In einem all- fälligen späteren Verfahren vor Arbeitsgericht wird sie die unentgeltliche Rechts- pflege neu zu beantragen haben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch im Rahmen des Verfahrens vor Arbeitsgericht den Parteien grundsätzlich keine Ge- richtskosten auferlegt werden, sofern der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO).
d) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein- zuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO erfüllt wären.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A., 2012, S. 63, m.w.H.). Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 6 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 12, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … (zuhanden Verfahren GV.2014.00409 / SB.2014.00436), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js