Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Juli 2014 stellte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2 (Vorinstanz), das eingangs angeführte Rechtsbegehren (act. 1). Die Streitigkeit betrifft eine Rechnung der Klägerin vom 13. April 2009 für ausge- führte Autoreparaturen am Fahrzeug Rover 216 der Beklagten und Beschwerde- führerin (fortan Beklagte) mit dem Kennzeichen … (act. 2).
E. 2 Am 16. Oktober 2014, nach Durchführung der Schlichtungsverhand- lung vom 10. Oktober 2014 (act. 7), erliess die Vorinstanz das eingangs angeführ- te Urteil (act. 8). Das unbegründete Urteil wurde der Beklagten am 17. Oktober 2014 zugestellt (act. 9). Es erging als Abwesenheitsurteil, nachdem die Beklagte der Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2014 ferngeblieben war (act. 8). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 verlangte die Beklagte die Begründung des Urteils vom 16. Oktober 2014 (act. 10). Am 5. November 2014 wurde ihr die- se zugestellt (act. 12, 13).
E. 3 Mit Eingabe vom 20. November 2014 erhob der Lebenspartner der Be- klagten, B._____, für die Beklagte Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Oktober 2014 und stellte den eingangs angeführten Beschwerdeantrag. Zur Legitimation als Vertreter reichte B._____ eine Generalvollmacht vom 1. November 2014 zu den Akten (act. 17, 19).
E. 4 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wurden die Beklagte und ihr Vertreter aufgefordert, für die Führung des Beschwerdeverfahrens eine Prozess- vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 22). Die Verfügung wurde der Klägerin am
29. Dezember 2014, der Beklagten und ihrem Vertreter am 5. Januar 2015 zuge- stellt (act. 23/1-3).
- 4 -
E. 5 Am 10. Januar 2015 reichte die Beklagte eine Prozessvollmacht zu den Akten, mit welcher sie ihren Lebenspartner B._____ zur Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren ermächtigte (act. 24, 25/1-2).
E. 5.1 Will die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Ausfällung eines Ent- scheids nach Art. 212 ZPO nachkommen, so hat sie ein formelles Entscheidver- fahren durchzuführen, das sich vom weitgehend formlosen Schlichtungsverfahren unterscheidet. Über die Parteiaussagen im mündlichen Entscheidverfahren (Art. 212 Abs. 2 ZPO) ist ein Protokoll zu führen. Sodann hat die Schlichtungsbe- hörde das Recht nach den allgemeinen Regeln anzuwenden (und keinen Billig- keitsentscheid zu treffen; vgl. zum Ganzen KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS,
2. Auflage 2014, Art. 212 N 5). Das Protokoll soll den formellen Ablauf des Verfahrens und die an den Ver- handlungen vorgetragenen Äusserungen festhalten (KUKO ZPO-NAEGELI/RI- CHERS, 2. Auflage 2014, Art. 235 ZPO N 2). Ohne Protokollierung der Parteivor-
- 6 - bringen wird das Verfahren vollständig intransparent, da nicht nachvollzogen wer- den kann, wie das Gericht sich welche Kenntnisse vom Verfahrensgegenstand aneignete. Allgemein ist es ohne ordnungsgemässes Protokoll unmöglich zu prü- fen, ob ein gesetzeskonformes Verfahren mit Wahrung der Parteirechte durchge- führt wurde und ob die zentralen Verfahrensgarantieren des Zivilprozessrechts (insb. Art. 29 BV) eingehalten wurden. Das Vorliegen eines ordnungsmässigen Protokolls ist daher von fundamentaler Bedeutung in jedem Zivilprozess. Die genannten Anforderungen an das Entscheidverfahren gelten selbstre- dend auch bei Säumnis der beklagten Partei. Auch dann sind die Parteiaussagen (konkret: jene der an der Verhandlung erschienenen klagenden Partei) zu proto- kollieren – das ist in solchen Fällen umso mehr ein Gebot der Transparenz, da auch die säumige Partei das Recht hat, Einsicht in die Akten zu nehmen. Daher ist sicherzustellen, dass die säumige Partei auf diesem Weg – etwa für die Erhe- bung von Rechtsmitteln – Kenntnis von den wesentlichen Verfahrensschritten nehmen kann.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren zwar ein Dokument mit der Über- schrift "Protokoll" erstellt. Zum Entscheidverfahren enthält das Protokoll jedoch lediglich den Hinweis, dass ein Antrag auf Entscheid gestellt und dieser Antrag vom Friedensrichter angenommen worden sei. Weitere Angaben zu den Partei- aussagen der Klägerin fehlen gänzlich (act. 7). Das Protokoll entspricht somit nicht den aufgezeigten Anforderungen bzw. es fehlt mit Blick auf die Parteivor- bringen gänzlich. Das ist nach dem Gesagten ein schwerer Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss.
E. 5.3 Da die Sache nicht spruchreif ist, ist der Prozess in Gutheissung der Beschwerde zur Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz steht es offen, mit Zustimmung der Parteien erneut eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen (Art. 203 Abs. 4 ZPO), ein Entscheidver- fahren nach den aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben durchzuführen oder – da
- 7 - die Entscheidbefugnis der Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO fakultativ ist – eine Klagebewilligung auszustellen. III.
E. 6 Die Klägerin erstattete innert Frist und bis heute keine Beschwerdeant- wort.
E. 7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 14). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 fällen die Friedensrichter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstin- stanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet vom Vertreter der Be- klagten eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs.1 ZPO), welche die Beklagte selber mit Unterzeichnung der Prozessvollmacht vom 10. Januar 2015 sinnge- mäss genehmigte (act. 24), ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 15). Dabei findet indes kein allgemeines Rügeprinzip in dem Sinne Anwendung, dass die Rechts- mittelinstanz in rechtlicher Hinsicht strikt auf die Prüfung geltend gemachter Rü- gen beschränkt wäre (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 39; ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 3 [zu den kantonalen Rechtsmitteln im Allgemeinen]; BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Auflage 2013, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. auch Art. 57 ZPO). Laien gegenüber gilt die Begründungspflicht ohnehin weniger streng als gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien.
- 5 - Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig.
3. Die Vorinstanz erwog zum angefochtenen Urteil, die Beklagte sei der Schlichtungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben. Da- her sei auf die Akten und auf die Sachdarstellung der Klägerin abzustellen. Die Erbringung der Dienstleistung und das geforderte Entgelt seien unbestritten ge- blieben. Aus diesen Gründen hiess die Vorinstanz die Klage der Klägerin gut (act. 18).
4. Die Beklagte wurde mit Vorladung vom 21. August 2014 ordnungsge- mäss zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2014 vorgeladen, erschien jedoch nicht zur Verhandlung (act. 5-7). Danach gelten die in der Vorladung an- gedrohten Säumnisfolgen. Die Vorinstanz war deshalb berechtigt, auf Antrag der Klägerin einen Entscheid zu treffen (vgl. den entsprechenden Hinweis in der Vor- ladung, act. 5). Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptun- gen der Beklagten zum Sachverhalt (act. 17) sind als unzulässige Noven nicht zu hören.
5. In rechtlicher Hinsicht ist zum Verfahren der Vorinstanz indessen das Folgende festzuhalten:
Dispositiv
- Die Klägerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht gegen die Anträge der Beklagten gestellt. Sie kann daher nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, der Kosten auferlegt werden könnten. Im Übrigen erscheint es ange- sichts des von keiner Partei veranlassten Verfahrensfehlers der Vorinstanz, der zum vorliegenden Entscheid führte, auch nach Art. 107 Abs. 2 ZPO angemessen, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Daher sind keine Kosten zu erheben.
- Es wurden keine Anträge auf Zusprechung von Parteientschädigungen gestellt. Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 16. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage der erstinstanz- lichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, je gegen Empfangsschein. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 20. Februar 2015 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch B._____, gegen C._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 16. Oktober 2014 (GV.2014.00383 / SB.2014.00466)
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1): Antrag zur Sache: "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu be- zahlen: Grundforderung: CHF 600.00 nebst Zins zu 5% ab 13.05.2009 auf CHF 600.00 Betreibungskosten CHF 153.60. Es sei der in der Betreibung Nr. 1 erhobene Rechtsvorschlag des Be- treibungsamts Zürich [recte wohl: der in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamts Zürich 2 erhobene Rechtsvorschlag] aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Prozessualer Antrag: "Die Klägerin beantragt einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO." Urteil des Friedensrichteramts Zürich Kreise 1 und 2 vom 16. Oktober 2014 (act. 8; act. 16 = act. 18): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 600.00 nebst Zins seit 13. Mai 2009 und CHF 73.30 Betrei- bungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungs- befehl vom 15. März 2014) wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 80.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden von der klagenden Partei bezogen und sind ihr von der beklagten Partei zu ersetzen.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge: der Beklagten und Beschwerdeführerin (act. 17 S. 2, sinngemäss): Das Urteil des Friedensrichteramts Zürich Kreise 1 und 2 vom
16. Oktober 2014 sei aufzuheben. der Klägerin und Beschwerdegegnerin: -
- 3 - Erwägungen: I.
1. Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Juli 2014 stellte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2 (Vorinstanz), das eingangs angeführte Rechtsbegehren (act. 1). Die Streitigkeit betrifft eine Rechnung der Klägerin vom 13. April 2009 für ausge- führte Autoreparaturen am Fahrzeug Rover 216 der Beklagten und Beschwerde- führerin (fortan Beklagte) mit dem Kennzeichen … (act. 2).
2. Am 16. Oktober 2014, nach Durchführung der Schlichtungsverhand- lung vom 10. Oktober 2014 (act. 7), erliess die Vorinstanz das eingangs angeführ- te Urteil (act. 8). Das unbegründete Urteil wurde der Beklagten am 17. Oktober 2014 zugestellt (act. 9). Es erging als Abwesenheitsurteil, nachdem die Beklagte der Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2014 ferngeblieben war (act. 8). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 verlangte die Beklagte die Begründung des Urteils vom 16. Oktober 2014 (act. 10). Am 5. November 2014 wurde ihr die- se zugestellt (act. 12, 13).
3. Mit Eingabe vom 20. November 2014 erhob der Lebenspartner der Be- klagten, B._____, für die Beklagte Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Oktober 2014 und stellte den eingangs angeführten Beschwerdeantrag. Zur Legitimation als Vertreter reichte B._____ eine Generalvollmacht vom 1. November 2014 zu den Akten (act. 17, 19).
4. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wurden die Beklagte und ihr Vertreter aufgefordert, für die Führung des Beschwerdeverfahrens eine Prozess- vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 22). Die Verfügung wurde der Klägerin am
29. Dezember 2014, der Beklagten und ihrem Vertreter am 5. Januar 2015 zuge- stellt (act. 23/1-3).
- 4 -
5. Am 10. Januar 2015 reichte die Beklagte eine Prozessvollmacht zu den Akten, mit welcher sie ihren Lebenspartner B._____ zur Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren ermächtigte (act. 24, 25/1-2).
6. Die Klägerin erstattete innert Frist und bis heute keine Beschwerdeant- wort.
7. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 14). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 fällen die Friedensrichter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstin- stanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet vom Vertreter der Be- klagten eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs.1 ZPO), welche die Beklagte selber mit Unterzeichnung der Prozessvollmacht vom 10. Januar 2015 sinnge- mäss genehmigte (act. 24), ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 15). Dabei findet indes kein allgemeines Rügeprinzip in dem Sinne Anwendung, dass die Rechts- mittelinstanz in rechtlicher Hinsicht strikt auf die Prüfung geltend gemachter Rü- gen beschränkt wäre (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 39; ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 3 [zu den kantonalen Rechtsmitteln im Allgemeinen]; BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Auflage 2013, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. auch Art. 57 ZPO). Laien gegenüber gilt die Begründungspflicht ohnehin weniger streng als gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien.
- 5 - Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig.
3. Die Vorinstanz erwog zum angefochtenen Urteil, die Beklagte sei der Schlichtungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben. Da- her sei auf die Akten und auf die Sachdarstellung der Klägerin abzustellen. Die Erbringung der Dienstleistung und das geforderte Entgelt seien unbestritten ge- blieben. Aus diesen Gründen hiess die Vorinstanz die Klage der Klägerin gut (act. 18).
4. Die Beklagte wurde mit Vorladung vom 21. August 2014 ordnungsge- mäss zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2014 vorgeladen, erschien jedoch nicht zur Verhandlung (act. 5-7). Danach gelten die in der Vorladung an- gedrohten Säumnisfolgen. Die Vorinstanz war deshalb berechtigt, auf Antrag der Klägerin einen Entscheid zu treffen (vgl. den entsprechenden Hinweis in der Vor- ladung, act. 5). Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptun- gen der Beklagten zum Sachverhalt (act. 17) sind als unzulässige Noven nicht zu hören.
5. In rechtlicher Hinsicht ist zum Verfahren der Vorinstanz indessen das Folgende festzuhalten: 5.1 Will die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Ausfällung eines Ent- scheids nach Art. 212 ZPO nachkommen, so hat sie ein formelles Entscheidver- fahren durchzuführen, das sich vom weitgehend formlosen Schlichtungsverfahren unterscheidet. Über die Parteiaussagen im mündlichen Entscheidverfahren (Art. 212 Abs. 2 ZPO) ist ein Protokoll zu führen. Sodann hat die Schlichtungsbe- hörde das Recht nach den allgemeinen Regeln anzuwenden (und keinen Billig- keitsentscheid zu treffen; vgl. zum Ganzen KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS,
2. Auflage 2014, Art. 212 N 5). Das Protokoll soll den formellen Ablauf des Verfahrens und die an den Ver- handlungen vorgetragenen Äusserungen festhalten (KUKO ZPO-NAEGELI/RI- CHERS, 2. Auflage 2014, Art. 235 ZPO N 2). Ohne Protokollierung der Parteivor-
- 6 - bringen wird das Verfahren vollständig intransparent, da nicht nachvollzogen wer- den kann, wie das Gericht sich welche Kenntnisse vom Verfahrensgegenstand aneignete. Allgemein ist es ohne ordnungsgemässes Protokoll unmöglich zu prü- fen, ob ein gesetzeskonformes Verfahren mit Wahrung der Parteirechte durchge- führt wurde und ob die zentralen Verfahrensgarantieren des Zivilprozessrechts (insb. Art. 29 BV) eingehalten wurden. Das Vorliegen eines ordnungsmässigen Protokolls ist daher von fundamentaler Bedeutung in jedem Zivilprozess. Die genannten Anforderungen an das Entscheidverfahren gelten selbstre- dend auch bei Säumnis der beklagten Partei. Auch dann sind die Parteiaussagen (konkret: jene der an der Verhandlung erschienenen klagenden Partei) zu proto- kollieren – das ist in solchen Fällen umso mehr ein Gebot der Transparenz, da auch die säumige Partei das Recht hat, Einsicht in die Akten zu nehmen. Daher ist sicherzustellen, dass die säumige Partei auf diesem Weg – etwa für die Erhe- bung von Rechtsmitteln – Kenntnis von den wesentlichen Verfahrensschritten nehmen kann. 5.2 Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren zwar ein Dokument mit der Über- schrift "Protokoll" erstellt. Zum Entscheidverfahren enthält das Protokoll jedoch lediglich den Hinweis, dass ein Antrag auf Entscheid gestellt und dieser Antrag vom Friedensrichter angenommen worden sei. Weitere Angaben zu den Partei- aussagen der Klägerin fehlen gänzlich (act. 7). Das Protokoll entspricht somit nicht den aufgezeigten Anforderungen bzw. es fehlt mit Blick auf die Parteivor- bringen gänzlich. Das ist nach dem Gesagten ein schwerer Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss. 5.3 Da die Sache nicht spruchreif ist, ist der Prozess in Gutheissung der Beschwerde zur Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz steht es offen, mit Zustimmung der Parteien erneut eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen (Art. 203 Abs. 4 ZPO), ein Entscheidver- fahren nach den aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben durchzuführen oder – da
- 7 - die Entscheidbefugnis der Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO fakultativ ist – eine Klagebewilligung auszustellen. III.
1. Die Klägerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht gegen die Anträge der Beklagten gestellt. Sie kann daher nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, der Kosten auferlegt werden könnten. Im Übrigen erscheint es ange- sichts des von keiner Partei veranlassten Verfahrensfehlers der Vorinstanz, der zum vorliegenden Entscheid führte, auch nach Art. 107 Abs. 2 ZPO angemessen, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Daher sind keine Kosten zu erheben.
2. Es wurden keine Anträge auf Zusprechung von Parteientschädigungen gestellt. Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 16. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage der erstinstanz- lichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, je gegen Empfangsschein.
- 8 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: