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RU140049

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-10-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16.9.2014 aufzuheben.

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 3 a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-

- 3 - ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren (vgl. Leuen- berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).

b) Die Urkunden 10/3-9 lagen dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung nicht vor. Sie können im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 ZPO nicht mehr ins Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege eingeführt werden. Sie sind daher als verspätet eingereicht zu betrachten und vorliegend nicht zu berücksichtigen.

E. 4 a) Der Gesuchsteller führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er am

10. September 2014 im Forderungsverfahren gegen B._____ ein Begehren an das Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung des Fürsprechers Dr. iur. X._____ gestellt habe. Er ha- be den Sachverhalt kurz begründet, der ihn zu diesem Schritt bewogen habe, und die Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich zur Edition offe- riert. Diese Unterlagen seien nicht einverlangt worden. Das Verfahren sei vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Daher hätte er zumindest aufgefordert wer- den müssen, fehlende Beweismittel vorzulegen, die er bereits dem Friedensrich- ter vorgelegt gehabt habe, so dass er angenommen habe, diese würden in das Verfahren vor Obergericht miteinbezogen werden. Nochmals: Das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich hätte ihn gestützt auf das Begehren vom 10. September 2014 auffordern müssen, allenfalls fehlende Beweismittel vorzulegen (unter Hinweis auf BSK zu ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, RZ. 3 zu Art. 119 ZPO). Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei das Begehren abgewiesen worden, ohne dass der vom Obergericht festgestellte Fehler korrigiert worden wäre (Urk. 8 S. 2

f. Ziff. 4). Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Urteil aus, dass der Gesuch- steller zwar die ehelichen Einkünfte und Lebenshaltungskosten beziffere, es aber unterlasse, sich zu allfälligen gemeinsamen Vermögenswerten zu äussern. Eben- so wenig weise er die dargelegten finanziellen Verhältnisse mittels Belegen aus.

- 4 - Die gesuchstellende Person treffe hinsichtlich der Darlegung der Mittellosigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es obliege ihr, dem Gericht die relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die notwendigen Lebenshal- tungskosten hinreichend zu dokumentieren. Vorliegend seien keine Gründe gel- tend gemacht worden, weshalb es der Vertretung des Gesuchstellers nicht mög- lich gewesen wäre, die Einkünfte, das Vermögen und die notwendigen Lebenshal- tungskosten insbesondere mittels Belegen wie der Steuererklärung, Kontoauszü- gen, Rentenbescheinigungen, Mietvertrag, Krankenkassenbelegen etc. zusam- men mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen. Solche Gründe seien denn auch nicht ersichtlich. Blosse Behauptungen – wie sie vorliegend ge- geben seien – vermöchten den Anforderungen an den Nachweis der Mittellosig- keit nicht zu genügen, weshalb die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehegattin nicht hinreichend ausgewiesen seien. Unter diesen Umstän- den sei es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die Mittellosigkeit des Ge- suchstellers und seiner Ehegattin abschliessend zu beurteilen. Eine Fristanset- zung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen dränge sich auf- grund der Rechtsvertretung des Gesuchstellers nicht auf (unter Hinweis auf Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014-O, E. 5.5. f.). Es komme hinzu, dass in der Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 8. September 2014 auf die Dokumentationspflicht hingewiesen worden sei (unter Hinweis auf Urk. 4/3). Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sei daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (Urk. 9 S. 4

f. E. 2.6).

b) Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ih- re Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache so- wie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie ei- ne umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Die Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des

- 5 - Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit mög- lich auch zu belegen. Eine anwaltlich vertretene Partei kann nicht als unbeholfen bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Aufgrund des Wissens ihres Anwaltes, das ihr persönlich anzu- rechnen ist, hat sie um die Begründungs- und Substantiierungspflicht zu wissen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1 f.). Im zuletzt zitierten Urteil des Bundesgerichts hat die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zwar die erforderliche Begründung sowie die entsprechenden Un- terlagen nicht mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, je- doch eine Nachreichung des Fehlenden in Aussicht gestellt. Das Bundesgericht entschied dabei, dass unter den gegebenen Umständen der Richter im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten gewesen wäre, der Gesuchstellerin entweder eine kurze Frist zur Einreichung der erforderlichen Un- terlagen anzusetzen oder aber mit seinem Entscheid über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege weiter zuzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2). Dieser Fall kann jedoch nicht mit dem vorliegenden ver- glichen werden: So unterliess es der Gesuchsteller nur schon, exakt bezeichnete Beweismittel beziehungsweise Urkunden zu benennen, welche seine Mittellosig- keit glaubhaft machen könnten. Dass er dazu sehr wohl in der Lage gewesen wä- re, zeigt sich dadurch, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf seine geltend gemachte Mittellosigkeit nun genaue Beweisofferten machen konnte und die offerierten Urkunden, welche – wie bereits ausgeführt – allesamt als unechte Noven im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kön- nen, auch unverzüglich zu den Akten reichte. Beim Beschwerdegegner hingegen offerierte er zur Edition als Beweis lediglich "Unterlagen für unentgeltliche Rechtspflege" (Urk. 1 S. 4). Dies genügt nicht. Bei einem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller darf vorausgesetzt werden, dass ihm bekannt ist, wie er beim Ge- richt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen und was er zu behaupten und zu belegen hat. Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdegegner ist da-

- 6 - her zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers und seiner Ehefrau nicht abschliessend beurteilen lässt. Er hat zutreffender- weise keine Frist zur Ergänzung des prozessualen Gesuches angesetzt. Nach- dem der Gesuchsteller schon in seinem Schlichtungsgesuch vom 2. September 2014 lediglich angeboten hatte, für seine Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege die notwendigen Dokumente einzureichen (Urk. 4/2 S. 4), hat be- reits der Friedensrichter von C._____ ZH in seiner Verfügung vom 8. September 2014 den Gesuchsteller und seinen Rechtsvertreter explizit darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in schriftlicher Form und unter Beilage der für die Beurteilung der Bedürftigkeit und der Erfolg- saussichten des Rechtsbegehrens erforderlichen Unterlagen beim Präsidenten des Obergerichts einzureichen sei (Urk. 4/3 S. 2; siehe dazu auch Urk. 9 S. 5). Ferner unterliess es der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 10. Septem- ber 2014, seine Vermögenssituation zu substantiieren. So führte er lediglich aus, dass er im Schlichtungsgesuch auf seine dürftige Vermögenslage hingewiesen habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Aus seinem Schlichtungsgesuch vom 2. September 2014 wiederum ist in Bezug auf sein Vermögen jedoch einzig zu entnehmen, dass er sein gesamtes Vorsorgeguthaben B._____ zwecks Anlage übermacht habe, der es in der Folge veruntreut habe (Urk. 4/2 S. 4). Ob er und seine Ehefrau hin- gegen zur Zeit noch über weiteres Vermögen verfügen, führte er im Gesuch vom

10. September 2014 nicht aus. Der Gesuchsteller unterliess es somit, die Vermö- gensverhältnisse von ihm und seiner Ehefrau im Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO umfassend darzustellen.

c) Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuho- len (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 7 -

d) Der Friedensrichter von C._____ ZH ist darauf hinzuweisen, dass er eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.).

E. 5 Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass der Gesuchsteller auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die Anspruchsvo- raussetzungen gemäss Art. 117 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt wären.

E. 6 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 200.– festge- setzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels der Urk. 8 und 10/3-9, sowie an das Friedensrichter- amt C._____ ZH, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 7. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014 (VO140130-O)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 10. September 2014 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für ein bereits eingeleitetes Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 16. September 2014 wies der Beschwerdegegner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands ab (Urk. 9 S. 6 Dispositivziffer 1).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. September 2014 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 7):

1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16.9.2014 aufzuheben.

2. Dem Gesuchsteller sei im Klageverfahren gegen B._____ betreffend Forderung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Fürsprecher Dr. iur. X._____ als sein Vertreter zu ernennen.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-

- 3 - ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren (vgl. Leuen- berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).

b) Die Urkunden 10/3-9 lagen dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung nicht vor. Sie können im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 ZPO nicht mehr ins Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege eingeführt werden. Sie sind daher als verspätet eingereicht zu betrachten und vorliegend nicht zu berücksichtigen.

4. a) Der Gesuchsteller führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er am

10. September 2014 im Forderungsverfahren gegen B._____ ein Begehren an das Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung des Fürsprechers Dr. iur. X._____ gestellt habe. Er ha- be den Sachverhalt kurz begründet, der ihn zu diesem Schritt bewogen habe, und die Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich zur Edition offe- riert. Diese Unterlagen seien nicht einverlangt worden. Das Verfahren sei vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Daher hätte er zumindest aufgefordert wer- den müssen, fehlende Beweismittel vorzulegen, die er bereits dem Friedensrich- ter vorgelegt gehabt habe, so dass er angenommen habe, diese würden in das Verfahren vor Obergericht miteinbezogen werden. Nochmals: Das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich hätte ihn gestützt auf das Begehren vom 10. September 2014 auffordern müssen, allenfalls fehlende Beweismittel vorzulegen (unter Hinweis auf BSK zu ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, RZ. 3 zu Art. 119 ZPO). Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei das Begehren abgewiesen worden, ohne dass der vom Obergericht festgestellte Fehler korrigiert worden wäre (Urk. 8 S. 2

f. Ziff. 4). Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Urteil aus, dass der Gesuch- steller zwar die ehelichen Einkünfte und Lebenshaltungskosten beziffere, es aber unterlasse, sich zu allfälligen gemeinsamen Vermögenswerten zu äussern. Eben- so wenig weise er die dargelegten finanziellen Verhältnisse mittels Belegen aus.

- 4 - Die gesuchstellende Person treffe hinsichtlich der Darlegung der Mittellosigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es obliege ihr, dem Gericht die relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die notwendigen Lebenshal- tungskosten hinreichend zu dokumentieren. Vorliegend seien keine Gründe gel- tend gemacht worden, weshalb es der Vertretung des Gesuchstellers nicht mög- lich gewesen wäre, die Einkünfte, das Vermögen und die notwendigen Lebenshal- tungskosten insbesondere mittels Belegen wie der Steuererklärung, Kontoauszü- gen, Rentenbescheinigungen, Mietvertrag, Krankenkassenbelegen etc. zusam- men mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen. Solche Gründe seien denn auch nicht ersichtlich. Blosse Behauptungen – wie sie vorliegend ge- geben seien – vermöchten den Anforderungen an den Nachweis der Mittellosig- keit nicht zu genügen, weshalb die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehegattin nicht hinreichend ausgewiesen seien. Unter diesen Umstän- den sei es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die Mittellosigkeit des Ge- suchstellers und seiner Ehegattin abschliessend zu beurteilen. Eine Fristanset- zung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen dränge sich auf- grund der Rechtsvertretung des Gesuchstellers nicht auf (unter Hinweis auf Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014-O, E. 5.5. f.). Es komme hinzu, dass in der Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 8. September 2014 auf die Dokumentationspflicht hingewiesen worden sei (unter Hinweis auf Urk. 4/3). Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sei daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (Urk. 9 S. 4

f. E. 2.6).

b) Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ih- re Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache so- wie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie ei- ne umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Die Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des

- 5 - Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit mög- lich auch zu belegen. Eine anwaltlich vertretene Partei kann nicht als unbeholfen bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Aufgrund des Wissens ihres Anwaltes, das ihr persönlich anzu- rechnen ist, hat sie um die Begründungs- und Substantiierungspflicht zu wissen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1 f.). Im zuletzt zitierten Urteil des Bundesgerichts hat die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zwar die erforderliche Begründung sowie die entsprechenden Un- terlagen nicht mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, je- doch eine Nachreichung des Fehlenden in Aussicht gestellt. Das Bundesgericht entschied dabei, dass unter den gegebenen Umständen der Richter im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten gewesen wäre, der Gesuchstellerin entweder eine kurze Frist zur Einreichung der erforderlichen Un- terlagen anzusetzen oder aber mit seinem Entscheid über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege weiter zuzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2). Dieser Fall kann jedoch nicht mit dem vorliegenden ver- glichen werden: So unterliess es der Gesuchsteller nur schon, exakt bezeichnete Beweismittel beziehungsweise Urkunden zu benennen, welche seine Mittellosig- keit glaubhaft machen könnten. Dass er dazu sehr wohl in der Lage gewesen wä- re, zeigt sich dadurch, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf seine geltend gemachte Mittellosigkeit nun genaue Beweisofferten machen konnte und die offerierten Urkunden, welche – wie bereits ausgeführt – allesamt als unechte Noven im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kön- nen, auch unverzüglich zu den Akten reichte. Beim Beschwerdegegner hingegen offerierte er zur Edition als Beweis lediglich "Unterlagen für unentgeltliche Rechtspflege" (Urk. 1 S. 4). Dies genügt nicht. Bei einem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller darf vorausgesetzt werden, dass ihm bekannt ist, wie er beim Ge- richt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen und was er zu behaupten und zu belegen hat. Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdegegner ist da-

- 6 - her zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers und seiner Ehefrau nicht abschliessend beurteilen lässt. Er hat zutreffender- weise keine Frist zur Ergänzung des prozessualen Gesuches angesetzt. Nach- dem der Gesuchsteller schon in seinem Schlichtungsgesuch vom 2. September 2014 lediglich angeboten hatte, für seine Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege die notwendigen Dokumente einzureichen (Urk. 4/2 S. 4), hat be- reits der Friedensrichter von C._____ ZH in seiner Verfügung vom 8. September 2014 den Gesuchsteller und seinen Rechtsvertreter explizit darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in schriftlicher Form und unter Beilage der für die Beurteilung der Bedürftigkeit und der Erfolg- saussichten des Rechtsbegehrens erforderlichen Unterlagen beim Präsidenten des Obergerichts einzureichen sei (Urk. 4/3 S. 2; siehe dazu auch Urk. 9 S. 5). Ferner unterliess es der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 10. Septem- ber 2014, seine Vermögenssituation zu substantiieren. So führte er lediglich aus, dass er im Schlichtungsgesuch auf seine dürftige Vermögenslage hingewiesen habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Aus seinem Schlichtungsgesuch vom 2. September 2014 wiederum ist in Bezug auf sein Vermögen jedoch einzig zu entnehmen, dass er sein gesamtes Vorsorgeguthaben B._____ zwecks Anlage übermacht habe, der es in der Folge veruntreut habe (Urk. 4/2 S. 4). Ob er und seine Ehefrau hin- gegen zur Zeit noch über weiteres Vermögen verfügen, führte er im Gesuch vom

10. September 2014 nicht aus. Der Gesuchsteller unterliess es somit, die Vermö- gensverhältnisse von ihm und seiner Ehefrau im Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO umfassend darzustellen.

c) Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuho- len (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 7 -

d) Der Friedensrichter von C._____ ZH ist darauf hinzuweisen, dass er eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.).

5. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass der Gesuchsteller auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die Anspruchsvo- raussetzungen gemäss Art. 117 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt wären.

6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 200.– festge- setzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels der Urk. 8 und 10/3-9, sowie an das Friedensrichter- amt C._____ ZH, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.

- 8 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc