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RU140037

Persönlichkeitsverletzung usw. / Kosten

Zürich OG · 2014-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 3. April 2014 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (im Fol- genden: Kläger) beim Friedensrichteramt Birmensdorf ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagte), (act. 2). Mit Verfügung vom 17. April 2014 erwog das Friedensrichteramt, dass unklar sei, ob der Kläger eine Schadenersatzklage, eine Persönlichkeitsrechtsverletzungs- klage oder eine Ehrverletzungsklage einreichen wolle. Es setzte ihm Frist zur Ein- reichung einer den Anforderungen genügenden Klage an (act. 3). Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte der Kläger die verbesserte Klageschrift ein (act. 5). Am

8. Mai 2014 lud der Friedensrichter die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 6). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung zog der Kläger die Klage zurück (act. 8). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 schrieb das Friedensrichteramt das Ver- fahren als durch Klagerückzug erledigt ab und auferlegte dem Kläger die Verfah- renskosten von CHF 150.00 (act. 9 = act. 15). Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde (act. 10 und 15). Er erklärte, er lehne die Zah- lung der Verfahrenskosten des Friedensrichteramtes ab und erhebe "Anklage über die Staatsanwaltschaft hinweg, wo ich genau wieder am 25.7.2014 wegen genau diesen Personen vortraben darf, ANKLAGE gegenüber B._____/C._____, C._____/B._____, …-strasse …, … … [Adresse]!" (act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Die Verfügung des Friedensrichteramtes Birmensdorf vom 5. Juni 2014 stellt be- züglich der Kostenauflage einen Entscheid dar, der mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a ZPO, BGE 139 III 133). Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Kläger bestreitet nicht, dass er anlässlich der Schlichtungsverhandlung seine Klage zurückgezogen hat. Er nahm damals zur Kenntnis, dass er die Kosten des

- 3 - Schlichtungsverfahrens zu tragen hat (act. 8). Er rügt zwar die Kostenauflage, be- gründet dies jedoch nicht (act. 9). Das Schlichtungsverfahren ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 113 Abs. 2 ZPO). Zu tragen hat die Kosten grundsätzlich die unterliegende Partei. Wer eine Klage zurückzieht, gilt als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sofern ein Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 107 Abs. 1 ZPO erfüllt ist, kann vom Grundsatz der Kostenauferlegung an die unterliegende Partei abgewichen werden. Einen solchen macht der Kläger nicht geltend und entsprechende Anhaltspunkte gehen auch nicht aus den Akten hervor. Der Kläger wurde somit zu Recht zur Zahlung der Kosten des Schlich- tungsverfahrens verpflichtet. Die Höhe der Entscheidgebühr rügt der Kläger nicht. Bei dem hier vorliegenden nicht vermögensrechtlichen Streit ist die Gebühr inner- halb des Rahmens von CHF 100.00 bis 850.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebV OG). Die Vorinstanz blieb mit einer Gebühr von CHF 150.00 am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens. Eine noch tiefere Gebühr liesse sich gegebenen- falls rechtfertigen, wenn der Kläger die Klage noch vor der Schlichtungsverhand- lung zurückgezogen hätte, was hier aber nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 150.00 abzuweisen. Was der Kläger mit seiner Anklageerhebung "über die Staatsanwaltschaft hinweg" erreichen will, ist unklar, kann aber auch offen bleiben. Denn es fehlt diesbezüg- lich an einem Beschwerdeobjekt und für die Frage der Anhandnahme einer Straf- anzeige wäre die angerufene Zivilkammer ohnehin nicht zuständig. Auf die Be- schwerde ist insofern deshalb nicht einzutreten. Hinweise bezüglich der Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörden erübrigen sich, da der Kläger mittlerweile von einem Rechtsanwalt beraten wird (act. 9).

E. 3 Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 150.00 festzulegen (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem

- 4 - Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen kein Aufwand ent- standen ist. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 150.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Beschwerde- gegner unter Beilage eines Doppels von act 15, sowie an das Friedensrich- teramt Birmensdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 150.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 17. Juli 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner, betreffend Persönlichkeitsverletzung usw. / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Birmensdorf vom 5. Juni 2014 (GV.2014.00008 / SB.2014.00011)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 3. April 2014 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (im Fol- genden: Kläger) beim Friedensrichteramt Birmensdorf ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagte), (act. 2). Mit Verfügung vom 17. April 2014 erwog das Friedensrichteramt, dass unklar sei, ob der Kläger eine Schadenersatzklage, eine Persönlichkeitsrechtsverletzungs- klage oder eine Ehrverletzungsklage einreichen wolle. Es setzte ihm Frist zur Ein- reichung einer den Anforderungen genügenden Klage an (act. 3). Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte der Kläger die verbesserte Klageschrift ein (act. 5). Am

8. Mai 2014 lud der Friedensrichter die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 6). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung zog der Kläger die Klage zurück (act. 8). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 schrieb das Friedensrichteramt das Ver- fahren als durch Klagerückzug erledigt ab und auferlegte dem Kläger die Verfah- renskosten von CHF 150.00 (act. 9 = act. 15). Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde (act. 10 und 15). Er erklärte, er lehne die Zah- lung der Verfahrenskosten des Friedensrichteramtes ab und erhebe "Anklage über die Staatsanwaltschaft hinweg, wo ich genau wieder am 25.7.2014 wegen genau diesen Personen vortraben darf, ANKLAGE gegenüber B._____/C._____, C._____/B._____, …-strasse …, … … [Adresse]!" (act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Birmensdorf vom 5. Juni 2014 stellt be- züglich der Kostenauflage einen Entscheid dar, der mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a ZPO, BGE 139 III 133). Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Kläger bestreitet nicht, dass er anlässlich der Schlichtungsverhandlung seine Klage zurückgezogen hat. Er nahm damals zur Kenntnis, dass er die Kosten des

- 3 - Schlichtungsverfahrens zu tragen hat (act. 8). Er rügt zwar die Kostenauflage, be- gründet dies jedoch nicht (act. 9). Das Schlichtungsverfahren ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 113 Abs. 2 ZPO). Zu tragen hat die Kosten grundsätzlich die unterliegende Partei. Wer eine Klage zurückzieht, gilt als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sofern ein Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 107 Abs. 1 ZPO erfüllt ist, kann vom Grundsatz der Kostenauferlegung an die unterliegende Partei abgewichen werden. Einen solchen macht der Kläger nicht geltend und entsprechende Anhaltspunkte gehen auch nicht aus den Akten hervor. Der Kläger wurde somit zu Recht zur Zahlung der Kosten des Schlich- tungsverfahrens verpflichtet. Die Höhe der Entscheidgebühr rügt der Kläger nicht. Bei dem hier vorliegenden nicht vermögensrechtlichen Streit ist die Gebühr inner- halb des Rahmens von CHF 100.00 bis 850.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebV OG). Die Vorinstanz blieb mit einer Gebühr von CHF 150.00 am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens. Eine noch tiefere Gebühr liesse sich gegebenen- falls rechtfertigen, wenn der Kläger die Klage noch vor der Schlichtungsverhand- lung zurückgezogen hätte, was hier aber nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 150.00 abzuweisen. Was der Kläger mit seiner Anklageerhebung "über die Staatsanwaltschaft hinweg" erreichen will, ist unklar, kann aber auch offen bleiben. Denn es fehlt diesbezüg- lich an einem Beschwerdeobjekt und für die Frage der Anhandnahme einer Straf- anzeige wäre die angerufene Zivilkammer ohnehin nicht zuständig. Auf die Be- schwerde ist insofern deshalb nicht einzutreten. Hinweise bezüglich der Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörden erübrigen sich, da der Kläger mittlerweile von einem Rechtsanwalt beraten wird (act. 9). 3. Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 150.00 festzulegen (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem

- 4 - Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen kein Aufwand ent- standen ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 150.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- schwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Beschwerde- gegner unter Beilage eines Doppels von act 15, sowie an das Friedensrich- teramt Birmensdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 150.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am: