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RU140033

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-07-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 23. Mai 2014 wies der Beschwerdegegner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und bestellte der Gesuchstellerin dementsprechend auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 1. Juni 2014 reichte die Gesuchstellerin den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich eine "Stellungnahme bezüglich der Prozesskostenhilfe Entscheid am 23 Mai 2014" ein (Urk. 6). Sie stellte dabei sinngemäss den Antrag, es sei das Urteil des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2014 aufzuheben und ihr für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E. 2 Vorliegend ist die an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich gerichtete Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. Juni 2014 als Rechtsmittel- eingabe zu behandeln und somit als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen (vgl. Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils, Urk. 7 S. 6 f. Dispositivziffer 4).

E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 4 a) Der Beschwerdegegner ging bei der Gesuchstellerin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'556.60, einem Notbedarf von Fr. 2'839.– pro Monat sowie einem Vermögen von Fr. 10'000.– und einem Fahrzeug der Marke Mazda MX-5 1.8i-16 GT Youngster aus. Bei diesen finanziellen Verhältnissen sei es der Gesuchstellerin zumutbar, für die relativ geringen Kosten des

- 3 - Schlichtungsverfahrens und allfällige Anwaltskosten aufzukommen und diese namentlich aus ihren Vermögenswerten zu begleichen. Es fehle damit am Erfordernis der Mittellosigkeit, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (Urk. 7 S. 4 ff.). Die notwendigen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin bezifferte der Beschwerdegegner folgendermassen (Urk. 7 S. 5 E. 2.7): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Mietkosten Fr. 1'127.40 Krankenkassenprämie KVG Fr. 189.80 Haftpflichtversicherung Fr. 7.15 Fahrzeugversicherungsprämien Fr. 118.45 Kontaktlinsen Fr. 40.65 Steuern 2014 Fr. 155.55 Total Fr. 2'839.00

b) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass gemäss der Internetseite www.medienrechtanwalt.com jemand automatisch als bedürftig gelte, wenn er Arbeitslosengeld beziehe. Aus ihrer Beilage sei klar ersichtlich, dass sie bedürftig sei. In Bezug auf ihr Auto wolle sie ergänzend anbringen, dass es sich dabei um einen Mazda X5 handle, den sie im Jahre 2011 für Fr. 8'000.– erstanden habe. Sie benötige dieses Auto, um ihre Chance auf eine neue Arbeitsstelle zu erhöhen. Heute brauche man unbedingt ein Auto, um einen Arbeitsplatz zu finden. Sie habe vom 1. Oktober 2011 bis Ende April 2014 in … als Detailhandelsangestellte gearbeitet. Jährlich sei sie daher mit dem Auto 18'870 km gefahren, was Kosten von Fr. 11'685.– pro Jahr ergeben habe. Die Benzinkosten, für welche sie selber aufgekommen sei, seien ebenfalls zu berücksichtigen. Über Mittag habe sie sich nur vor Ort verpflegen können, was zu weiteren hohen Auslagen geführt habe. Über einen Mietvertrag verfüge sie noch nicht. Deshalb habe sie diesen dem Beschwerdegegner auch nicht einreichen können. Sobald sie ihn erhalten werde, werde sie ihn jedoch nachreichen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, alle fehlenden Dokumente zu Beginn einzureichen, da ihr Vater ihre Steuererklärung geprüft und ihre kompletten Unterlagen zu Hause hinterlegt gehabt habe. Sie hole dies hiermit nach. Sollten noch weitere

- 4 - Unterlagen fehlen, bitte sie darum, ihr dies mitzuteilen. Sie werde diese nachreichen. Anbei belege sie die gewünschten Angaben bezüglich ihres Sparkontos. Wie sie aber erfahren habe, dürfe sie eine gewisse Summe auf dem Sparkonto behalten, da sie ansonsten nach dem Prozess und den zu bezahlenden Anwaltskosten ihren Lebensunterhalt nicht mehr werde finanzieren können. Dadurch würde das ganze Ersparte aufgebraucht. Ihr sei daher die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 6).

E. 5 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3). Die Gesuchstellerin bringt in der Beschwerdeschrift neue Ausführungen zu ihrem Auto Mazda MX-5 vor. Zudem macht sie neu geltend, dass ihr zusätzlich auch Benzin- und Verpflegungskosten anzurechnen seien. Diese Tatsachenbehauptungen und neuen Anträge können im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden. Die Gesuchstellerin hätte dies im Rahmen ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Beschwerdegegner tun sollen. Ebenso können die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-2, Urk. 8/4-6, Urk. 8/9-18 und Urk. 8/20) gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin wurde in dem von ihr unterzeichneten und dem Beschwerdegegner eingereichten Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren' deutlich darauf hingewiesen, dass dem Gesuch Belege zu jeder geltend gemachten Auslagenposition (z.B. Verträge, Rechnungen, Bestätigungen, Policen, Quittungen) sowie Belege zu allen Vermögenswerten (z.B. Kontoauszüge) beizulegen sind. Sie wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass alle Felder des Formulars vollständig auszufüllen

- 5 - seien. Unvollständige Angaben und fehlende Belege könnten ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Der Gesuchstellerin hätte daher bewusst sein müssen, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs alle Auslagenpositionen abschliessend hätte geltend machen müssen und diese lückenlos zu belegen gehabt hätte. Sie hätte daher schon im damaligen Zeitpunkt die Unterlagen von ihrem Vater zurückverlangen müssen. Im Beschwerdeverfahren können diese neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen, neuen Anträge und erstmals hierorts eingereichten Unterlagen nun nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 6 a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf; in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 m.w.H.). Soweit die finanziellen Mittel des Gesuchstellers den Betrag überschreiten, dessen er zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird; dabei sollte der monatliche Überschuss es ihm ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3 m.w.H.).

- 6 -

b) Die von der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift aufgeführte Internetseite bezieht sich auf das deutsche Recht. In der Schweiz ist der Begriff der Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege kein absoluter, sondern ein relativer, der sich jeweils aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und im Hinblick auf die jeweilige Streitsache beurteilt (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 N 16 m.w.H.). Daher gilt eine Person, welche Arbeitslosengelder bezieht, nicht automatisch als bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des jeweiligen Gesuchstellers massgebend, d.h. es ist sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen (Huber, in: Brunner/Gasser/ Schwander, a.a.O., Art. 117 N 17 m.w.H.).

c) Gemäss dem Rechtsbegehren in der Hauptsache möchte die Gesuchstellerin von der beklagten Partei ihre Rechtelizenz zurückkaufen. Zudem möchte sie keine weiteren Filme mehr drehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10). Es ist nicht davon auszugehen, dass der diesbezügliche Streitwert Fr. 100'000.– übersteigen wird, weshalb die Gebühr für das Schlichtungsverfahren nicht mehr als Fr. 615.– betragen wird (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). Sollte die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit entscheiden oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, könnte die Gebühr bei einem Streitwert von bis zu Fr. 100'000.– auf höchstens Fr. 630.– festgesetzt werden (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 212 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– bis Fr. 250.– (Urk. 2/1) ist sodann davon auszugehen, dass sich für das Schlichtungsverfahren auch der finanzielle Aufwand der Rechtsvertretung in Grenzen halten wird. Mittels ihres Vermögens von Fr. 10'000.– wird es der Gesuchstellerin möglich sein, die allfällig anfallenden Kosten für das Schlichtungsverfahren innert eines Jahres abzubezahlen sowie die allfällig anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten. Dies umso mehr, als es

- 7 - die Gesuchstellerin im Rahmen der Gesuchstellung ohne Erklärung von Gründen unterlassen hat, ihre Mietkosten zu belegen und zufolge dieser Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenügend feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Teile dieses Vermögens zurzeit auch zur Deckung ihres laufenden Bedarfs heranziehen muss.

d) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt wären.

E. 8 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. - 8 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 6, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdegegner zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 29. Juli 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2014 (VO140074-O)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 23. Mai 2014 wies der Beschwerdegegner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und bestellte der Gesuchstellerin dementsprechend auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 1. Juni 2014 reichte die Gesuchstellerin den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich eine "Stellungnahme bezüglich der Prozesskostenhilfe Entscheid am 23 Mai 2014" ein (Urk. 6). Sie stellte dabei sinngemäss den Antrag, es sei das Urteil des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2014 aufzuheben und ihr für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Vorliegend ist die an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich gerichtete Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. Juni 2014 als Rechtsmittel- eingabe zu behandeln und somit als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen (vgl. Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils, Urk. 7 S. 6 f. Dispositivziffer 4).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Der Beschwerdegegner ging bei der Gesuchstellerin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'556.60, einem Notbedarf von Fr. 2'839.– pro Monat sowie einem Vermögen von Fr. 10'000.– und einem Fahrzeug der Marke Mazda MX-5 1.8i-16 GT Youngster aus. Bei diesen finanziellen Verhältnissen sei es der Gesuchstellerin zumutbar, für die relativ geringen Kosten des

- 3 - Schlichtungsverfahrens und allfällige Anwaltskosten aufzukommen und diese namentlich aus ihren Vermögenswerten zu begleichen. Es fehle damit am Erfordernis der Mittellosigkeit, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (Urk. 7 S. 4 ff.). Die notwendigen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin bezifferte der Beschwerdegegner folgendermassen (Urk. 7 S. 5 E. 2.7): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Mietkosten Fr. 1'127.40 Krankenkassenprämie KVG Fr. 189.80 Haftpflichtversicherung Fr. 7.15 Fahrzeugversicherungsprämien Fr. 118.45 Kontaktlinsen Fr. 40.65 Steuern 2014 Fr. 155.55 Total Fr. 2'839.00

b) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass gemäss der Internetseite www.medienrechtanwalt.com jemand automatisch als bedürftig gelte, wenn er Arbeitslosengeld beziehe. Aus ihrer Beilage sei klar ersichtlich, dass sie bedürftig sei. In Bezug auf ihr Auto wolle sie ergänzend anbringen, dass es sich dabei um einen Mazda X5 handle, den sie im Jahre 2011 für Fr. 8'000.– erstanden habe. Sie benötige dieses Auto, um ihre Chance auf eine neue Arbeitsstelle zu erhöhen. Heute brauche man unbedingt ein Auto, um einen Arbeitsplatz zu finden. Sie habe vom 1. Oktober 2011 bis Ende April 2014 in … als Detailhandelsangestellte gearbeitet. Jährlich sei sie daher mit dem Auto 18'870 km gefahren, was Kosten von Fr. 11'685.– pro Jahr ergeben habe. Die Benzinkosten, für welche sie selber aufgekommen sei, seien ebenfalls zu berücksichtigen. Über Mittag habe sie sich nur vor Ort verpflegen können, was zu weiteren hohen Auslagen geführt habe. Über einen Mietvertrag verfüge sie noch nicht. Deshalb habe sie diesen dem Beschwerdegegner auch nicht einreichen können. Sobald sie ihn erhalten werde, werde sie ihn jedoch nachreichen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, alle fehlenden Dokumente zu Beginn einzureichen, da ihr Vater ihre Steuererklärung geprüft und ihre kompletten Unterlagen zu Hause hinterlegt gehabt habe. Sie hole dies hiermit nach. Sollten noch weitere

- 4 - Unterlagen fehlen, bitte sie darum, ihr dies mitzuteilen. Sie werde diese nachreichen. Anbei belege sie die gewünschten Angaben bezüglich ihres Sparkontos. Wie sie aber erfahren habe, dürfe sie eine gewisse Summe auf dem Sparkonto behalten, da sie ansonsten nach dem Prozess und den zu bezahlenden Anwaltskosten ihren Lebensunterhalt nicht mehr werde finanzieren können. Dadurch würde das ganze Ersparte aufgebraucht. Ihr sei daher die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 6).

5. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3). Die Gesuchstellerin bringt in der Beschwerdeschrift neue Ausführungen zu ihrem Auto Mazda MX-5 vor. Zudem macht sie neu geltend, dass ihr zusätzlich auch Benzin- und Verpflegungskosten anzurechnen seien. Diese Tatsachenbehauptungen und neuen Anträge können im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden. Die Gesuchstellerin hätte dies im Rahmen ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Beschwerdegegner tun sollen. Ebenso können die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-2, Urk. 8/4-6, Urk. 8/9-18 und Urk. 8/20) gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin wurde in dem von ihr unterzeichneten und dem Beschwerdegegner eingereichten Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren' deutlich darauf hingewiesen, dass dem Gesuch Belege zu jeder geltend gemachten Auslagenposition (z.B. Verträge, Rechnungen, Bestätigungen, Policen, Quittungen) sowie Belege zu allen Vermögenswerten (z.B. Kontoauszüge) beizulegen sind. Sie wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass alle Felder des Formulars vollständig auszufüllen

- 5 - seien. Unvollständige Angaben und fehlende Belege könnten ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Der Gesuchstellerin hätte daher bewusst sein müssen, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs alle Auslagenpositionen abschliessend hätte geltend machen müssen und diese lückenlos zu belegen gehabt hätte. Sie hätte daher schon im damaligen Zeitpunkt die Unterlagen von ihrem Vater zurückverlangen müssen. Im Beschwerdeverfahren können diese neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen, neuen Anträge und erstmals hierorts eingereichten Unterlagen nun nicht mehr berücksichtigt werden.

6. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf; in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 m.w.H.). Soweit die finanziellen Mittel des Gesuchstellers den Betrag überschreiten, dessen er zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird; dabei sollte der monatliche Überschuss es ihm ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3 m.w.H.).

- 6 -

b) Die von der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift aufgeführte Internetseite bezieht sich auf das deutsche Recht. In der Schweiz ist der Begriff der Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege kein absoluter, sondern ein relativer, der sich jeweils aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und im Hinblick auf die jeweilige Streitsache beurteilt (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 N 16 m.w.H.). Daher gilt eine Person, welche Arbeitslosengelder bezieht, nicht automatisch als bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des jeweiligen Gesuchstellers massgebend, d.h. es ist sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen (Huber, in: Brunner/Gasser/ Schwander, a.a.O., Art. 117 N 17 m.w.H.).

c) Gemäss dem Rechtsbegehren in der Hauptsache möchte die Gesuchstellerin von der beklagten Partei ihre Rechtelizenz zurückkaufen. Zudem möchte sie keine weiteren Filme mehr drehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10). Es ist nicht davon auszugehen, dass der diesbezügliche Streitwert Fr. 100'000.– übersteigen wird, weshalb die Gebühr für das Schlichtungsverfahren nicht mehr als Fr. 615.– betragen wird (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). Sollte die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit entscheiden oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, könnte die Gebühr bei einem Streitwert von bis zu Fr. 100'000.– auf höchstens Fr. 630.– festgesetzt werden (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 212 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– bis Fr. 250.– (Urk. 2/1) ist sodann davon auszugehen, dass sich für das Schlichtungsverfahren auch der finanzielle Aufwand der Rechtsvertretung in Grenzen halten wird. Mittels ihres Vermögens von Fr. 10'000.– wird es der Gesuchstellerin möglich sein, die allfällig anfallenden Kosten für das Schlichtungsverfahren innert eines Jahres abzubezahlen sowie die allfällig anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten. Dies umso mehr, als es

- 7 - die Gesuchstellerin im Rahmen der Gesuchstellung ohne Erklärung von Gründen unterlassen hat, ihre Mietkosten zu belegen und zufolge dieser Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenügend feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Teile dieses Vermögens zurzeit auch zur Deckung ihres laufenden Bedarfs heranziehen muss.

d) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt wären.

8. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

- 8 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 6, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdegegner zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se