Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 28. April 2014 an das Friedensrichteramt Wallisellen stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) das folgende Rechtsbe- gehren (Urk. 1 S. 1, Urk. 2): Es sei der Beklagte zu verpflichten an den Kläger zu bezahlen: Fr. 1'248.55 zuzüglich Fr. 180.00 Mahnspesen, zuzüglich Fr. 73.30 aufgelaufene Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon; Es sei der erhobene Rechtsvorschlag in obgenannter Betreibung auf- zuheben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Mit E-Mail vom 14. Mai 2014 teilte der Kläger dem Friedensrichter mit, dass der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) seine Schulden bei ihm beglichen habe (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 schrieb in der Folge der Friedensrichter das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beklagten die Gebühr für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 10).
b) Innert Frist erhob der Beklagte Beschwerde gegen vorgenannte Verfü- gung mit dem sinngemässen Antrag, es sei für das Schlichtungsverfahren anstel- le von Fr. 250.– keine Gebühr festzusetzen (Urk. 18).
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist.
- 3 -
E. 3 a) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, er habe eine höchst un- verhältnismässige Rechnung zugestellt erhalten, obwohl durch das Friedensrich- teramt keine Leistung erbracht worden sei. Er sei nicht bereit, diese zu bezahlen. Er finde es eine Frechheit, eine solche Summe zu fordern, ohne irgendeinen Auf- trag und eine Leistungserbringung. Ausserdem handle es sich beinahe um 50 % der zu verhandelnden Summe, was für ihn unverhältnismässig sei und ganz klar eine Bereicherung darstelle (Urk. 18).
b) Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen der Schlichtungsbehörde. Dabei ist zu berück- sichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassli- che Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zi- vilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 72 f. Ziff. 2.5.2; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7297). Der Kläger leitete das Verfahren beim Friedensrichteramt Wallisellen am
28. April 2014 ein, da sich der Beklagte weigerte, die geforderten Fr. 1'248.55 zu leisten. So blieb unbestritten, dass der Kläger durch Erhebung des Rechtsvor- schlages die Einleitung der Klage verursacht hat (vgl. Urk. 10 S. 1). Sodann wur- de das Schlichtungsverfahren aufgrund der Zahlung – und somit Anerkennung – der Forderung durch den Kläger am 14. Mai 2014 gegenstandslos (Urk. 9, Urk. 18, Urk. 20/2). Schliesslich geht ebenfalls aus dem Verlustschein vom 30. September 2011 hervor, dass der Beklagte dem Kläger in jenem Zeitpunkt Fr. 1'248.55 schuldig blieb (Urk. 3). Der Friedensrichter hat somit dem Beklagten zu Recht die Gebühr des Schlichtungsverfahrens auferlegt, da die diesbezüglichen Voraussetzungen wie aufgezeigt kumulativ erfüllt waren.
c) Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (GebV OG, Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO) – hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe
- 4 - festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles ange- messen ist (Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/ Basel/Genf 2008, [Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 153], S. 99; Dolge/ Infanger, a.a.O., S. 69 f. Ziff. 2.2). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Ge- bühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 250.– bis Fr. 420.– bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Unbestrittenermassen betrug der Streitwert im Schlichtungsverfahren Fr. 1'248.55 (Urk. 2 f.). Der Friedensrichter hat daher beim vorliegenden Streitwert mit der Gebühr von Fr. 250.– den tiefst möglichen Ansatz innerhalb der zulässigen Bandbreite gewählt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes Wallisellen einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 a) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht der vor Obergericht einzig angefochte- nen Gebührenhöhe des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 100.– festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. - 5 -
- Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 18, sowie an das Friedensrichteramt Wallisellen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Wallisellen zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 1'248.55 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. Juni 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Kostenfolge Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 22. Mai 2014 (GV.2014.00040/SB.2014.00034)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 28. April 2014 an das Friedensrichteramt Wallisellen stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) das folgende Rechtsbe- gehren (Urk. 1 S. 1, Urk. 2): Es sei der Beklagte zu verpflichten an den Kläger zu bezahlen: Fr. 1'248.55 zuzüglich Fr. 180.00 Mahnspesen, zuzüglich Fr. 73.30 aufgelaufene Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon; Es sei der erhobene Rechtsvorschlag in obgenannter Betreibung auf- zuheben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Mit E-Mail vom 14. Mai 2014 teilte der Kläger dem Friedensrichter mit, dass der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) seine Schulden bei ihm beglichen habe (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 schrieb in der Folge der Friedensrichter das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beklagten die Gebühr für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 10).
b) Innert Frist erhob der Beklagte Beschwerde gegen vorgenannte Verfü- gung mit dem sinngemässen Antrag, es sei für das Schlichtungsverfahren anstel- le von Fr. 250.– keine Gebühr festzusetzen (Urk. 18).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist.
- 3 -
3. a) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, er habe eine höchst un- verhältnismässige Rechnung zugestellt erhalten, obwohl durch das Friedensrich- teramt keine Leistung erbracht worden sei. Er sei nicht bereit, diese zu bezahlen. Er finde es eine Frechheit, eine solche Summe zu fordern, ohne irgendeinen Auf- trag und eine Leistungserbringung. Ausserdem handle es sich beinahe um 50 % der zu verhandelnden Summe, was für ihn unverhältnismässig sei und ganz klar eine Bereicherung darstelle (Urk. 18).
b) Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen der Schlichtungsbehörde. Dabei ist zu berück- sichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassli- che Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zi- vilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 72 f. Ziff. 2.5.2; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7297). Der Kläger leitete das Verfahren beim Friedensrichteramt Wallisellen am
28. April 2014 ein, da sich der Beklagte weigerte, die geforderten Fr. 1'248.55 zu leisten. So blieb unbestritten, dass der Kläger durch Erhebung des Rechtsvor- schlages die Einleitung der Klage verursacht hat (vgl. Urk. 10 S. 1). Sodann wur- de das Schlichtungsverfahren aufgrund der Zahlung – und somit Anerkennung – der Forderung durch den Kläger am 14. Mai 2014 gegenstandslos (Urk. 9, Urk. 18, Urk. 20/2). Schliesslich geht ebenfalls aus dem Verlustschein vom 30. September 2011 hervor, dass der Beklagte dem Kläger in jenem Zeitpunkt Fr. 1'248.55 schuldig blieb (Urk. 3). Der Friedensrichter hat somit dem Beklagten zu Recht die Gebühr des Schlichtungsverfahrens auferlegt, da die diesbezüglichen Voraussetzungen wie aufgezeigt kumulativ erfüllt waren.
c) Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (GebV OG, Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO) – hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe
- 4 - festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles ange- messen ist (Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/ Basel/Genf 2008, [Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 153], S. 99; Dolge/ Infanger, a.a.O., S. 69 f. Ziff. 2.2). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Ge- bühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 250.– bis Fr. 420.– bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Unbestrittenermassen betrug der Streitwert im Schlichtungsverfahren Fr. 1'248.55 (Urk. 2 f.). Der Friedensrichter hat daher beim vorliegenden Streitwert mit der Gebühr von Fr. 250.– den tiefst möglichen Ansatz innerhalb der zulässigen Bandbreite gewählt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes Wallisellen einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht der vor Obergericht einzig angefochte- nen Gebührenhöhe des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 100.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- 5 -
4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 18, sowie an das Friedensrichteramt Wallisellen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Wallisellen zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 1'248.55 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc