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RU140020

Kostenvorschuss

Zürich OG · 2014-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Schlichtungsgesuch vom 10. April 2014 stellte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Horgen das Rechts- begehren, es sei die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) zu ver- pflichten, ihr Fr. 2'619.80 (inkl. Mahnspesen von Fr. 10.80) nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2013, Fr. 458.80 Verzugszins bis zum 2. Juli 2013 und Fr. 81.– Be- treibungskosten zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen aufzuheben; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 3/2 S. 1). Mit Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom 23. April 2014 wurde der Klägerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffen- den Kosten beim Friedensrichteramt Horgen einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten (Urk. 3/1 Dispositivziffer 1).

b) Innert Frist erhob die Beklagte mit Eingabe vom 2. Mai 2014 gegen obge- nannte Verfügung Einspruch (Urk. 1).

E. 2 a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde der Beklagten kann demnach mangels Beschwer nicht eingetreten werden.

- 3 -

E. 3 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebühren- verordnung des Obergerichts zur Anwendung.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden festgesetzt auf Fr. 100.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt Horgen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Horgen zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 2'619.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Mai 2014 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom

23. April 2014 (GV.2014.00032)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Schlichtungsgesuch vom 10. April 2014 stellte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Horgen das Rechts- begehren, es sei die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) zu ver- pflichten, ihr Fr. 2'619.80 (inkl. Mahnspesen von Fr. 10.80) nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2013, Fr. 458.80 Verzugszins bis zum 2. Juli 2013 und Fr. 81.– Be- treibungskosten zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen aufzuheben; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 3/2 S. 1). Mit Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom 23. April 2014 wurde der Klägerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffen- den Kosten beim Friedensrichteramt Horgen einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten (Urk. 3/1 Dispositivziffer 1).

b) Innert Frist erhob die Beklagte mit Eingabe vom 2. Mai 2014 gegen obge- nannte Verfügung Einspruch (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde der Beklagten kann demnach mangels Beschwer nicht eingetreten werden.

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3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebühren- verordnung des Obergerichts zur Anwendung.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden festgesetzt auf Fr. 100.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt Horgen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Horgen zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 2'619.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc