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Art.208 Abs. 2 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Rückzug der Klage unter Vor-
behalt im Schlichtungsverfahren. Im Schlichtungsverfahren kann das Begehren
"unter Vorbehalt" ohne Sperrwirkung zurückgezogen werden; zurückgezogen ist
diesfalls nur das Schlichtungsbegehren, nicht die Klage selber.
Die Klägerin ficht die Verfügung des Friedensrichters an, welcher erwägt,
die Klägerin habe die Klage im Anschluss an die Verhandlung "einstweilen
zurückgezogen", und das Verfahren gestützt darauf abschreibt. Sie habe
nachträglich Unterlagen gefunden, welche den Standpunkt der Gegenpartei
widerlegten.
(Erwägungen des Obergerichts:)
2. (…) Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vergleichs, eines Kla-
gerückzugs oder einer Klageanerkennung ist die Revision zu erheben (Art. 328
Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend ist ein Willensmangel im Zusammenhang mit
dem Klagerückzug nicht mit Berufung oder Beschwerde, sondern mit der Revision
nach Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen (vgl. Disp. Ziff. 5 der Verfügung des
Friedensrichters). Für die Revision ist das Gericht zuständig, welches als letzte
Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Dies im Unterschied
zur Berufung und zur Beschwerde, welche beim Obergericht zu erheben sind
(Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, § 48 GOG). Vorliegend ist somit das
Friedensrichteramt Bülach und nicht das Obergericht des Kantons Zürich zustän-
dig zur Beurteilung der Revision. Entsprechend fehlt es dem Obergericht an der
sachlichen Zuständigkeit zur Überprüfung der klägerischen Vorbringen, weshalb
auf das Begehren nicht einzutreten ist.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Klägerin ihre Klage
lediglich "einstweilen" zurückgezogen hat. Es liegt somit kein vorbehaltloser Kla-
gerückzug vor, sondern bloss ein Rückzug des Schlichtungsgesuches
(vgl. Art. 208 ZPO; U. EGLI, Dike-Komm-ZPO, Art. 208 N 4). Aus diesem Grund
steht es der Klägerin frei, erneut Klage gegen den Beklagten anzuheben.
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss vom 1. Mai 2014
Geschäfts-Nr.: RU140017-O/U