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RU140017

Rückzug der Klage unter Vorbehalt im Schlichtungsverfahren.

Zürich OG · 2014-05-01 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art.208 Abs. 2 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Rückzug der Klage unter Vor-

behalt im Schlichtungsverfahren. Im Schlichtungsverfahren kann das Begehren

"unter Vorbehalt" ohne Sperrwirkung zurückgezogen werden; zurückgezogen ist

diesfalls nur das Schlichtungsbegehren, nicht die Klage selber.

Die Klägerin ficht die Verfügung des Friedensrichters an, welcher erwägt,

die Klägerin habe die Klage im Anschluss an die Verhandlung "einstweilen

zurückgezogen", und das Verfahren gestützt darauf abschreibt. Sie habe

nachträglich Unterlagen gefunden, welche den Standpunkt der Gegenpartei

widerlegten.

(Erwägungen des Obergerichts:)

2. (…) Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vergleichs, eines Kla-

gerückzugs oder einer Klageanerkennung ist die Revision zu erheben (Art. 328

Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend ist ein Willensmangel im Zusammenhang mit

dem Klagerückzug nicht mit Berufung oder Beschwerde, sondern mit der Revision

nach Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen (vgl. Disp. Ziff. 5 der Verfügung des

Friedensrichters). Für die Revision ist das Gericht zuständig, welches als letzte

Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Dies im Unterschied

zur Berufung und zur Beschwerde, welche beim Obergericht zu erheben sind

(Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, § 48 GOG). Vorliegend ist somit das

Friedensrichteramt Bülach und nicht das Obergericht des Kantons Zürich zustän-

dig zur Beurteilung der Revision. Entsprechend fehlt es dem Obergericht an der

sachlichen Zuständigkeit zur Überprüfung der klägerischen Vorbringen, weshalb

auf das Begehren nicht einzutreten ist.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Klägerin ihre Klage

lediglich "einstweilen" zurückgezogen hat. Es liegt somit kein vorbehaltloser Kla-

gerückzug vor, sondern bloss ein Rückzug des Schlichtungsgesuches

(vgl. Art. 208 ZPO; U. EGLI, Dike-Komm-ZPO, Art. 208 N 4). Aus diesem Grund

steht es der Klägerin frei, erneut Klage gegen den Beklagten anzuheben.

Obergericht, II. Zivilkammer

Beschluss vom 1. Mai 2014

Geschäfts-Nr.: RU140017-O/U