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RU140014

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 10. Februar 2014, bei der Vorinstanz am 10. März 2014 eingegangen, liess die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei der Vater der Gesuchstellerin, B._____, zu verpflichten, ihr für das Schlichtungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter liess sie für die Prozessvorbereitung und das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1).

E. 2 Mit Urteil vom 13. März 2014 (Urk. 4) trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Verpflichtung des Beklagten in der Hauptsache auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Dispositiv-Ziffer 2).

E. 3 Innert Frist hat die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 31. März 2014 folgende Anträge erhoben (Urk. 6 S. 2): "Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13. März 2014 (VO140034) sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO im Hinblick auf die Prozessvorbereitung sowie das Schlichtungsverfahren per Datum der Gesuchstellung die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (8 % MWSt) zulasten der Staatskasse. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

- 3 -

E. 4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (Urk. 1- 5). Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (Art. 320 ZPO). 5.1. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus folgenden Gründen ab (Urk. 4 S. 5 f.): Die 23-jährige Gesuchstellerin habe ausführen lassen, sie befände sich in der Erstausbildung. Im Jahre 2012 habe sie die Fachmatura erworben und per Herbst 2014 beginne sie den dreijährigen Ausbildungsgang "Innenarchitektur" an einer Fachhochschule. Zurzeit besuche sie den hierfür notwendigen Vorkurs an der "…". Sie generiere kein Erwerbseinkommen (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin habe es indes unterlassen, ihre Erwerbslosigkeit beispielsweise mittels aktueller Steuerrechnung zu belegen. Sie lege zwar dar, dass es sich beim besagten Vorkurs um eine Vollzeitausbildung handle (Urk. 3/2). Dies schliesse jedoch einen Nebenerwerb nicht aus, zumal die Gesuchstellerin selbst festhalte, im Jahre 2013 einer Erwerbstätigkeit in Form eines "Studentenjobs" nachgegangen zu sein (Urk. 1 S. 2). Insoweit sei die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Weiteren lasse sie ausführen, sie sei vermögenslos. Hierzu reiche sie einen Auszug ihres Kontos bei der UBS AG ins Recht, woraus hervorgehe, dass sie per 10. Februar 2014 einen Minussaldo von Fr. 107.79 aufweise (Urk. 3/10). Ihre notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten lasse die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 705.– (Urk. 3/3/1-2), Nebenkosten Fr. 27.50 (Urk. 3/4), Krankenkasse KVG Fr. 304.35 (Urk. 3/6) sowie öffentlicher Verkehr Fr. 218.–- (Urk. 3/9). Die Kosten für Telefon, Internet, TV, Billag sowie Elektrizität seien bereits im

- 4 - Grundbetrag enthalten und könnten nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'100.– ergebe dies einen anrechenbaren Notbedarf von Fr. 2'354.85 pro Monat. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Unterhaltspflicht der Mutter für die Gesuchstellerin dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorginge (Urk. 4 S. 4. E. 3.5. unter Hinweis auf BGE 127 I 202, Art. 276 ff. ZGB). Zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mutter lasse die Gesuchstellerin im Gesuch lediglich ausführen, diese beziehe Sozialhilfeunterstützung, ohne dies jedoch zu belegen (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 2). Indes treffe die gesuchstellende Person hinsichtlich der Darlegung der Mittellosigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es sei der Vertretung der Gesuchstellerin durchaus möglich gewesen, die Einkünfte der Kindsmutter insbesondere mittels Beleg der zuständigen Sozialbehörde darzulegen. Blosse Behauptungen – wie sie vorliegend gegeben seien – vermöchten den Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit nicht zu genügen, weshalb die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter nicht hinreichend ausgewiesen seien. Unter diesen Umständen sei es dem Gericht nicht möglich, die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin abschliessend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen dränge sich aufgrund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sodann nicht auf (Urk. 4 S. 5 f. mit Hinweis auf OGer ZH RU120030-O vom 25. September 2013, E. 5b; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 und 4.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 5.2. Die Gesuchstellerin rügt zunächst, es sei stossend, dass die Vor- instanz ihre Mitwirkungspflicht mit der Begründung für verletzt halte, dass sie

– theoretisch – neben ihrer Ausbildung noch ein Erwerbseinkommen erzielen könnte. Die Überlegung sei als zu spitzfindig zu bezeichnen. Ausserdem erscheine sie als Verstoss gegen den Grundsatz "negativa non sunt probanda" (Urk. 6 S. 3 E. 2.3.).

- 5 - 5.3. Dazu ist festzuhalten, dass auch negative Tatsachen, genauer das Nichtvorhandensein bestimmter Tatsachen (beispielsweise fehlendes Verschulden einer Partei), grundsätzlich zu beweisen sind, und zwar nach den allgemeinen Regeln. Ist der direkte Beweis des Nichtvorhanden-seins von Tatsachen unmöglich, so muss er indirekt über positive Sachumstände geführt werden (ZK-ZPO, Hasenböhler, N 7 f. zu Art. 150; BSK-ZGB I, Schmid, Art. 8 N 72; BGE 119 II 305 f.; 102 II 119 f.; 97 II 343). 5.4. Vorliegend ist die Gesuchstellerin zwar vor Aufnahme des Vorkurses an der "..." einem Studentenjob während ihres Zwischenjahres nachgegangen. Massgebend sind aber die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Gemäss der vom 16. Januar 2014 datierenden Bestätigung des Schulleiters der "..." besucht sie den Vorkurs vom 20. Oktober 2013 bis 30. Juni 2014 als Vollzeitausbildung. Dass sie aufgrund des dichten Stundenplans von 7 Stunden an 5 Tagen, wobei sie gemäss der Bestätigung noch die verpassten 8 Wochen des Sommerquartals in Abendkursen nachzuholen habe (Urk. 3/2), nicht arbeiten könne, zumindest nicht in einem Umfang, um Fr. 2'354.85 verdienen zu können, ist glaubhaft. 5.5. Dennoch legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch ihre wirtschaftliche Gesamtsituation nicht schlüssig dar: Obschon für die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist es grundsätzlich Sache der gesuchstellenden Partei, in Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären. Auch muss sie nicht unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie hat den Sachverhalt lediglich dort (weiter) abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf wirkliche oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (BGer 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen;

- 6 - 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2.; 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2.). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann nicht als unbeholfen gelten (BGer 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 3.2.2.; 5A_446/2009 vom

19. April 2013, E. 6.2.2). Zudem darf die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2; 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 2.4.2; 4A_169/2011 vom

19. Juli 2011, E. 5.4; je mit Hinweisen). 5.6. Zwar darf die entscheidende Behörde die Beweismittel für die Mittellosigkeit nicht formalistisch beschränken und etwa nur amtliche Belege über die finanziellen Verhältnisse akzeptieren (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 119 III 28 E. 3b.). Eine Bestätigung des Steueramtes der Wohnsitzgemeinde über das steuerbare Einkommen und Vermögen gemäss letzter Steuerveranlagung resp. die letzte Steuerveranlagung ist allerdings vorzulegen (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 7 zu Art. 119 ZPO). Die Gesuchstellerin hat es versäumt, aussagekräftige Steuerunterlagen, d.h. einen aktuellen Steuerausweis oder die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) und die letzte Steuerveranlagungsverfügung beizubringen. Damit wurde ein zentrales Dokument zur Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht. Abgesehen von einem einzelnen (unvollständigen) Bankauszug eines UBS-Kontos (Urk. 3/10) bleiben insbesondere die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin unbelegt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der 23-jährigen, anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, die

- 7 - entsprechenden Unterlagen beizubringen. Von einem im Anwaltsregister eingetragenen und seit Jahren prozessierenden Anwalt ist zu erwarten, dass ihm bekannt ist, welche massgebenden Unterlagen er beim Gericht einzureichen hat, wozu simpel zu beschaffende Steuerunterlagen dazugehören (vgl. OGer ZH RU120030 vom 25. September 2013 E. 5 b). Die Vorinstanz ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilen lässt, und sie hat zutreffenderweise keine Frist zur Ergänzung des prozessualen Gesuches angesetzt. 5.7. Ob hingegen – wie die Gesuchstellerin unter Hinweis auf OGer ZH RU130037 vom 12. Juni 2013 E. 3.4. geltend macht – die Vorinstanz ihr Gelegenheit hätte geben müssen, die Bestätigung der Sozialbehörde, wonach die Kindsmutter sozialhilfebedürftig sei, nachzubringen, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. 6.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. 6.2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 2 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470, E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 5a_10/2013 vom 24. Januar 2013, E. 8.2). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 8 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Obergerichtspräsidenten zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140014-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 17. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2014 (VO140034-O)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014, bei der Vorinstanz am 10. März 2014 eingegangen, liess die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei der Vater der Gesuchstellerin, B._____, zu verpflichten, ihr für das Schlichtungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter liess sie für die Prozessvorbereitung und das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1).

2. Mit Urteil vom 13. März 2014 (Urk. 4) trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Verpflichtung des Beklagten in der Hauptsache auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Dispositiv-Ziffer 2).

3. Innert Frist hat die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 31. März 2014 folgende Anträge erhoben (Urk. 6 S. 2): "Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13. März 2014 (VO140034) sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO im Hinblick auf die Prozessvorbereitung sowie das Schlichtungsverfahren per Datum der Gesuchstellung die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (8 % MWSt) zulasten der Staatskasse. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

- 3 -

4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (Urk. 1- 5). Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (Art. 320 ZPO). 5.1. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus folgenden Gründen ab (Urk. 4 S. 5 f.): Die 23-jährige Gesuchstellerin habe ausführen lassen, sie befände sich in der Erstausbildung. Im Jahre 2012 habe sie die Fachmatura erworben und per Herbst 2014 beginne sie den dreijährigen Ausbildungsgang "Innenarchitektur" an einer Fachhochschule. Zurzeit besuche sie den hierfür notwendigen Vorkurs an der "…". Sie generiere kein Erwerbseinkommen (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin habe es indes unterlassen, ihre Erwerbslosigkeit beispielsweise mittels aktueller Steuerrechnung zu belegen. Sie lege zwar dar, dass es sich beim besagten Vorkurs um eine Vollzeitausbildung handle (Urk. 3/2). Dies schliesse jedoch einen Nebenerwerb nicht aus, zumal die Gesuchstellerin selbst festhalte, im Jahre 2013 einer Erwerbstätigkeit in Form eines "Studentenjobs" nachgegangen zu sein (Urk. 1 S. 2). Insoweit sei die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Weiteren lasse sie ausführen, sie sei vermögenslos. Hierzu reiche sie einen Auszug ihres Kontos bei der UBS AG ins Recht, woraus hervorgehe, dass sie per 10. Februar 2014 einen Minussaldo von Fr. 107.79 aufweise (Urk. 3/10). Ihre notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten lasse die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 705.– (Urk. 3/3/1-2), Nebenkosten Fr. 27.50 (Urk. 3/4), Krankenkasse KVG Fr. 304.35 (Urk. 3/6) sowie öffentlicher Verkehr Fr. 218.–- (Urk. 3/9). Die Kosten für Telefon, Internet, TV, Billag sowie Elektrizität seien bereits im

- 4 - Grundbetrag enthalten und könnten nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'100.– ergebe dies einen anrechenbaren Notbedarf von Fr. 2'354.85 pro Monat. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Unterhaltspflicht der Mutter für die Gesuchstellerin dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorginge (Urk. 4 S. 4. E. 3.5. unter Hinweis auf BGE 127 I 202, Art. 276 ff. ZGB). Zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mutter lasse die Gesuchstellerin im Gesuch lediglich ausführen, diese beziehe Sozialhilfeunterstützung, ohne dies jedoch zu belegen (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 2). Indes treffe die gesuchstellende Person hinsichtlich der Darlegung der Mittellosigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es sei der Vertretung der Gesuchstellerin durchaus möglich gewesen, die Einkünfte der Kindsmutter insbesondere mittels Beleg der zuständigen Sozialbehörde darzulegen. Blosse Behauptungen – wie sie vorliegend gegeben seien – vermöchten den Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit nicht zu genügen, weshalb die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter nicht hinreichend ausgewiesen seien. Unter diesen Umständen sei es dem Gericht nicht möglich, die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin abschliessend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen dränge sich aufgrund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sodann nicht auf (Urk. 4 S. 5 f. mit Hinweis auf OGer ZH RU120030-O vom 25. September 2013, E. 5b; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 und 4.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 5.2. Die Gesuchstellerin rügt zunächst, es sei stossend, dass die Vor- instanz ihre Mitwirkungspflicht mit der Begründung für verletzt halte, dass sie

– theoretisch – neben ihrer Ausbildung noch ein Erwerbseinkommen erzielen könnte. Die Überlegung sei als zu spitzfindig zu bezeichnen. Ausserdem erscheine sie als Verstoss gegen den Grundsatz "negativa non sunt probanda" (Urk. 6 S. 3 E. 2.3.).

- 5 - 5.3. Dazu ist festzuhalten, dass auch negative Tatsachen, genauer das Nichtvorhandensein bestimmter Tatsachen (beispielsweise fehlendes Verschulden einer Partei), grundsätzlich zu beweisen sind, und zwar nach den allgemeinen Regeln. Ist der direkte Beweis des Nichtvorhanden-seins von Tatsachen unmöglich, so muss er indirekt über positive Sachumstände geführt werden (ZK-ZPO, Hasenböhler, N 7 f. zu Art. 150; BSK-ZGB I, Schmid, Art. 8 N 72; BGE 119 II 305 f.; 102 II 119 f.; 97 II 343). 5.4. Vorliegend ist die Gesuchstellerin zwar vor Aufnahme des Vorkurses an der "..." einem Studentenjob während ihres Zwischenjahres nachgegangen. Massgebend sind aber die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Gemäss der vom 16. Januar 2014 datierenden Bestätigung des Schulleiters der "..." besucht sie den Vorkurs vom 20. Oktober 2013 bis 30. Juni 2014 als Vollzeitausbildung. Dass sie aufgrund des dichten Stundenplans von 7 Stunden an 5 Tagen, wobei sie gemäss der Bestätigung noch die verpassten 8 Wochen des Sommerquartals in Abendkursen nachzuholen habe (Urk. 3/2), nicht arbeiten könne, zumindest nicht in einem Umfang, um Fr. 2'354.85 verdienen zu können, ist glaubhaft. 5.5. Dennoch legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch ihre wirtschaftliche Gesamtsituation nicht schlüssig dar: Obschon für die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist es grundsätzlich Sache der gesuchstellenden Partei, in Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären. Auch muss sie nicht unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie hat den Sachverhalt lediglich dort (weiter) abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf wirkliche oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (BGer 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen;

- 6 - 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2.; 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2.). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann nicht als unbeholfen gelten (BGer 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 3.2.2.; 5A_446/2009 vom

19. April 2013, E. 6.2.2). Zudem darf die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2; 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 2.4.2; 4A_169/2011 vom

19. Juli 2011, E. 5.4; je mit Hinweisen). 5.6. Zwar darf die entscheidende Behörde die Beweismittel für die Mittellosigkeit nicht formalistisch beschränken und etwa nur amtliche Belege über die finanziellen Verhältnisse akzeptieren (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 119 III 28 E. 3b.). Eine Bestätigung des Steueramtes der Wohnsitzgemeinde über das steuerbare Einkommen und Vermögen gemäss letzter Steuerveranlagung resp. die letzte Steuerveranlagung ist allerdings vorzulegen (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 7 zu Art. 119 ZPO). Die Gesuchstellerin hat es versäumt, aussagekräftige Steuerunterlagen, d.h. einen aktuellen Steuerausweis oder die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) und die letzte Steuerveranlagungsverfügung beizubringen. Damit wurde ein zentrales Dokument zur Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht. Abgesehen von einem einzelnen (unvollständigen) Bankauszug eines UBS-Kontos (Urk. 3/10) bleiben insbesondere die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin unbelegt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der 23-jährigen, anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, die

- 7 - entsprechenden Unterlagen beizubringen. Von einem im Anwaltsregister eingetragenen und seit Jahren prozessierenden Anwalt ist zu erwarten, dass ihm bekannt ist, welche massgebenden Unterlagen er beim Gericht einzureichen hat, wozu simpel zu beschaffende Steuerunterlagen dazugehören (vgl. OGer ZH RU120030 vom 25. September 2013 E. 5 b). Die Vorinstanz ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilen lässt, und sie hat zutreffenderweise keine Frist zur Ergänzung des prozessualen Gesuches angesetzt. 5.7. Ob hingegen – wie die Gesuchstellerin unter Hinweis auf OGer ZH RU130037 vom 12. Juni 2013 E. 3.4. geltend macht – die Vorinstanz ihr Gelegenheit hätte geben müssen, die Bestätigung der Sozialbehörde, wonach die Kindsmutter sozialhilfebedürftig sei, nachzubringen, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. 6.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. 6.2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 2 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470, E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 5a_10/2013 vom 24. Januar 2013, E. 8.2). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Obergerichtspräsidenten zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: mc