Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Da sich die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die
- 3 - Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 31. Oktober 2013 ein Urteilsvorschlag unterbreitet und übergeben worden sei. Ausserdem seien diese auf Art. 211 ZPO hingewiesen worden, wonach der Urteilsvorschlag als angenommen gilt und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids hat, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Mit Schreiben vom 22. November 2013, in welchem die Klägerin mitteile, den Urteilsvorschlag abzulehnen, sei die Frist nicht eingehalten worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (Urk. 16 S. 2). 3.3. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mit dem Urteilsvorschlag der Vorinstanz vom 31. Oktober 2013 nicht einverstanden. Die Person, welche sie vor Vorinstanz vertreten habe, habe lediglich eine Teilvollmacht gehabt. Sie sei nicht bevollmächtigt gewesen, Vergleiche unter der Forderungssumme abzuschliessen oder andere Vereinbarungen einzugehen, sondern sei lediglich befugt gewesen, dem Schuldner Verzugszinsen und Mahnkosten zu "schenken". Darüber sei auch die Vorinstanz informiert gewesen (Urk. 15). 3.4. Die Klägerin setzt sich vorliegend nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Zunächst wurde vor Vorinstanz kein Vergleich abgeschlossen. Die Vorinstanz unterbreitete den Parteien lediglich einen Urteilsvorschlag, welchen die Vertreterin der Klägerin entgegengenommen hat (Urk. 9). Die Klägerin hätte diesen innert 20 Tagen ablehnen und so eine Klagebewilligung erwirken können, was sie indes nicht getan hat. Die Klägerin bestreitet sodann weder, dass D._____, welche sie an der Schlichtungsverhandlung vertreten hat, den
- 4 - Urteilsvorschlag tatsächlich für sie in Empfang genommen hat, noch, dass diese nicht zur Entgegennahme eines Dokuments in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen wäre. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass die 20-tägige Frist, innert welcher die Parteien den Urteilsvorschlag hätten ablehnen können, am 22. November 2013 bereits abgelaufen war. Zwar machte der Einzelzeichnungsberechtigte der Klägerin der Vorinstanz gegenüber geltend, den Urteilsvorschlag am 22. November 2013 zum ersten Mal gesehen zu haben (Urk. 10), was jedoch zum einen nur eine blosse Behauptung ist und zum anderen nichts daran ändert, dass die von ihm als Vertreterin an die Schlichtungsverhandlung geschickte D._____ den Empfang des Urteilsvorschlags am 31. Oktober 2013 quittiert hat (Urk. 9 S. 2), was der Klägerin zuzurechnen ist. Die Frage, ob und wann die Vertreterin der Klägerin den Urteilsvorschlag an den Einzelzeichnungsberechtigten der Klägerin weitergeleitet hat und ob sie dies musste, betrifft das Verhältnis zwischen der Vertreterin und der Klägerin. 3.5. Weiter bringt die Klägerin nichts vor, was auf eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor-instanz hindeuten würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4 Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 5 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Friedensrichteramt 3 + 9 (Stadt Zürich), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'813.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140003-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 30. Januar 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, c/o A._____ gegen C._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 28. November 2013 (GV.2013.00343/ SB.2013.00451)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 28. November 2013 trat die Vorinstanz auf die Ablehnung des Urteilsvorschlags durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) nicht ein und hielt fest, dass der Urteilsvorschlag vom 31. Oktober 2013 als angenommen gelte und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe. Für diese Verfügung wurden keine Kosten erhoben (Urk. 16). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2014 (Datum Poststempel: 8. Januar 2014) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei von ihrer Ablehnung des Urteilsvorschlags Vormerk zu nehmen und ihr die Klagebewilligung auszustellen (Urk. 15). 1.3 Eine Beschwerde gegen die besagte Verfügung war bei der Rechtsmittel- instanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat die angefochtene Verfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Dezember 2013 in Empfang genommen (vgl. Urk. 13). Die Beschwerde ist damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO rechtzeitig erfolgt. Die Aufhebung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO gilt vorliegend nicht, da mit der Zustellung der Verfügung vom 28. November 2013 das Schlichtungsverfahren abgeschlossen war (vgl. analog BGE 138 III 615 sowie Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., N 10 zu Art. 209 ZPO).
2. Da sich die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die
- 3 - Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 31. Oktober 2013 ein Urteilsvorschlag unterbreitet und übergeben worden sei. Ausserdem seien diese auf Art. 211 ZPO hingewiesen worden, wonach der Urteilsvorschlag als angenommen gilt und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids hat, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Mit Schreiben vom 22. November 2013, in welchem die Klägerin mitteile, den Urteilsvorschlag abzulehnen, sei die Frist nicht eingehalten worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (Urk. 16 S. 2). 3.3. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mit dem Urteilsvorschlag der Vorinstanz vom 31. Oktober 2013 nicht einverstanden. Die Person, welche sie vor Vorinstanz vertreten habe, habe lediglich eine Teilvollmacht gehabt. Sie sei nicht bevollmächtigt gewesen, Vergleiche unter der Forderungssumme abzuschliessen oder andere Vereinbarungen einzugehen, sondern sei lediglich befugt gewesen, dem Schuldner Verzugszinsen und Mahnkosten zu "schenken". Darüber sei auch die Vorinstanz informiert gewesen (Urk. 15). 3.4. Die Klägerin setzt sich vorliegend nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Zunächst wurde vor Vorinstanz kein Vergleich abgeschlossen. Die Vorinstanz unterbreitete den Parteien lediglich einen Urteilsvorschlag, welchen die Vertreterin der Klägerin entgegengenommen hat (Urk. 9). Die Klägerin hätte diesen innert 20 Tagen ablehnen und so eine Klagebewilligung erwirken können, was sie indes nicht getan hat. Die Klägerin bestreitet sodann weder, dass D._____, welche sie an der Schlichtungsverhandlung vertreten hat, den
- 4 - Urteilsvorschlag tatsächlich für sie in Empfang genommen hat, noch, dass diese nicht zur Entgegennahme eines Dokuments in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen wäre. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass die 20-tägige Frist, innert welcher die Parteien den Urteilsvorschlag hätten ablehnen können, am 22. November 2013 bereits abgelaufen war. Zwar machte der Einzelzeichnungsberechtigte der Klägerin der Vorinstanz gegenüber geltend, den Urteilsvorschlag am 22. November 2013 zum ersten Mal gesehen zu haben (Urk. 10), was jedoch zum einen nur eine blosse Behauptung ist und zum anderen nichts daran ändert, dass die von ihm als Vertreterin an die Schlichtungsverhandlung geschickte D._____ den Empfang des Urteilsvorschlags am 31. Oktober 2013 quittiert hat (Urk. 9 S. 2), was der Klägerin zuzurechnen ist. Die Frage, ob und wann die Vertreterin der Klägerin den Urteilsvorschlag an den Einzelzeichnungsberechtigten der Klägerin weitergeleitet hat und ob sie dies musste, betrifft das Verhältnis zwischen der Vertreterin und der Klägerin. 3.5. Weiter bringt die Klägerin nichts vor, was auf eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor-instanz hindeuten würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 5 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Friedensrichteramt 3 + 9 (Stadt Zürich), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'813.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js