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RU130070

Forderung (Arbeitsrecht)

Zürich OG · 2013-11-27 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gebühren und Auslagen fallen ausser Ansatz, Art. 343 Abs. 3 OR.
  3. [Schriftliche Mitteilung]
  4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Entscheid der Abschreibung und die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, Revision für Anfechtung der Klageanerkennung] 1.2. Hiergegen hat der Beklagte am 21. Oktober 2013 Beschwerde erhoben (Urk. 14). In seiner Eingabe hält der Beklagte fest, er erhebe Beschwerde aufgrund des Schreibens des Klägers vom 18. September 2013, in welchem dieser unter anderem bezugnehmend auf die vorinstanzliche Verfügung festhält, 20 Stunden sowie Betreibungskosten und Verzugszins seien noch nicht bezahlt worden (Urk. 16/2). Der Beklagte macht nun gegenüber der Beschwerdeinstanz geltend, dem Kläger lediglich den Lohn für 60 Stunden zu schulden und diese Schuld bereits beglichen zu haben. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, bezog sich die Forderung des Klägers, welche der Beklagte wie bereits ausgeführt anerkannt hat, indes auf den Lohn für 80 Arbeitsstunden (vgl. Urk. 1). Damit richtet sich die Beschwerde des Beklagten gegen die Forderung selbst. 2.1. Eine Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO; gleich Art. 241 Abs. 2 ZPO) und kann daher grundsätzlich nur noch mit Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss - 3 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf materielle wie prozessuale Mängel eines Vergleichs ausschliessliches Rechtsmittel die Revision (BGE 139 III 133 Erw. 1.3). Dies ist darin begründet, dass bereits die Parteierklärung selber den Prozess unmittelbar beendet hat und der darauf gestützte Abschreibungsentscheid damit lediglich noch ein deklaratorischer Akt ist (a.a.O., Erw. 1.2). Diese Erwägungen gelten naturgemäss auch für eine Klageanerkennung oder einen Klagerückzug (Art. 241 bzw. Art. 208 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen die Abschreibung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen die Beschwerde, als Rechtsmittel gegen die Klageanerkennung die Revision belehrt (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Diese Rechtsmittelbelehrung ist somit im Hinblick auf die Anfechtung der Abschreibung für einen rechtsunkundigen Laien nicht leicht verständlich. Deshalb wurde der Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und es wurde ihm, da sich seine Beschwerde offensichtlich nicht gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids als einzigen beschwerdefähigen Punkt des angefochtenen Entscheids richtet, die Gelegenheit gegeben, auf das Erheben einer formellen Beschwerde zu verzichten (Urk. 15). Der Beklagte liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt wurde. 2.3. Als zutreffendes Rechtsmittel gegen die Klageanerkennung erweist sich die Revision. Auf die Beschwerde des Beklagten ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen daher nicht einzutreten. 3.1. Für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 141 lit. c ZPO keine Kosten erhoben. 3.2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. - 4 - Es wird beschlossen:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Friedensrichteramt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'833.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU130070-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 27. November 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 12. September 2013 (GV.2013.00054 / SB.2013.00059)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 30. Juli 2013 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Wädenswil (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 1'760.– nebst 5 % Zins seit 7. März 2013 (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. August 2013 anerkannte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) die klägerische Forderung, was protokollarisch festgehalten und vom Beklagten unterschriftlich bestätigt wurde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. August 2013 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 7):

1. Das Verfahren wird als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben.

2. Die Gebühren und Auslagen fallen ausser Ansatz, Art. 343 Abs. 3 OR.

3. [Schriftliche Mitteilung]

4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Entscheid der Abschreibung und die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, Revision für Anfechtung der Klageanerkennung] 1.2. Hiergegen hat der Beklagte am 21. Oktober 2013 Beschwerde erhoben (Urk. 14). In seiner Eingabe hält der Beklagte fest, er erhebe Beschwerde aufgrund des Schreibens des Klägers vom 18. September 2013, in welchem dieser unter anderem bezugnehmend auf die vorinstanzliche Verfügung festhält, 20 Stunden sowie Betreibungskosten und Verzugszins seien noch nicht bezahlt worden (Urk. 16/2). Der Beklagte macht nun gegenüber der Beschwerdeinstanz geltend, dem Kläger lediglich den Lohn für 60 Stunden zu schulden und diese Schuld bereits beglichen zu haben. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, bezog sich die Forderung des Klägers, welche der Beklagte wie bereits ausgeführt anerkannt hat, indes auf den Lohn für 80 Arbeitsstunden (vgl. Urk. 1). Damit richtet sich die Beschwerde des Beklagten gegen die Forderung selbst. 2.1. Eine Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO; gleich Art. 241 Abs. 2 ZPO) und kann daher grundsätzlich nur noch mit Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss

- 3 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf materielle wie prozessuale Mängel eines Vergleichs ausschliessliches Rechtsmittel die Revision (BGE 139 III 133 Erw. 1.3). Dies ist darin begründet, dass bereits die Parteierklärung selber den Prozess unmittelbar beendet hat und der darauf gestützte Abschreibungsentscheid damit lediglich noch ein deklaratorischer Akt ist (a.a.O., Erw. 1.2). Diese Erwägungen gelten naturgemäss auch für eine Klageanerkennung oder einen Klagerückzug (Art. 241 bzw. Art. 208 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen die Abschreibung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen die Beschwerde, als Rechtsmittel gegen die Klageanerkennung die Revision belehrt (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Diese Rechtsmittelbelehrung ist somit im Hinblick auf die Anfechtung der Abschreibung für einen rechtsunkundigen Laien nicht leicht verständlich. Deshalb wurde der Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und es wurde ihm, da sich seine Beschwerde offensichtlich nicht gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids als einzigen beschwerdefähigen Punkt des angefochtenen Entscheids richtet, die Gelegenheit gegeben, auf das Erheben einer formellen Beschwerde zu verzichten (Urk. 15). Der Beklagte liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt wurde. 2.3. Als zutreffendes Rechtsmittel gegen die Klageanerkennung erweist sich die Revision. Auf die Beschwerde des Beklagten ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen daher nicht einzutreten. 3.1. Für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 141 lit. c ZPO keine Kosten erhoben. 3.2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Friedensrichteramt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'833.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: mc