Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 19. August 2013 an das Friedensrichteramt Rüti stell- te der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): " Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten dem Kläger den Betrag von Fr. 9762.50 zu bezahlen, zuzüglich einem Zins von 5.00 % seit dem 31.12.2012 (Mittelwert) und Fr. 126.– Betreibungskosten. In diesem Umfang sei der erhobene Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nummer: … des Betreibungsamts C._____ aufzuheben. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Im Laufe des Schlichtungsverfahrens stellte der Kläger das folgende weitere Rechtsbegehren (Urk. 16): " Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten dem Kläger den Betrag von Fr. 250.– zu bezahlen (für Taschen) zuzüglich einem Zins von 5.00 % seit dem 31.12.2012 und Fr. 33.– Betreibungskosten. In diesem Umfang sei der erhobene Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nummer … Betreibungsamt D._____ aufzuheben. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten."
b) Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17. September 2013 kam zwischen den Parteien keine Einigung zustande (Urk. 18).
c) Am 18. September 2013 stellte der Friedensrichter die Klagebewilligung aus und auferlegte dem Kläger die Kosten in der Höhe von Fr. 525.– (Urk. 21).
E. 2 a) Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Klagebewilligung vom 18. September 2013 mit folgendem Antrag (Urk. 27): Es sei das Friedensrichteramt anzuweisen den Kostenvorschuss neu anzusetzen (zu reduzieren). Die Klagebewilligung sei neu zu verfassen.
- 3 - Der Beschwerdeführer sei zu entschädigen für seine Aufwendungen und Umtriebe. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
b) Im Begleitschreiben mit dem er dem Obergericht seine Akten einreichte, äusserte sich der Friedensrichter von Rüti zum Streitwert (Urk. 30). Da nachfol- gend von den Angaben des Klägers auszugehen ist, erübrigte sich die Einholung einer Stellungnahme des Letzteren.
E. 3 Juni 2013 diese Fragestellung ausser Acht gelassen hat. Eine Beschwerde ge- gen die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Klagebewil- ligung ist daher zulässig.
c) In Bezug auf die diesbezügliche Beschwerde schreibt Dominik Infanger im Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 209 N 29; sie- he dazu auch Infanger, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweize- rischer Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 113) das Folgende: Mit dem unbenutzten Verstreichen der Prosequierungsfrist wird auch die Kostenver-
- 4 - fügung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdefrist aber bereits abge- laufen. Da die Partei, welcher die Klagebewilligung ausgestellt wurde, erst zu die- sem Zeitpunkt durch eine Kostenverfügung beschwert ist, dürfte die Beschwerde- frist erst am Tag nach Ablauf der Prosequierungsfrist anfangen zu laufen. Wurde die Klage prosequiert, so wäre eine Kostenverfügung durch das erkennende Ge- richt zu überprüfen. Diese Ansicht vermag aufgrund folgender Erwägungen nicht zu überzeugen. Der Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde ist mit Kostenbeschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO anfechtbar (Fischer, Vom Friedensrichter- amt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/Basel/Genf 2008, [Zürcher Studien zum Ver- fahrensrecht, 153], S. 100). Wie aufgezeigt bezieht sich dies auch auf die Kosten- festsetzung durch die Schlichtungsbehörde in der Klagebewilligung. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aufgrund von § 48 GOG ist in Zivilsachen das Obergericht die Beschwerdeinstanz gemäss ZPO. Die durch den Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde be- schwerte Partei hat daher immer eine Beschwerde ans Obergericht zu ergreifen, wenn sie mit dem Kostenentscheid nicht einverstanden ist. Das nach Prosequie- rung der Klage erkennende Gericht ist sachlich nicht zuständig zur Überprüfung des Kostenentscheides. So hat es auch keine Befugnis, einen Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde aufzuheben und zurückzuweisen bzw. neu zu fassen; dies ist einzig dem Obergericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Das erkennende Gericht hat aufgrund von Art. 207 Abs. 2 ZPO lediglich die Kompetenz, die Kosten des Schlichtungsverfahrens als Be- standteil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO) in Anwendung von Art. 104 ff. ZPO zu verteilen (Gloor/Umbricht Lukas, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 207 N 8). Im Übrigen kann das erkennende Gericht nur im Rah- men der Klärung der Prozessvoraussetzungen prüfen, ob geltend gemachte Mängel die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirken (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteres- se der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Ent-
- 5 - scheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Änderung haben. An- sonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Zürcher, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 N 14 m.w.H.). Durch die Verfü- gung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Klagebewilligung ist die klagende Partei von vorneherein beschwert, sofern ihr Kosten auferlegt wurden, da sie diese Kosten – zumindest vorübergehend – zu bezahlen hat. So wurde vor- liegend dem Kläger die Rechnung der Schlichtungsbehörde vom 18. September 2013 zur Bezahlung innert 30 Tagen bereits zugestellt (Urk. 29 S. 1). Es kann da- her nicht sein, dass der Kläger erst nach Ablauf der Prosequierungsfrist be- schwert ist, wie dies Dominik Infanger vertritt, weshalb die Beschwerdefrist ab Zu- stellung der Klagebewilligung zu laufen beginnt.
d) Der Kläger hat die Klagebewilligung am 20. September 2013 in Empfang genommen (Urk. 19) und seine Beschwerde am 23. September 2013 innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) der Post übergeben (vgl. Urk. 27 S. 1). Auf die Beschwerde des Klägers vom 23. September 2013 ist somit einzutreten.
E. 4 a) Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (GebV OG, Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO) – hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles ange- messen ist (Fischer, a.a.O., S. 99; Dolge/Infanger, a.a.O., S. 69 f. Ziff. 2.2). Ge- mäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 420.– bis Fr. 615.– bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streit- wert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Unbestrit- tenermassen betrug der Streitwert im Schlichtungsverfahren Fr. 10'012.50 (Urk. 28 S. 1, Urk. 27 S. 2). Die vom Friedensrichter festgesetzten Kosten in der Höhe von Fr. 525.– befinden sich daher innerhalb der zulässigen Bandbreite. Wieso die festgelegte Gebühr um Fr. 100.– zu hoch sei, führte der Kläger in sei-
- 6 - ner Beschwerdeschrift nicht konkret aus (vgl. Urk. 27 S. 2). Auch in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes des Friedensrichters in Bezug auf die Zustellung der Vorladung an den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter; Urk. 3 bis
E. 5 a) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht der vor Obergericht ein- zig angefochtenen Kostenhöhe des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 100.– festzu- setzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 100.– festge- setzt. - 7 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 30, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 27, 29 und 30, sowie an das Friedensrichteramt Rüti, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Rüti zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 105.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU130059-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Oktober 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Rüti vom 18. September 2013 (GV.2013.00028 / SB.2013.00027)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 19. August 2013 an das Friedensrichteramt Rüti stell- te der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): " Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten dem Kläger den Betrag von Fr. 9762.50 zu bezahlen, zuzüglich einem Zins von 5.00 % seit dem 31.12.2012 (Mittelwert) und Fr. 126.– Betreibungskosten. In diesem Umfang sei der erhobene Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nummer: … des Betreibungsamts C._____ aufzuheben. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Im Laufe des Schlichtungsverfahrens stellte der Kläger das folgende weitere Rechtsbegehren (Urk. 16): " Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten dem Kläger den Betrag von Fr. 250.– zu bezahlen (für Taschen) zuzüglich einem Zins von 5.00 % seit dem 31.12.2012 und Fr. 33.– Betreibungskosten. In diesem Umfang sei der erhobene Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nummer … Betreibungsamt D._____ aufzuheben. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten."
b) Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17. September 2013 kam zwischen den Parteien keine Einigung zustande (Urk. 18).
c) Am 18. September 2013 stellte der Friedensrichter die Klagebewilligung aus und auferlegte dem Kläger die Kosten in der Höhe von Fr. 525.– (Urk. 21).
2. a) Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Klagebewilligung vom 18. September 2013 mit folgendem Antrag (Urk. 27): Es sei das Friedensrichteramt anzuweisen den Kostenvorschuss neu anzusetzen (zu reduzieren). Die Klagebewilligung sei neu zu verfassen.
- 3 - Der Beschwerdeführer sei zu entschädigen für seine Aufwendungen und Umtriebe. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
b) Im Begleitschreiben mit dem er dem Obergericht seine Akten einreichte, äusserte sich der Friedensrichter von Rüti zum Streitwert (Urk. 30). Da nachfol- gend von den Angaben des Klägers auszugehen ist, erübrigte sich die Einholung einer Stellungnahme des Letzteren.
3. a) Nach Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen anfechtbar. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Recht- sprechung handelt es sich bei der Klagebewilligung um keine anfechtbare Ent- scheidung im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO und Art. 308 ZPO (BGE 139 III 273 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1).
b) Gemäss Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO enthält die Klagebewilligung "die Ver- fügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens". Bereits der Wortlaut des Gesetzes deutet darauf hin, dass es sich bei der Kostenfestsetzung durch den Friedensrichter um eine Verfügung handelt: er setzt autoritativ die Kosten fest, was gemäss Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sein muss (vgl. auch In- fanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 209 N 14; CPC-Bohnet, Art. 207 N 10). Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom
3. Juni 2013 diese Fragestellung ausser Acht gelassen hat. Eine Beschwerde ge- gen die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Klagebewil- ligung ist daher zulässig.
c) In Bezug auf die diesbezügliche Beschwerde schreibt Dominik Infanger im Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 209 N 29; sie- he dazu auch Infanger, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweize- rischer Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 113) das Folgende: Mit dem unbenutzten Verstreichen der Prosequierungsfrist wird auch die Kostenver-
- 4 - fügung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdefrist aber bereits abge- laufen. Da die Partei, welcher die Klagebewilligung ausgestellt wurde, erst zu die- sem Zeitpunkt durch eine Kostenverfügung beschwert ist, dürfte die Beschwerde- frist erst am Tag nach Ablauf der Prosequierungsfrist anfangen zu laufen. Wurde die Klage prosequiert, so wäre eine Kostenverfügung durch das erkennende Ge- richt zu überprüfen. Diese Ansicht vermag aufgrund folgender Erwägungen nicht zu überzeugen. Der Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde ist mit Kostenbeschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO anfechtbar (Fischer, Vom Friedensrichter- amt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/Basel/Genf 2008, [Zürcher Studien zum Ver- fahrensrecht, 153], S. 100). Wie aufgezeigt bezieht sich dies auch auf die Kosten- festsetzung durch die Schlichtungsbehörde in der Klagebewilligung. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aufgrund von § 48 GOG ist in Zivilsachen das Obergericht die Beschwerdeinstanz gemäss ZPO. Die durch den Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde be- schwerte Partei hat daher immer eine Beschwerde ans Obergericht zu ergreifen, wenn sie mit dem Kostenentscheid nicht einverstanden ist. Das nach Prosequie- rung der Klage erkennende Gericht ist sachlich nicht zuständig zur Überprüfung des Kostenentscheides. So hat es auch keine Befugnis, einen Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde aufzuheben und zurückzuweisen bzw. neu zu fassen; dies ist einzig dem Obergericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Das erkennende Gericht hat aufgrund von Art. 207 Abs. 2 ZPO lediglich die Kompetenz, die Kosten des Schlichtungsverfahrens als Be- standteil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO) in Anwendung von Art. 104 ff. ZPO zu verteilen (Gloor/Umbricht Lukas, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 207 N 8). Im Übrigen kann das erkennende Gericht nur im Rah- men der Klärung der Prozessvoraussetzungen prüfen, ob geltend gemachte Mängel die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirken (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteres- se der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Ent-
- 5 - scheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Änderung haben. An- sonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Zürcher, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 N 14 m.w.H.). Durch die Verfü- gung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Klagebewilligung ist die klagende Partei von vorneherein beschwert, sofern ihr Kosten auferlegt wurden, da sie diese Kosten – zumindest vorübergehend – zu bezahlen hat. So wurde vor- liegend dem Kläger die Rechnung der Schlichtungsbehörde vom 18. September 2013 zur Bezahlung innert 30 Tagen bereits zugestellt (Urk. 29 S. 1). Es kann da- her nicht sein, dass der Kläger erst nach Ablauf der Prosequierungsfrist be- schwert ist, wie dies Dominik Infanger vertritt, weshalb die Beschwerdefrist ab Zu- stellung der Klagebewilligung zu laufen beginnt.
d) Der Kläger hat die Klagebewilligung am 20. September 2013 in Empfang genommen (Urk. 19) und seine Beschwerde am 23. September 2013 innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) der Post übergeben (vgl. Urk. 27 S. 1). Auf die Beschwerde des Klägers vom 23. September 2013 ist somit einzutreten.
4. a) Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (GebV OG, Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO) – hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles ange- messen ist (Fischer, a.a.O., S. 99; Dolge/Infanger, a.a.O., S. 69 f. Ziff. 2.2). Ge- mäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 420.– bis Fr. 615.– bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streit- wert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Unbestrit- tenermassen betrug der Streitwert im Schlichtungsverfahren Fr. 10'012.50 (Urk. 28 S. 1, Urk. 27 S. 2). Die vom Friedensrichter festgesetzten Kosten in der Höhe von Fr. 525.– befinden sich daher innerhalb der zulässigen Bandbreite. Wieso die festgelegte Gebühr um Fr. 100.– zu hoch sei, führte der Kläger in sei-
- 6 - ner Beschwerdeschrift nicht konkret aus (vgl. Urk. 27 S. 2). Auch in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes des Friedensrichters in Bezug auf die Zustellung der Vorladung an den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter; Urk. 3 bis 5 und 7 bis 12), da der Kläger der Schlichtungsbehörde eine falsche Hausnum- mer des Beklagten gemeldet hatte (vgl. Urk. 1 S. 1), ist die festgesetzte Gebühr von Fr. 525.– als angemessen zu bezeichnen. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen.
b) Zu wiederholen bleibt das Folgende: Falls im Anschluss an das Schlich- tungsverfahren ein gerichtlicher Prozess durchzuführen ist, da die klagende Partei die Streitsache vor Gericht trägt, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die klagende Partei ist somit berechtigt, die von ihr bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens als (Teil-) Forderung geltend zu machen, mit der Folge, dass die beklagte Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang ihres allfälligen Unterliegens zurückzuer- statten hat (Gloor/Umbricht Lukas, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 207 N 8 m.w.H.).
5. a) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht der vor Obergericht ein- zig angefochtenen Kostenhöhe des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 100.– festzu- setzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 100.– festge- setzt.
- 7 -
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 30, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 27, 29 und 30, sowie an das Friedensrichteramt Rüti, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Rüti zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 105.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se