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RU130028

Forderung (Arbeitsrecht)

Zürich OG · 2013-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 26. März 2013 hatte der Kläger ein Schlichtungsgesuch an die Vorinstanz gestellt (Urk. 3/A). Mit Verfügung vom 5. April 2013, dem Kläger zugestellt per E-Mail, hatte die Vorinstanz den Kläger angewiesen, ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 3/29 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 14. April 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 wurde der Kläger zur Bezeichnung ei- nes Zustellungsdomizils in der Schweiz und zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses aufgefordert (Urk. 4). Mit Schreiben vom 22. Mai 2013, beim Ober- gericht eingegangen am 23. Mai 2013, hat der Kläger seine Beschwerde zurück- gezogen (Urk. 6). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

E. 2 In seinem Rückzugsschreiben stellt der Kläger ein Ausstandsgesuch bezüglich Oberrichter Dr. C._____. Nachdem dieser am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, ist das Ausstandsgesuch obsolet.

E. 3 In seinem Schlichtungsgesuch hat der Kläger die Begehren gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 29'900.-- zu bezahlen, und die Beklagte zu ver- pflichten, ihm (in vorgenannter Forderung nicht enthaltene) Krankentaggelder seit 2011 abzurechnen und an ihn weiterzugeben (Urk. 3/A). Aufgrund dieser Rechts- begehren ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen, womit für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Diese sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben. - 3 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg) und an die Vorinstanz, an die Beklagte und die Vorinstanz je unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 6, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU130028-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. Mai 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 4 und 5, vom 4. April 2013 (GV.2013.00152)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 26. März 2013 hatte der Kläger ein Schlichtungsgesuch an die Vorinstanz gestellt (Urk. 3/A). Mit Verfügung vom 5. April 2013, dem Kläger zugestellt per E-Mail, hatte die Vorinstanz den Kläger angewiesen, ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 3/29 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 14. April 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 wurde der Kläger zur Bezeichnung ei- nes Zustellungsdomizils in der Schweiz und zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses aufgefordert (Urk. 4). Mit Schreiben vom 22. Mai 2013, beim Ober- gericht eingegangen am 23. Mai 2013, hat der Kläger seine Beschwerde zurück- gezogen (Urk. 6). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2. In seinem Rückzugsschreiben stellt der Kläger ein Ausstandsgesuch bezüglich Oberrichter Dr. C._____. Nachdem dieser am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, ist das Ausstandsgesuch obsolet.

3. In seinem Schlichtungsgesuch hat der Kläger die Begehren gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 29'900.-- zu bezahlen, und die Beklagte zu ver- pflichten, ihm (in vorgenannter Forderung nicht enthaltene) Krankentaggelder seit 2011 abzurechnen und an ihn weiterzugeben (Urk. 3/A). Aufgrund dieser Rechts- begehren ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen, womit für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Diese sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

- 3 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg) und an die Vorinstanz, an die Beklagte und die Vorinstanz je unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 6, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc