Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz) mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ein Schlichtungsge- such mit dem folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Unfaller- eignis vom 25. Februar 2012 gestützt auf Art. 58 und 47 OR Schadenersatz und Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe samt Verzugszins ab 25. Februar 2013 zu leisten.
E. 1.2 Mit Schreiben vom 4. März 2013 zog der Beschwerdeführer das Schlich- tungsgesuch vorbehaltlos zurück und bat um form- und kostenlose Abschreibung des Verfahrens (act. 4).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 7. März 2013 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 420.– (act. 5 = act. 8, Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2013 zugestellt (act. 6).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 8. April 2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde gegen die Kostenauflage und beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 2 auf- zuheben und es sei ihm lediglich eine Gebühr von Fr. 100.– aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9 S. 2).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 12. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 13). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen sowie um einen Mindestwert seiner Forde- rungsklage anzugeben, jeweils unter Androhung der Säumnisfolgen (act. 15). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 16 und act. 17).
E. 1.6 Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer innert Frist zum Mindestwert der Forderungsklage (act. 18).
- 3 -
E. 1.7 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden kann, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
E. 2.1 Inhalt der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage ist eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit (Forderung). Im Kanton Zürich richtet sich die Ge- bühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde nach § 3 Abs. 1 GebV OG. Eine Gebühr von Fr. 420.– ist entweder der Höchstbetrag bei einem Streitwert über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– oder der Mindestbetrag bei ei- nem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–.
E. 2.2 Um den Streitwert der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten unbezif- ferten Forderungsklage bestimmen zu können, wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um gemäss Art. 85 Abs. 1 und Art. 91 ZPO den Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage anzugeben (act. 15). Der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 17. Mai 2013 aus, der Mindestwert der Forderungsklage betrage Fr. 320.–. Dies ergebe sich sinngemäss aus der Beschwerdeschrift S. 4 (act. 18). Aus der Beschwerdeschrift S. 4 ergibt sich aber der Betrag, um welchen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Gebühr redu- zieren möchte, nämlich um Fr. 320.–, wobei es sich also um den Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens handelt und nicht um den Mindestwert der Forderungsklage. Damit äusserte sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht zum Mindestwert der Forderungsklage, womit gemäss Säumnisandrohung das Verfahren ohne entsprechende Äusserung weitergeführt wird (Art. 147 ZPO).
E. 2.3 Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert durch das Rechts- begehren. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht eini- gen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ist der Mindestwert anzugeben, der als vor- läufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Demgemäss ist der Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage durch das Gericht festzusetzen.
- 4 -
E. 2.4 Der Beschwerdeführer stützte seine unbezifferte Forderungsklage auf eine Werkeigentümerhaftung und verlangte vor dem Friedensrichteramt gemäss Art. 58 und 47 OR Schadenersatz und Genugtuung (act. 8) infolge eines Unfall (vgl. act. 1 S. 3). Beim Unfall muss es sich um einen solchen mit Personenscha- den gehandelt haben, da eine Genugtuung nur bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung verlangt werden kann (Art. 47 OR). Eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung kann sich bei einem Personenschaden im Rahmen von ein paar Tausend bis ein paar Hunderttausend Franken bewegen, je nach Schwe- re des Unfalles. Dazu wurden aber keinerlei Angaben gemacht. Es erscheint des- halb nicht als unverhältnismässig, von einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– auszugehen. Damit erweist sich eine Gebühr von Fr. 420.– für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt nicht als unangemessen; es handelt sich um die Mindestgebühr bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–.
E. 2.5 Dass in anderen Kantonen andere Gebühren verlangt wurden – wie der Be- schwerdeführer vorbringt (vgl. act. 9 S. 3) –, ist unerheblich. Die Gerichtsgebüh- ren werden kantonal geregelt. Das Argument der ungleichen Behandlung kann somit nicht ins Feld geführt werden.
E. 2.6 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3 Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen, welche bei einem Streitwert von Fr. 320.– auf Fr. 150. – festzusetzen sind (vgl. act. 13 S. 2). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Gegen- partei ist mangels Umtrieben ebenfalls keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem bereits geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 9, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU130024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 27. Mai 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Kosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 7. März 2013 (GV.2013.00080 / SB.2013.00100)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz) mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ein Schlichtungsge- such mit dem folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Unfaller- eignis vom 25. Februar 2012 gestützt auf Art. 58 und 47 OR Schadenersatz und Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe samt Verzugszins ab 25. Februar 2013 zu leisten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Mit Schreiben vom 4. März 2013 zog der Beschwerdeführer das Schlich- tungsgesuch vorbehaltlos zurück und bat um form- und kostenlose Abschreibung des Verfahrens (act. 4). 1.3. Mit Verfügung vom 7. März 2013 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 420.– (act. 5 = act. 8, Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2013 zugestellt (act. 6). 1.4. Mit Eingabe vom 8. April 2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde gegen die Kostenauflage und beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 2 auf- zuheben und es sei ihm lediglich eine Gebühr von Fr. 100.– aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9 S. 2). 1.5. Mit Verfügung vom 12. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 13). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen sowie um einen Mindestwert seiner Forde- rungsklage anzugeben, jeweils unter Androhung der Säumnisfolgen (act. 15). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 16 und act. 17). 1.6. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer innert Frist zum Mindestwert der Forderungsklage (act. 18).
- 3 - 1.7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden kann, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Inhalt der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage ist eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit (Forderung). Im Kanton Zürich richtet sich die Ge- bühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde nach § 3 Abs. 1 GebV OG. Eine Gebühr von Fr. 420.– ist entweder der Höchstbetrag bei einem Streitwert über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– oder der Mindestbetrag bei ei- nem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–. 2.2. Um den Streitwert der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten unbezif- ferten Forderungsklage bestimmen zu können, wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um gemäss Art. 85 Abs. 1 und Art. 91 ZPO den Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage anzugeben (act. 15). Der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 17. Mai 2013 aus, der Mindestwert der Forderungsklage betrage Fr. 320.–. Dies ergebe sich sinngemäss aus der Beschwerdeschrift S. 4 (act. 18). Aus der Beschwerdeschrift S. 4 ergibt sich aber der Betrag, um welchen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Gebühr redu- zieren möchte, nämlich um Fr. 320.–, wobei es sich also um den Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens handelt und nicht um den Mindestwert der Forderungsklage. Damit äusserte sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht zum Mindestwert der Forderungsklage, womit gemäss Säumnisandrohung das Verfahren ohne entsprechende Äusserung weitergeführt wird (Art. 147 ZPO). 2.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert durch das Rechts- begehren. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht eini- gen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ist der Mindestwert anzugeben, der als vor- läufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Demgemäss ist der Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage durch das Gericht festzusetzen.
- 4 - 2.4. Der Beschwerdeführer stützte seine unbezifferte Forderungsklage auf eine Werkeigentümerhaftung und verlangte vor dem Friedensrichteramt gemäss Art. 58 und 47 OR Schadenersatz und Genugtuung (act. 8) infolge eines Unfall (vgl. act. 1 S. 3). Beim Unfall muss es sich um einen solchen mit Personenscha- den gehandelt haben, da eine Genugtuung nur bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung verlangt werden kann (Art. 47 OR). Eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung kann sich bei einem Personenschaden im Rahmen von ein paar Tausend bis ein paar Hunderttausend Franken bewegen, je nach Schwe- re des Unfalles. Dazu wurden aber keinerlei Angaben gemacht. Es erscheint des- halb nicht als unverhältnismässig, von einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– auszugehen. Damit erweist sich eine Gebühr von Fr. 420.– für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt nicht als unangemessen; es handelt sich um die Mindestgebühr bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–. 2.5. Dass in anderen Kantonen andere Gebühren verlangt wurden – wie der Be- schwerdeführer vorbringt (vgl. act. 9 S. 3) –, ist unerheblich. Die Gerichtsgebüh- ren werden kantonal geregelt. Das Argument der ungleichen Behandlung kann somit nicht ins Feld geführt werden. 2.6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen, welche bei einem Streitwert von Fr. 320.– auf Fr. 150. – festzusetzen sind (vgl. act. 13 S. 2). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Gegen- partei ist mangels Umtrieben ebenfalls keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem bereits geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 9, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: