Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Am 27. Februar 2013 reichte die Gesuchstellerin beim Friedens- richteramt C._____, ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 4/16). Gleichentags stellte sie beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom
E. 6 März 2013 (Urk. 6 = Urk. 11) trat dieser auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Disp.-Ziff. 2).
b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 18. März 2013 fristgerecht (Urk. 7/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. März 2013 (VO130027) sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin für das Schlichtungsverfahren gegen die B._____ beim Friedensrichteramt der Stadt C._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. März 2013 (VO130027) auf- zuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihr Rechtsan- walt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Der Obergerichtspräsident erwog zusammengefasst, eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und zudem ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine (Urk. 11 S. 2). Aufgrund der arbeitsrechtlichen Natur der Streitigkeit und der Forderungshöhe von Fr. 7'582.-- sei das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb insoweit auf das Armenrechtsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 11 S. 3).
- 3 - Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit seien die finanziellen Verhältnisse des mit der Gesuchstellerin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter zusammen lebenden Ehemannes mit einzubeziehen. Dessen monatliches Einkommen von Fr. 3'957.20 sei belegt. Ein eigenes Einkommen von Fr. 1'609.60 weise die Ge- suchstellerin mittels Lohnabrechnung von D._____ vom Oktober 2012 nach; für die Monate November und Dezember 2012 habe sie Lohnabrechnungen von E._____ eingereicht, aus denen durchschnittliche Einkünfte von Fr. 244.25 pro Monat hervorgingen. Unklar sei, ob die Gesuchstellerin weiter bei D._____ arbei- te. Die Ausführungen im Gesuch würden nicht darauf schliessen lassen, dass die Anstellung lediglich befristet gewesen wäre; vielmehr liege ein unbefristeter Ar- beitsvertrag mit Arbeitsbeginn 6. September 2012 vor und eine seitherige Kündi- gung sei weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Der Gesuchstel- lerin sei daher ein Einkommen von Fr. 1'609.60 anzurechnen, womit sich die mo- natlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und ihres Ehegatten auf zusammen Fr. 5'811.05 belaufen würden (Urk. 11 S. 4 f.). Vom von der Gesuchstellerin für sich und ihre Familie geltend gemachten Bedarf (insgesamt Fr. 5'900.--; Urk. 1 S. 4) könnten die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die Abzahlung der Schulden von Fr. 600.-- pro Monat nicht berücksichtigt werden, da sie bzw. deren tatsächliche Zahlung nicht belegt seien. Ebenso könnten Kommunikations- kosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Damit würden anrechenbare not- wendige Lebenshaltungskosten von Fr. 4'997.85 resultieren. Angesichts des Ein- kommens von Fr. 5'811.05 sei es der Gesuchstellerin bzw. deren Ehemann somit möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst zu tragen (Urk. 11 S. 5 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO).
- 4 - Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht ein eige- nes Einkommen von Fr. 1'609.60 angerechnet. Sie habe im vorinstanzlichen Ge- such ein Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- pro Monat behauptet; aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes von knapp Fr. 4'000.-- ergebe sich ein durch- schnittliches eigenes Einkommen von Fr. 700.--, was dem Durchschnitt der für die Monate Oktober bis Dezember 2012 eingereichten Lohnabrechnungen entspre- che. Daraus gehe also implizit hervor, dass die Gesuchstellerin ab November 2012 kein Einkommen bei D._____ erziele. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte sodann ohnehin die Vorinstanz ihr Gelegenheit geben müssen, das unklare Einkommen zu präzisieren (Urk. 10 S. 5 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz ein monatliches Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- behauptet, dessen Zusammensetzung jedoch mit keinem Wort substantiiert, sondern lediglich auf eingereichte Lohnabrechnungen verwiesen (vgl. Urk. 10 S. 4 f.). Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, eine für die gesuchstellende Partei günstige Interpre- tation der Vorbringen anzustellen oder eine für eine Partei (einseitig) günstige Be- gründung zu bewirken. Die entsprechende Darlegungs- bzw. Mitwirkungspflicht war der Gesuchstellerin bekannt (Urk. 10 S. 4). Eine Pflicht der Vorinstanz zu wei- teren Abklärungen bestand schon deshalb nicht, weil keine vernünftige Person oder Familie sich bei behaupteten Krippenkosten von rund Fr. 500.-- (Urk. 1 S. 4) mit einem Einkommen von lediglich Fr. 244.25 zufriedengeben würde; schon die- ser Umstand rechtfertigt den Schluss der Vorinstanz, dass dieses Einkommen nicht anstelle desjenigen bei D._____ getreten war. Da eine Auflösung des erst kurz zuvor geschlossenen (vgl. Urk. 4/13) Arbeitsvertrags bei D._____ nicht be- hauptet war, durfte die Vorinstanz ohne weitere Nachfrage davon ausgehen, dass das Einkommen bei D._____ weiterhin erzielt wurde. Es liegt weder eine offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwen- dung der Vorinstanz vor.
- 5 - Im Übrigen wäre auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darin zu se- hen, dass die Gesuchstellerin ein Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- behauptet und demgegenüber notwendige Lebenshaltungskosten von rund Fr. 5'900.-- gel- tend gemacht hat (Urk. 1 S. 4). Dies lässt sich schlichtweg nicht in Einklang brin- gen und führt zum Schluss, dass entweder massiv überhöhte Lebenshaltungskos- ten geltend gemacht oder eben nicht alle Einkünfte offen gelegt wurden.
d) Die Gesuchstellerin rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für Kommunikation von Fr. 150.-- pro Monat nicht be- rücksichtigt. Diese würden tatsächlich anfallen, seien glaubhaft gemacht worden und nach dem Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 7 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Kommunikationskosten nicht deshalb nicht berücksichtigt hat, weil diese bzw. deren tatsächliche Bezah- lung nicht glaubhaft gemacht worden wären (auch wenn die Gesuchstellerin nur rund die Hälfte dieser Kosten belegt hat; vgl. Urk. 4/20-21), sondern weil diese im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 11 S. 5). Diese Rechtsanwendung – die sich auf eine Lehrmeinung von Huber (DIKE-Kommentar, N 49 zu Art. 117 ZPO, mit Verweis auf BGE 126 III 353, 357) stützt – wird von der Gesuchstellerin nicht als unrichtig gerügt, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen würde eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 87.40 (Urk. 4/20+21) am Ergebnis nichts ändern.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese daher abzuweisen.
3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 -
b) Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 10 S. 3). Dieses muss jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Gesuchstellerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an den Obergerichtspräsi- denten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'582.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU130015-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 10. April 2013 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2013 (VO130027-O)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 27. Februar 2013 reichte die Gesuchstellerin beim Friedens- richteramt C._____, ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 4/16). Gleichentags stellte sie beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom
6. März 2013 (Urk. 6 = Urk. 11) trat dieser auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Disp.-Ziff. 2).
b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 18. März 2013 fristgerecht (Urk. 7/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. März 2013 (VO130027) sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin für das Schlichtungsverfahren gegen die B._____ beim Friedensrichteramt der Stadt C._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. März 2013 (VO130027) auf- zuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihr Rechtsan- walt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Der Obergerichtspräsident erwog zusammengefasst, eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und zudem ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine (Urk. 11 S. 2). Aufgrund der arbeitsrechtlichen Natur der Streitigkeit und der Forderungshöhe von Fr. 7'582.-- sei das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb insoweit auf das Armenrechtsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 11 S. 3).
- 3 - Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit seien die finanziellen Verhältnisse des mit der Gesuchstellerin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter zusammen lebenden Ehemannes mit einzubeziehen. Dessen monatliches Einkommen von Fr. 3'957.20 sei belegt. Ein eigenes Einkommen von Fr. 1'609.60 weise die Ge- suchstellerin mittels Lohnabrechnung von D._____ vom Oktober 2012 nach; für die Monate November und Dezember 2012 habe sie Lohnabrechnungen von E._____ eingereicht, aus denen durchschnittliche Einkünfte von Fr. 244.25 pro Monat hervorgingen. Unklar sei, ob die Gesuchstellerin weiter bei D._____ arbei- te. Die Ausführungen im Gesuch würden nicht darauf schliessen lassen, dass die Anstellung lediglich befristet gewesen wäre; vielmehr liege ein unbefristeter Ar- beitsvertrag mit Arbeitsbeginn 6. September 2012 vor und eine seitherige Kündi- gung sei weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Der Gesuchstel- lerin sei daher ein Einkommen von Fr. 1'609.60 anzurechnen, womit sich die mo- natlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und ihres Ehegatten auf zusammen Fr. 5'811.05 belaufen würden (Urk. 11 S. 4 f.). Vom von der Gesuchstellerin für sich und ihre Familie geltend gemachten Bedarf (insgesamt Fr. 5'900.--; Urk. 1 S. 4) könnten die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die Abzahlung der Schulden von Fr. 600.-- pro Monat nicht berücksichtigt werden, da sie bzw. deren tatsächliche Zahlung nicht belegt seien. Ebenso könnten Kommunikations- kosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Damit würden anrechenbare not- wendige Lebenshaltungskosten von Fr. 4'997.85 resultieren. Angesichts des Ein- kommens von Fr. 5'811.05 sei es der Gesuchstellerin bzw. deren Ehemann somit möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst zu tragen (Urk. 11 S. 5 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO).
- 4 - Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht ein eige- nes Einkommen von Fr. 1'609.60 angerechnet. Sie habe im vorinstanzlichen Ge- such ein Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- pro Monat behauptet; aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes von knapp Fr. 4'000.-- ergebe sich ein durch- schnittliches eigenes Einkommen von Fr. 700.--, was dem Durchschnitt der für die Monate Oktober bis Dezember 2012 eingereichten Lohnabrechnungen entspre- che. Daraus gehe also implizit hervor, dass die Gesuchstellerin ab November 2012 kein Einkommen bei D._____ erziele. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte sodann ohnehin die Vorinstanz ihr Gelegenheit geben müssen, das unklare Einkommen zu präzisieren (Urk. 10 S. 5 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz ein monatliches Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- behauptet, dessen Zusammensetzung jedoch mit keinem Wort substantiiert, sondern lediglich auf eingereichte Lohnabrechnungen verwiesen (vgl. Urk. 10 S. 4 f.). Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, eine für die gesuchstellende Partei günstige Interpre- tation der Vorbringen anzustellen oder eine für eine Partei (einseitig) günstige Be- gründung zu bewirken. Die entsprechende Darlegungs- bzw. Mitwirkungspflicht war der Gesuchstellerin bekannt (Urk. 10 S. 4). Eine Pflicht der Vorinstanz zu wei- teren Abklärungen bestand schon deshalb nicht, weil keine vernünftige Person oder Familie sich bei behaupteten Krippenkosten von rund Fr. 500.-- (Urk. 1 S. 4) mit einem Einkommen von lediglich Fr. 244.25 zufriedengeben würde; schon die- ser Umstand rechtfertigt den Schluss der Vorinstanz, dass dieses Einkommen nicht anstelle desjenigen bei D._____ getreten war. Da eine Auflösung des erst kurz zuvor geschlossenen (vgl. Urk. 4/13) Arbeitsvertrags bei D._____ nicht be- hauptet war, durfte die Vorinstanz ohne weitere Nachfrage davon ausgehen, dass das Einkommen bei D._____ weiterhin erzielt wurde. Es liegt weder eine offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwen- dung der Vorinstanz vor.
- 5 - Im Übrigen wäre auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darin zu se- hen, dass die Gesuchstellerin ein Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- behauptet und demgegenüber notwendige Lebenshaltungskosten von rund Fr. 5'900.-- gel- tend gemacht hat (Urk. 1 S. 4). Dies lässt sich schlichtweg nicht in Einklang brin- gen und führt zum Schluss, dass entweder massiv überhöhte Lebenshaltungskos- ten geltend gemacht oder eben nicht alle Einkünfte offen gelegt wurden.
d) Die Gesuchstellerin rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für Kommunikation von Fr. 150.-- pro Monat nicht be- rücksichtigt. Diese würden tatsächlich anfallen, seien glaubhaft gemacht worden und nach dem Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 7 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Kommunikationskosten nicht deshalb nicht berücksichtigt hat, weil diese bzw. deren tatsächliche Bezah- lung nicht glaubhaft gemacht worden wären (auch wenn die Gesuchstellerin nur rund die Hälfte dieser Kosten belegt hat; vgl. Urk. 4/20-21), sondern weil diese im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 11 S. 5). Diese Rechtsanwendung – die sich auf eine Lehrmeinung von Huber (DIKE-Kommentar, N 49 zu Art. 117 ZPO, mit Verweis auf BGE 126 III 353, 357) stützt – wird von der Gesuchstellerin nicht als unrichtig gerügt, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen würde eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 87.40 (Urk. 4/20+21) am Ergebnis nichts ändern.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese daher abzuweisen.
3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 -
b) Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 10 S. 3). Dieses muss jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Gesuchstellerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an den Obergerichtspräsi- denten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'582.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se