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RU120040

Forderung

Zürich OG · 2012-09-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellte mit Eingabe vom 16. Mai 2012 beim Friedensrichteramt Uster folgendes Rechtsbegehren (Urk. 9A und Urk. 9Aa; sinngemäss): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 885.25 nebst 5 % Zins seit 22. März 2012 (Betr. Nr. …) CHF 53.00 Zahlungsbefehlskosten CHF 1'828.40 nebst 5 % Zins seit 30. April 2012 (Betr. Nr. …) CHF 73.00 Zahlungsbefehlskosten Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … / … des Betreibungs- amtes D._____ sei zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.

b) Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Juni 2012 anerkannte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) die eingeklagte Forderung von Fr. 1'828.40 nebst Zins, Zahlungsbefehls- und weiteren Kosten und verpflich- tete sich zur sofortigen Bezahlung der Forderung plus 5 % Zinsen vom 30. April 2012 bis 13. Juni 2012. Weiter verpflichtete sie sich, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ zurückzuziehen. Und schliess- lich nahm sie zur Kenntnis, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ihren Lasten gehen würden. Im Gegenzug verzichtete der Kläger auf weitere Entschä- digungen (Urk. 10/III). In Bezug auf die Forderung über Fr. 885.25 (Zahlungsbe- fehl Nr. …) beantragte der Kläger einen Entscheid des Friedensrichters, nachdem die Beklagte diese Forderung bestritten hatte (Urk. 10/IV).

c) Am 26. Juni 2012 verfügte der Friedensrichter das Folgende (Urk. 10/V S. 2 f.): " 1. Über den Betrag von CHF 1'828.40 (Zahlungsbefehl Nr. …), den Verzugszins zu 5% seit 30.04.2012 und den Zahlungsbefehlkosten von CHF 73.00 wird das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes D._____ wird vollumfänglich aufgehoben.

- 3 - Nach erfolgter Bezahlung der obgenannten Forderung wird die Be- treibung vom Kläger unverzüglich zurückgezogen.

E. 2 Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.

E. 3 Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung.)" Gleichentags erkannte der Friedensrichter folgendermassen (Urk. 10/V S. 4): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 885.25, nebst 5% Zins seit 22.03.2012 und CHF 53.00 Be- treibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes D._____ (Zahlungsbefehl vom 01.05.2012) wird vollumfänglich aufgehoben.

2. (Schriftliche Mitteilung.)

3. (Rechtsmittelbelehrung.)"

d) Mit fristgerechter Eingabe vom 24. Juli 2012 erhob die Beklagte Be- schwerde gegen die Verfügung und das Urteil vom 26. Juni 2012 betreffend die Forderung aus der Betreibung-Nr. … mit dem Antrag, die Forderung aus dem Mandatsvertrag vom 22. März 2012 sei aufzuheben und die daraus entstandene Betreibung zu Lasten des Klägers zu löschen (Urk. 11).

2. a) Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, der Kläger sei ge- mäss Mandatsvertrag vom 22. März 2012 mandatiert worden, für sie tätig zu sein. Die vereinbarten Dienstleistungen seien von ihm nicht ordnungsgemäss und an- gemessen ausgeführt worden, so dass ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Somit wäre es an ihr, eine Forderung zu stellen, da Mehraufwand und Mehr- kosten durch sie haben getragen werden müssen. Mit dem Verhalten des Klägers hätten sie einen wichtigen Vertragspartner verloren. Aus diesem Grund würde die Forderung vollumfänglich bestritten (Urk. 11).

- 4 -

b) Gemäss den Erwägungen des Friedensrichters des Friedensrichteramtes Uster sei die Forderung des Klägers mit dem Mandatsvertrag vom 22. März 2012 (Urk. 1) und dem Handelsregistereintrag genügend ausgewiesen. Der Vertreter der Beklagten habe an der Verhandlung keine Beweise vorlegen können, aus welchen eine Mandatsverletzung des Klägers hervorgehe (Urk. 10/V S. 3 Ziff. 3).

c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

d) Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Sie führt nicht aus, inwiefern der Kläger die vereinbarten Dienstleistungen nicht ordnungsgemäss und ange- messen ausgeführt habe. Sie lässt offen, was für ein Schaden entstanden sei, und substanziiert den von ihr diesbezüglich geltend gemachten erheblichen Um- fang nicht. Schliesslich legt sie auch das Verhalten des Klägers nicht dar, welches gemäss ihrer Darstellung zum Verlust eines wichtigen Vertragspartners geführt habe.

e) Dem angefochtenen Urteil lässt sich einzig noch entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe "als Mandatsträger mit seiner übertriebe- nen Kontrollfunktion Forderungen an die Inkassostelle gestellt und weitere Nach- forschungen getätigt", so dass diese nicht mehr für die Klägerin (recte wohl Be- klagte) habe tätig sein wollen, worauf das Mandat gekündigt worden sei (Urk. 10/V S. 3 Ziff. 2). Auch diese Behauptung ist ungenügend substanziiert. Aus ihr ergibt sich weder eine nicht gehörige Ausführung des Mandats- und Treuhandver- trags, die zur Herabsetzung der Vergütung berechtigte, noch ein bestimmter, der Beklagten entstandener Schaden, der vom Anspruch auf das volle Honorar in Ab- zug gebracht werden könnte (vgl. BK-Fellmann, N 527 f. zu Art. 394 OR).

- 5 -

f) Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach nicht einzutreten.

3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 250.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 250.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 11, sowie an das Friedensrichteramt Uster, je gegen Emp- fangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes Uster gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 885.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU120040-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. September 2012 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, c/o A._____ AG gegen C._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Friedensrichteramtes Uster vom 26. Juni 2012 (GV.2012.00055 / SB.2012.00073)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellte mit Eingabe vom 16. Mai 2012 beim Friedensrichteramt Uster folgendes Rechtsbegehren (Urk. 9A und Urk. 9Aa; sinngemäss): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 885.25 nebst 5 % Zins seit 22. März 2012 (Betr. Nr. …) CHF 53.00 Zahlungsbefehlskosten CHF 1'828.40 nebst 5 % Zins seit 30. April 2012 (Betr. Nr. …) CHF 73.00 Zahlungsbefehlskosten Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … / … des Betreibungs- amtes D._____ sei zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.

b) Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Juni 2012 anerkannte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) die eingeklagte Forderung von Fr. 1'828.40 nebst Zins, Zahlungsbefehls- und weiteren Kosten und verpflich- tete sich zur sofortigen Bezahlung der Forderung plus 5 % Zinsen vom 30. April 2012 bis 13. Juni 2012. Weiter verpflichtete sie sich, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ zurückzuziehen. Und schliess- lich nahm sie zur Kenntnis, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ihren Lasten gehen würden. Im Gegenzug verzichtete der Kläger auf weitere Entschä- digungen (Urk. 10/III). In Bezug auf die Forderung über Fr. 885.25 (Zahlungsbe- fehl Nr. …) beantragte der Kläger einen Entscheid des Friedensrichters, nachdem die Beklagte diese Forderung bestritten hatte (Urk. 10/IV).

c) Am 26. Juni 2012 verfügte der Friedensrichter das Folgende (Urk. 10/V S. 2 f.): " 1. Über den Betrag von CHF 1'828.40 (Zahlungsbefehl Nr. …), den Verzugszins zu 5% seit 30.04.2012 und den Zahlungsbefehlkosten von CHF 73.00 wird das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes D._____ wird vollumfänglich aufgehoben.

- 3 - Nach erfolgter Bezahlung der obgenannten Forderung wird die Be- treibung vom Kläger unverzüglich zurückgezogen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. (Rechtsmittelbelehrung.)" Gleichentags erkannte der Friedensrichter folgendermassen (Urk. 10/V S. 4): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 885.25, nebst 5% Zins seit 22.03.2012 und CHF 53.00 Be- treibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes D._____ (Zahlungsbefehl vom 01.05.2012) wird vollumfänglich aufgehoben.

2. (Schriftliche Mitteilung.)

3. (Rechtsmittelbelehrung.)"

d) Mit fristgerechter Eingabe vom 24. Juli 2012 erhob die Beklagte Be- schwerde gegen die Verfügung und das Urteil vom 26. Juni 2012 betreffend die Forderung aus der Betreibung-Nr. … mit dem Antrag, die Forderung aus dem Mandatsvertrag vom 22. März 2012 sei aufzuheben und die daraus entstandene Betreibung zu Lasten des Klägers zu löschen (Urk. 11).

2. a) Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, der Kläger sei ge- mäss Mandatsvertrag vom 22. März 2012 mandatiert worden, für sie tätig zu sein. Die vereinbarten Dienstleistungen seien von ihm nicht ordnungsgemäss und an- gemessen ausgeführt worden, so dass ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Somit wäre es an ihr, eine Forderung zu stellen, da Mehraufwand und Mehr- kosten durch sie haben getragen werden müssen. Mit dem Verhalten des Klägers hätten sie einen wichtigen Vertragspartner verloren. Aus diesem Grund würde die Forderung vollumfänglich bestritten (Urk. 11).

- 4 -

b) Gemäss den Erwägungen des Friedensrichters des Friedensrichteramtes Uster sei die Forderung des Klägers mit dem Mandatsvertrag vom 22. März 2012 (Urk. 1) und dem Handelsregistereintrag genügend ausgewiesen. Der Vertreter der Beklagten habe an der Verhandlung keine Beweise vorlegen können, aus welchen eine Mandatsverletzung des Klägers hervorgehe (Urk. 10/V S. 3 Ziff. 3).

c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

d) Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Sie führt nicht aus, inwiefern der Kläger die vereinbarten Dienstleistungen nicht ordnungsgemäss und ange- messen ausgeführt habe. Sie lässt offen, was für ein Schaden entstanden sei, und substanziiert den von ihr diesbezüglich geltend gemachten erheblichen Um- fang nicht. Schliesslich legt sie auch das Verhalten des Klägers nicht dar, welches gemäss ihrer Darstellung zum Verlust eines wichtigen Vertragspartners geführt habe.

e) Dem angefochtenen Urteil lässt sich einzig noch entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe "als Mandatsträger mit seiner übertriebe- nen Kontrollfunktion Forderungen an die Inkassostelle gestellt und weitere Nach- forschungen getätigt", so dass diese nicht mehr für die Klägerin (recte wohl Be- klagte) habe tätig sein wollen, worauf das Mandat gekündigt worden sei (Urk. 10/V S. 3 Ziff. 2). Auch diese Behauptung ist ungenügend substanziiert. Aus ihr ergibt sich weder eine nicht gehörige Ausführung des Mandats- und Treuhandver- trags, die zur Herabsetzung der Vergütung berechtigte, noch ein bestimmter, der Beklagten entstandener Schaden, der vom Anspruch auf das volle Honorar in Ab- zug gebracht werden könnte (vgl. BK-Fellmann, N 527 f. zu Art. 394 OR).

- 5 -

f) Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach nicht einzutreten.

3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 250.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 250.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 11, sowie an das Friedensrichteramt Uster, je gegen Emp- fangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes Uster gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 885.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc