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RU110043

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Zürich OG · 2011-11-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Nachdem die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir- kes Affoltern mit Beschluss vom 23. Juni 2010 die Nichteinigung festgestellt hatte (act. 7/10; Prozess-Nr. MK100016), ging am 2. September 2010 die mit „Nichtig- keitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein (act. 7/1). Auf Grund dieser Eingabe wurde mit Vorladung vom 8. September 2010 die Haupt- verhandlung auf Dienstag, 30. November 2010 angesetzt (act. 7/4). Mit Schreiben vom 23. November 2010 stellte die neu bevollmächtigte (act. 8) Rechtsanwältin Y._____ namens des Beklagten ein Verschiebungsgesuch (act. 7/7) und legte diesem ein Arztzeugnis von med. pract. C._____ bei (act. 7/9). Die Vorinstanz entsprach diesem Gesuch nicht (act. 7/10). Die Hauptverhandlung wurde am 30. November 2010 durchgeführt. Anwesend waren der Vertreter des Klägers und der Beklagte persönlich (Prot. VI S. 2 ff.). Am 5. September 2011 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Vertreters des Klägers ein mit der Überschrift „Entscheid wo?“. Darin wurde auf die Ver- handlung vom 30. November 2010 Bezug genommen und um Zustellung des Entscheides bis Ende September 2011 ersucht (act. 7/14). Auf Grund der Akten muss angenommen werden, dass der Kläger darauf keine Antwort erhielt.

E. 2 Mit Poststempel 6. Oktober 2011 beschwerte sich der Kläger des vor- instanzlichen Verfahrens bei der Kammer (act. 1). Er schreibt, dass am 8. Sep- tember 2010 die Anhörung im Fall MD100004 erfolgt sei. Am 1. September 2011 habe er freundlich nachgefragt, wann endlich der Entscheid gefällt werde, ohne dass er darauf eine Antwort erhalten habe. Eine Nachfrage bei Herrn E._____ vom 6. Oktober 2011 habe ergeben, dass neu ein Herr F._____ zuständig sei. Die Eingabe endet mit der Frage, wann mit einer Antwort in dieser Sache zu rechnen sei.

E. 3 Wie bereits erwähnt (Erw. II.1.) hält sich die Bearbeitungsdauer des Ver- fahrens MD100004 des – an sich nicht komplizierten – Falles innerhalb eines noch tolerierbaren Rahmens. Eine Fristansetzung zur Fallerledigung rechtfertigt sich aus diesem Grund nicht. Dass Fristansetzungen letztlich auch bei festgestell- ter Rechtsverzögerung problematisch sind, hat das Bundesgericht im Übrigen in BGE 107 III 5 f. E. 2 festgehalten: Sei die Verzögerung auf eine generelle Über- lastung zurückzuführen, würde eine Fristansetzung in einem der Fälle dazu füh- ren, dass andere, allenfalls noch ältere Verfahren noch länger liegen blieben, was gegen die rechtsgleiche Behandlung verstiesse. In der Stellungnahme ist zugesi- chert worden, dass der Fall zuoberst auf der Prioritätsliste stehe, so dass davon auszugehen ist, dass das Problem erkannt ist und nunmehr beförderlich ange- gangen wird. Angesichts dieser Tatsache kann davon ausgegangen werden, dass der Fall des Beschwerdeführers innerhalb der nächsten absehbaren Zeit bearbei- tet wird. Sollte dies nicht geschehen, stünde dem Beschwerdeführer immer noch eine neuerliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung offen. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen.

E. 4 Die zu erhebenden Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegen- den Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO); wird die Beschwerde abgewiesen, ist das der Beschwerdeführer. Von einer Kostenauflage ist im vorliegenden Fall jedoch abzusehen. Es ist einer Partei, die seit ca. einem Jahr von Seiten des Ge- richts nichts mehr gehört hat, nicht zu verdenken, dass sie sich nach dem Stand der Dinge erkundigt. Auch wenn es nicht Sache der rechtsuchenden Partei ist, dem Gericht eine Frist anzusetzen (vgl. act. 2/1), ist das grundsätzliche Anliegen, über den Stand der Dinge informiert zu werden und einen Entscheid erhältlich zu machen, verständlich und berechtigt. Dass der Beschwerdeführer auf seine An- frage hin offenbar keine Antwort erhalten hat – jedenfalls findet sich diesbezüglich nichts in den Akten – ist nicht akzeptabel. Auf die Erhebung einer Entscheidge- bühr ist daher zu verzichten. Eine Entschädigung entfällt mangels namhafter Umtriebe, wobei es in der vorliegenden Konstellation an einer gesetzlichen Grundlage für eine Entschädi- gung aus der Staatskasse ohnehin fehlt.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr erhoben.
  3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Beklagten im Verfahren MD100004, B._____, …, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen unverzüglich an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'553.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU110043-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 25. November 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch X._____, gegen Bezirksgericht Affoltern, betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I.

1. Nachdem die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir- kes Affoltern mit Beschluss vom 23. Juni 2010 die Nichteinigung festgestellt hatte (act. 7/10; Prozess-Nr. MK100016), ging am 2. September 2010 die mit „Nichtig- keitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein (act. 7/1). Auf Grund dieser Eingabe wurde mit Vorladung vom 8. September 2010 die Haupt- verhandlung auf Dienstag, 30. November 2010 angesetzt (act. 7/4). Mit Schreiben vom 23. November 2010 stellte die neu bevollmächtigte (act. 8) Rechtsanwältin Y._____ namens des Beklagten ein Verschiebungsgesuch (act. 7/7) und legte diesem ein Arztzeugnis von med. pract. C._____ bei (act. 7/9). Die Vorinstanz entsprach diesem Gesuch nicht (act. 7/10). Die Hauptverhandlung wurde am 30. November 2010 durchgeführt. Anwesend waren der Vertreter des Klägers und der Beklagte persönlich (Prot. VI S. 2 ff.). Am 5. September 2011 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Vertreters des Klägers ein mit der Überschrift „Entscheid wo?“. Darin wurde auf die Ver- handlung vom 30. November 2010 Bezug genommen und um Zustellung des Entscheides bis Ende September 2011 ersucht (act. 7/14). Auf Grund der Akten muss angenommen werden, dass der Kläger darauf keine Antwort erhielt.

2. Mit Poststempel 6. Oktober 2011 beschwerte sich der Kläger des vor- instanzlichen Verfahrens bei der Kammer (act. 1). Er schreibt, dass am 8. Sep- tember 2010 die Anhörung im Fall MD100004 erfolgt sei. Am 1. September 2011 habe er freundlich nachgefragt, wann endlich der Entscheid gefällt werde, ohne dass er darauf eine Antwort erhalten habe. Eine Nachfrage bei Herrn E._____ vom 6. Oktober 2011 habe ergeben, dass neu ein Herr F._____ zuständig sei. Die Eingabe endet mit der Frage, wann mit einer Antwort in dieser Sache zu rechnen sei.

3. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 (act. 4) zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert. Die Eingabe vom 21. Oktober 2011

- 3 - (act. 6) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Er hat sich dazu bis heute nicht vernehmen lassen. Damit ist die Sache spruchreif. II.

1. Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet (u.a.) die Gerichte zu beförderlicher Behand- lung der Fälle. Im Kanton Zürich werden deshalb Leistungsindikatoren definiert (Rechenschaftsbericht über das Obergericht für das Jahr 2010, S. 29 ff.). Der Re- chenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Zürich, zuletzt für das Jahr 2010, enthält auch Angaben zur Prozessdauer. Statistische Angaben zu den Mietgerichten finden sich in der Rubrik „Zivilprozesse: Prozessdauer“ (a.a.O., S. 108). Lässt man insgesamt drei Fälle ausser Acht, für die eine längere Bearbei- tungsdauer angegeben ist, ergibt sich im Durchschnitt aller 12 Mietgerichte des Kantons Zürich folgende Erledigungsdauer: weniger als 1 mehr als 1, mehr als 2, mehr als 3, mehr als 6, mehr als 12, Mt weniger als 2 weniger als 3 weniger als 6 wenige als weniger als Mte Mte Mte 12 Mte 24 Mte 16 60 40 51 32 29 Die Klage im vorinstanzlichen mietgerichtlichen Verfahren ging am 2. Sep- tember 2010 bei der Vorinstanz ein (Prot. VI S. 2). Im Zeitpunkt der Nachfrage des Klägers bezüglich der weiteren Prozessdauer (Eingang 5. September 2011; act. 14), war der Prozess ziemlich genau ein Jahr alt. Inzwischen – dass bis jetzt ein Entscheid ergangen wäre, ist nicht ersichtlich und ausserdem waren die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde bei der Kammer – sind insgesamt rund 14 ½ Monate vergangen. Das entspricht einer langen Bearbeitungsdauer, ohne dass der Rahmen des noch Üblichen be- reits gesprengt würde, haben doch von den insgesamt 228 Mietgerichtsfällen des Jahres 2010 29 eine Bearbeitungszeit von zwischen 12 bis 24 Monaten, was ei- ner Fallzahl von 12.7 % entspricht. Da es sich bei diesen statistischen Angaben ausschliesslich um mietgerichtliche Fälle handelt, waren und sind die verfahrens-

- 4 - rechtlichen Vorgaben (z.B. einfaches und rasches Verfahren) identisch und dadurch direkt vergleichbar. Die Beschwerdegegnerin bzw. die zuständige Richterin hat anerkannt, dass es sich um eine sehr lange Bearbeitungsdauer handelt (act. 6 S. 2). Sie führt in diesem Zusammenhang an, dass ihr lediglich ein 35 % Arbeitspensum zur Verfü- gung stehe. Ausserdem weist sie darauf hin, dass sie anfangs 2011 mit der Er- stellung von Formularen betraut war, was eine massive zeitliche Belastung gewe- sen sei. Ausserdem seien verschiedene Fälle gleichzeitig in die Entscheid reife Phase gekommen. Als Vizepräsidentin habe sie zudem verschiedentlich den Prä- sidenten vertreten müssen. Auch die Gerichtsschreiber seien wegen der Umstel- lung der Computer und der neuen Prozessgesetze stark belastet gewesen. Und eine Ablösung des leitenden Gerichtsschreibers, verbunden mit einer Erkrankung, habe auf die Erledigungsdauer durchgeschlagen (act. 6 S. 2).

2. Die Einführung der schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen hat vor allem bei den erstinstanzlichen Gerichten zusätzlichen Aufwand verursacht. Dass dies auch in Affoltern so war, bedarf keiner weiteren Begründung, wobei das Ausmass allerdings schwer quantifizierbar ist. Diesbezüglich sind keine Mass- nahmen erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die Einarbeitung in neues Recht in diesem Ausmass (zwei neue Verfahrensordnungen) die absolute Aus- nahme darstellt. Der Wechsel bzw. die Krankheit des Gerichtsschreibers ist nichts Ausserordentliches; solche Vorkommnisse gibt es immer, auch wenn einzuräu- men ist, dass Engpässe bei kleineren Gerichten kurzfristig schwieriger zu über- brücken sein dürften als in grösseren Einheiten. Was die Kapazität der zuständi- gen Richterin – Belastung mit Führungsaufgaben, Arbeitspensum von 35 % – an- belangt, gehört diese zu den organisatorische Belangen, die – wenn sie nicht nur vorübergehender Natur sind und die Verfahrensdauer erheblich verlängern – nach Massnahmen verlangen (vgl. BGE 119 III 1 ff.; 107 III 6 ff.). Für den Rechtssu- chenden ist es nämlich unerheblich, was die Gründe für Verzögerungen sind (vgl. BGer 5 A_191/2011E. 2.2). In diesem Sinne wurde bei der Verwaltungskommissi- on des Obergerichts offenbar bereits eine temporäre zusätzliche Gerichtsschreib- erstelle beantragt (act. 6 S. 4).

- 5 -

3. Wie bereits erwähnt (Erw. II.1.) hält sich die Bearbeitungsdauer des Ver- fahrens MD100004 des – an sich nicht komplizierten – Falles innerhalb eines noch tolerierbaren Rahmens. Eine Fristansetzung zur Fallerledigung rechtfertigt sich aus diesem Grund nicht. Dass Fristansetzungen letztlich auch bei festgestell- ter Rechtsverzögerung problematisch sind, hat das Bundesgericht im Übrigen in BGE 107 III 5 f. E. 2 festgehalten: Sei die Verzögerung auf eine generelle Über- lastung zurückzuführen, würde eine Fristansetzung in einem der Fälle dazu füh- ren, dass andere, allenfalls noch ältere Verfahren noch länger liegen blieben, was gegen die rechtsgleiche Behandlung verstiesse. In der Stellungnahme ist zugesi- chert worden, dass der Fall zuoberst auf der Prioritätsliste stehe, so dass davon auszugehen ist, dass das Problem erkannt ist und nunmehr beförderlich ange- gangen wird. Angesichts dieser Tatsache kann davon ausgegangen werden, dass der Fall des Beschwerdeführers innerhalb der nächsten absehbaren Zeit bearbei- tet wird. Sollte dies nicht geschehen, stünde dem Beschwerdeführer immer noch eine neuerliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung offen. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen.

4. Die zu erhebenden Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegen- den Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO); wird die Beschwerde abgewiesen, ist das der Beschwerdeführer. Von einer Kostenauflage ist im vorliegenden Fall jedoch abzusehen. Es ist einer Partei, die seit ca. einem Jahr von Seiten des Ge- richts nichts mehr gehört hat, nicht zu verdenken, dass sie sich nach dem Stand der Dinge erkundigt. Auch wenn es nicht Sache der rechtsuchenden Partei ist, dem Gericht eine Frist anzusetzen (vgl. act. 2/1), ist das grundsätzliche Anliegen, über den Stand der Dinge informiert zu werden und einen Entscheid erhältlich zu machen, verständlich und berechtigt. Dass der Beschwerdeführer auf seine An- frage hin offenbar keine Antwort erhalten hat – jedenfalls findet sich diesbezüglich nichts in den Akten – ist nicht akzeptabel. Auf die Erhebung einer Entscheidge- bühr ist daher zu verzichten. Eine Entschädigung entfällt mangels namhafter Umtriebe, wobei es in der vorliegenden Konstellation an einer gesetzlichen Grundlage für eine Entschädi- gung aus der Staatskasse ohnehin fehlt.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr erhoben.

3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Beklagten im Verfahren MD100004, B._____, …, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen unverzüglich an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'553.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am: