Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung vom 10. August 2011 trat das Friedensrichteramt der Stadt V._____ auf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan: Kläger) betreffend "Forderung / Amtsausstand" des Mitarbeiters B._____ der Sozialhilfe- behörde V._____ mangels Zuständigkeit des Friedensrichters nicht ein (Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. August 2011, einge- gangen am 23. August 2011, fristgerecht Beschwerde (Urk. 6).
E. 2 Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).
E. 3 a) Der Kläger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- schrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen eindeutig hervor- geht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Vorlie- gend vermag die Beschwerdeschrift diesen formellen Anforderungen noch zu ge- nügen, lässt sich doch aus der Formulierung "Ich halte an der Forderung weiter fest" (Urk. 6) ableiten, dass der Kläger mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2011 und das Eintreten des Friedensrichters auf seine Klage anstrebt.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Vorliegend macht der Kläger einzig geltend, dass kein gerichtliches Verfahren lau- fe und es fraglich sei, was Art. 361 ZPO damit zu tun habe (Urk. 6).
c) Der Friedensrichter erwog, aus den Erläuterungen im Schlichtungsbe- gehren müsse von einem bereits laufenden Verfahren ausgegangen werden. Der Kritik des Klägers, es laufe kein gerichtliches Verfahren (Urk. 6), ist zwar zuzu-
- 3 - stimmen, jedoch übersieht er, dass der Friedensrichter nicht von einem gerichtli- chen Zivilverfahren, sondern von einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und von einem allfälligen Verwaltungsverfahren aus- ging (vgl. Urk. 7 S. 1 mit Verweis auf Urk. 8 S. 2). Der Kläger ist in diesem Zu- sammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass für Angelegenheiten in einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren sowie in einem Verwaltungsverfahren der Friedensrichter nicht zuständig ist. Der in der angefochtenen Verfügung auf- geführte Art. 361 ZPO ist vorliegend nicht einschlägig. Dies ist jedoch nicht von Belang, da der Friedensrichter der Stadt V._____ zu Recht auf die Klage des Klä- gers zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist.
d) Resümierend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann da- her sowohl auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten als auch auf die Einholung einer Vernehmlassung des Friedensrichters verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuwei- sen.
E. 4 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 6 in Kopie, sowie an das Friedensrichteramt Stadt V._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU110032-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 26. September 2011 in Sachen A._____ Kläger und Beschwerdeführer gegen Stadt V._____ Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung/Amtsausstand Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes V._____ vom
10. August 2011 (GV.2011.00100 / SB.2011.00096)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 10. August 2011 trat das Friedensrichteramt der Stadt V._____ auf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan: Kläger) betreffend "Forderung / Amtsausstand" des Mitarbeiters B._____ der Sozialhilfe- behörde V._____ mangels Zuständigkeit des Friedensrichters nicht ein (Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. August 2011, einge- gangen am 23. August 2011, fristgerecht Beschwerde (Urk. 6).
2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).
3. a) Der Kläger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- schrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen eindeutig hervor- geht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Vorlie- gend vermag die Beschwerdeschrift diesen formellen Anforderungen noch zu ge- nügen, lässt sich doch aus der Formulierung "Ich halte an der Forderung weiter fest" (Urk. 6) ableiten, dass der Kläger mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2011 und das Eintreten des Friedensrichters auf seine Klage anstrebt.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Vorliegend macht der Kläger einzig geltend, dass kein gerichtliches Verfahren lau- fe und es fraglich sei, was Art. 361 ZPO damit zu tun habe (Urk. 6).
c) Der Friedensrichter erwog, aus den Erläuterungen im Schlichtungsbe- gehren müsse von einem bereits laufenden Verfahren ausgegangen werden. Der Kritik des Klägers, es laufe kein gerichtliches Verfahren (Urk. 6), ist zwar zuzu-
- 3 - stimmen, jedoch übersieht er, dass der Friedensrichter nicht von einem gerichtli- chen Zivilverfahren, sondern von einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und von einem allfälligen Verwaltungsverfahren aus- ging (vgl. Urk. 7 S. 1 mit Verweis auf Urk. 8 S. 2). Der Kläger ist in diesem Zu- sammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass für Angelegenheiten in einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren sowie in einem Verwaltungsverfahren der Friedensrichter nicht zuständig ist. Der in der angefochtenen Verfügung auf- geführte Art. 361 ZPO ist vorliegend nicht einschlägig. Dies ist jedoch nicht von Belang, da der Friedensrichter der Stadt V._____ zu Recht auf die Klage des Klä- gers zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist.
d) Resümierend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann da- her sowohl auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten als auch auf die Einholung einer Vernehmlassung des Friedensrichters verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuwei- sen.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 6 in Kopie, sowie an das Friedensrichteramt Stadt V._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc