Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 zugrunde, worin der Kläger Anwalts- honorar im Betrag von € 5'340.56, Kosten von € 69.75, aufgelaufenen Zins (von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf € 5'340.56 vom
8. August 2006 bis 17. Januar 2007) sowie laufenden Zins (von fünf Prozentpunk- ten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf € 5'340.56 ab 18. Januar 2007) geltend machte (act. 3/2 in Geschäft VI Nr. EQ090005 betreffend Arrest). Mit Be- fehl vom 5. Mai 2009 belegte der Arrestrichter des Bezirkes Dietikon auf Begeh- ren des Klägers sämtliche bestehenden und künftigen Lohnansprüche sowie sonstigen Forderungen des Beklagten bei seiner Arbeitgeberin F._____ in C._____ bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 7'531.71 (€ 4'859.17 zum Kurs von 1.55) nebst Zins zu 5% seit 8. August 2006 und Kosten mit Arrest (act. 5 in Geschäft VI Nr. EQ090005 betreffend Arrest). In der vom Kläger gegen den Beklagten anschliessend angestrengten Pro- sekutionsbetreibung Nr. ... erliess das Betreibungsamt C._____ am … den Zah- lungsbefehl über Fr. 7'531.70, zuzüglich 5% Zins seit 8. August 2006 und Kosten (Fr. 300.00 Arrestbefehlskosten, Fr. 276.00 Kosten der Arresturkunde, Fr. 70.00 Zahlungsbefehlskosten; act. 3/2 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechts- öffnung). Am … erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (Rückseite von act. 3/2 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Mit Zuschrift vom 9. Juni 2009 ersuchte der Kläger daraufhin beim Einzelrichter im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Dietikon um Erteilung der definitiven, eventualiter der provisori- schen Rechtsöffnung in der fraglichen Betreibung (act. 1 und Prot. S. 4 in Ge- schäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Wegen Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Vorinstanz wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Sep- tember 2009 bis zum Rekursentscheid des Obergerichts betreffend Arrestein- sprache des Beklagten (Geschäft VI Nr. EQ090006) sistiert. Gleichzeitig verpflich- tete der zuständige Einzelrichter den Beklagten zur Bezeichnung eines Zustel-
- 3 - lungsempfängers in der Schweiz, unter der Androhung, dass die Zustellungen bei Säumnis unterbleiben und zu den Akten gelegt würden (act. 5a und Zustellungs- zeugnis in act. 7 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Am
29. Oktober 2009 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Rekurs gegen die die Arresteinsprache des Beklagten abweisende Verfügung des Arrestrichters des Bezirkes Dietikon vom 17. Juli 2009 (act. 14a in Geschäft VI Nr. EQ090006 betreffend Arresteinsprache) nicht ein (Geschäft Nr. NN090105; vgl. auch act. 8 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Daraufhin wurden die Par- teien auf den 30. April 2010 zu einer Verhandlung vorgeladen (act. 9 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Nach deren Durchführung wies der Einzelrichter das Rechtsöffnungsbegehren in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom …, schliesslich gleichentags ab (act. 14a und Prot. S. 6 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung = act. 2 und act. 7 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung).
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger rechtzeitig Rekurs und be- antragte darin die Vollstreckbarerklärung des fraglichen Vollstreckungsbescheids sowie die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der erwähnten Betreibung (act. 1 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung). Die Vorinstanz verzichtete am 1. Juni 2010 auf Vernehmlassung (act. 6 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung). Am 3. Juni 2010 bezahl- te der Kläger den ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2010 auferlegten Barvorschuss fristgerecht (act. 4, act. 5/1 und act. 9 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Re- kurs gegen Rechtsöffnung). Auf die Einholung einer Rekursantwort wurde in An- wendung von § 277 ZPO/ZH verzichtet. Am 2. Juli 2010 wurde der Rekurs abge- wiesen und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 30. April 2010 bestätigt (act. 10 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung = act. 2 in Geschäft Nr. AA100084 be- treffend Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rechtsöffnung).
E. 3 Wie die Vorinstanz richtig erwog, findet sich in den Akten auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Auf ihre zutref- fenden Erwägungen dazu kann verwiesen werden. Keines der vorgelegten, ver- wendbaren und vom Beklagten unterzeichneten Dokumente erfüllt - für sich allei- ne oder zusammen mit einer anderen Urkunde - die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung scheitert demzufolge ebenfalls am Vorliegen eines entsprechen- den Titels.
E. 4 Zusammenfassend fehlt es damit an einem Titel im Sinne von Art. 80 ff. SchKG, weshalb dem Kläger die Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. V. Ausgangsgemäss wird der Kläger für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr berechnet sich nach der Pra- xis der für Rechtsöffnungen sonst zuständigen I. Zivilkammer des Obergerichtes anhand von Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (OGer ZH RT110010 vom 8. Februar 2011 = ZR 110/2011 Nr. 28). Mangels prozessualer Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. VI. Für die gegen diesen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gilt das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und da-
- 11 - mit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach geltendem Recht stehen gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (sofern nicht die Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht zulässig ist) lediglich die Rechtsmittel ans Bundesgericht nach Art. 72 ff. BGG (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht) zur Verfügung. Ein kantonales Rechtsmittel besteht nicht mehr (vgl. dazu den 9. Titel der ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 30. April 2010 wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 450.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 7'532.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. K. Findeisen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU110007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 28. Juli 2011 in Sachen A._____, Kläger und Rekurrent, vertreten durch Advokat lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Y._____, betreffend Rechtsöffnung / Rückweisung Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 30. April 2010 (EB090227) Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom
12. April 2011 (AA100084)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 zugrunde, worin der Kläger Anwalts- honorar im Betrag von € 5'340.56, Kosten von € 69.75, aufgelaufenen Zins (von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf € 5'340.56 vom
8. August 2006 bis 17. Januar 2007) sowie laufenden Zins (von fünf Prozentpunk- ten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf € 5'340.56 ab 18. Januar 2007) geltend machte (act. 3/2 in Geschäft VI Nr. EQ090005 betreffend Arrest). Mit Be- fehl vom 5. Mai 2009 belegte der Arrestrichter des Bezirkes Dietikon auf Begeh- ren des Klägers sämtliche bestehenden und künftigen Lohnansprüche sowie sonstigen Forderungen des Beklagten bei seiner Arbeitgeberin F._____ in C._____ bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 7'531.71 (€ 4'859.17 zum Kurs von 1.55) nebst Zins zu 5% seit 8. August 2006 und Kosten mit Arrest (act. 5 in Geschäft VI Nr. EQ090005 betreffend Arrest). In der vom Kläger gegen den Beklagten anschliessend angestrengten Pro- sekutionsbetreibung Nr. ... erliess das Betreibungsamt C._____ am … den Zah- lungsbefehl über Fr. 7'531.70, zuzüglich 5% Zins seit 8. August 2006 und Kosten (Fr. 300.00 Arrestbefehlskosten, Fr. 276.00 Kosten der Arresturkunde, Fr. 70.00 Zahlungsbefehlskosten; act. 3/2 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechts- öffnung). Am … erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (Rückseite von act. 3/2 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Mit Zuschrift vom 9. Juni 2009 ersuchte der Kläger daraufhin beim Einzelrichter im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Dietikon um Erteilung der definitiven, eventualiter der provisori- schen Rechtsöffnung in der fraglichen Betreibung (act. 1 und Prot. S. 4 in Ge- schäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Wegen Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Vorinstanz wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Sep- tember 2009 bis zum Rekursentscheid des Obergerichts betreffend Arrestein- sprache des Beklagten (Geschäft VI Nr. EQ090006) sistiert. Gleichzeitig verpflich- tete der zuständige Einzelrichter den Beklagten zur Bezeichnung eines Zustel-
- 3 - lungsempfängers in der Schweiz, unter der Androhung, dass die Zustellungen bei Säumnis unterbleiben und zu den Akten gelegt würden (act. 5a und Zustellungs- zeugnis in act. 7 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Am
29. Oktober 2009 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Rekurs gegen die die Arresteinsprache des Beklagten abweisende Verfügung des Arrestrichters des Bezirkes Dietikon vom 17. Juli 2009 (act. 14a in Geschäft VI Nr. EQ090006 betreffend Arresteinsprache) nicht ein (Geschäft Nr. NN090105; vgl. auch act. 8 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Daraufhin wurden die Par- teien auf den 30. April 2010 zu einer Verhandlung vorgeladen (act. 9 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung). Nach deren Durchführung wies der Einzelrichter das Rechtsöffnungsbegehren in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom …, schliesslich gleichentags ab (act. 14a und Prot. S. 6 in Geschäft VI Nr. EB090227 betreffend Rechtsöffnung = act. 2 und act. 7 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger rechtzeitig Rekurs und be- antragte darin die Vollstreckbarerklärung des fraglichen Vollstreckungsbescheids sowie die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der erwähnten Betreibung (act. 1 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung). Die Vorinstanz verzichtete am 1. Juni 2010 auf Vernehmlassung (act. 6 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung). Am 3. Juni 2010 bezahl- te der Kläger den ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2010 auferlegten Barvorschuss fristgerecht (act. 4, act. 5/1 und act. 9 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Re- kurs gegen Rechtsöffnung). Auf die Einholung einer Rekursantwort wurde in An- wendung von § 277 ZPO/ZH verzichtet. Am 2. Juli 2010 wurde der Rekurs abge- wiesen und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 30. April 2010 bestätigt (act. 10 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung = act. 2 in Geschäft Nr. AA100084 be- treffend Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rechtsöffnung).
3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. April 2011 hiess das Kassationsge- richt des Kantons Zürich schliesslich die vom Kläger gegen diesen Entscheid er- hobene Nichtigkeitsbeschwerde vom 23. Juli 2010 (act. 1 in Geschäft
- 4 - Nr. AA100084 betreffend Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rechtsöffnung) gut, hob den Beschluss vom 2. Juli 2010 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Kammer zurück (act. 1 = act. 17 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung = act. 27 in Geschäft Nr. AA100084 betreffend Nichtigkeits- beschwerde gegen Rechtsöffnung). II.
1. a) Wird eine Sache zurückgewiesen, stellt sich die Frage nach dem für die weiteren Verfahrensschritte anwendbaren Recht. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische ZPO gibt darauf keine ausdrückliche Antwort. Eine Rückweisung versetzt das Verfahren in den Stand vor Entscheidfäl- lung. Daraus könnte abgeleitet werden, das Verfahren der hiesigen Instanz sei noch nicht im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO abgeschlossen, und die Weiterfüh- rung habe daher nach altem Recht zu erfolgen. Dagegen spricht jedoch, dass Verfahrensrecht nach einem allgemeinen Grundsatz regelmässig sofort ange- wandt werden soll (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 404 N 4). Eine ausdrück- lich anderslautende Bestimmung enthält die ZPO nicht. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt das alte Recht zudem nur bis zum Abschluss des Verfahrens in der betreffen- den Instanz. Die damit angesprochene Instanz ist hier das Kassationsgericht. Dessen Verfahren wurde mit dem Entscheid vom 12. April 2011 abgeschlossen. Für das auf ein Rechtsmittel anwendbare Recht gilt dann nach Art. 405 Abs. 1 ZPO das im Zeitpunkt der Eröffnung geltende Recht. Daher wird ein Rechtsmittel- verfahren, selbst wenn es um die Überprüfung eines nach alten Regeln geführten erstinstanzlichen Prozesses geht, nach den neuen Bestimmungen geführt. Es wä- re wenig sinnvoll, nach einer Rückweisung allenfalls wieder altes, für ein zweites Rechtsmittel gegen den neuen Entscheid dagegen neues Recht anzuwenden. Schliesslich hat der Bundesgesetzgeber das analoge Problem im Strafprozess ausdrücklich geregelt, indem nach einer Rückweisung das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist (Art. 453 Abs. 2 StPO).
- 5 - Praxisgemäss ist dieser Grundsatz auf den Zivilprozess analog anzuwenden (vgl. dazu OGer ZH PS110023-O vom 14. März 2011 und OGer ZH NK100014-O vom 12. Januar 2011, letzterer zur vergleichbaren Problemstellung bei Rückwei- sungen des Obergerichts an die Bezirksgerichte).
b) Ebenfalls am 1. Januar 2011 ist das revidierte Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) in Kraft getreten (AS 2010 5607). Da der vorfrageweise vollstreckbar zu erklärende Vollstre- ckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 vor Inkrafttreten des revidierten Lugano-Übereinkommens ergangen ist, gelangt nach dessen Art. 63 Nr. 1 noch die bisherige Fassung von 1988 zur Anwendung (vgl. dazu auch act. 1 S. 10 = act. 17 S. 10 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs ge- gen Rechtsöffnung = act. 27 S. 10 in Geschäft Nr. AA100084 betreffend Nichtig- keitsbeschwerde gegen Rechtsöffnung).
2. Neu ist das gegen Rechtsöffnungen zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO. Der vorliegende Rückweisungsprozess ist demnach als Beschwerdeverfahren anzulegen und das Rechtsmittel als solche zu behandeln. Ansonsten versetzt ei- ne Rückweisung das Verfahren in den Stand vor erster Entscheidfällung. Für bis dahin vorgebrachte oder eingereichte Noven gilt § 278 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 Abs. 1 ZPO/ZH, § 115 ZPO/ZH und § 138 ZPO/ZH. In der neurechtlichen Beschwerde sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel je- doch ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Daher sind zwar die nach altem Novenrecht zulässig vor dem Beschluss vom 2. Juli 2010 eingereichten Dokumente und un- terbreiteten Vorbringen heranzuziehen; die erst vor Kassationsgericht eingebrach- ten Informationen und Unterlagen dagegen nicht.
3. Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom … unter vorfrageweiser Prüfung der Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbe- scheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 (vgl. dazu act. 10 S. 3 f. in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung).
- 6 - III. Das Kassationsgericht erwog in seinem Zirkulationsbeschluss vom 12. April 2011, der angefochtene Beschluss beruhe zum Nachteil des Klägers in willkürli- cher Weise auf der analogen Anwendung von Art. 5 Abs. 1 HÜ auf die innerstaat- liche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Da im Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - anders als in BGer 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003 - ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vorge- legen habe, sei die ordnungsgemässe Zustellung nicht nach staatsvertraglichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen mit Bezug auf die rechtshilfeweise Zustel- lung von gerichtlichen Urkunden, sondern nach dem am Gerichtsort geltenden Prozessrecht zu beurteilen. Die auch vom Gericht des Vollstreckungsstaates zu prüfende Ordnungsmässigkeit der Zustellung des Mahnbescheids als verfahrens- einleitendes Schriftstück richte sich demnach nach deutschem Prozessrecht. Ebenso bestimme das Recht des Ursprungsstaates, wie die gemäss Art. 46 ff. LugÜ vorzulegende Zustellungsurkunde auszusehen habe. Es müsse eine Ur- kunde vorgelegt werden, die dem Vollstreckungsgericht die Überprüfung der Ord- nungsmässigkeit der Zustellung ermögliche. An die gemäss Art. 46 ff. LugÜ vor- zulegende(n) Urkunde(n) könnten jedoch nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie in internationalen Sachverhalten, wo die ordnungsgemässe Zustel- lung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks regelmässig an strengere Forma- lien gebunden sei als bei einer rein innerstaatlichen Zustellung. Der angefochtene Entscheid sei demnach aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern die vom Kläger vorgelegten Urkunden als zur Prüfung der ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrift- stücks genügend erachtet würden, seien dabei auch die Rechtzeitigkeit der Zu- stellung gemäss Art. 27 Nr. 2 LugÜ sowie die Erfüllung der in Art. 47 LugÜ vorge- sehenen Anforderungen zu prüfen (act. 1 = act. 17 in Geschäft Nr. NL100068 be- treffend Rekurs gegen Rechtsöffnung = act. 27 in Geschäft Nr. AA100084 betref- fend Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rechtsöffnung). An diese Rechtsauffassung ist die Kammer gebunden.
- 7 - IV.
1. Verfügt ein Gläubiger über ein vollstreckbares Urteil auf Geldleistung aus einem Mitgliedstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), kann er am Be- treibungsort des Schuldners ein Betreibungsverfahren einleiten (Art. 16 Nr. 5 LugÜ in Verbindung mit Art. 46 ff. SchKG) und nach Erhebung von Rechtsvor- schlag beim Richter dessen Aufhebung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Daraufhin werden die Voraussetzungen für die Aner- kennung und Vollstreckung nach LugÜ in diesem Verfahren als Vorfrage geprüft (ISAAK MEIER, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht,
2. Auflage, Zürich 2005, S. 39). Der Betreibungsort richtet sich vorliegend nach Art. 52 SchKG (Betreibungsort des Arrestes).
2. a) Die im eurointernationalen Bereich Zwangsvollstreckung betreiben- de Partei hat diverse Unterlagen vorzulegen. An erster Stelle gehört dazu eine Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 46 Nr. 1 LugÜ). Welche Vorausset- zungen eine Ausfertigung für ihre Beweiskraft erfüllen muss, bestimmt das inner- staatliche Recht des Entscheidstaats (DASSER/OBERHAMMER, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Art. 46 N 5 f.). Der Kläger reichte im Arrest-Geschäft der Vorinstanz Nr. EQ090005 eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 27. März 2007 des Amtsgerichts Stuttgart im Geschäft Nr. 07-0007003-1-7 zu den Akten (dortiges act. 4/2). Die fragliche Ausfertigung trägt den Stempel des Amtsgerichts Stuttgart sowie den Namen des zuständigen Rechtspflegers und beinhaltet die bisher entstandenen Verfahrenskosten, aber keine auf den Mahnbescheid hin geleisteten Zahlungen. Damit genügt die ins Recht gelegte Abschrift den Anforderungen von § 699 ZPO/D in Verbindung mit § 690 Abs. 3 ZPO/D. Insbesondere bedarf es grund- sätzlich keiner handschriftlichen Unterzeichnung durch den Rechtspfleger (vgl. auch § 703b ZPO/D).
b) Ferner sind Urkunden einzureichen, aus denen sich ergibt, dass die Ent- scheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist (Art. 47 Nr. 1
- 8 - LugÜ). Die Vollstreckbarkeit ergibt sich entweder aus der Entscheidung selbst, den Gesetzen des Urteilsstaates oder einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Gerichts. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil genügt (DASSER/OBERHAMMER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Nach § 700 Abs. 1 ZPO/D steht der Vollstreckungsbescheid einem für vor- läufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Er bildet einen Vollstre- ckungstitel, womit der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO/D). Die Zwangsvollstreckung kann daher selbst dann betrieben werden, wenn der Schuldner noch Einspruch einlegt. Der eingereichte Vollstre- ckungsbescheid ist daher nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar.
c) Die Anerkennung und Vollstreckung von im Versäumnisverfahren ergan- genen Entscheidungen ist an erhöhte Anforderungen geknüpft. Art. 46 Nr. 2 LugÜ verlangt in diesen Fällen die Vorlegung einer Urkunde, aus der sich die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden oder eines gleichwertigen Schriftstücks an die säumige Partei ergibt. Mit welcher Art von Dokument(en) diese Zustellungsnach- weise zu erbringen sind, wird im LugÜ nicht gesagt. Bei im Zustellungszeitpunkt nationalen Sachverhalten richtet sich dies rein nach dem Recht des Ursprungs- staates, ohne Berücksichtigung von Staatsverträgen oder völkerrechtlichen Best- immungen (KassGer ZH Nr. AA100084-P vom 12. April 2011). Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 gehört zu den Säumnisentscheiden gemäss Art. 46 Nr. 2 LugÜ (DASSER/OBER- HAMMER, a.a.O., Art. 46 N 16 mit den Verweisen in Fussnote 18). Als verfahrens- einleitendes Schriftstück gilt bei dieser Entscheidart der unwidersprochen geblie- bene Mahnbescheid (DASSER/OBERHAMMER, a.a.O., Art. 27 N 44 mit den Verwei- sen in Fussnote 62). Nach § 693 ZPO/D wird dem Antragsgegner der Mahnbe- scheid (von Amtes wegen durch das Gericht) zugestellt. Nach Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner wird der Antragsteller davon mittels Zu- stellungsnachricht in Kenntnis gesetzt. Auf eine solche Zustellungsnachricht vom
13. Februar 2007 (act. 3/3 in Geschäft Nr. NL100068 betreffend Rekurs gegen Rechtsöffnung) mit dem darauf angebrachten Hinweis "der Mahnbescheid wurde am 07.02.2007 zugestellt" beruft sich der Kläger denn auch.
- 9 - Diese Zustellungsnachricht dient jedoch lediglich der Information des An- tragstellers. Zum eigentlichen Nachweis der Zustellung dient dagegen eine Zu- stellungsurkunde nach § 182 ZPO/D. Nach dieser Bestimmung muss die Urkunde neben dem Zustellungsdatum insbesondere auch die Bezeichnung des Adressa- ten, den Zustellungsort und die Person enthalten, an die das Schriftstück effektiv übergeben wurde. Die mit dem Rekurs eingereichte Nachricht weist jedoch ledig- lich das Datum der Zustellung auf. Hinweise auf den Zustellungsort, den Adressa- ten und den tatsächlichen Empfänger fehlen. Damit genügt die Nachricht den ge- setzlichen Anforderungen an den Nachweis einer Zustellung nach deutschem Recht jedoch nicht. Daher kann sie auch nicht als Art. 46 Nr. 2 LugÜ genügende Urkunde angesehen werden.
d) Abgesehen davon sollen die Bestimmungen zum Zustellungsnachweis im LugÜ auch nach Ansicht des Kassationsgerichts sicherstellen, dass die beklagte Partei von einem gegen sie erlassenen Urteil bzw. einem gegen sie laufenden Verfahren tatsächlich Kenntnis erlangt und die Gelegenheit gehabt hat, dem Ent- scheid oder der Forderung freiwillig bzw. vor Einleitung eines Vollstreckungsver- fahrens nachzukommen. Sie sollen daher auch im Hinblick auf diesen Zweck ausgelegt werden. Die Prüfung der ordnungsgemässen Zustellung (nach Recht des Urteilsstaats) gehört ebenfalls selbst nach Meinung der Rückweisungsinstanz auch zu den Pflichten der Behörden des Vollstreckungsstaats. Auch das Kassati- onsgericht fordert daher im vorliegenden Verfahren die Vorlage einer Urkunde, welche dem Vollstreckungsgericht die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes erlaubt (KassGer ZH AA100084-P vom 12. April 2011; vgl. auch BGer 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003). Da die Art und Weise der Zustellung des fraglichen Mahnbescheids aus dem eingereichten Zustellungsnachweis nicht ersichtlich ist, kann das Vollstre- ckungsgericht die Ordnungsmässigkeit der Zustellung (nach deutschem Recht) auch nicht überprüfen. Der Beleg würde daher auch aus diesem Grund weder un- ter Art. 46 Nr. 2 LugÜ noch Art. 48 Abs. 1 LugÜ genügen. Letzteres auch, weil der Bescheinigung nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher anderer Schrift- stücke sie ausgestellt wurde (BGer 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003).
- 10 -
e) Aus diesen Gründen erweist sich der eingereichte Vollstreckungsbe- scheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 als nicht vollstreckbar. Da- mit fehlt es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die Vorinstanz wies das klägerische Begehren um definitive Rechtsöffnung dem- nach zu Recht ab.
3. Wie die Vorinstanz richtig erwog, findet sich in den Akten auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Auf ihre zutref- fenden Erwägungen dazu kann verwiesen werden. Keines der vorgelegten, ver- wendbaren und vom Beklagten unterzeichneten Dokumente erfüllt - für sich allei- ne oder zusammen mit einer anderen Urkunde - die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung scheitert demzufolge ebenfalls am Vorliegen eines entsprechen- den Titels.
4. Zusammenfassend fehlt es damit an einem Titel im Sinne von Art. 80 ff. SchKG, weshalb dem Kläger die Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. V. Ausgangsgemäss wird der Kläger für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr berechnet sich nach der Pra- xis der für Rechtsöffnungen sonst zuständigen I. Zivilkammer des Obergerichtes anhand von Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (OGer ZH RT110010 vom 8. Februar 2011 = ZR 110/2011 Nr. 28). Mangels prozessualer Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. VI. Für die gegen diesen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gilt das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und da-
- 11 - mit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach geltendem Recht stehen gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (sofern nicht die Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht zulässig ist) lediglich die Rechtsmittel ans Bundesgericht nach Art. 72 ff. BGG (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht) zur Verfügung. Ein kantonales Rechtsmittel besteht nicht mehr (vgl. dazu den 9. Titel der ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 30. April 2010 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 450.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 7'532.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. K. Findeisen versandt am: